UPDATE Steuer- und Bilanzrecht der Universitäten

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1 17. Finanz- und ControllerInnen-Tagung UPDATE Steuer- und Bilanzrecht der Universitäten WP/StB MMag. Alexander Enzinger, CVA BDO Graz GmbH 16. Mai 2013

2 Überblick I. Körperschaftsteuererklärung 2012 KESt-Neu Folgen für Uni als KöR ImmoESt-Neu Auswirkungen auf KöR II. KÖSt-Richtlinien 2013 III. IV. Kooperationen von KöRs USt-Fragen izm der Anmietung und Vermietung von Gebäuden Seite 2

3 I. Körperschaftsteuererklärung 2012

4 Körperschaftsteuererklärung 2012 (KÖSt-E 2012) Formulare K1: Betriebe gewerblicher Art (BgA), die unter 7 Abs 3 KStG fallen BgAs, die nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind K2: BgAs, die nicht unter 7 Abs 3 KStG fallen K3: Körperschaften öffentlichen Rechts (außerhalb von BgAs) Einkünfte gemäß 21 KStG, bei denen kein Steuerabzug vorgenommen wurde Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen Seite 4

5 KÖSt-E Kapitalerträge Besteuerung bis Nur eingeschränkte Besteuerung: Laufende inländische Kapitalerträge soweit KESt-Abzug z.b. Zinsen aus Bankeinlagen, Erträge aus Investmentfonds, Erträge aus Forderungswertpapieren wie Anleihen, Einkünfte aus echten stillen Beteiligungen (RZ 1497 KStR 2013, RZ 1499 KStR 2013) Laufende ausländische Kapitalerträge soweit vergleichbar mit KEStabzugspflichtigen inländ. Kapitaleinkünften Veranlagung (25 % KöSt) Finanzierungs-BGA unbeschränkte Steuerpflicht Abgabe KöSt-Erklärung Rest steuerfrei, ua - Gewinne aus Veräußerung von Beteiligungen (zb GmbH-Anteile) - Kapitalerträge aus Privatdarlehen - laufende Erträge aus / Gewinne aus Veräußerung von Privatplatzierungen von Forderungswertpapieren, Immobilieninvestmentfonds etc Seite 5

6 KÖSt-E Kapitalerträge Besteuerung ab Ausweitung: Laufende Kapitalerträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen ( 27 Abs 2 EStG) Laufende inländische Kapitalerträge KESt-Abzug wie bisher Laufende ausländische Kapitalerträge Veranlagung wie bisher Achtung! Laufende Gewinnanteile aus echter stiller Beteiligung (kein KESt-Abzug mehr) steuerpflichtig (Veranlagung, 25% KöSt) NEU: Laufende Einkünfte Privatdarlehen Vertragsabschluss nach steuerpflichtig (Veranlagung, 25% KöSt) NEU: Laufende Einkünfte aus private-placements steuerpflichtig (Veranlagung, 25% KöSt) Einkünfte aus ehemaligen Finanzierungs-BgA Vertragsabschluss nach steuerpflichtig (Veranlagung, 25% KöSt) Seite 6

7 KÖSt-E Kapitalerträge Besteuerung ab NEU: Realisierte Wertsteigerungen (Wertzuwachs) Einkommen aus realisierten Vermögenssteigerungen ( 27 Abs 3 EStG) Veräußerungen Wertpapiere und Fondsanteile aus inländ. Depots Erwerb ab steuerpflichtig (KESt-Abzug) Veräußerungen Wertpapiere und Fondsanteile aus ausländ. Depots Erwerb ab steuerpflichtig (Veranlagung, 25% KöSt) Abschichtungsgewinn echter stiller Beteiligung Erwerb nach steuerpflichtig (Veranlagung, 25% KöSt) Veräußerung Anteile an Körperschaften (Aktien und GmbH-Anteile) Erwerb nach steuerpflichtig (Veranlagung, 25% KöSt) Veräußerungsgewinne aus Privatdarlehen und private placements Erwerb nach steuerpflichtig (Veranlagung, 25% KöSt) Ausweitung: Besteuerung von Derivaten Einkünfte aus Derivaten (= Termingeschäfte) ( 27 Abs 4 EStG) Seite 7

8 KÖSt-E Kapitalerträge Besteuerung ab Steuerbefreiungen ab : Befreiungskatalog des 21 Abs 2 KStG unverändert: Beteiligungserträge gem 10 KStG Kapitaleinkünfte aus Kapitalüberlassung, realisierten Wertsteigerungen und aus Derivaten, wenn die Erträge nachweislich - einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer KöR (RZ 1506 KStR 2013), oder - einem KöSt-befreiten Betrieb (zb gemeinnütziger BgA od unentbehrlicher Hilfsbetrieb, RZ 1505 KStR 2013) zuzurechnen sind ( 21 Abs 2 Z 3 KStG) Achtung! Gilt sowohl für KESt-abzugspflichtige als auch zu veranlagende Kapitaleinkünfte (zb aus Privatdarlehen, GmbH-Beteiligungen, private-placements etc) NEU: Förderungsdarlehen Befreiung der Zinsen ( 21 Abs 3 Z 2 KStG) Seite 8

9 KÖSt-E Kapitalerträge Umfang beschränkte Steuerp pflicht Universitäten - ausgewählte Ein nzelfälle Einkunftsart Zinsen aus Bankeinlagen uä bei inländ Kreditinstituten Zinsen aus Bankeinlagen uä bei ausländ Kreditinstituten Zinsen aus Privatdarlehen, Kreditunterbeteiligungen Dividenden und Gewinnausschüttungen aus Beteiligung an inländ Kapitalgesellschaft bzw Kapitalgesellschaft aus EU-/EWR-Raum Steuersatz beschränkte Steuerpflicht Erhebungsform JA 25 % KESt Anmerkung JA 25 % Veranlagung 21 Abs 3 Z 1 KStG JA 25 % Veranlagung 27a Abs 2 Z 1 EStG NEIN - - Befreiung für Beteiligungserträge gem 10 KStG gem 21 Abs 2 Z 1 KStG Gewinnanteile aus stiller Beteiligung JA 25 % Veranlagung 27a Abs 2 Z 3 EStG Gewinne aus Veräußerung von Aktien/Investmentfonds bei inländ Depot-Bank Gewinne aus Veräußerung von Aktien/Investmentfonds bei ausländ Depot-Bank Gewinne aus der Veräußerung GmbH- Anteilen JA 25 % KESt 21 Abs 2 und Abs 3 Z 3 KStG JA 25 % Veranlagung 21 Abs 3 Z 1 KStG JA 25 % Veranlagung 21 Abs 3 Z 3 KStG (nur für Anteile, die nach dem angeschafft) Liquidationsgewinne JA 25 % Veranlagung 21 Abs 3 Z 3 KStG (= Veräußerung) Seite 9

10 Körperschaftsteuererklärung K3 Seite 10

11 KÖSt-E 2012 ImmoESt Ab : Wertzuwachssteuer auch für Körperschaften öffentlichen Rechts Wertzuwachssteuer zukünftig auch bei Grundstücksveräußerungen von Körperschaften öffentlichen Rechts Ausweitung beschränkte Steuerpflicht, weil bisher steuerfrei Erfasst von neuer Wertzuwachssteuer: Veräußerung von Grundstücken (bebaut und unbebaut) aus Hoheitsbereich (Vermögensverwaltung) seit Veräußerung von Grund und Boden aus Betriebsvermögen von Betrieben gewerblicher Art Unverändert: Betriebe gewerblicher Art, die gemäß 5 Abs 1 EStG bilanzieren (schon bisher 25 % KöSt) Seite 11

12 KÖSt-E 2012 ImmoESt Auch zukünftig steuerfrei: Grundstücke/Gebäude im Betriebsvermögen eines KöSt-befreiten Betriebs gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art einer KöR ( 21 Abs 3 Z 4 ivm 21 Abs 2 Z 3 KStG) Soweit anwendbar, gelten außerdem Befreiungstatbestände des 30 Abs 2 EStG ( 21 Abs 3 Z 4 KStG) Erhebungsform: Grundstücksveräußerungen bilanzierender BgA (= 7 Abs 3 KStG-Körperschaft): 24 Abs 3 Z 4 KStG gilt keine Selbstberechnung bzw Mitteilung gem 30b und 30c EStG Grundstücksveräußerungen nicht bilanzierender BgA und aus Hoheitsbereich: Wie private Grundstücksveräußerungen Selbstberechnung od Mitteilung gem 21 Abs 3 Z 4 KStG ivm 30b und 30c EStG Seite 12

13 KÖSt-E 2012 ImmoESt Neubestand Anschaffung nach : 25 % auf realisierte Wertsteigerungen Altbestand Anschaffung vor : Pauschale Wertzuwachssteuer vom Veräußerungserlös (!) Max. 3,5% vom Veräußerungserlös, sofern keine Umwidmung ab Max. 15% vom Veräußerungserlös, wenn Umwidmung ab Seite 13

14 Körperschaftsteuererklärung K 3 Seite 14

15 II. KÖSt-Richtlinien 2013

16 KÖSt-Richtlinien 2013 Rz 63 KStR 2013 (Aufzählung KöR Teilrechtsfähige Einrichtungen) Entfall des letzten Satzes: Die den genannten teilrechtsfähigen Einrichtungen vergleichbaren Organisationseinheiten der Universitäten (Departments, Fakultäten, Institute usw.) gemäß 20 Abs. 4 Universitätsgesetz sind den teilrechtsfähigen Einrichtungen abgabenrechtlich gleichzustellen. Seite 16

17 KÖSt-Richtlinien 2013 Rz 1505 KStR 2013 (Befreiungstatbestände Einkünfte aus Kapitalvermögen) Aufzählung wurde ergänzt um: Die Kapitalertragsteuerbefreiung besteht für diese Kapitalerträge, die nachweislich zuzurechnen sind: [ ] gemäß 21 Abs. 2 Z 3 Teilstrich 6 KStG 1988 einem von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls generell von der Abgabenpflicht befreiten Betriebes (etwa einem unentbehrlichen Hilfsbetriebes gemäß 45 Abs. 2 BAO einer abgabenrechtlich begünstigten Körperschaft) Die Befreiung für Kapitalerträge gemäß 21 Abs. 2 Z 3 Teilstrich 6 KStG 1988 ist sinngemäß auf die erweiterte sachliche Steuerpflicht der 21 Abs. 3 Z 1 bis 4 KStG 1988 anzuwenden. Daher bleiben beispielsweise Veräußerungen von Grundstücken oder Anteilen an Körperschaften dann steuerfrei, wenn diese Wirtschaftsgüter etwa einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb ( 45 Abs. 2 BAO) einer gemeinnützigen Körperschaft nachweislich zuzurechnen sind. [ ] Seite 17

18 KÖSt-Richtlinien 2013 Rz 1506 KStR 2013 (Befreiungstatbestände Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen) nur tatsächliche Aufwendungen für Altersversorgung, Unterstützung bei Krankheit, Unfall oder persönlicher Fürsorgebedürftigkeit NICHT für Abfertigungsvorsorgen und fiktive Ansprüche Steuerpflicht bei zweckfremder Verwendung Plausibilitätsprüfung des zugewiesenen Kapitals Seite 18

19 III. Kooperationen von KöRs

20 Kooperationen von KöRs Berufungsentscheidung UFS Graz Tourismusverband isd 4 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 KöR Gemeinde wurde als Kurort anerkannt Errichtung des Kurfonds Finanziellen Mittel des Kurfonds wurden dem berufswerbenden Tourismusverband überlassen Finanzamt führte am beim Tourismusverband eine Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer 2006 bis 2008 durch Feststellung: Zahlungen der Kurkommission an den Tourismusverband sind keine Subventionen, sondern umsatzsteuerpflichtige Entgelte Berufungsentscheidung vom 21. November 2012 in der Überlassung der finanziellen Mittel des Kurfonds an den berufswerbenden Tourismusverband (Bw) zur im Hinblick auf die ähnlichen gesetzlichen Angelegenheiten bzw. Obliegenheiten der beiden Körperschaften im beiderseitigen Interesse liegenden Verwendung kein Leistungsentgelt zu sehen ist Fazit: nicht umsatzsteuerpflichtig Seite 20

21 IV. USt-Fragen izm der Anmietung und Vermietung von Gebäuden

22 USt-Fragen izm der Anmietung/Vermietung von Gebäuden Rechtslage bis Geschäftsraumvermietung ist grundsätzlich gemäß 6 Abs 1 Z 16 UStG unecht USt-frei Option zur USt-Pflicht bei Geschäftsraumvermietung gemäß 6 Abs 2 UStG unabhängig davon, ob Mieter vorsteuerabzugsberechtigt ist (Nutzung durch Mieter unbeachtlich) Bei ausgegliederten Rechtsträgern: Folge bei (Rück-)Vermietung an KöR: Vorsteuerabzug auch bei (teilweiser) hoheitlicher Nutzung des Mietobjekts Seite 22

23 USt-Fragen izm der Anmietung/Vermietung von Gebäuden Änderungen seit Abs 2 UStG idf BGBl I Nr. 112/2012: [ ] Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 ist nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat diese Voraussetzung nachzuweisen. Seite 23

24 USt-Fragen izm der Anmietung/Vermietung von Gebäuden Übergangsbestimmungen - Überblick JA Unternehmer errichtet Gebäude NEIN Beginn Errichtung vor JA NEIN Beginn Miet-/ Pachtverhältnis vor JA NEIN alte Regel Beginn Miet-/ Pachtverhältnis vor JA NEIN alte Regel (ggf. VSt-Korrektur bei Vertragspartnerwechsel neue Regel (neue Regel) neue Regel Seite 24

25 WP/StB MMag. Alexander Enzinger, CVA Partner BDO Graz GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Hartenaugasse 34, 8010 Graz Tel: Fax:

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