Lösungsskizze zur 3. Klausur im Unternehmensteuerrecht vom Wiss. Mit. Dominik Ortwald
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- Franziska Friedrich
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1 Lösungsskizze zur 3. Klausur im Unternehmensteuerrecht vom Wiss. Mit. Dominik Ortwald A. Einkommensteuerliche Behandlung bei der C1-C4 Vorbemerkung: C1-C4 können zusammen geprüft werden. I. Subjektive Steuerpflicht, 1 Abs. 1 EStG 1. Laufende Einkünfte, 15 Abs, 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG a. Einkünftequalifikation: 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG aa. Ebene der KG KG explizit in 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG genannt KG ist i.s.v. 15 Abs. 2 EStG, also gewerblich tätig bb. Ebene der Gesellschafter MU-Initiative und MU-Risiko bei Kommanditisten (+) a. Einkünftequantifikation Einkünfte sind die Betriebseinnahmen abzgl. Betriebsausgaben ( 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) aa. Gesamthandsebene, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S HS EStG Handelsbilanzgewinn Euro (Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, 4 Abs. 1; 5 Abs. 1 EStG, 238 ff. HGB, 140 AO) Korrekturen durch Geschäftsführergehalt an B-GmbH? o Keine gewinnmindernde Buchung, da Verrechnung auf Ebene der Gewinnverteilung keine Korrektur C1-C4 sind je zu 2,5% am Gewinn beteiligt = je Euro Gewinnanteil 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S HS EStG: Euro bb. Sonderbereich, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S HS EStG Vermietung des Grundstücks an die KG o Grds. Einkünfte aus 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG o P! Umqualifizierung durch mitunternehmerische Betriebsaufspaltung (C1-C4 an die A-KG) A-KG und C1-C4 GbR (Erbengemeinschaft als solche ist noch keine Personengesellschaft; erst die gemeinschaftliche Vermietung des Grundstücks an die KG konkretisieren Gesellschaftszweck, Gesellschaftsbeiträge und Gesellschaftsbeteiligte) sind Schwesterpersonengesellschaften Sachliche Verflechtung: Wesentliche Betriebsgrundlage: nur Betriebsgrundstück, keine erkennbare wesentliche Bedeutung für das Unternehmen, insoweit aber Aufweichung durch die Rechtsprechung (+/-) 1
2 Jedenfalls keine personelle Verflechtung: Kein einheitlicher Betätigungswille in der KG durchsetzbar, da gemeinsam nur eine Beteiligung von 20% vorliegt Selbst bei Vorliegen der personellen und sachlichen Verknüpfungen müsste eine Umqualifizierung ausscheiden, da die GbR nur vermögensverwaltend tätig ist (Vorrang des SonderBV in diesen Fällen), siehe Hennrichs, T/L, 10 Rn. 135 Keine Umqualifizierung durch mitunternehmerische Betriebsaufspaltung o P! Umqualifizierung durch 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S HS EStG Hingabe von Wirtschaftsgütern Grundstück stellt Sonderbetriebsvermögen dar Euro jährlich, also Euro pro Kommanditist cc. Gesamtergebnis Einkünfte aus 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG: Euro je C1-C4 2. Veräußerung der KG- und GmbH-Anteile, 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG a. Qualifizierung der Einkünfte und Vorüberlegungen 16 EStG begründet keine gewerblichen Einkünfte (das erfolgt bereits durch 15 EStG), sondern weist diese nur einer begünstigten Besteuerung zu ( 16 Abs. 4; 34 EStG). Ohne 16 EStG zählten die geballten stillen Reserven zum laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb des letzten Geschäftsjahres (Hey, T/L, 8 Rn. 421) Die Anteile an der GmbH befinden sich im Sonderbetriebsvermögen (wirtschaftliche Verknüpfung; GmbH hat keinen eigenen gewerblichen Betrieb, sondern führt nur die Geschäfte der KG), 4 Abs. 1. S. 1 EStG i.v.m. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S HS EStG bei zeitgleicher Veräußerung erfolgt die Veräußerung der GmbH-Anteile aus dem Betriebsvermögen heraus; keine vorherige Entnahme mit nachfolgendem 17 EStG! Das zurückbehaltene Grundstück wird ins Privatvermögen übernommen, sodass eine Betriebsaufgabe i.s.v. 16 Abs. 3 S. 1 EStG vorliegt Maßgebens sind die fortgeführten Werte des verstorbenen Vaters durch Übernahme im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge ( 45 Abs. 1 AO) b. Ermittlung des Aufgabegewinns Gewinnermittlung, 16 Abs. 2, Abs. 3 S. 6, 7, 8 EStG Verkaufspreis: Euro je Kommanditist Zzgl. gemeiner Wert des Grundstücks: Euro je Kommanditist Abzgl. Sonderbetriebsvermögen o Buchwert GmbH-Anteil: Euro p.p. o Buchwert Grundstück: Euro p.p 2
3 o Gesamt Euro je Kommanditist Abzgl. Anteil KG Euro je Kommanditist Aufgabegewinn Euro je Kommanditist Davon entfallen auf die GmbH o VKP Euro p.p. o Buchwert GmbH Euro p.p. o Gewinn Euro p.p. c. Steuerliche Folgen: Gewinnanteil aus der GmbH ist gem. 3 Nr. 40b; 3c Abs. 2 S HS EStG nur zu 60% steuerpflichtig (Teileinkünfteverfahren) = Euro steuerfrei je Kommanditist ggf. 16 Abs. 4, 34 EStG auf die verbleibenden Euro je Kommanditist 3. Künftige Vermietung des Grundstücks an die KG: 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG 4. Gewerbesteueranrechnung: anteilig gem. 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG, auf den Aufgabegewinn fällt keine Gewerbesteuer an B. Einkommensteuerliche Behandlung bei D I. Subjektive Steuerpflicht, 1 Abs. 1 S. 1 EStG Einkünfte aus 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG 1. Einkünftequalifikation a. Ebene der Gesellschaft KG in 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG ausdrücklich genannt KG ist gewerblich tätig i.s.v. 15 Abs. 2 EStG b. Ebene des Gesellschafters Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative als Kommanditist (+) 2. Einkünftequantifikation a. Gesamthandsebene, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S HS EStG Grds. wie oben Gewinnverteilung: 40% von Euro = Euro b. Sonderbereich, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S HS EStG P! Zahlung für die Geschäftsführung der GmbH Der Anteil an der GmbH stellt Sonderbetriebsvermögen dar (s.o.); d.h. Einkünfte die aus der GmbH resultieren (Gewinnausschüttungen), unterliegen gem. 3 Nr. 40d EStG dem Teileinkünfteverfahren; gilt nicht für die angemessenen (!) Einnahmen aus der Geschäftsführungstätigkeit Überwiegen der Arbeitslohncharakter oder der wirtschaftliche Zusammenhang? 3
4 o Abstellen auf formelle Erfordernisse (= Arbeitsvertrag!), abzulehnen o Wirtschaftliche Betrachtungsweise (Wacker, Schmidt EStG, 15 Rn. 582), Einnahmen im SonderBV o Keine Differenzierung, ob Vertrag mit KG oder GmbH geschlossen worden ist Euro monatlich = Euro im Jahr (kein WK-PB, da nicht 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) c. Gesamt, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG: Euro ( 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG wie oben) C. Körperschaftsteuerliche Behandlung bei der B-GmbH I. Subjektive Steuerpflicht, 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1. 1, 8a ff. KStG 1. Einkünftequalifikation Alle Einkünfte sind als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln, 8 Abs. 2 KStG 2. Einkünftequantifikation a. Gewinnanteil Gesamthandsebene 50% von Euro = Euro b. Gewinnanteil Sonderebene Gehaltszahlung an D Euro (Betriebsausgabe!) c. Gesamt: Euro 3. körperschaftsteuerliche Korrekturen (-) D. Behandlung bei I I. Subjektive Steuerpflicht, 1 Abs. 1 S. 1 EStG Grds. wie oben bei C, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG Bildung einer Ergänzungsbilanz für die realisierten stillen Reserven auf der Ebene der KG ( Euro), die über den Buchwerten liegen; gesonderte Zuweisung der Abschreibungsverluste aus den Sonderbilanzen im Rahmen der Gewinnermittlung an I Die Anschaffungskosten aus der GmbH Beteiligung i.h.v Euro sind in der Sonderbilanz zu aktivieren (kein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut) Zusatzfrage A. Steuerliche Folgen bei der GmbH Hier könnte eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, die den Gewinn der GmbH gem. 8 Abs. 3 S. 2 KStG nicht mindern darf 1. Gewinnminderung auf Ebene der GmbH 4
5 i.h.v. monatlich Euro 2. fremdunüblich fremdüblich würden monatlich Euro, also Euro weniger gezahlt werden 3. Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst das vom Fremdvergleich abweichende Verhalten indiziert die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (Hey, T/K, 11 Rn. 73) 4. Rechtsfolge: Gewinnerhöhung um 12 x Euro = Euro B. Steuerliche Folgen bei D vga grds. Einnahme gem. 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG i.h.v Euro allerdings befindet sich die Beteiligung im Sonderbetriebsvermögen des D, sodass die Einnahmen wirtschaftlich zu denen aus 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S HS EStG gehören und somit 20 Abs. 8 EStG Anwendung findet. Damit findet gem. 3 Nr. 40 S. 2 EStG auch 3 Nr. 40 d EStG und mit ihm das Teileinkünfteverfahren Anwendung. Die Sonderbetriebseinnahmen bleiben innerbilanziell gleich Außer(sonder)bilanziell ist eine Korrektur i.h.v. 40% x Euro = Euro gem. 3 Nr. 40 d EStG vorzunehmen Folglich findet auch der normale Tarif ( 32a EStG) und nicht der Abgeltungssteuersatz von 25% ( 32d Abs. 1 EStG) Anwendung 5
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