Steuerliche Behandlung der Ausschüttung 2008
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- Adolf Morgenstern
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1 O F F E N E R I M M O B I L I E N F O N D S Steuerliche Behandlung der Ausschüttung 2008 P r i vata n l e g e r m i t W o h n s i t z i m I n l a n d KanAm Grund Kapitalanlagegesellschaft mbh
2 S teuerliche Behandlung der Ausschüt t ung Privat anleger mit Wohnsit z im I nland Allgemein Dem Anleger in inländischen Investmentfonds fließen die Erträge des Fonds, insbesondere Zinsen und Mieteinnahmen etc., jährlich in Form der Ausschüttung zu. Die Erträge sind mit dem persönlichen Einkommensteuersatz als»einkünfte aus Kapitalvermögen«zu versteuern. Liegen zwischen Kauf und Verkauf von Objekten weniger als zehn Jahre, so ist der aus dem Verkauf resultierende Gewinn als Teil der Ausschüttung grundsätzlich steuerpflichtig. Steuerfrei bleiben Erträge aus Grundstücksanlagen im Ausland, mit denen die Bundesrepublik Deutschland im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Freistellungsmethode vereinbart hat. Diese Erträge unterliegen jedoch dem persönlichen Progressionsvorbehalt. Steuerfrei bleiben auch Gewinne aus der Veräußerung der Anteile, soweit sie außerhalb der»spekulationsfrist«(haltedauer der Anteile mehr als 12 Monate) liegen. Steuerlich positiv wirken sich auch die steuerlich zulässigen Abschreibungen der Immobilien beim Anleger im Rahmen des steuerfreien Anteils aus. Jedem Anleger stehen ein Sparerfreibetrag und ein Werbungskostenpauschbetrag zu. Im Jahr 2008 beträgt dieser insgesamt bei Einzelveranlagung: 750 EUR zzgl. 51 EUR = 801 EUR Zusammenveranlagung: EUR zzgl. 102 EUR = EUR Zinsabschlagsteuer (ZASt) Die ZASt ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld. Erhoben wird sie u. a. auf die in der Ausschüttung enthaltenen Zins- und inländischen Mieterträge des jeweiligen Geschäftsjahres. Auf den ZASt-pflichtigen Anteil der Ausschüttung hat die depotführende Stelle 30 % ZASt an das Finanzamt abzuführen. Liegt der depotführenden Stelle rechtzeitig ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe, eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) oder der Nachweis der Ausländereigenschaft vor, kann die Ausschüttung ohne Abzug ausgezahlt werden. Errechnung der ZASt: Die in der Ausschüttung enthaltenen ZASt-pflichtigen Erträge werden mit der Anzahl der vorhandenen Anteile multipliziert. Da die Ausschüttung des am 01. Oktober 2008 zu 100 % steuerfrei * blieb, sind keine ZASt-pflichtigen Erträge angefallen. Beispiel: 0,00 EUR (steuerpflichtiger Anteil der Ausschüttung) x 100 Anteile = 0,00 EUR 0,00 EUR ist die Bemessungsgrundlage, aus der sich die ZASt 1 errechnet: (30% von 0,00 EUR) = 0,00 EUR abzuführende ZASt * Für Anteile im Privatvermögen. Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. 2 Zwischengewinn Der Zwischengewinn stellt im Wesentlichen den Zinsertragsanteil im Anteilwert dar. Dieser Zwischengewinn unterliegt beim Verkauf von Fondsanteilen ebenfalls der ZASt und wird bei jeder Anteilpreisberechnung ermittelt und ausgewiesen. Er ist bei jedem Kauf und Verkauf von Anteilen von der depotführenden Stelle zu berücksichtigen. Beim Kauf von Fondsanteilen gezahlte Zwischengewinne können in der Einkommensteuererklärung als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen behandelt und mit den positiven Einnahmen aus Kapitalvermögen verrechnet bzw. bei nicht bestehender Verrechnungsmöglichkeit als negative Einkünfte abgezogen werden. Dieser Abzug ist für die Anleger vorteilhaft, da nur die auf die Besitzzeit des Anlegers entfallenden Zinserträge besteuert werden. Bei Depotverwahrung entfällt die Zwischengewinnbesteuerung bei Vorlage eines Freistellungsauftrages bzw. einer Nichtveranlagungsbescheinigung oder Dauerüberzahlungsbescheinigung, soweit der freizustellende Betrag noch nicht ausgeschöpft ist. Solidaritätszuschlag Der Solidaritätszuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer beträgt zurzeit 5,5 %. Soweit Ausschüttungen oder Zwischengewinne aus KanAm grundinvest Fonds-Anteilen dem Kapitalertragsteuerabzug bzw. der Zinsabschlagsteuer (ZASt) unterliegen, ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag. Der Solidaritätszuschlag wird in der Steuerbescheinigung gesondert ausge-
3 wiesen; er ist auf den im Rahmen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer- Veranlagung endgültig festzusetzenden Solidaritätszuschlag anrechenbar. Überzahlter Solidaritätszuschlag wird erstattet. 1 2 Errechnung des Solidaritätszuschlages: ZASt = 30 % Solidaritätszuschlag (5,5 % von 30 %) = 1,65 % Der Gesamtabzug beträgt bei einer Kapitalertragsteuer von 30 % somit 31,65 %. Steuern auf private Veräußerungsgewinne Beträgt der Zeitraum zwischen Kauf und Liegt die Summe aller privaten Ver- Verkauf von - äußerungsgewinne beim Anleger unter Anteilen zwölf Monate oder weniger, so 600 EUR, sind sie steuerfrei. ist der Gewinn aus dem Verkauf als so genannter»spekulationsgewinn«/»gewinn äußerungsgewinne beim Anleger über Liegt die Summe aller privaten Veraus privaten Veräußerungsgeschäften«600 EUR, ist der gesamte Gewinn in voller Höhe steuerpflichtig. Dabei gilt steuerpflichtig. folgende gesetzliche Freigrenze: Steuerfreier Anteil * 100% Vom Anlageerfolg ** zum 30. Juni 2008 (3,12 EUR pro Anteil) sind 100 % steuerfrei *. Ausländische Einkünfte unter Progressionsvorbehalt Hierbei handelt es sich um Mieterträge und gegebenenfalls Veräußerungsgewinne ausländischer Immobilien, die aufgrund des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) im Belegenheitsstaat zu versteuern sind und in Deutschland von der Besteuerung freigestellt werden. Sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Das be deutet, sie sind bei der Festsetzung des individuellen Steuersatzes, der auf Basis des steuerpflichtigen Einkommens des Anlegers ermittelt wird, zu berücksichtigen. Der hat bislang nur Immobilien im Ausland erworben, bei denen das entsprechende DBA die Freistellungsmethode vorsieht mit Ausnahme der Immobilie in Spanien. Von der Ausschüttung am 01. Oktober 2008 (2,50 EUR pro Anteil) sind 100 % steuerfrei *. * Für Anteile im Privatvermögen. Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. ** Berechnung nach BVI-Methode. Berechnungsbasis: Anteilwert (Ausgabeaufschlag wird nicht berücksichtigt); Ausschüttung wird wieder angelegt.
4 Hinweise zur Einkommensteuererklärung Beim ist der nebenstehendem Beispiel mit der Anzahl und somit in der Einkommensteuererklä steuerpflichtige Bruttoertrag im Privatvermögen der Anteile multipliziert und in einer rung nicht berücksichtigt werden muss. nur in der Anlage KAP (Zeile 8, 1 Summe in der Anlage AUS (Zeile 35, 3 Anrechenbare ausländische Steuern Spalte 1 / 2) zu erfassen, wenn die gesamten Feld 810) eingetragen. sind nicht vorhanden. Einnahmen aus Kapitalvermögen die Grenze des Sparerfreibetrags überschreiten Darüber hinaus erzielt der KanAm grund 3 (siehe dazu Seite 2). Da die invest Fonds Einnahmen aus auslän- Errechnung der ausländischen Ein- Ausschüttung des KanAm grundinvest dischen Quellen wie z. B. Zinserträge und künfte unter Progressionsvorbehalt: Fonds am 01. Oktober 2008 für Anteile Mieterträge aus Objekten in Ländern, mit im Privatvermögen zu 100 % steuerfrei * denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen Der Progressionsvorbehalt für Anteile blieb, beträgt der steuerpflichtige Bruttoertrag ohne Freistellung der im Privatvermögen beträgt 1,2614 EUR 0,00 EUR und muss somit nicht Einkünfte abgeschlossen hat. Für das je Anteil. Dieser Betrag ist im Jahresbericht berücksichtigt werden. Jahr 2008 beträgt dieser Anteil 0,00 EUR zum 30. Juni 2008 (Seite 114, je Anteilschein. Dieser Betrag multipliziert Fußnote 1) ausgewiesen. Die ausländischen Einkünfte unter mit der Anzahl der Anteilscheine, Progressionsvorbehalt sind im Geschäftsjahr die an der Ausschüttung teilgenommen Beispiel: mit 1,2614 EUR pro Anteil haben, ergibt den Gesamtbetrag, der in 1,2614 EUR x 100 Anteile = 126,14 EUR ausgewiesen. Dieser Betrag wird nach diesem Fall ebenfalls 0,00 EUR beträgt 3 * Für Anteile im Privatvermögen. Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Hinweis Dies ist eine Werbemitteilung und stellt keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Detailfragen sollten mit einem Steuerberater geklärt werden. Die steuerlichen Ausführungen dieser Broschüre gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Die historische Wertentwicklung des Sondervermögens ermöglicht keine Prognose für die zukünftige Wertentwicklung. Für den Erwerb von Anteilen sind ausschließlich der aktuelle Jahres- und Halbjahresbericht sowie der Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen maßgeblich. Diese werden bei der Fondsgesellschaft, der Depotbank und den Vertriebspartnern kostenlos für Sie bereitgehalten.
5 Da die Ausschüttung des am 01. Oktober 2008 für Anteile im Privatvermögen zu 100 % steuerfrei * blieb, sind keine zinsabschlagsteuerpflichtigen Erträge angefallen. * Für Anteile im Privatvermögen. Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Beispiel
6 KanAm Grund Kapitalanlagegesellschaft mbh MesseTurm Frankfurt am Main Tel Fax /
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