Kooperationen & Outsourcing von Hochschulen

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1 Kooperationen & Outsourcing von Hochschulen Workshop Besteuerung von Hochschulen im CHE- Hochschulkurs 13. April 2010, Berlin

2 Unterauftragsverhältnis bei Forschungskooperationen Vorgaben eines Zuwendungsbescheids im Rahmen eines Forschungsprojekts können zur Einbindung eines Kooperationspartners in ein Unterauftragsverhältnis führen. Die Weitergabe von (echten) Forschungszuschüssen für Teilprojekte im Rahmen einer Kooperation kann zu einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch führen. Ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch liegt nicht vor, wenn durch die vertraglichen Regelungen zwischen den Kooperationspartnern der Charakter des teilweise weitergeleiteten (echten) Forschungszuschusses unverändert bleibt (bspw. bzgl. Anwendung einschlägiger Nebenbestimmungen, Einräumung von Nutzungsrechten, Veröffentlichung der Forschungsergebnisse) Seite 2

3 Kooperationen im Steuerrecht Zusammenschluss einer Forschungseinrichtung mit anderen Forschungseinrichtungen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks begründet bei gemeinschaftlichem Auftreten nach außen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Für die GbR ist eine gesonderte Gewinnermittlung vorzunehmen, deren Ergebnis einheitlich und gesondert festgestellt und auf die Gesellschafter verteilt wird. GbR ist umsatzsteuerlicher Unternehmer Leistungen zwischen GbR und Gesellschaftern sind umsatzsteuerpflichtig! nicht steuerbare Beistandleistungen, falls kein gemeinschaftliches Auftreten und Leistungserbringung an öffentlich-rechtliche Kooperationspartner? Seite 3

4 Sphärenzuordnung der Beteiligung an einer Personengesellschaft Personengesellschaft hoheitliche Betätigung gewerbliche Betätigung ( 15 EStG) ausschließlich vermögensverwaltende Betätigung ( 14 S. 2 AO) alle Gesellschafter sind juristische Personen des öffentlichen Rechts Betätigung ist Auftragsforschung ( 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG) Betätigung ist Zweckbetrieb i.s.d AO Betätigung ist kein Zweckbetrieb i.s.d AO Hoheitsbetrieb steuerfreier BgA? Zweckbetrieb BgA Vermögensverwaltung Seite 4

5 Sphärenzuordnung der Beteiligung an einer kein wesentlicher Einfluss wesentlicher Einfluss personelle und sachliche Verflechtung Einkünfte aus Kapitalvermögen gewerbliche Einkünfte gewerbliche Einkünfte (Betriebsaufspaltung) Vermögensverwaltung BgA Sonderfall: rein vermögensverwaltende BgA Sonderfall: Besitz- und Betriebsgesellschaft gemeinnützig Seite 5

6 Zulässige Mittelverwendung bei Gründung einer GmbH durch eine gemeinnützige Körperschaft Kapitalausstattung einer gemeinnützige (ggmbh) gewerbliche (GmbH) zulässig, wenn ggmbh Mittel zeitnah verwendet Einsatz nicht zeitnah zu verwendender Mittel Einsatz zeitnah zu verwendender Mittel bspw. eines Fördervereins / einer Förderstiftung in jedem Fall unzulässig! Seite 6

7 Grundfall Betriebsaufspaltung Hochschule Miet- und Pachtzahlungen Beteiligung Dividenden wesentliche Betriebsgrundlagen Seite 7

8 Betriebsaufspaltung bei Hochschulen Grundfall: Hochschule BgA Ausnahme: Hochschule BgA Miet- und Pachtzahlungen 100 % Dividenden wesentliche Betriebsgrundlagen Miet- und Pachtzahlungen 100 % Dividenden wesentliche Betriebsgrundlagen GmbH ggmbh Beispiele für wesentliche Betriebsgrundlagen: Gebäude, Maschinen, Lizenzen, Vermarktungsrechte Sonderregelung: Anteilige Nutzung der überlassenen WG in wgb der ggmbh führt zu BgA bei Hochschule für die hierauf entfallenden Miet- und Pachteinnahmen Seite 8

9 Umsatzsteuerliche Organschaft Voraussetzungen: Jeder Unternehmer kann Organträger sein (jpdör sofern sie unternehmerisch tätig ist). Nur juristische Personen können Organgesellschaft sein. Vorliegen der Eingliederungsmerkmale finanziell wirtschaftlich organisatorisch Hochschule BgA (Organträger) 100 % Beteiligung X-GmbH (Organgesellschaft) Seite 9

10 Unmittelbarkeit ( 57 AO) (I) (bei gemeinnützigen BgA (Zweckbetrieben) zu beachten) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist Seite 10

11 Unmittelbarkeit ( 57 AO) (II) (bei gemeinnützigen BgA (Zweckbetrieben) zu beachten) Die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nur über eine Hilfsperson das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ( 57 Abs. 1 Satz 2 AO), ist unabhängig davon zu gewähren, wie die Hilfsperson gemeinnützigkeitsrechtlich behandelt wird. Ein Handeln als Hilfsperson nach 57 Abs. 1 Satz 2 begründet keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit (BFH-Urteil vom I R 90/04 - BStBl II, S. 628). Eine Hilfspersonentätigkeit in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn der auftraggebenden Person dadurch nicht nach 57 Abs. 1 Satz 2 die Gemeinnützigkeit vermittelt wird, z. B. Tätigkeiten im Auftrag von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Hoheitsbereich), voll steuerpflichtigen Körperschaften oder natürlichen Personen Seite 11

12 JStG 2009 Begünstigte Dauerverluste Voraussetzungen bei en Ausübung eines begünstigten Dauerverlustgeschäfts führt bei en nur dann nicht zu einer vga, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind ( 8 Abs. 7 Nr. 2 Satz 2 KStG): Die Mehrheit der Stimmrechte entfällt mittelbar oder unmittelbar auf eine jpdör Stimmrechtsvereinbarungen sind zu berücksichtigen Stimmrechtsmehrheit auf jeder Stufe der Beteiligungskette. Der Verlust wird nachweislich ausschließlich von jpdör getragen kein laufender Verlustausgleich erforderlich wirtschaftliches Tragen des Verlustes. Im Fall mehrerer jpdör muss die Verlusttragung der Beteiligungsquote entsprechen (zusätzliche Anforderung nach Tz 28 BMF-Schreiben v ) Seite 12

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