1. Ist es richtig, dass keine Hinzurechnungen bei der GewSt-Berechnung anfallen, weil die Summe aus der 1/2 * Pacht (unbew. WG des AV) + Zinsen <
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- Alfred Raske
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1 1. Ist es richtig, dass keine Hinzurechnungen bei der GewSt-Berechnung anfallen, weil die Summe aus der 1/2 * Pacht (unbew. WG des AV) + Zinsen < ist und somit gar nicht erst mit 1/4 hinzugerechnet werden kann? Oder gilt dies nur für die Zinsen und die Pacht fällt nicht darunter, weil diese keine Pachtzinsen, sondern Pachtaufwendungen für die OHG darstellen? 1. Es kann sein, dass ich mich in der Vorlesung unglücklich ausgedrückt habe. Du kannst Dir grundsätzlich merken, dass nur hinzugerechnet werden kann, was bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb abgezogen wurde, also gewinnmindernder Aufwand bei dem Gewerbebetrieb darstellt. Diese Voraussetzung trifft weder auf die gezahlten Zinsen (diese sind Aufwand bei der OHG aber Sonderbetriebseinnahmen beim Gesellschafter B = Nullsummenspiel) noch bei den Pachtzahlungen (diese sind Aufwand bei der OHG aber Sonderbetriebseinnahmen beim Gesellschafter C = Nullsummenspiel) zu. Wären die Zinszahlungen an einen Nicht-Mitunternehmer gegangen, wären diese grundsätzlich unter 8 Nr. 1 GewSt zu erfassen (4.875 ; gem. 8 Nr. 1 a) GewStG, die zu 100 % als Zinsen zu erfassen wären). Wären die Pachtzinsen ebenfalls an einen Nicht-Mitunternehmer gegangen träfe auch hier ein Hinzurechnungstatbestand zu (26.500, die gem. 8 Nr. 1 e) GewStG zu 50 % [= ] als Zinsen zu erfassen wären) = sind allerdings kleiner als die , die als Freibetrag (letzter Teilsatz von 8 Nr. 1 GewStG) gewährt werden. Wären die Freibetrag überschritten worden, so wäre der übersteigende Teil zu 25 % als Hinzurechnung nach 8 Nr. 1 GewStG zu erfassen gewesen. Warum unterscheidet sich das mit einem Nicht-Munternehmer? Warum wird es dort angesetzt?
2 Die Antwort, warum sich die gewerbesteuerliche Behandlung eines Mitunternehmers von der eines Nicht-Mitunternehmers unterscheidet, steht in 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. 2. Wenn wir vom Gewinn vor GewSt ( ) die GewSt ( ) abziehen, bekommen wir , was pro Gesellschafter in der Handelsbilanz (hier auch Steuerbilanz) ergibt. Daraufhin sagte Sie, dass die GewSt keine abzugsfähige Betriebsausgabe ist. In welchem Teil der Berechnungen muss ich den Satz denn wieder beachten bzw. wofür ist der genau von Bedeutung? 2. Stell Dich einfach auf den Standpunkt, dass Du (aus der Finanzbuchhaltung) den Handels-/(hier ausnahmsweise =) Steuerbilanzgewinn errechnet hast (hier ). Wie kommst Du dann auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb? Zunächst ist der gebuchte Aufwand GewSt außerbilanziell wieder zu addieren, da die GewSt gem. 4 Abs. 5b EStG nichtabzugsfähige Betriebsausgabe ist (dann bist Du wieder bei ). Zu diesem Ergebnis aus der Hauptbilanz addierst/subtrahierst Du sämtliche Ergebnisse aus allen Sonder-GuVs und Ergänzungs-GuVs (hier: ) und gelangst zum Gewinn aus Gewerbebetrieb von Was wird dann mit dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gemacht, also aus den ? Der in Frage 2 benannte Gewinn aus Gewerbebetrieb wird zum einen verteilt auf die Gesellschafter ( ) und unterliegt bei diesen als eine Einkunftsart der ESt. Gleichzeitig ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb gem. 7 GewStG Ausgangsgröße zur Ermittlung des Gewerbeertrags. Hinzugerechnet werden kann allerdings grundsätzlich nur, was zuvor den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemindert hat. Dies ist weder bei den Zinsen der Fall noch bei der Pachtzahlung (Gewinnminderung auf Ebene der OHG Gewinnerhöhung wegen 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG beim Mitunternehmer). Wären diese Zahlungen an einen Nicht-Mitunternehmer
3 gegangen, wären sie aufwandswirksam auf Ebene der OHG gebucht aber in Ermangelung der Anwendung von 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht umqualifiziert worden. Dann hätte es also eine Gewinnminderung gegeben und wir prüfen insoweit die Voraussetzungen für die Hinzurechnung. Bei Frage 2 bleibt eine Unklarheit bezüglich der Verteilung bestehen. Nachdem wir die GewSt berechnet haben, erhalten wir einen Handelsbilanzgewinn von Allerdings muss der gebuchte Aufwand aufgrund von 4 (5b) EStG wieder hinzuaddiert werden. Daraus ergibt sich wieder Die werden auf die Gesellschafter (/3) verteilt, so dass jedem zugeteilt werden. Was ist der terminologische Begriff für die , wenn die das Ergebnis der Handelsbilanz (hier ausnahmsweise Steuerbilanz) und die GewSt sind. Ich verstehe die Verteilung auf die Gesellschafter so, dass die auf die Gesellschafter aufgeteilt werden und nicht der Gewinn aus Gewerbebetrieb von Die dritte und letzte Frage, welche sich an Frage zwei anschließt ist, was können denn Ereignisse sein, die die Handelsbilanz von der Steuerbilanz unterscheiden? Oder ist dies wie sie gesagt haben, eher Teil einer weiteren Veranstaltung des Steuerlehrstuhls? Aus der Finanzbuchhaltung erhältst Du den Handelsbilanzgewinn von Außerbilanziell sind Korrekturen notwendig, die wir heute bei der Besteuerung der Kapitalgesellschaften vertiefen (siehe Folie 57), aber eine Korrektur lautet: Addition nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben (hier haben wir in unserer Aufgabe nur die GewSt). Die sich daraus ergebenden sind das steuerliche Ergebnis ermittelt aus der Hauptbilanz der Gesellschaft. Dieses Ergebnis wird auf die Gesellschafter nach dem gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssel verteilt (hier je 1/3). Der Gewinn aus Gewerbebetrieb wird nicht aktiv verteilt allerdings ist die Summe der Gewinnanteile aller Gesellschafter identisch mit dem Gewinn aus Gewerbebetrieb der OHG. Auf den
4 anteiligen steuerlichen Gewinn aus der Hauptgesellschaft addieren wir die individuellen Ergebnisse aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen der Gesellschafter, so dass letztlich retrograd rein rechnerisch der Gewinn aus Gewerbebetrieb verteilt ist auf die Gesellschafter. Unterschiede zwischen der Handels- und Steuerbilanz bestehen in vielerlei Hinsicht. Einen (eher selteneren) haben wir schon benannt. Der Vermögensgegenstand, den ein Gesellschafter seiner Beteiligungs-Mitunternehmerschaft zur Nutzung überlässt, befindet sich (handelsrechtlich) in seinem Vermögen, also in seiner Handelsbilanz, aber nicht mehr in seiner Steuerbilanz, da er ins Sonderbetriebsvermögen bei der Mitunternehmerschaft wandert. Darüber hinaus gibt es zuhauf Ansatz- und Bewertungsunterschiede. Daneben werden (GoB-widrige) steuerliche Begünstigungen seit dem BilMoG nur noch in der Steuerbilanz gezeigt. Näheres machen wir im kommenden Semester in der Vorlesung Steuerbilanz. 3. Wenn ich jetzt die ESt der Gesellschafter berechnen möchte, sieht der Anfang dann wie folgt aus? Die Einkünfte aus 15 EStG für die folgenden Gesellschafter: Gesellschafter A Gesellschafter B Gesellschafter C Wie muss ich denn dann die Aufwendungen von von Gesellschafter A beachten? 3. Wenn Du die ESt der Gesellschafter berechnen willst, musst Du für alle Gesellschafter A, B und C eine ESt-Veranlagung simulieren. Du kennst hier allerdings nur eine Einkunftsart, die Gewinne aus Gewerbebetrieb nach 15 EStG, nämlich für Gesellschafter A, für Gesellschafter B und für Gesellschafter C. Alles andere (persönliche Dinge, wie Alter, Fami-
5 lienstand, Kinder usw., weitere Einkunftsarten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Verlustvortrag usw.) fehlt. Die Aufwendungen beim Gesellschafter A (3.145 ) sind ja bereits mit den Einnahmen von saldiert worden zu Du hast sie also in der Sonder-GuV des Gesellschafters A erfasst. 4. Was wird jedem Gesellschafter aus der OHG anteilig bei der ESt angerechnet? Ist das immer der Gewinn aus Gewerbebetrieb*dem Anteil des Gesellschafters? Wobei es ja die in unserem Beispiel wären und somit nicht der Gewinn aus Gewerbebetrieb von Was wird jedem Gesellschafter der OHG anteilig bei der ESt angerechnet, fragst Du? Antwort: Das, was nach 35 EStG als Minderung der tariflichen ESt zur festzusetzenden ESt abgezogen werden kann. Wegen der zweifachen Besteuerung der gewerblichen Einkünfte mit ESt (auf Ebene des Gesellschafters) und GewSt (auf Ebene des Gewerbebetriebs) gestattet der Gesetzgeber in 35 EStG die Anrechnung Minderung Ermäßigung der ESt um das 3,8fache des (gesellschaftsrechtlich) anteiligen GewSt-Messbetrags (mit Höchstgrenzen). Der GewSt-Messbetrag ist weder noch hoch. Er beträgt gerundeter Gewerbeertrag (= ) *0,035 = 5.561,50. Ergebnisse dieser s: a) Eure steuerlichen Grundlagen sind vielfach zu gering ausgeprägt. Ein erfolgversprechendes und zukunftssicheres Master-Steuerhaus können wir nur auf einem soliden buchhalterischen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fundament bauen! b) Ihr arbeitet zu wenig mit dem Gesetz! Damit unterbleiben systematische Vorgehensweisen und Ihr bemerkt nicht, was alles Schönes im Gesetz steht!
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