Dogmatische Neuausrichtung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung durch die EU-Anti-BEPS- Richtlinie?!

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1 Dogmatische Neuausrichtung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung durch die EU-Anti-BEPS- Richtlinie?! 4. Diskussionsveranstaltung der Young IFA Network-Sektion Berlin-Brandenburg

2 Agenda 1 Einleitung Seite Chancen und Risiken der ATAD anhand von Fallbeispielen Missbrauchsabwehr in der Hinzurechnungsbesteuerung Seite 9-21 Seite Reformbedarf bei Beherrschungsverhältnissen Seite

3 Einleitung

4 Anti-Tax-Avoidance Directive (ATAD) Mitteilung der EU-Kommission: Faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der EU Veröffentlichung des ATAD-Entwurfs Veröffentlichung der ATAD XXX Okt 15 Jun 16 Jun 15 Jan 16 Jul Veröffentlichung OECD Action Plan Politische Einigung 4

5 Anti-Tax-Avoidance Directive (ATAD) Hintergrund Europarechtskonforme Umsetzung der BEPS-Maßnahmen und Vorbildfunktion der EU Erstmals eine EU-Richtlinie, die keine steuerlich begünstigende Wirkung entfaltet Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken Mindestschutzniveau Maßnahmen der ATAD Art. 4: Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen Art. 5: Wegzugs- bzw. Entstrickungs- und Verstrickungsbesteuerung Art. 6: Allgemeine Missbrauchsverhinderungsvorschrift Art. 7 & 8: CFC Regelungen bzw. Hinzurechnungsbesteuerung Art. 9: Regeln gegen Hybride Gestaltungen 5

6 CFC Regelungen der ATAD / des AStG Niedrigbesteuerung Inländerbeherrschung Passive Einkünfte Gegenbeweis 6

7 CFC Regelungen der ATAD / des AStG ATAD Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung Beherrschung: Unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Stimmrechte/Anteile am Kapital oder Gewinn (zusammen mit verbundenen Unternehmen) Beherrschung: Unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Stimmrechte/Anteile (zusammen mit Personen i.s.d. 2 AStG) Katalog passiver Einkünfte: Dividenden, Zinsen, Lizenzen, aus Dienstleistungen, aus Bank- und Versicherungstätigkeiten, Veräußerung von Anteilen, Abrechnungsunternehmen für Handel und Dienstleistung Niedrigbesteuerung: weniger als 50% Steuerbelastung des Stpfl. De-minimis-Regelung Gegenbeweis oder Principle-Purpose-Test Katalog aktiver Einkünfte: Negativabgrenzung Kompliziertes Regel-Ausnahme-Werk Niedrigbesteuerung: Effektivsteuerbelastung weniger als 25% De-minimis-Regelung Gegenbeweis 7

8 Fallbeispiel: Niedrigbesteuerung

9 Niedrigbesteuerung Hinzurechnung Fall 1 Unmittelbare Beteiligung Die NL Holding BV bezieht passive Einkünfte, die mit knapp unter 25% besteuert werden. unterliegt einem effektiven Steuersatz (KSt + GewSt) von 30%. NL Holding BV Passive Einkünfte Belastungsvergleich HZB Einkünfte = 100 Mit HZB Inlandsfall Niederländische Steuer 24,9 - Deutsche Körperschaftsteuer 15,0 15,0 Anrechnung niederländische Steuer -15,0 - Gewerbesteuer 15,0 15,0 Gesamtbelastung 39,9 30 Differenz 9,9 9

10 Niedrigbesteuerung Hinzurechnung NL Holding BV Passive Einkünfte Kritikpunkte Niedrigsteuersatz findet mittlerweile auf eine Vielzahl von Ländern Anwendung. Bei Niedrigsteuersatz höher als KSt-Satz führt fehlende Anrechnungsmöglichkeit auf die Gewerbesteuer zu überschießenden Besteuerungsfolgen. Chance durch ATAD Anpassung der Niedrigsteuergrenze 7,5%? (50% des KSt-Satzes i.h.v. 15%) 15%? (50% des KSt-Satzes + durchschnittlicher GewSt-Satz) Relativer Niedrigsteuersatz? Gespaltener Niedrigsteuersatz je nach Gesellschafter? Anrechnungsmöglichkeit auf die GewSt durch Art. 8 Abs. 7 ATAD: Abzug [ ] der Steuer von der Steuerschuld des Steuerpflichtigen? 10

11 Fallbeispiel: Aktivitätskatalog

12 Aktivitätskatalog Fall 2 Aktivitätskatalog Die niederländische NL Holding BV ist an der OAO Russland beteiligt, die einem Steuersatz von 20% unterliegt. Die OAO Russland erzielt folgende Einkünfte Dividende NL Holding BV OAO Russland a) Lizenzgebühren aus der Lizenzierung eines selbst entwickelten Patentes b) Einkünfte aus Warenlieferungen an die Die OAO Russland schüttet ihre Gewinne vollständig an die NL Holding BV aus. Bei Ausschüttung der Gewinne fallen 5% Quellensteuern in Russland an. Passive Einkünfte 12

13 Aktivitätskatalog Hinzurechnung Zurechnung passiver Einkünfte NL Holding BV OAO Russland Rechtsfolge Lizenzeinkünfte gem. 8 Abs. 1 Nr. 6a AStG sind aktiv, soweit Auswertung von Ergebnissen eigener Forschungs- und Entwicklungsarbeit und kein schädlicher Mitwirkungstatbestand Handel mit unbeschränkt Steuerpflichtigen gem. 8 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) AStG ist passiv, es sei denn der sog. Funktionsnachweis gelingt. Zurechnung passiver Einkünfte der Untergesellschaft zur Obergesellschaft. Hinzurechnung passiver Einkünfte beim deutschen Gesellschafter. Steuer der OAO Russland wird auf deutsche Körperschaftsteuer angerechnet. Passive Einkünfte 13

14 Aktivitätskatalog Ausschüttung 5% Quellensteuer NL Holding BV OAO Russland Im Zeitpunkt der Ausschüttung Dividende der Untergesellschaft an die Obergesellschaft stellt aktive Einkünfte dar ( 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG). Grund: Verhinderung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der gleichen Erträge. Systematisch begründet durch 8b Abs. 1 KStG. Die russische Quellensteuer hängt mit aktiven Einkünften zusammen und kann nicht bei der Hinzurechnungsbesteuerung berücksichtigt werden. Passive Einkünfte 14

15 Aktivitätskatalog Ausschüttung 5% Quellensteuer NL Holding BV OAO Russland Kritikpunkte Funktionsnachweise des Aktivitätskataloges sind komplex. Struktureller Inlandsbezug fehlt. Quellensteuer auf Ausschüttung kann zu wirtschaftlicher Hochbesteuerung führen. Dies wird aktuell im AStG nicht berücksichtigt. Zu enge Konzeption des 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG, da nach Wortlaut nur Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften erfasst. Passive Einkünfte 15

16 Aktivitätskatalog Ausschüttung 5% Quellensteuer NL Holding BV OAO Russland Passive Einkünfte Chancen und Risiken durch ATAD Zukunft des Aktivitätskataloges? Generelle Qualifizierung von Dividenden und Lizenzen als passiv? Dafür Handel aktiv? Doppelbesteuerungsrisiken bei Dividenden? Keine expliziten Entlastungsmechanismen für Dividenden in ATAD Abzug der zuvor hinzugerechneten Einkünfte von den passiven Dividendeneinkünften (Art. 8 Abs. 5)? Bestrafung von Dividenden aus aktivem Handel? Sofern bisherige Rechtslage bleibt: Einbezug der Quellensteuern in die Belastungsrechnung i.s.d. 8 Abs. 3 AStG (Lex Malta reziprok)? Ausweitung der aktiven Dividenden? 16

17 Fallbeispiel: Anteilsveräußerung

18 Veräußerungsgewinne Fall 3 Anteilsveräußerung NL Holding BV erzielt Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf der Anteile an der OAO Russland. Die OAO Russland erzielt aktive Einkünfte. Zudem weist die OAO Russland in ihrer Bilanz hohe liquide Mittel aus. NL Holding BV OAO Russland Veräußerung Rechtsfolge Nach 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG sind Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen insoweit aktiv, als der Steuerpflichtige nachweist, dass der Veräußerungsgewinn nicht auf Wirtschaftsgüter entfällt, die der Erzielung von Einkünften mit Kapitalanlagecharakter dienen (Kapitalanlagegüter). Aktive Einkünfte 18

19 Veräußerungsgewinne NL Holding BV OAO Russland Veräußerung Praktische Probleme bei der Anwendung der Regelung Was bedeutet entfallen auf Kapitalanlagegüter? Wie kann der funktionale Zusammenhang zu einer aktiven Tätigkeit nachgewiesen werden (z.b. working capital ratios)? Sind Steuerpflichtige bei Ausschüttungshindernissen in der Falle? Z.B.: Hohe Quellensteuern im Ausland Steuerrechtliche Rücklagen im Ausland Regulatorische oder vertragliche Ausschüttungsbeschränkungen Greift die Ausnahme nur wenn veräußerte Gesellschaft selbst niedrigbesteuert ist? Aktive Einkünfte 19

20 Veräußerungsgewinne Chancen und Risiken durch ATAD Veräußerungsgewinne künftig generell passiv? Entlastungsmechanismen? Hinzurechnungsbetrag wird unter Anwendung des 8b KStG ermittelt (Art. 8 Abs. 1 ATAD) NL Holding BV Veräußerung OAO Russland Aktive Einkünfte 20

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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