Aktuelles aus dem Steuerrecht für Hochschulen

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1 Aktuelles aus dem Steuerrecht für Hochschulen Hochschulforum NRW 2013 Daniela Maus

2 Agenda I. Beistandsleistungen Grundlagen Aktuelle Rechtslage Effekte einer Steuerpflicht Mögliche Regelung in der Zukunft II. Sponsoring Einstieg Abgrenzung aktive und passive Tätigkeit Steuerliche Behandlung Seite2 Aktuelles aus dem Steuerrecht für Hochschulen

3 I. Beistandsleistungen Seite3 Aktuelles aus dem Steuerrecht für Hochschulen

4 I. Beistandsleistungen Grundlagen Beistandsleistungen sind die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts durch eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts. Anlehnung an den Begriff der Amtshilfe gemäß 4 Abs. 1 VwVfG Beistandsleistungen erbringen Bund, Länder, Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit- und untereinander. Dies umfasst folglich das gesamte Feld der interkommunalen Kooperationen über alle staatlichen Ebenen hinweg. Beispiele im Bereich der Hochschulen: Forschungskooperation mit anderer Hochschule oder anderer jpdör Ggf. Personalgestellung zwischen Universität und Universitätsklinikum Zusammenarbeit mit Studentenwerken Beistandsleistungen helfen jpdör, ihr Leistungsangebot in Zeiten knapper Kassen effizienter zu machen und nachhaltig abzusichern Seite4 Aktuelles aus dem Steuerrecht für Hochschulen

5 I. Beistandsleistungen Aktuelle Rechtslage (1/2) Bisherige Rechtslage: OFD Rostock Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben einschließlich hoheitlicher Teilaufgaben und Hilfstätigkeiten ist nicht steuerbar, wenn die Tätigkeiten an den Hoheitsbetrieb einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft erbracht werden Auslöser der Diskussion: BFH-Rechtsprechung, insbesondere BFH vom Automatenurteil BFH vom Sport- und Freizeithalle OFD Rostock verworfen BFH vom Parkraumüberlassung Tiefgarage Steuerbarkeit liegt demnach vor, bei: Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage Tätigkeiten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, sofern Nichtbesteuerung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde Berufung auf abweichendes nationales Recht ( 2 Abs. 3 S. 1 UStG) ist nicht mehr möglich, da bei richtlinienkonformer Auslegung des Begriffs Hoheitsbetrieb das Kriterium der Wettbewerbsverzerrung zu berücksichtigen ist Seite5 Aktuelles aus dem Steuerrecht für Hochschulen

6 I. Beistandsleistungen Aktuelle Rechtslage (2/2) Reaktion der Finanzverwaltung Keine Veröffentlichung der Urteile im BStBl. II Nichtanwendungserlass vom zu BFH vom Arbeitsgruppe der Steuerabteilungsleiter der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern (Ergebnis: Empfehlung zur Veröffentlichung des Urteils und Übergangsfrist von fünf Jahren) Länderübergreifende Arbeitsgruppe der Staatssekretäre seit 11/2012 Verbindliche Auskünfte grundsätzlich unter Vorbehalt einer Neuregelung Maßnahmen der kommunalen Spitzenverbände Abfrage zu den Effekten durch den Deutschen Städtetag Eingabe an die Steuerabteilungsleiter der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern Einbindung in die Arbeitsgruppe der Staatssekretäre geplant sowie Möglichkeit zur Stellungnahme auf Bundesebene zugesagt EU-Kommission plant für Jahr 2014 einen Entwurf der Richtlinie für die Besteuerung der öffentlichen Hand: Verschärfung erwartet Seite6 Aktuelles aus dem Steuerrecht für Hochschulen

7 I. Beistandsleistungen Effekte einer Steuerpflicht Erhebliche Haushaltsbelastung der öffentlich-rechtlichen Trägerkörperschaften Bundesweiter Steuermehraufwand nach Schätzung der Spitzenverbände allein auf kommunaler Ebene ca. eine Milliarde Euro Kompensation durch Vorsteuerabzugsberechtigung i.d.r. nicht möglich, da Beistandsleistungen oft in Form von Personalgestellungen erfolgen Kompensation durch Synergien aufgrund der Höhe der Belastung i.d.r. nicht möglich Hoher Personal- und Verwaltungsaufwand bezüglich der Ermittlung und Erklärung sämtlicher Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage auf öffentlich-rechtlicher Grundlage mit Wettbewerbsverzerrung im Fall einer Nichtbesteuerung Hemmnis für sinnvolle organisatorische Maßnahmen Kooperationen verschiedener öffentlicher Träger zwecks Hebung von Synergien Seite7 Aktuelles aus dem Steuerrecht für Hochschulen

8 I. Beistandsleistungen Mögliche Regelung in der Zukunft (1/2) Fortbestand der Ausnahme von der Besteuerung durch Regelung im Gesetz (Nichtanwendungsgesetz) als nicht steuerbar oder steuerfrei Aber: EU-Rechtswidrigkeit! (Umsatzsteuer ist Gemeinschaftssteuer) Lösung 1: Anpassung MwStSystRL -> unwahrscheinlich da langwierig und umständlich Lösung 2: EU-richtlinienkonforme Ausgestaltung über Definition der Marktabgrenzung und der realen Markteintrittsmöglichkeit möglich? Besteuerung, aber Erstattung der Umsatzsteuer an die öffentliche Trägerkörperschaft (Refund-System) EU-rechtlich als innerstaatlicher Finanzausgleich zulässig Ggf. durch Einführung Reverse-Charge-Verfahren selbst zu verrechnender, kommunalindividueller Ausgleichsanspruch -> kein Liquiditätsabfluss durch Anmeldung von Umsatzsteuer und Erstattungsanspruch in derselben Voranmeldung Besteuerung und grundsätzliche Neuordnung der Finanzierung der Gemeinden Rückverteilung der Mehreinnahmen des Bundes Aber: Komplexe Aufgabe, bei der es immer Gewinner und Verlierer geben wird Seite8 Aktuelles aus dem Steuerrecht für Hochschulen

9 I. Beistandsleistungen Mögliche Regelung in der Zukunft (2/2) Grundsätzliche Besteuerung mit Ausnahmen Ausnahme für rein hoheitliche Tätigkeiten (nicht nur Hilfstätigkeiten wie z.b. Datenverarbeitung) Ausnahme für Kooperationen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ( Leistungsvereinigung ) Problem: Rechtfertigung? EU-Rechtswidrigkeit?! Maximal mögliche Übergangsregelung? Seite9 Aktuelles aus dem Steuerrecht für Hochschulen

10 II. Sponsoring Einstieg Die steuerliche Beurteilung von Sponsoringeinnahmen hängt davon ab, ob es sich bei der der Sponsoringmaßnahme um eine aktive oder passive Tätigkeit handelt diese Tätigkeit im Rahmen eines bestehenden BgA ausgeübt wird oder nicht und ob es sich bei dem bestehenden BgA um einen gemeinnützigen BgA handelt oder nicht. Seite 10 Aktuelles aus dem Steuerrecht für Hochschulen

11 II. Sponsoring Abgrenzung aktive und passive Tätigkeit Aktive Tätigkeiten (exemplarisch, nicht abschließend) Schaltung von Werbeanzeigen des Sponsors im Programmheft Hinweis auf Sponsor im Programmheft, Ausstellungskatalog mit besonderer Hervorhebung von z.b. Namen, Emblem oder Logo des Sponsors Verlinkung der Homepage des Gesponserten mit der Homepage des Sponsors Product Placement (werbewirksame Integration eines Produktes des Sponsors in den Ablauf einer Kulturveranstaltung, z.b. als Requisite, Kostüm o.ä.) Absatz von Produkten des Sponsors im Rahmen einer kulturellen Veranstaltung durch das Personal der gesponserten Kultureinrichtung Standvermietung z.b. am Tag der offenen Tür Passive Tätigkeiten (exemplarisch, nicht abschließend) Bloße Namensnennung, Emblem oder Logo des Sponsors auf Plakaten und Programmheften (ohne besondere Hervorhebung) Hinweis auf den Sponsor, bspw. durch Plakette unter einem Gemälde Überlassung des Rechts auf Bezeichnung als offizieller Sponsor/Lieferant/Ausstatter" der gesponserten Körperschaft ohne Produktbezug Werbung des Sponsors auf Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen des Gesponserten im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Gesponserten ohne weitere Verpflichtung beispielsweise zum werbewirksamen Abstellen der Fahrzeuge Seite 11 Aktuelles aus dem Steuerrecht für Hochschulen

12 II. Sponsoring Steuerliche Behandlung Aktive Tätigkeit Wird die Tätigkeit außerhalb eines bestehenden BgA erbracht, sind die Sponsoringeinnahmen erst steuerlich relevant, wenn die Grenze von EUR überschritten wird. Sponsoringeinnahmen, die einem bestehenden BgA zugeordnet werden müssen, sind steuerlich immer relevant. Sponsoringeinnahmen im Rahmen eines gemeinnützigen BgA sind umsatzsteuerlich und bei Überschreiten der Grenze von EUR auch ertragsteuerlich relevant. Passive Tätigkeit Sponsoringeinnahmen aus passiver Tätigkeit außerhalb eines bestehenden BgA sind steuerlich nicht relevant. Sponsoringeinnahmen, die einem bestehenden BgA zugeordnet werden müssen, sind immer steuerlich relevant. Eine Ausnahme gilt nur hinsichtlich der Tätigkeiten ohne besondere Hervorhebung *. Sponsoringeinnahmen im Rahmen eines gemeinnützigen BgA sind ertragsteuerlich nicht relevant. Umsatzsteuerlich greift der Steuersatz von 7%. Eine Ausnahme gilt nur hinsichtlich der Tätigkeiten ohne besondere Hervorhebung *. * Hinweis auf das BMF-Schreiben vom : Derartige Leistungen werden nach geänderter Auffassung der Finanzverwaltung ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr im Rahmen eines umsatzsteuerrelevanten Leistungsaustauschs erbracht und sind damit grds. nicht umsatzsteuerbar. Seite 12 Aktuelles aus dem Steuerrecht für Hochschulen

13 Vielen Dank!

14 Ihre Ansprechpartnerin Ernst & Young Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Daniela Maus Managerin StB TAX Tax Public Services Börsenplatz Köln Germany Phone: +49 (221) Fax: +49 (221) Daniela.Maus@de.ey.com URL: Seite 14 Aktuelles aus dem Steuerrecht für Hochschulen

15 Hinweise zu dieser Präsentation Die im Rahmen dieser Präsentation zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits. Diese Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums dieser Präsentation und gibt unsere Interpretation der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und die hierzu ergangene Rechtsprechung wieder. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Gesetzen, der Interpretation von Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen können eine Fortschreibung dieser Präsentation erforderlich machen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir ohne gesonderten Auftrag nicht verpflichtet sind, diese Präsentation aufgrund einer Änderung der zugrunde liegenden Fakten bzw. Annahmen oder Änderungen in der Gesetzgebung oder Rechtsprechung zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieser Präsentation. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus dieser Präsentation gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten. Seite 15 Aktuelles aus dem Steuerrecht für Hochschulen

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