Lösung Fallbeispiel I: Lieferungen und Leistungen an das Drittland

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1 Lösung Fallbeispiel I: Lieferungen und Leistungen an das Drittland Analyse von Blutproben: - Tätigkeit im BgA => unternehmerischer Bereich - Sonstige Leistung nach 3 Abs. 9 UStG - Ort der sonstigen Leistung? - 3a Abs. 2 Nr. 3 a) UStG ( 3a Abs. 3 Nr. 3a) UStG n.f.) Ort des Tätigwerdens? => steuerbare Leistung - 3a Abs. 2 Nr. 3 c) UStG ( 3a Abs. 3 Nr. 3 c) UStG n.f.) Ort des Tätigwerdens? => steuerbare Leistung - 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG Ort nach 3a Abs.3 UStG ( 3a Abs. 2 UStG n.f.)=> nicht steuerbare Leistung - Gegen Entgelt? - Im Rahmen des Unternehmens? Folie Nr. 1

2 Lösung Fallbeispiel I: Lieferungen und Leistungen an das Drittland Technische Beratung eines Schweizer Unternehmens: - Tätigkeit im BgA => unternehmerischer Bereich - Sonstige Leistung nach 3 Abs. 9 UStG - Ort der sonstigen Leistung - 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG Ort nach 3a Abs.3 UStG ( 3a Abs. 2 UStG n.f.) => nicht steuerbare Leistung Folie Nr. 2

3 Lösung Fallbeispiel I: Lieferungen und Leistungen an das Drittland Prüfung von Messgeräten: - Tätigkeit im BgA => unternehmerischer Bereich - Sonstige Leistung nach 3 Abs. 9 UStG - Ort der sonstigen Leistung? - 3a Abs. 2 Nr. 3 a) UStG ( 3a Abs. 3 Nr. 3 a) UStG n.f.) Ort des Tätigwerdens? => steuerbare Leistung - 3a Abs. 2 Nr. 3 c) UStG ( 3a Abs. 3 Nr. 3 a) UStG n.f.) Ort des Tätigwerdens? => steuerbare Leistung - 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG Ort nach 3a Abs.3 UStG ( 3a Abs. 2 UStG n.f.)=> nicht steuerbare Leistung - Gegen Entgelt? - Im Rahmen des Unternehmens? Folie Nr. 3

4 Lösung Fallbeispiel II Zu 1. Bislang hoheitlicher Bereich, sonst evtl. 4 Nr. 22 a) UStG Zu 2. 4 Nr. 21 b) aa) UStG- Steuerbefreiung Zu 3. 4 Nr. 22 a) UStG, Kostendeckungskriterium einzuhalten Zu 4. 3a Abs. 2 Nr. 3 a) UStG bzw. 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG n.f. Folie Nr. 4

5 Lösung Fallbeispiel III Lösung siehe Verfügung Bayer. Landesamt für Steuern v Vermietung eines Hörsaals mit Bestuhlung an eine Event- Agentur, die darin Kinovorstellungen organisiert. Der Beamer und die technische Ausstattung werden von der Event- Agentur organisiert. => Mietvertrag, 4 Nr. 12 UStG, KSt BgA Vermietung eines Labors an ein privates Forschungsinstitut. => KSt BgA sofern Umsatzgrenze überschritten, USt: Vertrag besonderer Art, Gebrauchsüberlassung des Grund stücks tritt gegenüber anderen wesentlicheren Leistungen zurück, Vertragsverhältnis stellt ein unteilbares Ganzes dar, keine Steuerbefreiung. Vermietung der Aula der Universität an einen Verlag, der darin wissenschaftliche Tagungen veranstaltet. Neben den Räumlichkeiten stellt die Universität auch die technische Ausstattung (PC-Anlage, Beleuchtung, Lautsprecher) zur Verfügung => KSt BgA sofern Umsatzgrenze überschritten, UStG gemischter Vertrag, Aufteilung in steuerfreies und steuerpflichtiges Entgelt Folie Nr. 5

6 Lösung Fallbeispiel IV: Vorsteuerabzug bei Gebäuden Labor Betriebl. Nutzung Betriebl. Nutzung Hörsaal Hoheitl. Nutzung Baukosten insgesamt netto: ,- Grund und Boden (unterliegt der Grunderwerbsteuer, deshalb keine USt) ,- Gebäude (netto) ,- USt auf Gebäude Folie Nr. 6

7 Lösung Fallbeispiel IV: Vorsteuerabzug bei Gebäuden a) Alternative 1: Zuordnung des Gebäudes in voller Höhe zum ideellen Bereich Þ Keine Möglichkeit des Vorsteuerabzugs Alternative 2: Zuordnung des Gebäudes anteilig zu unternehmerischem und nichtunternehmerischem Bereich Þ Vorsteuerabzug in 2005 in Höhe von ,- Euro Þ Keine nachträglichen Korrekturen Alternative 3: Zuordnung des Gebäudes in voller Höhe zum unternehmerischen Bereich Þ Vorsteuerabzug in 2005 in Höhe von ,- Euro Þ Die Nutzung im hoheitlichen Bereich stellt eine unentgeltliche Wertabgabe dar Þ Bemessungsgrundlage nach 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG: ,- Þ Laut 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG Verteilung auf 10 Jahre: jährlich ,- als unentgeltliche Wertabgabe Þ Entnahme des Gebäudes aus dem unternehmerischen Bereich unterliegt nach neuerer Auffassung nicht mehr der Umsatzsteuer, da nach 4 Nr. 9 a) UStG befreit. Folie Nr. 7

8 Lösung Fallbeispiel IV: Vorsteuerabzug bei Gebäuden b) Umsatzsteuerzahllast: Bem.grdl. USt Umsatz sonstige Leistungen: , ,- Unentgeltliche Wertabgabe: , ,- USt-Zahllast ,- Diese Berechnung ergibt sich, da das gesamte Gebäude dem unternehmerischen Bereich zugeordnet wurde. Der Vorsteuerabzug auf das Gebäude war im Jahr 2005 in Höhe von ,- Euro möglich. (Achtung! Trotz der vergangenen Zeiträume wurde mit dem Steuersatz von 19% gerechnet!) Folie Nr. 8

9 Hochschule A: Lösung Fallbeispiel V (OFD Karlsruhe v ) BgA Photovoltaikanlage Bei mehr als 10% unternehmerischer Nutzung voller VSt-Abzug Photovoltaikanlage ist kein Gebäudebestandteil, Berichtigungszeitraum nach 15a Abs. 1 UStG 5 Jahre Eigene Nutzung unentgeltliche Wertabgabe nach 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG Lieferung von Strom an Mieter ist keine Nebenleistung sondern steuerpflichtiger Umsatz Lieferung an Energieversorgungsunternehmen ist Lieferung i.s.d. 3 Abs. 1 UStG Folie Nr. 9

10 Hochschule B: Lösung Fallbeispiel V (OFD Karlsruhe v ) BgA Blockheizkraftwerk Zuordnung der Anlage zum Unternehmen möglich, wenn unternehmerische Nutzung zu mehr als 10% Blockheizkraftwerk ist kein Gebäudebestandteil, Berichtigungszeitraum nach 15a Abs. 1 UStG grundsätzlich 5 Jahre Überlassung von Strom an Energieversorgungsunternehmen und Mieter ist ein steuerpflichtiger Umsatz zum Regelsteuersatz Überlassung von Nutzwärme an Mieter ist eine unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien Vermietungsleistung ( 4 Nr. 12 UStG => Ausschluss des Vorsteuerabzugs (anteilig) Nutzung der Wärme für die Hochschule => unentgeltliche Wertabgabe nach 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG (Bemessungsgrundlage Selbstkosten) Folie Nr. 10

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