KESt neu bald geht s los! 1. Februar Andreas Hable Christoph Urtz Christian Wimpissinger
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1 KESt neu bald geht s los! 1. Februar 2012 Andreas Hable Christoph Urtz Christian Wimpissinger
2 Inhalt 1. Ziele der Neuerungen 2. Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen 3. Inkrafttreten (Privatvermögen) 4. Einkünfte aus betrieblichem Kapitalvermögen 5. Depotentnahme und Wegzugsbesteuerung
3 Ziele der Neuerungen Allgemeines Erfassung von capital gains (= realisierte Wertsteigerungen) im System von KESt-Abzug und Endbesteuerung, dh: Abschaffung der Steuerfreiheit von Spekulationsgeschäften nach Ablauf der 1-jährigen Spekulationsfrist für Aktien, GmbH-Anteile, Forderungswertpapiere keine Trennung von Früchten und Stamm (zb bei Nullkuponanleihen) Grundsätzlich kein Auseinanderfallen von KESt und Endbesteuerung mehr (zb echte stille Gesellschaft, Forderungswertpapiere ohne public placement keine Endbesteuerung, auch keine KESt mehr) In vielen Punkten Gleichstellung von privatem und betrieblichem Bereich
4 Ziele der Neuerungen Details Verlustausgleich möglich zt Unterschiede im privaten und betrieblichen Bereich Verlustausgleich wird von depotführender Stelle berücksichtigt Für sämtliche Depots des Steuerpflichtigen Abschaffung des KESt-Gutschrift- Systems für Stückzinsen Nunmehr Erfassung bei realisierten Wertsteigerungen Ausgenommen vom KESt-System sind: Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) Die Neuerungen gelten nicht für unter 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaften (= Kapitalgesellschaften)
5 Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen Allgemeines Sondersteuersatz von 25% Endbesteuerung für die laufenden Einkünfte, Substanzgewinne und Einkünfte aus Derivaten Verlustausgleich Anschaffungskosten und Aufwendungen Anschaffungskosten sind im privaten und im betrieblichen Bereich unterschiedlich definiert Aufwendungen sind allerdings sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich nicht abzugsfähig, soweit sie mit 25%-besteuerten Einkünften in Verbindung stehen
6 Inkrafttreten (Privatvermögen) oder 31 EStG am Gewinne aus der Veräußerung von Aktien 1. Neubestand (Erwerb nach ) Veräußerung vor : Spekulationsgeschäft, Spekulationsfrist wurde bis verlängert, Progression Veräußerung nach : 25% KESt 2. Altbestand (Erwerb vor dem ) die alte Rechtslage bleibt weiterhin anwendbar: Beteiligung < 1% steuerfreie Veräußerung nach mehr als 1 Jahr, davor Progression Beteiligung > 1% halber Durchschnittssteuersatz nach mehr als 1 Jahr, davor Progression (mitunter auch Anwendung der neuen Rechtslage, wenn am die Bedingungen des 31 EStG erfüllt sind; Sonderregelungen gelten) erfüllt
7 Inkrafttreten (Privatvermögen) Gewinne aus der Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern (zb Anleihen) und Derivaten 1. Neubestand (Erwerb nach dem ) Veräußerung 25% KESt; endbesteuert 2. Altbestand (Erwerb vor dem ) die alte Rechtslage bleibt weiterhin anwendbar 3. Übergang (Erwerb zwischen und ) Veräußerung vor dem Progression Veräußerung nach %iger Sondersteuersatz, keine KESt
8 Inkrafttreten (Privatvermögen) Erwerb Veräußerung Aktie / Anleihe steuerfrei Aktie / Anleihe steuerfrei Aktie Progression (Spekulationsgeschäft) Aktie 25% KESt Anleihe 25% Sondersteuersatz Anleihe 25% KESt Anleihe Progression Anleihe Progression Anleihe steuerfrei wenn > 1 Jahr
9 Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen Verlustausgleich (1/2) ist von der depotführenden Stelle (Kreditinstitut) automatisch vorzunehmen; diese hat eine Bescheinigung über den Verlustausgleich auszustellen erfolgt für sämtliche Depots eines Steuerpflichtigen bei einem Kreditinstitut; jedoch keine Verrechnung mit Zinsen aus Geldeinlagen oder sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; für den Zeitraum 1. April bis 31. Dezember 2012 ist vom Kreditinstitut bis zum 30. April 2013 eine nachträgliche Verrechnung vorzunehmen
10 Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen Verlustausgleich (2/2) Mechanismus: werden zunächst negative und zeitgleich oder später positive Einkünfte erzielt, sind die negativen mit den zeitgleich oder später erzielten positiven Einkünften auszugleichen werden zunächst positive und später negative Einkünfte erzielt, ist für die positiven Einkünfte einbehaltene KESt gutzuschreiben, wobei die Gutschrift höchstens 25% der negativen Einkünfte betragen darf Vom Verlustausgleich sind unter anderem Einkünfte aus Depots, die betrieblichen Zwecken dienen und aus Depots, die treuhändig gehalten werden ausgeschlossen
11 Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen Einkünfte aus privatem KV alte Rechtslage neue Rechtslage laufende Einkünfte Substanzgewinne 25%ige KESt Endbesteuerung mit Veranlagungsoption keine KESt; Spekulationsgeschäft; Beteiligungsveräußerung 25%ige KESt Endbesteuerung Regelbest.-Option 25% KESt grundsätzlich endbesteuert Regelbest.-Option Substanzverluste Verrechnung grundsätzlich nur mit Substanzgewinnen Verlustausgleich neu Derivate Abgrenzungsfragen laufende Einkünfte oder Substanz Besteuerung grundsätzlich wie Substanzgewinne
12 Einkünfte aus betrieblichem Kapitalvermögen Allgemeines Sondersteuersatz von 25% auch im betrieblichen Bereich Endbesteuerung für laufende Einkünfte Substanzgewinne und Einkünfte aus Derivaten sind im betrieblichen Bereich nicht endbesteuert, unterliegen jedoch ebenfalls dem Sondersteuersatz Wichtig: seit BudBG 2012 sind Einkünfte aus Nullkuponanleihen im betrieblichen Bereich daher nicht mehr endbesteuert, da sie seither als Einkünfte aus Wertsteigerungen gelten Veranlagung wichtig für Teilwertabschreibungen und Verluste
13 Einkünfte aus betrieblichem Kapitalvermögen Anschaffungskosten und Aufwendungen Sonstiges Anschaffungskosten sind im privaten und im betrieblichen Bereich unterschiedlich definiert Aufwendungen sind allerdings sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich nicht abzugsfähig, soweit sie mit 25%-besteuerten Einkünften in Verbindung stehen laufende Einkünfte, die endbesteuert sind, dürfen nicht in die BMG für den Gewinnfreibetrag des 10 Abs 1 EStG einbezogen werden
14 Einkünfte aus betrieblichem KV Teilwertabschreibungen und Verluste bei 27-Einkünften Vorranging sind Veräußerungsverluste aus Vermögen, das dem Sondersteuersatz unterliegt, mit positiven realisierten Wertsteigerungen, Einkünften aus Derivaten sowie mit Zuschreibungen derartiger WG zu verrechnen die Erläuterungen und Literaturstellen meinen, auch mit laufenden Einkünften aus solchen WG könne ein Ausgleich erfolgen; der reine Gesetzeswortlaut spricht eher dagegen, allerdings würde das dem Schedulen-System widersprechen (vor allem weil ein derartiger Ausgleich im privaten Bereich möglich ist) Verbleibt nach diesem Ausgleich ein Verlust, kann dieser zu 50% mit anderen Einkünften ausgeglichen werden fraglich, ob auch mit Einkünften aus privaten KV Die Behandlung eines Verlustvortrages ist unklar. Die ErlRV zum BBG 2011 meinen, dass nur 50% der Verluste in den Verlustvortrag eingehen dürfen
15 Einkünfte aus betrieblichem Kapitalvermögen Einkünfte aus betrieblichem KV alte Rechtslage neue Rechtslage laufende Einkünfte Substanzgewinne Substanzverluste Derivate 25%ige Endbesteuerung mit Veranlagungsoption keine KESt; Regelbesteuerung; bei Bet. ½ Steuersatz wenn > 1J volle Verrechenbarkeit Abgrenzungsfragen laufende Einkünfte oder Substanz 25%ige Endbesteuerung Verlustausgleich? Regelbest.-Option 25% KESt Pflichtveranlagung Regelbest.-Option Verr. mit Substanzgewinnen, Saldo nur zu 50% mit btr. Ek verrechenbar Besteuerung grundsätzlich wie Wertsteigerungen
16 Depotentnahme und Wegzugsbesteuerung Depotentnahme Wechsel in ein anderes Depot desselben Kreditinstituts kein Handlungsbedarf Wechsel in das Depot eines anderen inländischen Kreditinstituts Bekanntgabe der Anschaffungskosten an dieses andere Kreditinstitut Wechsel in das Depot eines anderen ausländischen Kreditinstituts Bekanntgabe der Anschaffungskosten sowie Name und Steuernummer/Sozialversicherungsnummer des Steuerpflichtigen an das Finanzamt Wegzug (1/2) Wegzug in Drittstaaten: KESt-Pflicht Wegzug in EU- oder EWR*-Mitgliedstaat: Aufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung * nur wenn Vollstreckungsabkommen, wie mit Norwegen, abgeschlossen
17 Depotentnahme und Wegzugsbesteuerung Wegzug (2/2) Wichtige Änderungen des AbgÄG 2011: Im Wegzugsfall besteht keine Abzugspflicht, wenn der Steuerpflichtige keine Meldung darüber macht oder wenn er zwar meldet, aber einen Abgabenbescheid über den Wegzug ins EU- oder EWR-Ausland vorlegt (einen 27 Abs 6 Z 1 lit b-bescheid) Die Zuflussfiktion des 95 Abs 3 Z 2 EStG soll nur gelten, wenn sich der KESt-Status nicht aufgrund eines Wegzugs ändert Der Zuflusszeitpunkt im Wegzugsfall soll die Depotentnahme sein
18 Wir danken für Ihre Aufmerksamkeit! Andreas Hable Christoph Urtz Christian Wimpissinger hable@bindergroesswang.at urtz@bindergroesswang.at wimpissinger@bindergroesswang.at
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