Pensions-Akademie. Geplante Investmentsteuerreform Handlungsbedarf und Handlungsoptionen. Dr. Jan H. Grabbe. Frankfurt am Main, 2.

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1 Dr. Jan H. Grabbe Frankfurt am Main, 2. Juni 2016 Geplante Investmentsteuerreform Handlungsbedarf und Handlungsoptionen

2 Inhalt Überblick Neues intransparentes Regime für (sonstige) Investmentfonds Eingeschränktes Transparenzprinzip für Spezial-Investmentfonds Anpassung bestehender Strukturen Neue Strukturierungsoptionen Frankfurt am Main, 2. Juni

3 Inhalt Überblick Neues intransparentes Regime für (sonstige) Investmentfonds Eingeschränktes Transparenzprinzip für Spezial-Investmentfonds Anpassung bestehender Strukturen Neue Strukturierungsoptionen Frankfurt am Main, 2. Juni

4 Reform der Investmentbesteuerung 15. Dezember 2011: Arbeitsgruppe "Neukonzeption der Investmentbesteuerung" 24. Februar 2012: Zweiter Entwurf des Berichts der Arbeitsgruppe 15. Oktober 2014: Gutachten "Volkswirtschaftliche Auswirkungen einer Reform der Investmentbesteuerung auf den Kapitalmarkt, den Finanzstandort und die Altersvorsorge in Deutschland" von Copenhagen Economics März 2015: Eckpunktepapier des BMF zur Investmentsteuerreform 21. Juli 2015: Diskussionsentwurf des BMF 16. Dezember 2015: Referentenentwurf des BMF 24. Februar 2016: Regierungsentwurf 11. April 2016: Empfehlungen Bundesrat 8. Juni 2016: Abschließende Beratung im Finanzausschuss 9. bzw. 10. Juni 2016: 2./3. Lesung im Bundestag 8. Juli 2016: 2. Beratung im Bundesrat, Abschluss des parlamentarischen Verfahrens 1. Januar 2018: Geplantes Inkrafttreten Frankfurt am Main, 2. Juni

5 Ziele der Investmentsteuerreform Steuergestaltungen verhindern Administrativen Aufwand reduzieren EU-rechtliche Risiken reduzieren Frankfurt am Main, 2. Juni

6 Neue Systematik ab 2018 Investmentvermögen gem. KAGB Fiktive Investmentfonds Personengesellschaft? Ja Allgemeine Steuerregelungen für Personengesellschaften Nein (Sonstige) Investmentfonds Neue intransparente Besteuerung Investmentfonds Spezial- Investmentfonds Eingeschränkte Transparenz Frankfurt am Main, 2. Juni

7 EU-rechtlicher Handlungsbedarf? Fondstyp/ Asset-Klasse Rechtsform Publikumsfonds Spezialfonds Wertpapierfonds* Offene Immobilienfonds* Alle Alle Handlungsbedarf Andere Fonds, u.a. Private Equity-Fonds, Infrastrukturfonds, debt funds, Geschlossene Immobilienfonds Kapitalgesellschaft, Fonds des Vertragstyps (Sondervermögen, FCP) Personengesellschaft Kein Handlungsbedarf * Qualifikation als Investmentfonds unterstellt Frankfurt am Main, 2. Juni

8 Geplante Änderungen Fondstyp/ Asset-Klasse Rechtsform Publikumsfonds Spezialfonds Wertpapierfonds Offene Immobilienfonds* Andere Fonds, u.a. Private Equity-Fonds, Infrastrukturfonds, debt funds, Geschlossene Immobilienfonds Alle Alle Kapitalgesellschaft, Fonds des Vertragstyps (Sondervermögen, FCP) Personengesellschaft Neues intransparentes Regime Modifikationen des eingeschränkten Transparenzprinzips Neues intransparentes Regime Keine Änderungen (Voll-Transparenz) * Qualifikation als Investmentfonds unterstellt Frankfurt am Main, 2. Juni

9 Inhalt Überblick Neues intransparentes Regime für (sonstige) Investmentfonds Eingeschränktes Transparenzprinzip für Spezial-Investmentfonds Anpassung bestehender Strukturen Neue Strukturierungsoptionen Frankfurt am Main, 2. Juni

10 Geplantes Recht: Überblick * (Sonstiger) Investmentfonds; bei deutschem Fonds unterstellt, dass Vermögensgegenstände nicht aktiv unternehmerisch bewirtschaftet werden Ausländischer Fondsanleger Fondsanteil Ausschüttung Keine deutsche Steuer Deutscher oder ausländischer Fonds* Keine deutsche Steuer auf Deutsche Steuer auf ausländische Quellen deutsche Quellen, z.b. Zinsen aus Anleihen bei deutscher Grundschuld festverzinsliches Fremdkapital Erträge aus Derivaten Veräußerungsgewinne, auch nicht >1 %-Kapitalgesellschaftsanteile deutsche Dividenden deutsche Miete, deutsche Immobilienveräußerungsgewinne sog. inländische Einkünfte, z.b. Darlehenszinsen bei deutscher Grundschuld, Genussrecht/ stille Beteiligung etc. mit deutschem Schuldner Frankfurt am Main, 2. Juni

11 Geplantes Recht: Überblick * (Sonstiger) Investmentfonds; bei deutschem Fonds unterstellt, dass Vermögensgegenstände nicht aktiv unternehmerisch bewirtschaftet werden Inländischer Fondsanleger Fondsanteil Deutscher oder ausländischer Fonds* Deutsche Steuer Ausschüttungen Vorabpauschale Rückgabe-/ Veräußerungsgewinn Ggf. Teilfreistellung Keine deutsche Steuer auf Deutsche Steuer auf ausländische Quellen deutsche Quellen, z.b. Zinsen aus Anleihen bei deutscher Grundschuld festverzinsliches Fremdkapital Erträge aus Derivaten Veräußerungsgewinne, auch nicht >1 %-Kapitalgesellschaftsanteile deutsche Dividenden deutsche Miete, deutsche Immobilienveräußerungsgewinne sog. inländische Einkünfte, z.b. Darlehenszinsen bei deutscher Grundschuld, Genussrecht/ stille Beteiligung etc. mit deutschem Schuldner Frankfurt am Main, 2. Juni

12 Vorabpauschale Vorabpauschale = 70 % * risikoloser Zins (Basiszins im Sinne von 203 BewG) * Anteilswert zu Beginn des Kalenderjahres, maximal Wertzuwachs Durch Ausschüttungen gegebenenfalls auf Null gemindert Keine Vorabpauschale für bestimmte Anleger: Steuerbefreite Anleger Riester/ Rürup Lebensversicherungen im Rahmen von Versicherungsverträgen im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG Kranken- und Pflegeversicherungen zur Sicherung von Altersrückstellungen Frankfurt am Main, 2. Juni

13 Teilfreistellung Aktienfonds Mischfonds Immobilienfonds Auslands- Immobilienfonds Voraussetzung: Mindestens 51 % Aktien 25 % Aktien 51 % Immobilien 51 % Auslands- Immobilien Natürliche Person/ Privatvermögen Natürliche Person/ Betriebsvermögen Kapitalgesellschaften und andere Körperschaften Banken, Versicherungen ( 8b Abs. 7, 8 KStG) 30 % 15 % 60 % 80 % ESt: 60 % GewSt: 30 % KSt: 80 % GewSt: 40 % ESt: 30 % GewSt: 15% ESt/ KSt: 60 % KSt: 40 % GewSt: 30 % GewSt: 20 % 0 % ESt/ KSt: 80 % GewSt: 40 % Teilfreistellung gilt für Ausschüttungen, Vorabpauschale, Rückgabe- und Veräußerungsgewinne und Betriebsausgaben und Werbungskosten des Fondsanlegers Frankfurt am Main, 2. Juni

14 Kapitalrückzahlungen Beispiel Rücknahmepreis 1. Januar 2025 EUR 100 Ausschüttungen im Jahr 2025 EUR 60 Rücknahmepreis 31. Dezember 2025 EUR 50 Ohne Korrektur Auch wenn die Ausschüttung überwiegend aus Kapital "gespeist" wird, unterliegt sie der Besteuerung auf Anleger-Ebene, also in Höhe von EUR 60 (vorbehaltlich Teilfreistellung) Korrespondierend verringert sich der Rückgabegewinn bzw. meist erhöht sich der Rückgabeverlust, der jedoch oft steuerlich nicht (sofort) nutzbar sein wird (z.b. wegen Mindestbesteuerung) Korrektur nach 14 Abs. 2 InvStG-E während der Abwicklung : Ausschüttungsbetrag (EUR 60) gilt nur insofern als Ertrag, wie die Summe aus Ausschüttung (EUR 60) und dem letzten Rücknahmepreis (EUR 50, also in Summe EUR 110) den ersten Rücknahmepreis (EUR 100) übersteigt (also Ertrag nur in Höhe von EUR 10) Problem: Definition der "Abwicklung Frankfurt am Main, 2. Juni

15 Befreiung auf Fonds-Eingangsseite bei steuerbefreiten Anlegern Körperschaftsteuer-Befreiung auf Fondseingangs-Seite auf Antrag möglich, soweit bestimmte steuerbefreite Anleger beteiligt sind: Gemeinnützige und kirchliche Anleger Inländische Dividenden Inländische Immobilieneinkünfte steuerfrei steuerfrei steuerfrei Riester/ Rürup steuerfrei steuerfrei steuerfrei Sonstige steuerbefreite (Pensionskassen, Versorgungswerke) steuerfrei Sonstige qualifizierte inl. Einkünfte Frankfurt am Main, 2. Juni

16 Befreiung auf Fonds-Eingangsseite bei steuerbefreiten Anlegern Nicht erfasst: Lebensversicherungen bzw. Anteile, die im Rahmen von ( klassischen oder Fonds-gebundenen) Versicherungsverträgen gehalten werden Kranken- oder Pflegeversicherungen zur Sicherung von Altersrückstellungen Andere Formen der betrieblichen Alterversorgung als (schon erfasste) Pensionskassen, d.h. Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung, einschließlich CTAs Kleinanleger mit Freistellungsauftrag Folgen der Zwischenschaltung von Master-/ Spezialfonds? Frankfurt am Main, 2. Juni

17 Inkrafttreten zum 1. Januar 2018 Inkrafttreten der neuen Besteuerungsregeln ab 1. Januar 2018 Ggf. (fingiertes) Rumpfgeschäftsjahr bis 31. Dezember 2017 Bestandsschutz für vor 24. Dezember 2013 gegründete Fonds ( 22 Abs. 2 Satz 1 InvStG) bis zum 31. Dezember 2017 verlängert Bei Regimewechsel auf Anlegerebene Veräußerungs-/ Anschaffungsfiktion zum Übergangszeitpunkt Ermittlung Gewinn zum 1. Januar 2018 Besteuerung von Veräußerungsgewinnen oder Verlusten erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Frankfurt am Main, 2. Juni

18 Inhalt Überblick Neues intransparentes Regime für (sonstige) Investmentfonds Eingeschränktes Transparenzprinzip für Spezial-Investmentfonds Anpassung bestehender Strukturen Neue Strukturierungsoptionen Frankfurt am Main, 2. Juni

19 Besteuerung als Spezial-Investmentfonds Anleger Besteuerung des Anlegers je nach Steuerstatus - Ausschüttungen - ausschüttungsgleiche Erträge - Veräußerungsgewinne Spezial- Investmentfonds Vermögensanlagen Mit Transparenzoption/ Kapitalertragsteuerabzug : Vollständige Steuerbefreiung in Deutschland Frankfurt am Main, 2. Juni

20 Spezial-Investmentfonds Steuerfrei thesaurierte Erträge gelten nach 15 Jahren als zugeflossen Wegfall des Abzugsverbots für 10 % der Gemeinkosten Besteuerung auf Fonds-Eingangsseite wie bei (sonstigen) Investmentfonds Jedoch sog. Transparenzoption/ Kapitalertragsteuerabzug, d.h. dass Erträge Anlegern zugerechnet werden Auch für ausländische Fonds! Wegfall des Ertragsausgleichsverfahrens geplant! Frankfurt am Main, 2. Juni

21 Inhalt Überblick Neues intransparentes Regime für (sonstige) Investmentfonds Eingeschränktes Transparenzprinzip für Spezial-Investmentfonds Anpassung bestehender Strukturen Neue Strukturierungsoptionen Frankfurt am Main, 2. Juni

22 Handlungsbedarf Fonds in Personengesellschaftsform, die für das eingeschränkte Transparenzprinzip konzipiert wurden Fonds, die auch nach 2017 unter das eingeschränkte Transparenzprinzip fallen sollen Spezialfondsfähigkeit, d.h. dass Anteile an einem Fonds auch nach 2017 von Spezial-/ Masterfonds gehalten werden Masterfonds- oder Dachfonds-Zielfonds-Strukturen: Greifen Privilegien (z.b. Teilfreistellung, Befreiung auf Fondseingangsseite)? Frankfurt am Main, 2. Juni

23 Anwendungsbereich der eingeschränkten Transparenzbesteuerung Anlage in Wertpapiere Nr. 1 Abs 1b Satz 2 InvStG Nr. 26 InvStRefG-RegE 5. Die Vermögensanlage erfolgt zu mindestens 90 % des Wertes des OGAW oder des AIF in die folgenden Vermögensgegen-stände: 4. Das Vermögen wird zu mindestens 90 % des Wertes des Investmentfonds in die folgenden Vermögensgegen-stände angelegt: a) Wertpapiere a) Wertpapiere im Sinne des 193 des Kapitalanlagegesetzbuchs Frankfurt am Main, 2. Juni

24 Anwendungsbereich der eingeschränkten Transparenzbesteuerung Zukünftige Zulässigkeit folgender Anlagen fraglich: ungelisteter FCP-Anteil (geschlossener Fonds) Namensschuldverschreibungen Nicht-börsennotierte Inhaberschuldverschreibungen Nicht BaFin-zugelassene Drittland-Börse Wertpapier-ähnliche Anlagen im Sinne des 198 KAGB? Schuldscheindarlehen? Nachbesserung des Gesetzesentwurfs? Frankfurt am Main, 2. Juni

25 Masterfonds Handlungsbedarf für Dach-/ Masterfonds, insbesondere solche, die in folgende (ab 2018 "untaugliche") Vermögensgegenstände investieren: Alternative Investmentfonds Publikumsfonds ungelistete Zertifikate (liberalisierte) offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen Spezialfonds mit OGAW-Anlagespektrum (einschl. 198 KAGB) Frankfurt am Main, 2. Juni

26 Masterfonds: Lösungsmöglichkeiten (1/3) Anleger Masterfonds "Untaugliche" Anlage Andere Anlagen Frankfurt am Main, 2. Juni

27 Masterfonds: Lösungsmöglichkeiten (2/3) Anleger Masterfonds Derivat Bank/ SPV Andere Anlagen "Untaugliche" Anlage Frankfurt am Main, 2. Juni

28 Masterfonds: Lösungsmöglichkeiten (3/3) Anleger Parallelfonds Luxemburger SCS/SICAV SA Masterfonds Deutsche Sondervermögen "Untaugliche" Anlage Andere Anlagen Frankfurt am Main, 2. Juni

29 Inhalt Überblick Neues intransparentes Regime für (sonstige) Investmentfonds Eingeschränktes Transparenzprinzip für Spezial-Investmentfonds Anpassung bestehender Strukturen Neue Strukturierungsoptionen Frankfurt am Main, 2. Juni

30 Deutsche vs. Luxemburger Fonds Regime Deutsche Fonds (Sondervermögen oder geschlossene Investment-AG) Luxemburger Fonds (FCP oder SIVAV S.A./ S.C.A) Spezialinvestmentfonds Eingeschränktes Transparenzprinzip Fonds konzipiert als (sonstiger) Investmentfonds Neues intransparentes Regime Ggf. GewSt, aber keine Infizierung DBA-Schutz? Keine GewSt Grundsätzlich DBA-Schutz Frankfurt am Main, 2. Juni

31 Deutsche Fonds für alternative assets? Ausländische Anleger Inländische Anleger Geschlossene Investment-AG Verwaltung KVG Anteile/ Gesellschafterdarlehen Anteile/ Gesellschafterdarlehen Ausländische Objekt-/ Projekt-/ Portfoliogesellschaften Inländische Objekt-/ Projekt-/ Portfoliogesellschaften Frankfurt am Main, 2. Juni

32 Clifford Chance, Mainzer Landstraße 46, Frankfurt am Main Clifford Chance 2016 Clifford Chance Deutschland LLP ist eine Limited Liability Partnership mit Sitz in 10 Upper Bank Street, London E14 5JJ, registriert in England und Wales unter OC Die Gesellschaft ist mit einer Zweigniederlassung im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter PR 2189 eingetragen. Die nach 5 TMG und 2, 3 DL-InfoV vorgeschriebenen Informationen finden Sie unter:

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