Zusammenfassende und vergleichende Gegenüberstellung Internationaler Steuersachverhalte

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1 Zusammenfassende und vergleichende Gegenüberstellung Internationaler Steuersachverhalte 1 Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen (Art. 6 OECD MA) Steuern erheben. Deutschland wird durch die Anwendung der unilateralen Maßnahmen die Doppelbesteuerung vermeiden. Die Definition der Einkünfte aus Grundvermögen richtet sich allein nach deutschem Recht ( 21 EStG) Art. 6 Abs. 1 DBA D-S vor, dass der Staat in dem das Grundvermögen belegen ist das Besteuerungsrecht hat. Abkommen sieht in Art. 6 Abs. 1 DBA D-A vor, dass der Staat in dem das Grundvermögen belegen ist das Besteuerungsrecht hat. Steuerpflichtigen besteht im Ausland beschränkte Steuerpflicht. Deutschland: Es erfolgt die Besteuerung nach den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die ausländische Quellensteuer wird nach den Vorschriften des 34 c Abs. 1 EStG angerechnet oder nach Abs. 2 abgezogen. Nach 21 Abs. 3 sind die Einkünften dem Gewerbebetrieb zuzurechnen, wenn sie zu einer Betriebsstätte gehören. 2a EStG regelt eine eventuelle Verlustberücksichtigung Quellenstaat: das DBA weist hier mit dem Art 6 DBA D-S der Schweiz das Besteuerungsrecht zu. Die Einkünfte werden dort nach schweizerischem Recht ermittelt und erklärt. Der deutsche steuerpflichtige unterliegt in der Schweiz der beschränkten Steuerpflicht. Ein Verlust ist in Deutschland zu berücksichtigen. Wohnsitzstaat: Gem. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 2 sind die Einkünfte in Deutschland zu versteuern. Deutschland rechnet die in der Schweiz gezahlten Steuern nach 34c Abs. 1 EStG an oder zieht sie nach Abs. 2 ab. Ein Verlust ist zwar in Deutschland zu berücksichtigen. 2 a Abs. 1 und 2 verbietet jedoch die Verlustverrechnung mit anderen inländischen Einkünften. 2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Art. 7 OECD MA) Quellenstaat: das DBA weist hier mit dem Art 6 DBA D-A Österreich das Besteuerungsrecht zu. Die Einkünfte werden dort nach österreichischem Recht ermittelt und erklärt. Der deutsche steuerpflichtige unterliegt in Österreich der beschränkten Steuerpflicht. Ein Verlust wird nach Art. 6 Abs. 1 DBA in Österreich berücksichtigt. Wohnsitzstaat: In Deutschland sind die Einkünfte von der Besteuerung freizustellen, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt (Art. 23 Abs. 1a DBA D-A). Die Einkünfte sind nach deutschem Recht zu ermitteln. Die in Österreich entstandenen Verluste können nach Art. 6 Abs. 1 DBA in Deutschland nicht mit anderen inländischen Einkünften verrechnet werden. Steuern erheben. Es muss sich bei den Betriebsstätteneinkünften um Einkünfte nach 34 d EStG handeln. Die Betriebsstätte wird wie ein rechtlich selbständiges Unternehmen behandelt Art. 7 Abs. 1 DBA D-S vor, dass der Staat in dem die Betriebsstätte belegen ist das Besteuerungsrecht besteht in der Österreich. Deutschland und die Österreich haben ein DBA abgeschlossen. Somit ist Österreich als Quellenstaat und Art. 7 Abs. 1 DBA D-A vor, dass der Staat in dem die Betriebsstätte belegen ist das Besteuerungsrecht

2 (Fremdvergleichsgrundsatz ist zu beachten) hat. Gewinne können jedoch nur in der Schweiz besteuert werden, wenn sie der schweizerischen Betriebsstätte zurechenbar sind. Weiter muss nach Art. 5 DBA D-S eine Betriebsstätte vorliegen und der Fremdvergleichsgrundsatz beachtet werden.. hat. Gewinne können jedoch nur in Österreich besteuert werden, wenn sie der österreichischen Betriebsstätte zurechenbar sind. Weiter muss nach Art. 5 DBA D-A eine Betriebsstätte vorliegen und der Fremdvergleichsgrundsatz beachtet werden.. beschränkte Steuerpflicht. Deutschland: Es besteht uneingeschränktes Besteuerungsrecht Die Gewinnermittlung und Besteuerung erfolgt nach deutschen Grundsätzen. Beim Vorliegen von Einkünften i. S. d. 34 d Nr. 2a EStG vermeidet Deutschland die Besteuerung im Wege der Anrechnung der im Ausland bezahlten Quellensteuern. Das Abzugsverfahren ist auf Antrag ebenfalls möglich. Wurde ein Verlust erwirtschaftet kann dieser Verlust mit inländischen Einkünften verrechnet werden, wenn keine schädlichen Einkünfte nach 2a Abs. 2 EStG vorliegen. Quellenstaat: fehlt das Merkmal Betriebsstätte nach Art. 5 DBA D-S fällt das Besteuerungsrecht auf den Wohnsitzstaat zurück. Liegt eine Betriebsstätte nach Art. 5 vor, hat die Schweiz als Belegenheitsstaat nach Art. 7 ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht. Verluste können mit anderen Einkünften verrechnet werden. Wohnsitzstaat: Die Einkünfte aus der schweizerischen Betriebsstätte müssen nach dem deutschen Steuerrecht ermittelt werden und werden dann unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freigestellt (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1a DBA D-S). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um aktive Einkünfte handeln muss. Beim Vorliegen von passiven Einkünften sind die Gewinne in Deutschland steuerpflichtig und entweder anzurechnen oder abzuziehen. Eine Verrechnung von Verlusten mit inländischen Einkünften ist nicht möglich, jedoch kann der negative Progressionsvorbehalt angewendet werden, wenn keine schädlichen Einkünfte i. S. d. 2a EStG vorliegen. 3 Dividendeneinkünfte (Art. 10 OECD MA) Quellenstaat: fehlt das Merkmal Betriebsstätte nach Art. 5 DBA D-A fällt das Besteuerungsrecht auf den Wohnsitzstaat zurück. Liegt eine Betriebsstätte nach Art. 5 vor, hat Österreich als Belegenheitsstaat nach Art. 7 DBA D-A ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht. Verluste können mit anderen Einkünften verrechnet werden. Wohnsitzstaat: Die Einkünfte aus der österreichischen Betriebsstätte müssen nach dem deutschen Steuerrecht ermittelt werden und werden dann unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freigestellt (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1a DBA D-A). Die Voraussetzung aktiver Einkünfte entfällt.. Eine Verrechnung von Verlusten mit inländischen Einkünften ist nicht möglich, jedoch kann der negative Progressionsvorbehalt angewendet werden, wenn keine schädlichen Einkünfte i. S. d. 2a EStG vorliegen. Steuern erheben. Art. 10 Abs. 1 DBA D-S vor, dass der Staat in dem der Empfänger der Dividende ansässig ist, das Abkommen sieht in Art. 10 Abs. 1 DBA D-A vor, dass der Staat in dem der Empfänger der Dividende ansässig ist, das Besteuerungsrecht

3 Besteuerungsrecht hat. hat. beschränkte Steuerpflicht. Besteuerungsrecht. Die ausländische Quellensteuer wird auf die deutsche Steuerschuld angerechnet oder abgezogen wenn es sich um Einkünfte im Sinne des 34d EStG handelt. Quellenstaat: Art. 10 Abs. 2d DBA D-S begrenzt die schweizerische Quellensteuer auf 15%. Gehört die Beteiligung jedoch zum Vermögen einer schweizerischen Abkommens in der Schweiz ohne Besteuerungsrecht (Art. 10 Abs. 1 DBA D-S). Art. 24 des Abkommens vermeidet die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der schweizerischen Quellensteuer auf die deutsche Steuerschuld. Quellenstaat: Art. 10 Abs. 2 DBA D-A begrenzt die österreichische Quellensteuer auf 15%. Gehört die Beteiligung jedoch zum Vermögen einer österreichischen Abkommens in Österreich ohne Besteuerungsrecht (Art. 10 Abs. 1 DBA D-A). Art. 23 des Abkommens vermeidet die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der österreichischen Quellensteuer auf die deutsche Steuerschuld

4 4 Zinseinkünfte (Art. 11 OECD MA) Steuern erheben. Art. 11 Abs. 1 DBA D-S vor, dass der Staat in dem der Empfänger der Zinsen ansässig ist, das Besteuerungsrecht hat. Abkommen sieht in Art. 11 Abs. 1 DBA D-A vor, dass der Staat in dem der Empfänger der Dividende ansässig ist, das Besteuerungsrecht hat. beschränkte Steuerpflicht. Besteuerungsrecht. Die Zinsen unterliegen der deutschen Besteuerung. Die ausländischen Steuern werden nach 34c bei der deutschen Steuerschuld angerechnet oder abgezogen. Quellenstaat: Nach Art. 11 Abs. 1 DBA D-S hat die Schweiz kein Besteuerungsrecht. Gehört die Forderung jedoch zum Vermögen einer schweizerischen Abkommens in der Schweiz ohne Besteuerungsrecht (Art. 11 Abs. 1 DBA D-S). Quellenstaat: Nach Art. 11 Abs. 1 DBA D-A hat Österreich kein Besteuerungsrecht. Gehört die Beteiligung jedoch zum Vermögen einer österreichischen Abkommens in Österreich ohne Besteuerungsrecht (Art. 11 Abs. 1 DBA D-A). 4.1 EU Zinsbescheinigung ab Diese EU Richtlinie wurde im Juni 2003 verabschiedet. Hier geht es um die grenzüberschreitenden Zinszahlungen ausschließlich an natürliche Personen mit Wohnsitz in der EU. Kapitalerträge wie Dividenden werden also nicht erfasst. Die Richtlinie sieht vor, dass alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Belgien, Luxemburg und Österreich ab dem ein System des automatischen Informationsaustausches einführen. Belgien, Luxemburg und Österreich werden eine Quellensteuer einführen. Kunden in diesen Ländern können sich jedoch anstelle der Quellensteuer auch für eine freiwillige Offenlegung entscheiden. Voraussichtlich ab Juli ziehen die dortigen Banken automatisch pauschal 15% von privaten Auslandszinsen ab, ab 2008 bereits 25% und ab 2011 sollen es gar 35% sein. Diese

5 Quellensteuer wird dann pauschal an das Heimatland des Anlegers überwiesen 1 2, der Kunde bleibt anonym. 5 Lizenzeinkünfte (Art. 12 OECD MA) Steuern erheben Art. 12 Abs. 1 DBA D-S vor, dass der Schweiz kein Besteuerungsrecht zusteht. Abkommen sieht in Art. 12 Abs. 1 DBA D-S vor, dass Österreich kein Besteuerungsrecht zusteht beschränkte Steuerpflicht Besteuerungsrecht. Die Lizenzeinnahmen unterliegen der deutschen Besteuerung. Die ausländischen Steuern werden nach 34c bei der deutschen Steuerschuld angerechnet oder abgezogen. Quellenstaat: Nach Art. 12 Abs. 1 DBA D-S hat die Schweiz kein Besteuerungsrecht. Gehören die Rechte jedoch zum Vermögen einer schweizerischen Betriebsstätte werden die Lizenzeinkünfte nach Art. 7 des Abkommens in der Schweiz ohne Begrenzung besteuert. Besteuerungsrecht (Art. 12 Abs. 1 DBA D-S). Quellenstaat: Nach Art. 12 Abs. 1 DBA D-A hat Österreich kein Besteuerungsrecht. Gehört die Beteiligung jedoch zum Vermögen einer österreichischen Abkommens in Österreich ohne Besteuerungsrecht (Art. 12 Abs. 1 DBA D-A). 1 der Quellenstaat erhält 25% der Wohnsitzstaat 75% der einbehaltenen Quellensteuer. 2 vgl. Seiler Doreen / Lohr Andreas:

6 6 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Art. 15 OECD-MA) Steuern erheben Art. 15 Abs. 1 DBA D-S vor, dass grundsätzlich die Schweiz ein Besteuerungsrecht hat. Abkommen sieht in Art. 15 Abs. 1 DBA D-A vor, dass grundsätzlich Österreich ein Besteuerungsrecht hat. Steuerpflichtigen besteht im Ausland beschränkte Steuerpflicht Deutschland: Deutschland vermeidet als Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung im Wege des Anrechnungs- oder Abzugsverfahren ( 34c EStG). Die ausländischen Bruttoerträge werden vor Abzug der Quellensteuern zur Berechnung der Steuerschuld mit einbezogen. Eine Freistellung der ausländischen Einkünfte unter dem Progressionsvorbehalt ist bei bestimmten Tätigkeiten möglich. Hierzu zählen die Planung, Einbau, Aufstellung, Inbetriebnahmen, Modernisierung,Überwachung von Fabriken oder Anlagen und die Beratungen im Hinblick auf vorgenannte Tätigkeiten. 3 Wohnsitzstaat: Art. 15 Abs. 2 des DBA D-S besagt, dass das alleinige Besteuerungsrecht in Deutschland verbleibt, wenn der Steuerpflichtige sich nicht länger als 183 Tage in der Schweiz aufhält, das Gehalt nicht von einem schweizerischen ArG bezahlt wird und auch nicht von einer schweizerischen Betriebsstätte bezahlt wird. Bei Nichterfüllung einer der o. G. Voraussetzungen werden die Einkünfte in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freigestellt und das Besteuerungsrecht der Schweiz zugewiesen. Quellenstaat: werden die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllt erhält die Schweiz das Besteuerungsrecht (Art. 15 Abs. 2 DBA D-S). Sonderfall Grenzgänger: hier ist die Sonderregelung des 15 a zu berücksichtigen. Hier bleibt das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat Deutschland obwohl das Gehalt von einem schweizerischen ArG bezahlt wird. Es ist überdies unschädlich, wenn der Grenzgänger an maximal 60 Tagen nicht an seine Wohnort zurückkehrt. Weiter kann die Schweiz eine Abzugssteuer von 4,5 % erheben, welche Deutschland dann wiederum bei der deutschen Steuerschuld zum Abzug bringt. Wohnsitzstaat: Art. 15 Abs. 2 des DBA D-A besagt, dass das alleinige Besteuerungsrecht in Deutschland verbleibt, wenn der Steuerpflichtige sich nicht länger als 183 Tage in Österreich aufhält, das Gehalt nicht von einem österreichischen ArG bezahlt wird und auch nicht von einer österreichischen Betriebsstätte bezahlt wird. Bei Nichterfüllung einer der o. G. Voraussetzungen werden die Einkünfte in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freigestellt und das Besteuerungsrecht Österreich zugewiesen. Quellenstaat: werden die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllt erhält Österreich das Besteuerungsrecht (Art. 15 Abs. 2 DBA D-S). Sonderfall Grenzgänger: hier ist die Sonderregelung des 15 Abs. 6 zu berücksichtigen. Hier bleibt das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat Deutschland obwohl das Gehalt von einem österreichischen ArG bezahlt wird. Es ist überdies unschädlich, wenn der Grenzgänger an maximal 45 Tagen nicht an seine Wohnort zurückkehrt. Das Grenzgängergebiet ist auf 30 km Entfernung zur Staatsgrenze begrenzt. 4 Eine Abzugssteuer wird nicht erhoben. 3 vgl. Djanani/Brähler S vgl. Protokoll der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich: Ergänzung zu Art. 15 Abs. 6 vom 24. August 2000

7 7 Künstler und Sportler (Art. 17 OECD MA) Steuern erheben Art. 17 DBA D-S vor, dass jeweils der Schweiz und Deutschland ein Besteuerungsrecht zusteht. Abkommen sieht in Art. 17 DBA D- A vor, dass jeweils Österreich und Deutschland ein Besteuerungsrecht zusteht beschränkte Steuerpflicht Besteuerungsrecht. Die Einnahmen unterliegen der deutschen Besteuerung. Die ausländischen Steuern werden nach 34c bei der deutschen Steuerschuld angerechnet oder abgezogen. Quellenstaat: Nach Art. 17 kann die Schweiz unbeschränkt Quellensteuer erheben. Auch wenn Dritte (Künstleragenturen) zwischengeschaltet werden ist der Art. 17 des Abkommens ohne Einschränkung anzuwenden (Art. 17 Abs. 2 DBA D-S). Eine Ausnahme hiervon sieht jedoch der Art. 17 Abs. 2 vor, da das Besteuerungsrecht auf Deutschland zurückfällt, wenn die Vergütung der künstlerischen oder sportlichen Tätigkeit mehrheitlich aus deutschen öffentlichen Kassen beglichen wird. Besteuerungsrecht (Art. 17 DBA D- S). Deutschland vermeidet eine Doppelbesteuerung durch das Anrechnungsverfahren (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA D-S). Auf Antrag ist auch das Abzugsverfahren anwendbar. Quellenstaat: Nach Art. 17 kann Österreich unbeschränkt Quellensteuer erheben. Auch wenn Dritte (Künstleragenturen) zwischengeschaltet werden ist der Art. 17 des Abkommens ohne Einschränkung anzuwenden (Art. 17 Abs. 2 DBA D-A). Eine Ausnahme hiervon sieht jedoch der Art. 17 Abs. 3 vor, da das Besteuerungsrecht auf Deutschland zurückfällt, wenn die Vergütung der künstlerischen oder sportlichen Tätigkeit mehrheitlich aus deutschen öffentlichen Kassen beglichen wird. 5 Besteuerungsrecht und vermeidet eine Doppelbesteuerung durch das Anrechnungsverfahren (Art. 24 Abs. 1b DBA D-A). Auf Antrag ist auch das Abzugsverfahren anwendbar. 5 Protokoll vom zum DBA D-A Ziff. 10

8 8 gewerbliche ausländische Einkünfte juristischer Personen Als abschließendes Beispiel wird nun noch die Behandlung gewerblicher ausländischer Einkünfte in Deutschland ansässiger und unbeschränkt steuerpflichtiger juristischer Personen dargestellt. Wie auch schon in den obigen Beispielen wird hierfür der Steuersachverhalte vergleichend dargestellt. Da Deutschland kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit dem ausländischen Staat abgeschlossen hat, kann der ausländische Staat wie auch Deutschland unbeschränkt Steuern erheben. Deutschland als Ansässigkeitsstaat Art. 7 Abs. 1 DBA D-S vor, dass der Staat in dem die Betriebsstätte belegen ist, grundsätzlich das Besteuerungsrecht erhält. Zusätzlich besteht allerdings auch in Deutschland eine unbeschränkte Steuerpflicht. als Ansässigkeitsstaat anzusehen. Das Abkommen sieht in Art. 7 DBA D-A vor, dass der Staat in dem die Betriebsstätte belegen ist, grundsätzlich das Besteuerungsrecht erhält. Zusätzlich besteht allerdings auch in Deutschland eine unbeschränkte Steuerpflicht. eingegrenzt. Es besteht im Ausland beschränkte Steuerpflicht Besteuerungsrecht. Die Einnahmen unterliegen der deutschen Besteuerung. Die ausländischen Steuern werden nach 34c bei der deutschen Steuerschuld angerechnet. Auf Antrag ist auch das Abzugsverfahren möglich. Erzielt die ausländische Betriebsstätte einen Verlust, so sind diese Grundsätzlich mit inländischen Einkünften verrechenbar. Es sind jedoch die Vorschriften des 2a EStG zu Berücksichtigen. Quellenstaat: Liegt in der Schweiz eine Betriebsstätte vor (Art. 5), so hat die Schweiz ein Besteuerungsrecht. Der Gewinn wird dort nach schweizerischem Recht ermittelt. Wird von der Betriebsstätte ein Verlust erwirtschaftet, so ist dieser grundsätzlich in der Schweiz zu berücksichtigen. Wohnsitzstaat: Deutschland stellt den Gewinn unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung frei (Art. 24 Abs.1 Nr. 1 a DBA D-S). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um aktive Einkünfte handelt (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1a DBA D-S). Liegen passive Einkünfte vor, so sind diese in Deutschland unter Anwendung des Anrechnungs- oder Abzugsverfahren steuerpflichtig. Wird aus der Betriebsstätte ein Verlust erwirtschaftet, sind diese Verluste in Deutschland nicht zu berücksichtigen (Art. 24 Abs.1 Nr. 1 a DBA D-S). Quellenstaat: Liegt in Österreich eine Betriebsstätte vor (Art. 5), so hat Österreich ein Besteuerungsrecht. Der Gewinn wird dort nach österreichischem Recht ermittelt. Wird von der Betriebsstätte ein Verlust erwirtschaftet, so ist dieser grundsätzlich in Österreich zu berücksichtigen. Wohnsitzstaat: Deutschland stellt den Gewinn unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung frei (Art. 23 Abs. 1 a DBA D-A). Wird aus der Betriebsstätte ein Verlust erwirtschaftet, sind diese Verluste in Deutschland nicht zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 1 a DBA D-A).

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