III. Vortrag Aktuelles aus dem Umsatzsteuerrecht. TEOS-Roadshow Oktober Dezember 2014

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1 III. Vortrag Aktuelles aus dem Umsatzsteuerrecht TEOS-Roadshow Oktober Dezember 2014

2 Agenda Wandel der Vereinsbesteuerung Geplante Gesetzesänderungen 1

3 Wandel der Vereinsbesteuerung

4 I. Einführung Steuerrecht Ertragsteuerrecht / Gemeinnützigkeitsrecht Umsatzsteuerrecht 3

5 Wandel der Vereinsbesteuerung 1. Stufe Umsatzsteuerbarkeit 1 UStG Unternehmer Leistung gegen Entgelt Inland 2. Stufe Umsatzsteuerbefreiung abschließender Katalog gem. 4, 5 UStG Prüfung der Regelung der MwStSystRL erforderlich 3. Stufe Bemessungsgrundlagen und Steuersatz 4. Stufe Vorsteuerabzugsmöglichkeit 5. Stufe Verfahrensregelungen, Sonderfälle 4

6 Wandel der Vereinsbesteuerung Umsatzsteuer nichtunternehmerischer Bereich unternehmerischer Bereich nichtwirtschaftlich i.e.s. z.b. ideeller Bereich, hoheitlicher Bereich unternehmensfremde Tätigkeit z.b. private Zwecke unternehmerische Tätigkeit kein Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug möglich, Wertabgabenbesteuerung möglich Vorsteuerabzug möglich 5

7 Wandel der Vereinsbesteuerung Gemeinnützige Körperschaften aus Sicht des Umsatzsteuerrechts (juristische Personen des Privatrechts) ideeller Bereich Nichtunternehmer Vermögensverwaltung Zweckbetrieb wigb Unternehmer 6

8 Wandel der Vereinsbesteuerung BFH, Urteil vom V R 4/13 e.v. Mitgliedsbeiträge Spenden Zuschüsse Sachverhalt Gemeinnütziger Radsportverein vereinnahmt Mitgliedsbeiträge für: Überlassung der Infrastruktur (z.b. Trainingsgeräten) Teilnahme an Wettkämpfen Trainingsfahrten, etc. Pachterträge Entgelte aus sportlichen Veranstaltungen und kommerzieller Werbung Zuschüsse und Spenden 7

9 Wandel der Vereinsbesteuerung BFH, Urteil vom V R 4/13 Unternehmereigenschaft Unternehmereigenschaft des Vereins unzweifelhaft Umsatzsteuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen Verein kann entgeltliche Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen Leistungsaustausch durch Zurverfügungstellung von Vorteilen z.b. Ermöglichung der dauerhaften Benutzung von Sportanlagen und Infrastruktur z.b. Teilnahme an Wettkämpfen, Trainingsfahrten Konkrete Leistungen gegenüber den Mitgliedern müssen nicht erbracht werden Kein Leistungsaustausch bei Erfüllung des den Gemeinschaftsbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden Satzungszwecks Anwendbar auf andere durch Mitgliedsbeiträge finanzierte Körperschaften (z.b. Kammern)? 8

10 Wandel der Vereinsbesteuerung BFH, Urteil vom V R 4/13 Umsatzsteuerbarkeit von Zuschüssen Abgrenzung echter Zuschuss / Drittentgelt Qualifizierung von Drittentgelten ( 10 Abs. 1 S. 3 UStG) Entgelt ist auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt Drittentgelt, z.b. wenn Mitgliedsbeiträge nicht kostendeckend kalkuliert werden und Zuschuss preisauffüllenden Charakter hat oder dem Leistungsempfänger sonst zugutekommen Steuersatz Anwendung des ermäßigten Steuersatzes Nach MwStSystRL nur bei Leistungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG ist darüber hinaus richtlinienwidrig (vgl. Art Anhang II MwStSystRL) keine Steuerermäßigung für Zweckbetriebe und Vermögensverwaltung Steuerbefreiung Berufung auf MwStSystRL möglich 9

11 Wandel der Vereinsbesteuerung BFH, Urteil vom V R 4/13 Mitgliedsbeiträge Größtenteils steuerbare Entgelte U.U. steuerfrei bei Berufung auf MwStSystRL (Art. 132) Je nach Ergebnis Vorsteuerabzug möglich Kein ermäßigter Steuersatz wegen Zweckbetrieb und Vermögensverwaltung Zuschüsse Können Entgelt von dritter Seite sein Steuerbarkeit gegeben, Steuerfreiheit siehe oben Offene Fragen Anwendung durch die Finanzverwaltung? Wird es eine Übergangsregelung geben? Sind die Grundsätze auf Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragbar? 10

12 Wandel der Vereinsbesteuerung Zusammenfassende Fallbeispiele Variante 1: Lösung: Taucherverein T vereinnahmt von allen Mitgliedern EUR 10 monatlich und verwendet dieses Geld für die Erkundung der Unterwasserwelt echter Mitgliedsbeitrag, kein Leistungsaustausch Juristische Person des privaten Rechts Nichtunternehmerischer Bereich Unternehmerischer Bereich Ideeller Bereich Zweckbetrieb Vermögensverwaltung Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Eingangsseite: kein Vorsteuerabzug Ausgangsseite: keine Umsatzsteuer-Zahllast Prüfung der jeweiligen Tätigkeit Eingangsseite: Vorsteuerabzug möglich Ausgangsseite : Umsatzsteuer möglich Eingangsseite: VoSt-Abzug Ausgangsseite: USt 11

13 Wandel der Vereinsbesteuerung Zusammenfassende Fallbeispiele Variante 2: Lösung : Taucherverein T erhält finanzielle Zuwendungen von einem Unterwasserliebhaber zwecks Erfüllung seines satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecks Zuschuss, aber kein Leistungsaustausch, vgl. Abschn Abs. 1 S. 1 und 2 UStAE Juristische Person des privaten Rechts Nichtunternehmerischer Bereich Unternehmerischer Bereich Ideeller Bereich Zweckbetrieb Vermögensverwaltung Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Eingangsseite: kein Vorsteuerabzug Ausgangsseite: keine Umsatzsteuer-Zahllast Prüfung der jeweiligen Tätigkeit Eingangsseite: Vorsteuerabzug möglich Ausgangsseite : Umsatzsteuer möglich Eingangsseite: VoSt-Abzug Ausgangsseite: USt 12

14 Wandel der Vereinsbesteuerung Zusammenfassende Fallbeispiele Variante 3: Lösung: Taucherverein T erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, die zur Erfüllung seines satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecks nicht ausreichen. Die Beiträge werden daher durch Zuschüsse aufgefüllt. Teile der erhaltenen Zuschüssen sind preisauffüllend und stellen daher ein Drittentgelt für die steuerbare (und im Zweifel auch steuerpflichtige) Leistung dar. Juristische Person des privaten Rechts Nichtunternehmerischer Bereich Unternehmerischer Bereich Ideeller Bereich Zweckbetrieb Vermögensverwaltung Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Eingangsseite: kein Vorsteuerabzug Ausgangsseite: keine Umsatzsteuer-Zahllast Prüfung der jeweiligen Tätigkeit Eingangsseite: Vorsteuerabzug möglich Ausgangsseite : Umsatzsteuer möglich Eingangsseite: Vorsteuerabzug Ausgangsseite: Umsatzsteuer (19 %) 13

15 Wandel der Vereinsbesteuerung Zweckbetrieb / Umsatzsteuer Gemeinnützigkeit Umsatzsteuer 66 AO 4 Nr. 14, 16, 18, 27 lit. a) UStG 67 a AO 4 Nr. 25 UStG 68 Nr. 1 AO 4 Nr. 18, 21 lit. a), 23, 25 UStG 68 Nr. 3 AO 4 Nr. 15, 18, 19 UStG 68 Nr. 7 AO 4 Nr. 20 UStG 65 AO Prüfung der Einzeltätigkeit Befreiungstatbestand Umsatzsteuersatz Vorsteuerabzug Beachte: Prüfung der MwStSystRL (EU-Recht); Art

16 Wandel der Vereinsbesteuerung Herausforderung: Qualifizierung von Mittelzuflüssen Zahlung Prämie Zuschuss Mitgliedsbeitrag Zuwendung Beihilfe Ausgleichsbetrag Leistungsentgelt Echter Zuschuss Begründung einer Umsatzsteuerbarkeit Belastung, wenn kein Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger Keine Umsatzsteuerbarkeit ggf. Auswirkung auf Vorsteuerabzug 15

17 Geplante Gesetzesänderungen

18 Änderungen im 4 UStG (Steuerbefreiungen) 4 Nr. 18 Komplette Neufassung, Anpassungen im Wortlaut an Art 132, 133 MwStSystRL Von den unter 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen sind steuerfrei: eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht entnommen, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern dieses Paragraphen bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht; Unklarer Gesetzeswortlaut, fraglich, ob gemeinnützige Einrichtungen immer solche sind, die keine Gewinnerzielung anstreben 17

19 Änderungen im 4 UStG (Steuerbefreiungen) 4 Nr. 25 Streichung in Buchst. a (gleichzeitig Streichung 23 UStDV), Ergänzung um einen Buchst. d Von den unter 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen sind steuerfrei: Leistungen der Jugendhilfe nach 2 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die Inobhutnahme nach 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind a) von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege Verlust von Rechtssicherheit durch Streichung 23 UStDV 18

20 Änderungen im 4 UStG (Steuerbefreiungen) 4 Nr. 25 Streichung in Buchst. a (gleichzeitig Streichung 23 UStDV), Ergänzung um einen Buchst. d Von den unter 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen sind steuerfrei: Leistungen der Jugendhilfe nach 2 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die Inobhutnahme nach 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Steuerfrei sind auch [ ] d) Verpflegungsdienstleistungen gegenüber Studenten und Schülern an Hochschulen im Sinne der 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und Schulen des öffentlichen Rechts sowie an Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht entnommen werden, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden; Nach dem Wortlaut stark beschränkter Anwendungsbereich 19

21 Einführung eines neuen 2b UStG Hintergrund für die Anpassung der Gesetzeslage Gemeinde 1 Gemeinde 2 Hoheitliche Tätigkeit Wirtschaftliche/ Unternehmerische Tätigkeit nicht umsatzsteuerbar nicht umsatzsteuerbar umsatzsteuerbar Hoheitsbereich (nicht unternehmerisch) BgA (unternehmerisch) 20

22 Einführung eines neuen 2b UStG Analyse des neuen Entwurfs des 2b UStG 2b UStG-E: Juristische Personen des öffentlichen Rechts Absatz 1: Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Absatz 2: Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen nicht vor, wenn 1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich EUR jeweils nicht übersteigen wird oder 2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht ( 9 UStG) einer Steuerbefreiung unterliegen. 21

23 Einführung eines neuen 2b UStG Analyse des neuen Entwurfs des 2b UStG 2b UStG-E: Juristische Personen des öffentlichen Rechts Absatz 3: Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen nicht vor, wenn 1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder 2. die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen, b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen, c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und d) der Leistende im Wesentlichen für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig wird. 22

24 Einführung eines neuen 2b UStG Analyse des neuen Entwurfs des 2b UStG 2b UStG-E: Juristische Personen des öffentlichen Rechts Absatz 4: Auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gegeben sind, gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des 2 Abs. 1 mit der Ausübung folgender Tätigkeiten stets als Unternehmer: 1. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst ( ) die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung ( ) Tätigkeiten, die in Anhang I der Mehrwertsteuersystemrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung genannt sind. (z.b. Lieferung von Wasser/ Gas/ Elektrizität; Umsätze von betriebseigenen Kantinen; Hafen- und Flughafendienstleistungen; Veranstaltung von gewerbl. Messen) 23

25 Kontakt Düsseldorf: Monika Welter Steuerberaterin Senior Managerin, Indirect Tax Services Barbarossaplatz 1a Köln KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Tel Mobil

26 Kontakt Berlin: Martin Schmitz Steuerberater Partner, Indirect Tax Services Klingelhöferstraße Berlin KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft T M MartinSchmitz@kpmg.com

27 Kontakt Stuttgart: Eike Senz Steuerberater Senior Manager, Tax Schlossgartenstraße Mannheim KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft T M esenz@kpmg.com

28 Kontakt Hamburg: Diplom-Finanzwirt (FH) Dr. Henning H. Rüth Rechtsanwalt Senior Manager, Tax Indirect Tax Services Michaelis Quartier Ludwig-Erhard-Straße Hamburg Tel Fax KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

29 Kontakt München: Dr. Oliver Buttenhauser Rechtsanwalt, Steuerberater Senior Manager, Indirect Tax Services Maxtorgraben Nürnberg KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft T M obuttenhauser@kpmg.com

30 Kontakt Frankfurt: Stephan Raab Rechtsanwalt, Steuerberater Senior Manager, Indirect Tax Services The Squaire Am Flughafen Frankfurt am Main KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft T M stephanraab@kpmg.com

31 Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International ), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. The KPMG name, logo and cutting through complexity are registered trademarks or trademarks of KPMG International.

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