Moderne Antriebe versus alte Rechtsnormen E-Mobilität im Steuerrecht
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- Harald Scholz
- vor 5 Jahren
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1 Moderne Antriebe versus alte Rechtsnormen E-Mobilität im Steuerrecht 17. Stadtlohner Rechts- und Steuertag Referent: Tim Slaba, LL.M., Steuerberater
2 Vorsteuerabzug beim Laden zu Hause? Sie sind selbständig, haben sich für ein E-Auto entschieden und laden das Fahrzeug abends zu Hause an der heimischen Steckdose. Können Sie aus der Stromrechnung anteilige Vorsteuer ziehen? Kommt darauf an in welcher Rechtsform Sie das Unternehmen betreiben. Warum? Sie benötigen zum Vorsteuerabzug eine ordnungsgemäße Rechnung i. S. v. 14 ff. UStG ( Rechnungsempfänger muss stimmen) Einzelunternehmen GmbH & Co. KG/ GmbH/GbR/oHG ja. Es gibt nur 1 Unternehmen im Sinne des UStG, (ggf. Stromrechnung auf Eheleute ausgestellt?) nur, wenn gesonderter Zähler installiert ist und die Rechnung vom Versorger an die Gesellschaft geschrieben wird 2
3 Vorsteuerabzug beim Laden zu Hause? Weiterberechnung an richtigen Rechnungsempfänger möglich? Prinzipiell ja. Einnahmeerzielungsabsicht reicht im UStG Aber: umsatzsteuerliche Registrierung Abgabe von Voranmeldungen 3
4 Fallbeispiel mit eigener PV-Anlage Ein selbständiger Handelsvertreter, Eigentümer eines EFH und einer PV-Anlage auf dem Dach (vergütet wird nur die tatsächliche Einspeisung) plant die Anschaffung eines E-Autos. Er fragt sich: Wie werden die Kosten für das Laden des Fahrzeugs behandelt, wenn ich den Strom vom Dach nutze? Und was mache ich mit der Umsatzsteuer? 4
5 Fallbeispiel mit eigener PV-Anlage Unterscheidung zwischen Betriebsvermögen (Ertragsteuer) und Unternehmensvermögen (Umsatzsteuer) Es liegen bislang ertragsteuerlich zwei Gewerbebetriebe vor a) Handelsvertretung b) PV-Anlage Umsatzsteuerlich gibt es nur ein Unternehmen 5
6 Fallbeispiel mit eigener PV-Anlage Haben Sie sich schon mal gefragt: Handelt es sich beim privaten Verbrauch von Strom eigentlich um die private Nutzung der PV-Anlage oder um die Entnahme von Strom? Ist der private Verbrauch von Strom eine unentgeltliche Wertabgabe, die einer Lieferung gleichgestellt ist oder die Verwendung eines unternehmerischen Gegenstandes für Zwecke außerhalb des Unternehmens? Warum könnte das wichtig sein? 6
7 Ertragsteuer Auch die private Nutzung betrieblicher Vermögensgegenstände ist ertragsteuerlich eine Entnahme nach 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG, die aber nicht mit dem Teilwert zu bewerten ist (BFH Urteil vom , X R 1/92, BStBl II 1994, 353) Die Bewertung erfolgt mit dem durch diese Entnahme verursachten Aufwand (BFH Urteil vom , GrS 2/86, BStBl II 1988, 348) verursachter Aufwand = tatsächlichen Selbstkosten (H 6.12 EStH "Nutzungen") Musterbeispiel: PKW mit Fahrtenbuchmethode 7
8 Ertragsteuer Die PV-Anlage produziert Strom und den kann man liefern Daher ist der private Verbrauch eine Entnahme von Strom. Somit grundsätzliche Bewertung zum Teilwert nach 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG Teilwertvermutung: Wiederbeschaffungskosten (H 6.7 EStH "Teilwertvermutungen") hier also wohl: Herstellungskosten / Selbstkosten 8
9 Umsatzsteuer Das UStG verwendet den Begriff unentgeltliche Wertabgaben Bemessungsgrundlage für die Bewertung: bei unentgeltlichen Wertabgaben, die Lieferungen gleichgestellt sind ( 3 Abs. 1b, 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG): Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand, mangels Einkaufspreis nach den Selbstkosten. Diese sind i. d. R. höher als die Herstellungskosten!!! bei unentgeltlichen Wertabgaben in Form sonstiger Leistungen ( 3 Abs. 9a, 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG): nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen 9 Ausgaben (=Herstellungskosten)
10 Zurück zu unserem Fall: Ertragsteuer 1. Betriebsausgaben innerhalb der Gewinnermittlung der PV-Anlage AfA 2.000,00 Versicherung 100,00 Zinsen 300,00 Summe netto: 2.400,00 Entnahmen für privaten Bedarf sowie für betriebsfremde Zwecke ( 4 Abs. 1 S. 2 EStG) müssen mit dem Teilwert ( 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) angesetzt werden. 10
11 Zurück zu unserem Fall: Ertragsteuer Teilwertvermutung: Wiederbeschaffungskosten = Herstellungskosten davon privat 60,00% 1.440,00 davon Ladung KFZ 30,00% 720,00 davon Einspeisung 10,00% 240,00 Fazit: Erhöhung der Betriebseinnahmen um 720 netto 11
12 Zurück zu unserem Fall: Ertragsteuer 2. Betriebsausgaben innerhalb der Gewinnermittlung der Handelsvertretung Leasing 6.000,00 Versicherung 800,00 KFZ-Steuer 190,00 KFZ-Reparatur 1.000,00 KFZ-Betriebskosten 720,00 Summe netto: 8.710,00 12
13 Zurück zu unserem Fall: Umsatzsteuer Umsatzsteuerlich kein Problem, da es sich nur um 1 Unternehmen handelt allgemeiner Hinweis: Zu begrüßen wäre eine separate Verbrauchserfassung für die KFZ- Ladungen, um den Anteil auch wirklich bestimmen zu können. 13
14 Abwandlung 1 Versicherungsvertreter oder Arzt mit nur steuerfreien Umsätzen Ist nun die unentgeltliche Wertabgabe für die KFZ-Ladungen auch der Umsatzsteuer zu unterwerfen? Nein, denn 3 Nr. 1b umfasst nur Entnahmen von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens. Umsätze als Arzt oder Versicherungsvertreter erfolgen innerhalb des Unternehmens, sie sind nur steuerfrei. Aber: anteilige Vorsteuerkürzung auf der Eingangsseite i. H. des Teils, der auf steuerfreie Umsätze entfällt ( 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG) 14
15 Abwandlung 2 PV-Anlage wird von den Eheleuten betrieben der Strom muss fremdüblich gegenüber dem Einzelunternehmen des Ehemannes/der Ehefrau abgerechnet werden Achtung: ggf. EEG-Umlage berücksichtigen, etc. 15
16 Abwandlung 3 Handelsvertreter-Tätigkeit erfolgt im Rahmen einer GmbH, die PV- Anlage steht im Eigentum des Gesellschafter-Geschäftsführers der Strom muss fremdüblich gegenüber der GmbH abgerechnet werden sonst: verdeckte Einlage (Strom ist bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut) Achtung: ggf. EEG-Umlage berücksichtigen, etc. 16
17 Abwandlung 4 Die Handelsvertretung ist als GmbH & Co. KG konzipiert, ein Gesellschafter möchte wie oben beschrieben verfahren Zwei Möglichkeiten: 1. Verkauf des Stroms an die GmbH & Co. KG (vgl. Abwandlung 3) 2. die Stromladung erfolgt im steuerlichen Sonderbereich des Gesellschafters, die GmbH & Co. KG zahlt kein Entgelt dafür 17 Sonderbetriebsausgaben prozentuale / ertragsteuerliche Aufteilung prinzipiell wie beim Einzelunternehmer Aber: Entnahme des Stroms erfolgt für Zwecke, die außerhalb des (umsatzsteuerlichen) Unternehmens liegen. Somit: Umsatzsteuer auf Entnahme, aber kein Vorsteuerabzug an anderer Stelle (etwa bei der GmbH & Co. KG)
18 Abwandlung 5 Sie bauen einen Stromspeicher zu Hause ein um das Fahrzeug zu laden Grundfragen: a) Bekomme ich die Vorsteuer auf den Speicher? b) Muss ich die private Verwendung des Speichers der Umsatzsteuer unterziehen? c) Kann ich die Abschreibungen/AfA für den Speicher geltend machen? 18
19 Abwandlung 5 a) Vorsteuer Voraussetzung: min. 10 % unternehmerische Nutzung des Speichers notwendig (Laden des unternehmerischen PKW gehört dazu) b) Umsatzsteuer Ist die Speichernutzung eigenständige Wertabgabe (Verwendung)? Wenn nein: dann ist sie im Vergleichs-Fremdbezugspreis für Strom, der ja als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer dient, abgegolten Wenn ja: dann muss die außerunternehmerische Verwendung des Speichers wohl zusätzlich gem. 3 Abs. 9a UStG i. V. m. 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG umsatzbesteuert werden. Bemessungsgrundlage: die bei der Ausführung entstandenen Ausgaben. Achtung bei der Kostenermittlung: Abschreibungszeitraum 5 Jahre! Diese Frage ist bislang noch nicht abschließend geklärt. 19
20 Abwandlung 5 c) Abschreibung / AfA Ist der Speicher ein eigenständiges Wirtschaftsgut? Wenn nein: Rechtsfolge: Er gehört zu den (nachträglichen) Anschaffungskosten der PV- Anlage, erhöht durch die AfA die Betriebsausgaben. Achtung: Er erhöht wohl "nur" die Kosten des eigenverbrauchten Stroms, für die Einspeisung wird er ja nicht benötigt. Wenn ja: Rechtsfolge: Er wird zwar ggf. zu 10 % betrieblich genutzt, aber in einem anderen (Sonder-) Betrieb (nämlich in dem Betrieb, zu dem das E-Auto gehört) Somit: Aktivierung in Betrieb mit mind. 10 % Nutzung (hier: Handelsvertretung). Nutzungsentnahme für außerbetrieblichen Bereich zu Selbstkosten 20 Diese Frage ist noch nicht abschließend geklärt.
21 Digitales Fahrtenbuch Live-Vorführung 21
22 KONTAKT HEISTERBORG & PARTNER Steuerberater mbb An de Bleeke 1 D Stadtlohn Fon +49 (0) / info@heisterborg.de In Stadtlohn, Emsbüren, Gronau-Epe und Münster VIELEN DANK Bildnachweis: pinkypills / istockphoto.com
23 HAFTUNGSAUSSCHLUSS Die hier dargestellten Informationen können weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits. Die Präsentation gibt unsere Interpretation der relevanten steuergesetzlichen Bestimmungen, die hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die hierzu ergangenen Verlautbarungen der Finanzverwaltung wieder. Die vorliegende Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums der Präsentation. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Steuergesetzen, Verwaltungsanweisungen, der Interpretation dieser Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen können die Gültigkeit der Aussagen dieser Präsentation beeinflussen. Wir sind nicht verpflichtet, Sie auf Änderungen in der rechtlichen Beurteilung von Themen hinzuweisen, die wir in dieser Präsentation behandelt haben. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieser Präsentation. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus dieser Präsentation gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten. Der Vortrag sowie das Handout ersetzen keine Steuerberatung. Copyright: Heisterborg & Partner Steuerberater mbb Alle Rechte vorbehalten. Urheberrechtlich geschützt und vertraulich. Die Wiedergabe, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Bearbeitung sämtlicher Inhalte und Darstellungen des Beitrages sowie jegliche sonstige Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Heisterborg & Partner Steuerberater mbb gestattet. ÜBER HEISTERBORG Wir sind eine Berater- Kooperation, die auf die Beratung von mittelständischen und kleineren Unternehmen spezialisiert ist. Bereits seit 1951 schenken uns Kunden und Mandanten ihr Vertrauen. An unseren Standorten Stadtlohn, Emsbüren, Gronau-Epe und Münster bieten wir Ihnen umfassende Leistungen im Bereich Steuerberatung, Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung. Unterschiedliche Schwerpunkte verteilt auf fünf Unternehmen, vereint unter einem Dach - so beraten wir Sie lückenlos, und das auch bei außergewöhnlichen Anliegen.
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