Unternehmensbesteuerung Teil I
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- Marcus Bretz
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1 Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Übung 7 SS Unternehmensbesteuerung Teil I Dipl.Kfm (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Steuern I SS 2014 Folie 1
2 Körperschaftsteuer Das Einkommen juristischer Personen unterliegt der KSt Zivilrechtliche Rechtsfähigkeit auch steuerlich anerkannt und begründet eine eigene Steuerrechtsfähigkeit Durch eigene Rechtspersönlichkeit juristischer Personen Anerkennung schuldrechtlicher Verträge zw. Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern mit steuerlichen Auswirkungen Strikte Unterscheidung zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterebene (Trennungsprinzip) Besteuerung jur. Personen unabhängig v. Steuerpflicht der Anteilseigner Beide Ebenen nur über Gewinnausschüttungen und schuldrechtliche Leistungsbeziehungen miteinander verbunden Strikte Unterscheidung zwischen den Bereichen Einkommenserzielung und Einkommensverwendung Ergebnisverwendung hat keinen Einfluss auf die Ermittlung des Einkommens ( 8 (3) S.1 KStG) Dipl.Kfm (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Steuern I SS 2014 Folie 2
3 KSt-Pflicht Persönliche Steuerpflicht Unbeschränkte Steuerpflicht 1 (1) Nr. 1-6 KStG, 10 AO, 11 AO, 1 (3) KStG Beschränkte Steuerpflicht Steuerbefreit 5 (1) KStG Nicht steuerbefreit 1 (1) KStG Normale beschränkte Steuerpflicht 2 Nr.1 KStG besondere beschränkte Steuerpflicht 2 Nr.2 KStG Erfassung sämtlicher Einkünfte (Welteinkommen) 1 (2) KStG Erfassung inländischer Einkünfte i.s.d. 49 EStG (Inlandseinkommen) Erfassung inländischer Einkünfte mit Steuerabzug Dipl.Kfm (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Steuern I SS 2014 Folie 3
4 Ermittlung Körperschaftsteuer Steuergegenstand ist das innerhalb einer bestimmten Periode erzielte (zu versteuernde) Einkommen gem 7 KStG KSt erstreckt sich auf die steuerbaren steuerpflichtigen Einkünfte gem 2 (1) EStG Ergebnis-Handelsbilanz + bilanzsteuerliche Korrekturen zur Anpassung an steurl. Vorschriften ( 60 (2) EStDV) = Ergebnis Steuerbilanz + einkommensteuerliche Korrekturen Gewinnanteile persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA ( 9 (1) Nr.1 KStG) + Nicht abziehbare Aufwendungen ( 10 KStG) + Verdeckte Gewinnausschüttungen ( 8 (3) KStG) + Nichtabziehbare Zinsaufwendungen ( 8a KStG ivm 4h EStG) Verdeckte Einlagen Ergebnisse aus Beteiligungen ( 8b KStG) Abziehbare Spenden (3 9 (1) Nr.2 KStG) = Einkommen vor Verlustabzug Verlustabzug ( 8c KStG ivm 10d EStG) = zve Dipl.Kfm (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Steuern I SS 2014 Folie 4
5 Verdeckte Gewinnausschüttungen Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensvermehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags isd 4 (1) S.1 EStG auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht (R 36 (1) S.1 KStR) Tatbestandsmerkmale verdeckter Gewinnausschüttungen 1. Vermögensminderung o. verhinderte Vermögensvermehrung mit Auswirkung auf die Höhe des Einkommens 2. Veranlassung durch das Gesellschafterverhältnis 3. Fehlen eines gesellschaftlichen Gewinnverteilungsbeschlusses Soweit vertragliche Reglungen über den schuldrechtlichen Bereich hinausgehen und ihre eigentliche Grundlage im gesellschaftsrechtlichen Verhältnis haben, liegt insoweit Gewinnverwendung vor Solche Vorteilszuwendungen sind als verdeckte Gewinnausschüttungen bei der Ermittlung des Einkommens hinzuzurechnen ( 8 (3) S.2 KStG) Dipl.Kfm (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Steuern I SS 2014 Folie 5
6 Verdeckte Gewinnausschüttungen Beweislast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung trifft das Finanzamt; die Kapitalgesellschaft muss allerdings die betriebliche Veranlassung der infrage stehenden Aufwendungen nachweisen (H37 [Beweislast] KStH) Beurteilung nur einzelfallbezogen und unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Gegebenheiten Erforderliche Einkommenskorrektur nicht bezogen auf Gesamtbetrag der schuldrechtlich begründeten Leistungen, sondern nur auf den nicht angemessenen Teil der Vorteilsgewährung Wenn sich die Geschäftsanteile im Privatvermögen befinden, führen verdeckte Gewinnausschüttungen beim Anteilseigner zu Einkünften aus Kapitalvermögen ( 20 (1) Nr.1 S.1 EStG) Umqualifizierung von Einkünften Dipl.Kfm (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Steuern I SS 2014 Folie 6
7 Aufgabe 23 a) In der Bilanz zum der Müller & Thurgau GmbH in Würzburg ist ein Gewinn i.h.v ausgewiesen. Bereits im Gewinn berücksichtigt sind KSt-Vorauszahlungen i.h.v Vorauszahlungen zum SolZ i.h.v Säumniszuschlag zur KSt/SolZ i.h.v. 143 GewSt-Vorauszahlungen i.h.v Verspätungszuschlag zur GewSt i.h.v. 250 angemessener Bewirtungsaufwand i.h.v (ohne USt) Geschenke über 35 Euro 805 (ohne USt) Geschenke bis 35 Euro (ohne USt) Aufsichtsratsvergütungen i.h.v a. Führen Sie die Veranlagung zur KSt/SolZ der GmbH in 2012 durch! Dipl.Kfm (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Steuern I SS 2014 Folie 7
8 Aufgabe 23 b) Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der GmbH fällt jedoch auf, dass das Geschäftsführergehalt an Müller unangemessen hoch ist. Lediglich sind gemäß Prüfungsbericht als angemessen anzusehen. Außerdem hatte die GmbH dem Gesellschafter ein zinsloses Darlehen von in 2012 gegeben. Der marktübliche Zinssatz beträgt 7 %. Welche Folgen hat dies für die Veranlagung der GmbH und des Gesellschafters im VAZ 2012? Dipl.Kfm (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Steuern I SS 2014 Folie 8
9 Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Übung 8 SS 2016 Unternehmensbesteuerung Teil II Dipl.Kfm (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Steuern I SS 2014 Folie 9
10 Formen von Gewerbebetrieben Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tätigkeit 2 (1) GewStG kraft Rechtsform 2 (2) GewStG kraft wirtschaftlichen Geschäftsbereichs 2 (3) GewStG z.b. Einzelunternehmen Personengesellschaften z.b. Kapitalgesellschaften Genossenschaften z.b. Sonst. Jur. Personen des privaten Rechts Nicht-rechtsfähige Vereine Natürliche Gewerbebetriebe Fingierte Gewerbebetriebe Dipl.Kfm (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Steuern I SS 2014 Folie 10
11 Berechnung der Gewerbesteuer Steuerbilanzgewinn + Nichtabzugsfähige Betriebsausgaben/Korrekturen (z.b. vga)./. Steuerfreie Betriebseinnahmen = Zu versteuerndes Einkommen (zugleich Ausgangsgröße für Berechnung der Gewerbesteuer; 7 GewStG) + Hinzurechnungen ( 8 GewStG)./. Kürzungen ( 9 GewStG) = maßgebender Gewerbeertrag ( 10 (1) GewStG) vor Verlustabzug Abrundung auf volle 100 Euro ( 11 (1) S. 3 GewStG) Abzug Freibetrag von (nur für Einzelunternehmen/ Personengesellschaft; 11 (1) S. 3 Nr. 1 GewStG) = Gekürzter Gewerbeertrag Steuermesszahl ( 11 (2) GewStG) = Steuermessbetrag Hebesatz ( 16 GewStG) = Gewerbesteuer Dipl.Kfm (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Steuern I SS 2014 Folie 11
12 Berechnung des Gewerbeertrags Steuerbilanzgewinn + Nichtabzugsfähige Betriebsausgaben/Korrekturen (z.b. vga)./. Steuerfreie Betriebseinnahmen = Zu versteuerndes Einkommen (zugleich Ausgangsgröße für Berechnung der Gewerbesteuer; 7 GewStG) + Hinzurechnungen, z.b.: Zinsen für Schulden ( 8 Nr. 1 a) GewStG) Mieten für bewegliche Güter ( 8 Nr. 1 d) GewStG) Mieten für unbewegliche Güter ( 8 Nr. 1 e) GewStG) Lizenzen ( 8 Nr. 1 f) GewStG)./. Kürzungen ( 9 GewStG) = maßgebender Gewerbeertrag ( 10 (1) GewStG) Abrundung auf volle 100 Euro ( 11 (1) S. 3 GewStG) Abzug Freibetrag von (nur für Einzelunternehmen/ Personengesellschaft; 11 (1) S. 3 Nr. 1 GewStG) = endgültiger Gewerbeertrag Dipl.Kfm (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Steuern I SS 2014 Folie 12
13 Aufgabe 24 Grundlage ist der Sachverhalt aus Aufgabe 23 a). Der Gewinn i.h.v wurde durch folgende Aufwendungen beeinflusst: Für langfristiges Fremdkapital zahlte die M&T GmbH Zinsen i.h.v Darüber hinaus hat die GmbH in 2013 Zinsen i.h.v für ein einjähriges Darlehen gezahlt. Die Leasingrate für Bürocomputer beträgt p.a. Mieten für Büroräume und Fabrikhallen betragen jährlich Zudem zahlt die GmbH Lizenzgebühren i.h.v p.a. Der Gewerbesteuer-Hebesatz in Würzburg beträgt 420 %. Wie hoch ist die festzusetzende Gewerbesteuer bzw. wie viel Gewerbesteuernachzahlung ist zu erwarten? (D) Dipl.Kfm (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Steuern I SS 2014 Folie 13
14 Aufgabe 25 A und B haben sich zu gleichen Teilen zusammengeschlossen, um a) in Form einer OHG eine Autowerkstatt und ein Geschäft für Autozubehör zu führen; b) in Form einer Sozietät als Anwälte tätig zu werden und eine Kanzlei zu führen; c) in Form einer GmbH die Tätigkeit als Anwälte auszuüben. Für alle Fälle a) c) gelten die weiteren folgenden Grundlagen: A gewährt der Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von , das zu einem marktüblichen Zins von 5 % verzinst wird. A und B erhalten für ihre Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft ein Gehalt von jeweils Angemessen wären jeweils Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt 420 %. Der vorläufige Gewinn der Gesellschaft (nach Berücksichtigung der zuvor genannten Geschäftsvorfälle) beträgt Dipl.Kfm (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Steuern I SS 2014 Folie 14
15 Aufgabe 26 (Klausur WS 2011/2012) Die Zwillinge Laura und Lena Heurich sind zu gleichen Teilen an der LaLe- GmbH beteiligt. Der voraussichtliche Jahresüberschuss laut Handelsbilanz - nach Abzug der Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehälter - beläuft sich für das Jahr 2011 auf Für ihre Gesellschafter-Geschäftsführer-Tätigkeit erhalten beide ein Gehalt von je , die bei der Berechnung des Gewinns mindernd berücksichtigt wurden. Nach Aussage des Betriebsprüfers sind für jeden Gesellschafter lediglich angemessen. 2. Die LaLe-GmbH hat Lena ein zinsloses Darlehen in Höhe von gewährt. Der marktübliche Zins beträgt 10 %. 3. Laura überlässt der LaLe-GmbH ein von ihr entwickeltes Patent. Hierfür erhält sie eine angemessene Lizenzgebühr von jährlich Dipl.Kfm (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Steuern I SS 2014 Folie 15
16 Aufgabe 26 (Klausur WS 2011/2012) 4. Am richtete die LaLe-GmbH eine große Silvesterparty anlässlich des 10. Bestehens der GmbH aus, zu der nur Kunden und keine Freunde oder Verwandte eingeladen wurden. Die Kosten für die Bewirtung beliefen sich insgesamt auf Die LaLe-GmbH berücksichtigte diese Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben. Berechnen Sie a) den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn der LaLe-GmbH und b) deren Gesamtsteuerbelastung der LaLe-GmbH sowie c) die Einkünfte von Lena. Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt 400 %. Sollten Wahlrechte bestehen, sind diese in die Betrachtung einzubeziehen. Geben Sie die relevanten gesetzlichen Vorschriften an. Dipl.Kfm (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Steuern I SS 2014 Folie 16
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