Zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz InvStRefG) vom 21. Juli 2015

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1 Zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz InvStRefG) vom 21. Juli 2015 Mit dem Entwurf zur Investmentsteuerreform sollen europarechtliche Risiken ausgeräumt, aggressive Steuergestaltungen verhindert und der Bürokratieaufwand für Unternehmer und Verwaltung reduziert werden. Es kann ernsthaft bezweifelt werden, ob diese ganz unterschiedlichen Ziele mit dem vorliegenden Diskussionsentwurf erreicht werden. Erst auf den zweiten Blick wird zudem deutlich, dass allgemeinen Grundsätzen des deutschen Steuerrechts, wie z.b. die Rechtsformneutralität, das Zuflussprinzip und das Prinzip der Leistungsfähigkeit, ohne ausreichende Rechtfertigung in einem Spezialgesetz wie dem Investmentsteuerrecht der Rücken gekehrt wird. Allein die fundamentale Abkehr vom Transparenzprinzip für (Publikums-)Investmentfonds, sowie die Aufstockung des Gesetzes von 23 auf nunmehr 39 Paragraphen werfen viele neue praktische sowie rechtliche Fragen und Probleme auf. Unter dem Vorwand, Europarechtswidrigkeiten auszuräumen, werden deutliche finanzielle und administrative Mehrbelastungen für Steuerpflichtige in Kauf genommen. Insbesondere die neuen Voraussetzungen für Begünstigungen und Freistellungen mit zahlreichen Antragserfordernissen, Dokumentations- und Nachweispflichten verursachen neue Bürokratie. Größte Verlierer der Reform könnten Familienunternehmen werden, die in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt sind und mittels Spezialfonds legitime wirtschaftliche Anlageziele zum Wohle des Unternehmens und seiner Mitarbeiter verfolgen. Denn sie sollen nunmehr alle grundsätzlich von der Nutzung von Spezialfonds ausgeschlossen werden. Aufgrund mangelnder, vergleichbarer Finanzierungsalternativen wären sie regelrecht gezwungen, sich vermehrt auf ausländische Spezialfonds zu verlassen, welches den Investmentstandort Deutschland langfristig schwächen könnte. Äußerst bedenklich ist auch die Einführung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz und dessen Begründung. Lediglich das Argument, einen Gleichlauf der Besteuerung zu Dividenden herzustellen, vermag nicht zu überzeugen - besonders vor dem Hintergrund der im Koalitionsvertrag festgehaltenen Selbstbindung, keine Steuererhöhungen herbeiführen zu wollen. Auch im Hinblick auf die Zusicherung der Regierungsparteien, die Rahmenbedingungen für junge Unternehmen und deren Zugang zu Venture Capital zu erhöhen, kommt es zu einer offensichtlichen Abweichung zu dem, was ursprünglich angekündigt worden war. Die im Entwurf vorgesehene Steuerermäßigung für Wagniskapital führt nur zu einer teilweisen Kompensation, verursacht enormen Verwaltungsaufwand und setzt falsche Signale für den Gründerstandort Deutschland. DIE JUNGEN UNTERNEHMER BJU Fax Seite 1 von 5

2 I. Transparenzprinzip Mit der Abkehr vom Transparenzprinzip für Investmentfonds ist ein grundlegender Systemwechsel vorgesehen. Ob dieses wirklich der einzig gangbare Weg sein kann, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen, ist fraglich. Einerseits spiegelt die bisher angewandte Transparenz die wirtschaftliche Realität wieder, in der der Fonds nur als Vehikel dient um Anlegern eine gemeinschaftliche Kapitalanlage zu ermöglichen. Außerdem folgen auch international die meisten Staaten dem Transparenzprinzip. Mit Einführung einer zusätzlichen Besteuerungsebene aufgrund der Intransparenz und einer neuen Kategorie von Kapitaleinkünften sind viele zusätzliche Fragen und Probleme vorprogrammiert. Schon allein durch den Systemwechsel entstehen zusätzlicher Zeitaufwand und Umstellungskosten. Das Risiko neuer Gestaltungs- und Umgehungsmöglichkeiten wird wieder erhöht. Dabei hatte man viele Steuervermeidungspraktiken des bestehenden Systems im Wege verschiedener Änderungen und BMF-Schreiben erfolgreich eingedämmt. Schließlich wird es für den Steuerpflichtigen noch schwerer, die Besteuerung von Investmentfonds nachzuvollziehen, da das Transparenzprinzip für Spezialinvestmentfonds über die im Entwurf vorgesehene Option zur transparenten Besteuerung beibehalten wird und zu einem Nebeneinander von zwei verschiedenen Besteuerungsregimen führt. Unklar ist, warum man bei der Abkehr vom Transparenzprinzip nicht dann auch der allgemeinen Steuersystematik folgt. Die Besteuerung auf Anlegerebene müsste konsequenterweise nach dem Zuflussprinzip und somit auch nach der Leistungsfähigkeit stattfinden. Anstatt dessen führt man zusätzliche komplizierte Vorschriften wie die Vorabpauschale, typisierende Teilfreistellungen und diverse Ausnahmen ein. Die typisierenden Teilfreistellungen verschaffen dem Steuerpflichtigen jedoch keine entsprechende Entlastung und sind insbesondere bei Mischfonds äußerst problematisch. Und die Vorabpauschale stellt eine fiktive Besteuerung dar, um einen zukünftig möglichen Steuertatbestand bereits zu erfassen, der eventuell jedoch nie eintreten wird. Dies ist insbesondere bei sehr volatilen Fonds der Fall: In Zeiten hoher, noch nicht realisierter Kursgewinne werden Vorabpauschalen besteuert, die bei späteren ( finalen ) Verlusten bei Veräußerung des Fondsanteils nicht entsprechend vollständig angerechnet werden können. Diese nicht seltenen Fälle kämen einer ungerechtfertigten Substanzbesteuerung gleich. Insofern sollte bei einer Abkehr des Transparenzprinzips dem deutschen Steuerrecht entsprechend das Zuflussprinzip umgesetzt werden, anstatt in einem Spezialgesetz wie dem Investmentsteuergesetz, einen Systembruch zu provozieren. Insgesamt wendet sich der Gesetzgeber mit der hier vorgelegten Zäsur der Investmentbesteuerung von einem Regime ab, das sich über Jahre hinweg bewährt und eine zutreffende Besteuerung der Anleger gewährleistet hat. Anstatt eine erkannte DIE JUNGEN UNTERNEHMER BJU Fax Seite 2 von 5

3 Europarechtswidrigkeit zu korrigieren, indem die Besteuerung ausländischer Steuerpflichtiger an die inländischer Steuerpflichtiger angepasst wird, wählt man den umgekehrten Weg. Aufgrund dieser zahlreichen Sorgen ist fraglich, ob nicht eine Überarbeitung des bestehenden Besteuerungsregimes zielführender wäre. II. Anforderungen an Spezialinvestmentfonds Zukünftig sollen alle in Form von Personengesellschaften organisierten Gewerbebetriebe nicht mehr als Anleger von Spezialfonds zugelassen werden, sofern natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar an der Personengesellschaft beteiligt sind ( 20 Abs. 1 Nr. 8 InvStRefG). Die weit überwiegende Mehrzahl der Familienunternehmen wird in der Rechtsform der Personengesellschaft von den Unternehmern geführt. Viele nutzen dabei auch Spezialfonds, um legitime wirtschaftliche Anlageziele und Strategien zu erreichen. Dazu zählt z.b. bei gewerblich tätigen und gewerblich geprägten Personengesellschaften der Bereich des Deckungsvermögens der betrieblichen Altersvorsorge. Auch die notwendige und betrieblich erforderliche Liquiditätsanlage u.a. von forschenden und kapitalintensiven Unternehmen gehört dazu. So werden Spezialfonds auch zur Risikovorsorge genutzt, um Forschungs- und Entwicklungskosten auch in umsatzschwachen Zeiträumen decken zu können. Aber auch für vermögensverwaltende Personengesellschaften, über die z.b. gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Eigentümerfamilie in einer engen Bindung zum operativen Unternehmen vorgehalten wird, um so in der Lage zu sein, dem Betrieb auch kurzfristig Kapital zukommen zulassen, stellen Spezialfonds eine notwendige und effiziente Anlagemöglichkeit dar. Aufgrund des im Diskussionsentwurf vorgeschlagenen generellen Ausschlusses könnte kein Familienunternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft diese Anlageziele mehr erreichen. Denn mit (Publikums-) Investmentfonds könnten die genannten, auf das operative Geschäft ausgelegten Anlageziele schon aufgrund der verschiedenen Anlageregeln, Kostenstrukturen und begrenzten Möglichkeit der Einflussnahme auf die Anlagepolitik nicht realisiert werden. Die Unternehmen, die aber gerade auf solche Finanzierungsoptionen angewiesen sind, würden dann vermehrt auf ausländische Spezialinvestmentfonds zurückgreifen müssen. Langfristig könnte dies den Investmentstandort Deutschland und viele Arbeitsplätze der Branche gefährden. Der Ausschluss stellt nicht nur einen erheblichen Eingriff in die Dispositionsfreiheit dar. Ohne erkennbaren Grund könnten Familienunternehmer außerdem die Vorteile des transparenten Besteuerungsregimes nicht mehr nutzen und müssten eine signifikante steuerliche Mehrbelastung tragen. Insbesondere der generelle Ausschluss der allgemeinen Systematik von 8b KStG und 3 Nr. 40 EStG, wonach insbesondere Beteiligungserträge steuerfrei sind durch die im Diskussionsentwurf vorgesehene Norm des 25 Abs. 1 S. 2 InvStRefG, DIE JUNGEN UNTERNEHMER BJU Fax Seite 3 von 5

4 stellt eine übermäßige und unverhältnismäßige Schlechterstellung gegenüber Direktanlagen, sowie eine massive Steuererhöhung für viele Familienunternehmer dar. Auch die im Entwurf vorgesehene Übergangsregelung ist unzureichend und beseitigt die genannten Nachteile nicht. Für viele Familienunternehmer bleibt zudem völlig unklar, welche Auswirkungen ein Gesellschafterwechsel, z.b. bei einer bis 2030 nicht unwahrscheinlich eintretenden Erbfolge, hätte. Der Ausschluss stellt insgesamt wieder einen erheblichen Bruch zu den im deutschen Steuerrecht verankerten Grundsätzen dar: Personengesellschaften werden gegenüber Kapitalgesellschaften erheblich benachteiligt. Die Rechtsformneutralität wird ohne erkennbaren Grund gebrochen, denn gewerblich tätige bzw. gewerblich geprägte Personengesellschaften unterliegen ohnehin nicht der Abgeltungssteuer. Außerdem unterliegen sie mit ihren Erträgen - wie Kapitalgesellschaften auch - der Gewerbesteuer. Der generelle Ausschluss dieser Gesellschaftsformen von Spezialfonds ist nicht erforderlich und geboten, da eine sachgerechte Besteuerung in jedem Fall sichergestellt ist. III. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz Die Einführung einer Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz gem. 8b Abs. 4 KStG-E trifft ungerechtfertigt alle Kapitalgesellschaften und führt zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung. Denn die aktuelle Steuerbefreiung stellt keine steuerliche Vergünstigung oder Privilegierung dar, sondern ist eine systematisch notwendige Regelung zur Verhinderung einer mehrfachen Besteuerung desselben Ertrages. Dabei überzeugt insbesondere die Begründung für die Einführung der Besteuerung nicht. Zwar hatte sich der EuGH in Bezug auf Deutschland 2011 negativ zur Diskriminierung ausländischer Streubesitzaktionäre geäußert, unmittelbar jedoch nur im Hinblick auf Dividendeneinkünfte. Von einer nach bisheriger Rechtslage europarechtswidrigen Freistellung der Veräußerungsgewinne kann daher nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Lediglich das Argument, eine konzeptionelle Gleichstellung der Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen ermöglichen zu wollen, ist keine ausreichende Rechtfertigung für eine deutliche Steuererhöhung, die ja (s. oben) im Koalitionsvertrag ausgeschlossen wurde. Hinzu kommen eine Stichtagsbetrachtung auf den Tag des Erwerbs und Einschränkungen der Verlustverrechnungsmöglichkeiten, die zusätzliche Belastungen bedeuten und unbedingt relativiert werden müssen. So sollte u.a. eine Rückbeziehung für unterjährige Erwerbe möglich sein, um die Handhabbarkeit der dreijährigen Mindesthaltedauer zu vereinfachen. DIE JUNGEN UNTERNEHMER BJU Fax Seite 4 von 5

5 Gewinnminderungen aus Streubesitz sollten auch mit Gewinnen anderer Kategorien verrechnet werden können. IV. Steuerermäßigung zur Förderung der Risikofinanzierung Speziell für eine Branche hat die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz verheerende Auswirkungen: Investoren, die jungen Unternehmen Kapital, Wissen und Kontakte zur Verfügung stellen, gehen meist Beteiligungen unter 10 Prozent mittels einer Beteiligungs-GmbH ein. Mit der Besteuerung können diese sogenannten Business Angels nicht mehr mit den erwirtschafteten Gewinnen ungeschmälert in andere Start-ups reinvestieren. Vielmehr wird die für eine Finanzierung von Gründern zur Verfügung stehende Finanzmasse reduziert. Für solches Wagniskapital ist zwar die Einführung einer Steuermäßigung vorgesehen. Diese führt jedoch nur zu einer teilweisen Kompensation, weil sie nur 30 Prozent der Anschaffungskosten des veräußerten Anteils bzw. höchstens den auf die steuerpflichtige Veräußerung entfallenden Teil der tariflichen Körperschaftsteuer betragen darf. Mit der Verknüpfung der Steuerermäßigung an bis zu sechs Voraussetzungen für Antragserfordernisse, Dokumentations- und Nachweispflichten verursacht sie zusätzlich erhebliche Bürokratiekosten und Zeitaufwand. Zudem wird eine gleichzeitige Inanspruchnahme des 20-prozentigen INVEST-Zuschusses für Wagniskapital als sogenannte Doppelförderung ausgeschlossen. Die finanzielle und administrative Mehrbelastung wird viele Investoren, die ohnehin schon ein erhebliches Risiko von Investitionen in Start-ups tragen, somit weiter abschrecken anstatt den Gründerstandort Deutschland weiter auszubauen. DIE JUNGEN UNTERNEHMER BJU Fax Seite 5 von 5

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