Deutsche Asset Management Investment GmbH Frankfurt am Main

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1 Deutsche Asset Management Investment GmbH Frankfurt am Main An die Anteilinhaber des Sonstigen Sondervermögens Capital Growth Fund (ISIN: DE000DWS0UY5) Wir beabsichtigen, die folgenden Änderungen am oben genannten Sondervermögen Capital Growth Fund vorzunehmen: Für das oben genannte Sondervermögen ändert sich die Verwendung der Erträge von thesaurierend auf ausschüttend. Bisher wurden für das oben genannte Sondervermögen die anfallenden und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge, unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs, sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im Sondervermögen wiederangelegt (Thesaurierung). Künftig schüttet die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge, unter Berücksichtigung des zugehörenden Ertragsausgleichs, aus (Ausschüttung). Aufgrund der Änderung der Ertragsverwendung wird 33 der Besonderen Anlagebedingungen (Thesaurierung) gestrichen und als neuer 33 der Besonderen Anlagebedingungen der Passus bezüglich der Ausschüttung eingefügt. 33 der Besonderen Anlagebedingungen (Ausschüttung) lautet daher künftig wie folgt: " 33 Ausschüttung 1. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs aus. Realisierte Veräußerungsgewinne unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des Sonstigen Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sonstigen Sondervermögen bestimmt werden. 4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres." Die Änderung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Sofern die Anteilinhaber mit den Änderungen nicht einverstanden sind, können sie ihre Anteile an dem Sonstigen Sondervermögen kostenlos zurückgeben. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre depotführende Stelle. Die jeweils gültigen Anlagebedingungen, der Verkaufsprospekt sowie die wesentlichen Anlegerinformationen können bei der Deutsche Asset Management Investment GmbH kostenfrei bezogen werden. Frankfurt am Main, im März 2018 Die Geschäftsführung

2 Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Deutsche Asset Management Investment GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Sonstige Sondervermögen Capital Growth Fund, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen 26 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das Sonstige Sondervermögen nur folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß 193 KAGB, 2. Geldmarktinstrumente gemäß 194 KAGB, 3. Bankguthaben gemäß 195 KAGB, 4. Anteile oder Aktien an Investmentvermögen gemäß 196, 218 und 220 KAGB sowie an entsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF, 5. Derivate gemäß 197 KAGB, ohne dabei die Erwerbsbeschränkungen des 197 Absatz 1 beachten zu müssen, 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß 198 KAGB. Edelmetalle und unverbriefte Darlehensforderungen werden nicht erworben. 27 Anlagegrenzen 1. Bis zu 100% des Wertes des Sonstigen Sondervermögens dürfen in Wertpapiere nach 26 Nr. 1 angelegt werden. 2. Bis zu 49% des Wertes des Sonstigen Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumente nach 26 Nr. 2 angelegt werden. 3. Bis zu 49% des Wertes des Sonstigen Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach 26 Nr. 3 gehalten werden. 4. Bis zu 49% des Wertes des Sonstigen Sondervermögens dürfen in Investmentanteile und Anteile an Investmentaktiengesellschaften, deren Anlagebedingungen oder Satzung den 192 bis 213 KAGB entsprechen, in Investmentanteile und Anteile an EU-OGAW sowie die entsprechenden ausländischen offenen Investmentanteile nach 26 Nr. 4 in Verbindung mit 196 KAGB angelegt werden. 5. Bis zu 49% des Wertes des Sonstigen Sondervermögens dürfen in Anteile an Gemischten Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften, deren Anlagebedingungen oder Satzung den 218 und 219 KAGB entsprechen, sowie den entsprechenden EU-Investmentvermögen und ausländischen AIF nach 26 Nr. 4 angelegt werden. 6. Bis zu 30% des Wertes des Sonstigen Sondervermögens dürfen in Anteile an Sonstigen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften, deren Anlagebedingungen oder Satzung den 220 bis 224 KAGB entsprechen, sowie in Anteile an entsprechenden EU-Investmentvermögen und ausländischen AIF nach 26 Nr. 4 angelegt werden. Bei diesen Sondervermögen müssen die Vermögensgegenstände von einer Verwahrstelle verwahrt oder die Funktion der Verwahrstelle von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden; Vorschriften bestehen, die die Kreditaufnahme regeln.

3 Diese Sondervermögen dürfen im Rahmen ihrer Anlagestrategie zur Steigerung des Investitionsgrades bis zur Höhe von 20% des Wertes des Sondervermögens Kredite aufnehmen und grundsätzlich unbeschränkt Derivate einsetzen. Die zu erwerbenden Sonstigen Sondervermögen können alle gemäß 221 KAGB zulässigen Anlagestrategien verfolgen. Eine Einschränkung findet nicht statt. Bei der Auswahl der Anteile dieser Sondervermögen orientiert sich die Gesellschaft an den zur Verfügung gestellten Verkaufsunterlagen sowie an der vorangegangenen Kursentwicklung dieser Sondervermögen. 7. Bis zu 30% des Wertes des Sonstigen Sondervermögens dürfen in jegliche Arten von Swaps, Credit Default Swaps, Forwards, Futures, Optionen und Swaptions nach 26 Nr. 5 investiert werden. Derivate im Sinne des 197 Absatz 1 KAGB werden auf diese Grenze nicht angerechnet. 8. Bis zu 20% des Wertes des Sonstigen Sondervermögens dürfen in sonstige Anlageinstrumente gemäß 26 Nr. 6 angelegt werden. 9. Vorbehaltlich der in den vorstehenden Absätzen 1 bis 8 festgelegten Anlagegrenzen gilt zudem, dass mindestens 51 % des Wertes des Sonstigen Sondervermögens in Kapitalbeteiligungen im Sinne des 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt werden. Kapitalbeteiligungen in diesem Sinne sind Aktien, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind und bei denen es sich nicht um Anteile an Investmentvermögen handelt. Anteilklassen 28 Anteilklassen Alle Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale; verschiedene Anteilklassen gemäß 16 Absatz 2 der AABen werden nicht gebildet. Anteile, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten 29 Anteile Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sonstigen Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. 30 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. 2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. 31 Kosten und erhaltene Leistungen 1. Die Gesellschaft erhält aus dem Sonstigen Sondervermögen eine Kostenpauschale in Höhe von 0,5% p.a. des jährlichen durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sonstigen Sondervermögens, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Nettoinventarwertes (vgl. 18 der AABen ) errechnet wird. Mit dieser Pauschale sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem Sonstigen Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des Sonstigen Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten, Kosten für den Vertrieb, Service Fee für Reporting und Analyse); b) Vergütung der Verwahrstelle; c) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; d) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche Anlegerinformationen); e) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; f) Kosten für die Prüfung des Sonstigen Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sonstigen Sondervermögens; g) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden.

4 Die Kostenpauschale kann dem Sonstigen Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 2. Neben der der Gesellschaft zustehenden Kostenpauschale aus Absatz 1 können die folgenden Aufwendungen dem Sonstigen Sondervermögen zusätzlich belastet werden: a) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den nachstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern; b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens sowie die Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sonstigen Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; c) Kosten für die Information der Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Kosten für die Information der Anleger durch dauerhaften Datenträger bei Fondsverschmelzungen und bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung oder bei Anlagegrenzverletzungen. 3. Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapier- Darlehensgeschäften und Wertpapier-Pensionsgeschäften für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 50% der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft. 4. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sonstigen Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. 5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenzulegen, die dem Sonstigen Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Investmentanteilen im Sinne des 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offenzulegen, die dem Sonstigen Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sonstigen Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Besondere Informationspflichten gegenüber den Anlegern 32 Besondere Informationspflichten gegenüber den Anlegern Die Informationen gemäß 300 Absatz 1 und 2 KAGB sind im Anhang zum Jahresbericht enthalten. Die Informationen gemäß 300 Absatz 4 sowie 308 Absatz 4 KAGB werden den Anlegern per dauerhaftem Datenträger übermittelt. Die Informationen gemäß 300 Absatz 4 KAGB sind daneben in einem weiteren, im Verkaufsprospekt zu benennenden Informationsmedium zu veröffentlichen. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr 33 Ausschüttung 1. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs aus. Realisierte Veräußerungsgewinne unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des Sonstigen

5 Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sonstigen Sondervermögen bestimmt werden. 4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. 34 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Sonstigen Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September.

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