Outsourcing & Beteiligungen. Folie Nr. 1

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1 Outsourcing & Beteiligungen Folie Nr. 1

2 Fallbeispiel: GmbH & Hochschule Hochschule Räume, Anlagen, Patente Arbeitsleistung, Know-How Gründer / Absolventen Miete, Dividenden, Veräußerungsgewinne 49 % 51 % GmbH Gehälter, Dividenden, Veräußerungsgewinne Entgelt Leistungen Auftraggeber Folie Nr. 2

3 Sphärenzuordnung der Beteiligung an einer Personengesellschaft Personengesellschaft hoheitliche Betätigung gewerbliche Betätigung i.s.d. 15 EStG ausschließlich vermögensverwaltende Betätigung i.s.d. 14 S. 2 AO Alle Gesellschafter sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Betätigung ist Zweckbetrieb i.s.d AO. Betätigung ist kein Zweckbetrieb i.s.d AO. Hoheitsbetrieb Zweckbetrieb Betrieb gewerblicher Art Vermögensverwaltung Folie Nr. 3

4 Sphärenzuordnung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft Kapitalgesellschaft kein wesentlicher Einfluss wesentlicher Einfluss personelle und sachliche Verflechtung Einkünfte aus Kapitalvermögen gewerbliche Einkünfte gewerbliche Einkünfte (Betriebsaufspaltung) Vermögensverwaltung BgA Sonderfall: rein vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft BgA Sonderfall: Besitz- und Betriebsgesellschaft gemeinnützig Folie Nr. 4

5 Grundfall Betriebsaufspaltung Hochschule Miet- und Pachtzahlungen Beteiligung Dividenden wesentliche Betriebsgrundlagen Kapitalgesellschaft Folie Nr. 5

6 Betriebsaufspaltung bei Hochschulen Grundfall: Hochschule BgA Ausnahme: Hochschule BgA Miet- und Pachtzahlungen 100 % Dividenden wesentliche Betriebsgrundlagen Miet- und Pachtzahlungen 100 % Dividenden wesentliche Betriebsgrundlagen GmbH ggmbh Beispiele für wesentliche Betriebsgrundlagen: Gebäude, Maschinen, Lizenzen, Vermarktungsrechte Sonderregelung: anteilige Nutzung der überlassenen WG in wgb der ggmbh führt zu BgA bei Hochschule für die hierauf entfallenden Miet- und Pachteinnahmen Folie Nr. 6

7 Steuerbelastung bei BgA (I) Freibetrag i.h.v gem. 24 KStG einheitlicher Körperschaftsteuer-Satz von 25 % ( 23 KStG) Ausschüttungsfiktion gem. 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG Unterscheidung zwischen: BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit (bspw. Sparkassen) gem. 20 Abs. 1 Nr. 10 a) EStG BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit gem. 20 Abs. 1 Nr. 10 b) EStG (bspw. Cafeteria einer Hochschule) Folie Nr. 7

8 Steuerbelastung bei BgA (II) KapESt i.h.v. 10 v.h. bei BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf den nicht den Rücklagen zugeführten Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn: Gewinnermittlung gem. 4 Abs. 1 i.v.m. 5 EStG oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach 4 Nr. 8 bis 10 des UStG, von mehr als im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als im Wirtschaftsjahr hat. keine zusätzliche Belastung bei BgA, die ihren Gewinn nach 4 Abs. 3 EStG ermitteln und die genannten Aufgriffsgrenzen nicht überschreiten. Folie Nr. 8

9 Steuerbelastung des Gewinns eines BgA ohne Rücklagenbildung mit Kapitalertragsteuer ohne GewSt mit GewSt Gewinn vor Steuern ( 4 Abs. 1 EStG) /. GewSt (Hebesatz 400 %) /. KSt (25 %) /. SolZ (5,5 %) Gewinn nach Steuern nicht den Rücklagen zugeführter Gewinn /. KapESt (10 %) /. SolZ (5,5 %) Nettozufluß Steuerbelastung (in %) 34,14 45,12 Folie Nr. 9

10 Steuerbelastung eines BgA mit Rücklagenbildung bzw. bei Gewinnermittlung gem. 4 Abs. 3 EStG ohne GewSt mit GewSt Gewinn vor Steuern ( 4 Abs. 3 EStG) /. GewSt (Hebesatz 400 %) /. KSt (25 %) /. SolZ (5,5 %) Gewinn nach Steuern Steuerbelastung (in %) 26,37 38,65 Folie Nr. 10

11 Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Vermögensverwaltung GmbH Gewinn vor Steuern 100,00./. GewSt (Hebesatz 400 %) 16,67./. KSt (25 %) 20,83./. SolZ (5,5 %) 1,15 Gewinn nach Steuern 61,35 Bruttobardividende 61,35./. KapESt (20 %) 12,27./. SolZ (5,5 %) 0,67 Nettobardividende 48,41 Hochschule (Vermögensverwaltung) Nettobardividende 48,41 + hälftige Erstattung KapESt 6,14 + hälftige Erstattung SolZ 0,34 verbleibender Betrag 54,88 Steuerbelastung (in %) 45,12 Folie Nr. 11

12 Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Betrieb gewerblicher Art Nettobardividende 48,41 Hochschule (Betrieb gewerblicher Art) Nettobardividende 48,41 + anrechenbare KapESt 12,27 + anrechenbarer SolZ 0,67 Beteiligungsertrag 61,36./. steuerfrei nach 8b Abs. 1 KStG 61,36 nicht abziehbare BA ( 8b Abs. 5 KStG) 3,07 zu versteuerndes Einkommen 3,07./. GewSt (Hebesatz 400 %) 0,51./. KSt (25 %) 0,64./. SolZ (5,5 %) 0,04 verbleibender Betrag (BgA) 60,17 Hochschule (hoheitlicher Bereich) nicht Rücklagen zugeführter Gewinn 60,17./. KapESt (10 %) 6,02./. SolZ (5,5 %) 0,33 verbleibender Betrag 53,82 Steuerbelastung (in %) 46,18 Folie Nr. 12

13 Kapitalertragsteuer bei Beteiligungserträgen juristische Person des öffentlichen Rechts Beteiligung in GmbH-Anteile, nicht börsennotierte Aktien Kapitalertragsteuerpflicht mit 20 v.h. ( 43 a Abs. 1 Nr. 1 EStG) hälftige Erhebung der Kapitalertragsteuer ( 44a Abs. 8 Nr. 2 EStG) Vermögensverwaltung sonstige Aktien Kapitalertragsteuerpflicht mit 20 v.h. ( 43 a Abs. 1 Nr. 1 EStG) hälftige Erstattung der Kapitalertragsteuer ( 45b EStG analog) steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art Kapitalertragsteuerpflicht mit 20 v.h. ( 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG) Anrechnung der Kapitalertragsteuer ( 31 Abs. 1 KStG i.v.m. 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) Folie Nr. 13

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