Abgeltungsteuer - Besteuerung von Investmentfonds

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1 Abgeltungsteuer - Besteuerung von Investmentfonds Vortrag beim Börsen-Team TU Darmstadt e.v. 16. April 2008 Dr. Gabriele Machens, BVI 1

2 Agenda 1. Einleitung 2. Überblick über die wesentlichen Elemente der Abgeltungsteuer 3. Besteuerung von Investmentfonds unter der Abgeltungsteuer 2

3 1. Einleitung 1.1 Stand des Gesetzgebungsverfahrens/BMF-Schreiben Einführung der Abgeltungsteuerregelungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (Mitte 2007) Erste Anpassungen durch das Jahressteuergesetz 2008 (Ende 2007) Erstes BMF-Schreiben vom Weitere BMF-Schreiben werden in 2008 erwartet Weitere Anpassungen zu erwarten durch das Jahressteuergesetz 2009 (Referentenentwurf wird erwartet) 3

4 1. Einleitung 1.2 Neues Besteuerungssystem Abkehr vom synthetischen Einkommensbegriff - Bisher: Einkommensbegriff fasst Einkünfte der sieben Einkunftsarten zusammen, Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes (persönlicher Einkommensteuersatz) - Neu: Einführung einer Schedule für Einkünfte aus Kapitalvermögen (nur für Privatanleger), Anwendung eines besonderen, linearen Steuersatz 4

5 1. Einleitung 1.2 Neues Besteuerungssystem Abkehr vom Dualismus der Einkunftsarten - Bisher: Gewinneinkünfte Reinvermögenszugangstheorie, Überschußeinkünfte Quellentheorie - Neu: Neben die Gewinn- und Überschußeinkunftsarten tritt eine hybride Form (Einkünfte aus Kapitalvermögen = Überschußeinkunftsart bei der auch Veräußerungserlöse stets erfaßt werden) 5

6 1. Einleitung 1.2 Neues Besteuerungssystem Der gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt 25%; 32d Abs. 1 Satz 1 EStG n.f. (keine progressive Besteuerung für diese Einkünfte) Der gesonderte Steuertarif entspricht dem Satz der Kapitalertragsteuer, der einheitlich 25% beträgt. Die Kapitalertragsteuer bekommt grundsätzlich Abgeltungswirkung. 6

7 1. Einleitung 1.2 Neues Besteuerungssystem Privatanleger Heute 2009 Zinsen, Dividenden, sonstige Erträge Veräußerungsgewinne Individueller Steuersatz, (+ Soli + ggf. KiSt); für Div. Halbeinkünfteverfahren Steuerfrei (außerhalb Spekulationsfrist) Gesonderter Steuersatz max. 25% (+ Soli + ggf. KiSt); kein Halbeinkünfteverfahren Stets steuerpflichtig mit Sondersteuersatz max. 25% Sparerfreibetrag 750 Euro nur Sparerpauschbetrag 801 Euro Werbungskosten 51 Euro Pauschbetrag o. tatsächliche Werbungskosten kein Nachweis höherer Werbungskosten möglich Verlustverrechnung Mit anderen Einkunftsarten Nur innerhalb derselben Einkunftsart Veranlagung grundsätzlich Teilw. zwingend / teilw. optional 7

8 2.1 Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen Besonderer, linearer Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen: 25% ( 32d Abs. 1 S. 1). Anrechenbare ausländischer Quellensteuer sind mindernd zu berücksichtigen ( 32d Abs. 1 S. 2 i.v.m. 32d Abs. 5). Pauschale Berücksichtigung der als Sonderausgaben abziehbaren Kirchensteuer bereits im Rahmen der gesonderten Steuerfestsetzung nach 32d, d.h. die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer ist mindernd zu berücksichtigen ( 32d Abs. 1 S. 3). 8

9 2.1 Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen Zur Ermittlung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung von anrechenbaren ausländischen Steuern und der Kirchensteuer, die auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen entfällt, wird folgende Formel verwendet: mit e = die nach 20 EStG n.f. ermittelten Einkünfte, q = anrechenbare ausländische Quellensteuer und k = Kirchensteuersatz. 9

10 2.1 Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen Beispiel 1: die Einkünfte nach 20 EStG n.f. betragen 100 ; es gibt keine anrechenbare Quellensteuer und keine Kirchensteuer 10

11 2.1 Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen Beispiel 2: die Einkünfte nach 20 EStG n.f. betragen 100 ; im Ausland wurden Quellensteuern von 15 einbehalten, die anrechenbar sind; Kirchensteuer ist nicht angefallen 11

12 2.1 Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen Beispiel 3: die Einkünfte nach 20 EStG n.f. betragen 100 ; im Ausland wurden Quellensteuern von 15 einbehalten, die anrechenbar sind; der Kirchensteuersatz beträgt 8% 12

13 2.2 Definition der Einkünfte aus Kapitalvermögen 20 EStG n.f. erhält eine neue Grundstruktur. Weiterhin werden in 20 Abs. 1 EStG n.f. im Wesentlichen die Früchte aus den unterschiedlichen Stammrechten aufgezählt. Der Umfang wird lediglich um Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden, erweitert; 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG n.f; bislang unterlag die Stillhalterprämie der Besteuerung nach 22 Nr. 3 EStG. 13

14 2.2 Definition der Einkünfte aus Kapitalvermögen 20 Abs. 2 EStG n.f. regelt, dass neben den Einnahmen aus den in Absatz 1 aufgezählten Kapitalanlagen zukünftig auch die Wertzuwächse, die dem Steuerpflichtigen durch die Veräußerung der Kapitalanlagen unabhängig von der Haltedauer dieser Anlagen im Privatvermögen den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet werden. 14

15 2.2 Definition der Einkünfte aus Kapitalvermögen Insbesondere gehören nunmehr Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ( 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG n.f.), Gewinne aus Termingeschäften ( 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG n.f.) und Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wie z.b. Zertifikaten, ( 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG n.f.) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. 15

16 2.2 Definition der Einkünfte aus Kapitalvermögen In 20 Abs. 4 EStG n.f. wird geregelt, wie die Bemessungsgrundlage für die Fälle des 20 Abs. 2 EStG n.f. zu ermitteln ist: Einnahmen abzüglich Anschaffungskosten und Veräußerungsnebenkosten Zudem wird die FiFo-Methode als Verbrauchsreihenfolge für girosammelverwahrte Wertpapiere vorgeschrieben. 16

17 2.2 Definition der Einkünfte aus Kapitalvermögen Bisheriger Sparer-Freibetrag (750 Euro) und Werbungskosten-Pauschbetrag (51 Euro) werden zum Sparerpauschbetrag i.h.v. 801 / 1602 zusammengefasst. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist Sparer-Pauschbetrag von 801 als Werbungskosten abzuziehen; Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist ausgeschlossen. Einschränkung des bisher geltenden Nettoprinzips Rechtfertigung: Vereinfachung, d.h. keine Veranlagungsfälle durch hohe Werbungskosten schaffen. 17

18 2.3 Erhebung der Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen Die Erhebung der Abgeltungsteuer erfolgt in der Regel durch die Kapitalertragsteuer Kapitalertragsteuersatz von 25% entspricht dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen Anrechenbare ausländische Quellensteuern und die Kirchensteuer sind bereits bei Erhebung der Kapitalertragsteuer mindernd zu berücksichtigen. Aufgrund dieses Gleichlaufs bei der Ermittlung der Kapitalertragsteuer und der Einkommensteuer regelt 43 Abs. 5 EStG n.f., dass die Einkommensteuer grundsätzlich mit dem Steuerabzug abgegolten ist. 18

19 2.3 Erhebung der Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen Jedoch ist auch bei Kapitalerträgen, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Veranlagung zum Sondersteuersatz von 25% möglich, um Tatbestände geltend zu machen, die beim Steuerabzug nicht berücksichtigt werden konnten, insbesondere : bei nicht vollständig ausgeschöpfter Sparer- Pauschbetrag um Verluste geltend zu machen um nicht berücksichtigte ausländischer Steuern geltend zum machen 19

20 2.3 Erhebung der Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen Eine Veranlagung der Kapitalerträge ist auch möglich, wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist als 25%: Von Amts wegen Günstigerprüfung Wahlmöglichkeit nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge Wahlmöglichkeit nur einheitlich bei zusammen veranlagten Ehegatten 20

21 2.3 Erhebung der Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen Bei Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, erfolgt eine Veranlagung zum Sondersteuersatz von 25% (Pflichtveranlagung), z.b. bei: Veräußerungsgewinnen bei GmbH-Anteilen, Ausländischen Zinseinkünften Einkünften aus Privatdarlehen Im Auslandsdepot gehaltenen Fondsanteilen Ausschüttungsgleichen Erträge thesaurierender ausländischer Fonds 21

22 2.4 Verlustverrechnung Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, d.h. Verrechnung ist nur innerhalb derselben Einkunftsart möglich. Einschränkung bei Aktienverlusten: Verluste aus der Veräußerung mit Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Verlustvortrag (separat) ist möglich. Verlustrücktrag ist nicht möglich. Altverluste aus der Veräußerung von Wertpapieren können bis VZ 2013 mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren ausgeglichen werden (aber nicht mit Zinsen und Dividenden). 22

23 2.5 Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens Das Halbeinkünfteverfahren entfällt für Anleger, die Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen halten. Bei im Betriebsvermögen (Einzelunternehmer und Personengesellschaften) gehaltenen Anteilen greift das Teileinkünfteverfahren, d.h. Absenkung der Steuerfreistellung auf 40%. Bei Kapitalgesellschaften gilt weiterhin 8b KStG, d.h. Dividenden sind zu 95% steuerfrei. 23

24 2.6 Abgeltungsteuer und Kirchensteuer Kirchensteuer kann als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben werden. Voraussetzung für Einbehalt: Antrag des Kirchensteuerpflichtigen Kirchensteuer ist bereits bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer mindernd zu berücksichtigen. Mangels Kenntnis der Anleger, kann der Fonds die Kirchensteuer nicht abführen, so dass im Fall von thesaurierenden Fonds (Kapitalertragsteuer wird ausschließlich durch den Fonds abgeführt) kein Kirchensteuer einbehalten wird Veranlagung 24

25 2.7 Übergangsregelung Generell ist beim Steuerabzug vom Kapitalertrag die Neuregelung erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen. Das Halbeinkünfteverfahren entfällt für Dividenden von Privatanlegern, die nach dem zufließen. Die unbegrenzte Veräußerungsgewinnbesteuerung gilt grundsätzlich erst für nach dem erworbene Wertpapiere bzw. eingegangene Termingeschäfte. 25

26 3. Darstellung der Änderungen im Investmentsteuergesetz 3.1 Zeitpunkt der Erfassung und Umfang steuerpflichtiger Erträge Ordentlicher Erträge: Der Kapitalertragsteuerabzug von 25% ist unabhängig vom Geschäftsjahr des Fonds auf sämtliche Kapitalerträge anzuwenden, die den Anleger nach den zufließen/als zugeflossen gelten. Zinsen, Dividenden, inländische Mieteerträge, sonstige Erträge sind weiterhin beim Anleger sowohl bei Ausschüttung als auch bei Thesaurierung (ausschüttungsleiche Erträge) zu erfassen und unterliegen der Abgeltungssteuer. Ausländische Mieteerträge sind i.d.r. (aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen) bereits im Ausland versteuert und in Deutschland steuerfrei. 26

27 3. Darstellung der Änderungen im Investmentsteuergesetz 3.1 Zeitpunkt der Erfassung und Umfang steuerpflichtiger Erträge Außerordentliche Erträge: - Ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und aus Termingeschäften die vor dem dem angeschafft bzw. eingegangen wurden sind weiterhin steuerfrei (sog. Altveräußerungsgewinne). Aber Nachversteuerung im Zeitpunkt der Veräußerung des Fondsanteils, wenn Anschaffung des Fondanteils nach dem die nach dem angeschafft bzw. eingegangen wurden unterliegen der Abgeltungssteuer. 27

28 3. Darstellung der Änderungen im Investmentsteuergesetz 3.1 Zeitpunkt der Erfassung und Umfang steuerpflichtiger Erträge Außerordentliche Erträge: - Wie bisher bleiben thesaurierte Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und aus Termingeschäften weiterhin steuerfrei (Beachte aber: modifizierte Übergangsregelung). 28

29 3. Darstellung der Änderungen im Investmentsteuergesetz 3.1 Zeitpunkt der Erfassung und Umfang steuerpflichtiger Erträge Außerordentliche Erträge: - Ausgeschüttete/thesaurierte Gewinne aus der Veräußerung von inl. Immobilien wenn Haltedauer 10 Jahre unterliegen der Abgeltungssteuer. - Ausgeschüttete/thesaurierte Gewinne aus der Veräußerung inl. Immobilien wenn Haltedauer > 10 Jahre sind steuerfrei. - Ausgeschüttete/thesaurierte Gewinne aus der Veräußerung ausl. Immobilien sind i.d.r. (aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen) bereits im Ausland versteuert und in Deutschland steuerfrei. 29

30 3. Darstellung der Änderungen im Investmentsteuergesetz 3.2 Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf von Fondsanteilen InvStG ( 8 Abs. 5 InvStG) regelt neu, dass Gewinn aus der Veräußerung bzw. Rückgabe von Fondsanteilen unabhängig von Haltedauer der Kapitalertragsteuer (mit Abgeltungswirkung) von 25% unterliegen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer sind einige Modifikationen des reinen Veräußerungsgewinns vorzunehmen. 30

31 3. Darstellung der Änderungen im Investmentsteuergesetz 3.2 Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf der Anteile 1. Veräußerungspreis 2../. Anschaffungskosten 3. + Zwischengewinn bei Kauf Stellt neg. Einnahme aus Kap-Vermögen dar 4../. Zwischengewinn bei Verkauf Stellt pos. Einnahme aus Kap-Vermögen dar 5../. besitzzeitanteilige ausschüttungsgleiche Erträge 6. + besitzzeitanteilige ausgeschüttete ausschüttungsgleiche Erträge 7. + a u s d e m F o n d s g e z a h l t e Kapitalertragsteuer 8. + a u s g e s c h ü t t e t e Altveräußerungsgewinne 31 Diese Erträge haben bereits der Besteuerung unterlegen Vermeidung Doppelbesteuerung S i n d a u c h i n 5. e n t h a l t e n, d a h e r entsprechende Korrektur notwendig Kapitalertragsteuer wird für den Anleger abgeführt; hat den Anteilspreis gemindert Nachversteuerung dieser steuerfrei zugeflossenen Erträge 9../. besitzzeitanteiliger Immobiliengewinn Im Anteilspreis enthaltene aufgrund von DBA steuerfreie Erträge Substanzauskehr ohne Rechtsgrundlage = Bemessungsgrundlage

32 3. Darstellung der Änderungen im Investmentsteuergesetz 3.3 Übergangsregelung Veräußerung von Fondsanteilen im Privatvermögen: - Gem. allgemeiner Übergangsregelung ( 18 Abs. 2 S. 2 InvStG-neu), findet die unbeschränkte Veräußerungsgewinnbesteuerung erst auf nach dem angeschaffte Fondsanteile Anwendung. - Anschaffung vor dem : - Veräußerungsgewinn steuerfrei, wenn Haltedauer > 1 Jahr - Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit persönlichem Steuersatz steuerpflichtig, wenn Haltedauer 1 Jahr 32

33 3. Darstellung der Änderungen im Investmentsteuergesetz 3.3 Übergangsregelung Besondere Übergangsregelung für Millionärsfonds ( 18 Abs. 2a InvStG-neu) - Anwendungsbereich: Nach dem 9. November 2007 erworbene Anteile an in- und ausländischen Spezial-Investmentvermögen an anderen Investmentvermögen, bei denen durch Gesetz, Satzung, dem Gesellschaftsvertrag oder den Vertragsbedingungen (für) die Beteiligung natürliche Personen von der Sachkunde des Anlegers abhängig ist oder eine Mindestanlagesumme von vorgeschrieben ist. 33

34 3. Darstellung der Änderungen im Investmentsteuergesetz 3.3 Übergangsregelung Rechtsfolge: - Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rückgabe solcher Anteile unterliegt unabhängig von der Haltedauer grds. dem Sondersteuersatz von 25% (Veranlagungsfall) Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn ist begrenzt auf den Betrag der thesaurierten Veräußerungsgewinne und Gewinne aus Termingeschäften, die wegen Anschaffung/ Geschäftsabschluss seitens des Investmentvermögens nach dem bei Ausschüttung steuerpflichtig wären (Nachweis erforderlich). - Keine Korrektur des Gewinns um die ausgeschütteten Alt-Veräußerungsgewinne und Gewinne aus Alt- Termingeschäften.

35 Kontakt Dr. Gabriele Machens Abteilungsdirektorin Steuern und Bilanzierung BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.v. Eschenheimer Anlage Frankfurt am Main Tel.: 069 / Fax: 069 / Mail: gabriele.machens@bvi.de Web: 35

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