I Beschränkung der Verlustverrechnung des 2a Abs. 1 und 2 EStG
|
|
- Caroline Kraus
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 I.4.4 Behandlung ausländischer Verluste ( 2a EStG) I Beschränkung der Verlustverrechnung des 2a Abs. 1 und 2 EStG Regelungszweck: Verluste aus bestimmten Auslandsaktivitäten, die volkswirtschaftlich als nicht sinnvoll betrachtet werden, dürfen das inländische Steueraufkommen nicht belasten. Beispiel: Der in Konstanz ansässige unbeschränkt Steuerpflichtige S errichtet in einem bisher nicht erschlossenen Skigebiet in Liechtenstein mehrere Liftanlagen, die anschließend von ihm betrieben werden. Infolge hoher Abschreibungen und hoher Aufwendungen für Wartungsarbeiten erzielt S mehrere Jahre lang nur Verluste. S unterhält mit seinen Liftanlagen in Liechtenstein eine gewerbliche Betriebstätte. Verluste aus einer ausländischen gewerblichen Betriebstätte unterliegen der Verlustverrechnungsbeschränkung des 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG, soweit die ihr zugrundeliegenden Tätigkeiten nicht als förderungswürdig anerkannt sind ( 2a Abs. 2 Satz 1 EStG). Da S mit seinen Skiliften eine 251
2 Fremdenverkehrseinrichtung und damit eine Tätigkeit betreibt, die explizit als nicht förderungswürdig eingestuft ist, unterliegen die erzielten Verluste der Verlustverrechnungsbeschränkung. Die Verlustverrechnungsbeschränkung bezieht sich auf natürliche und juristische Personen. Verlustverrechnungsbeschränkung des 2a Abs. 1 EStG gilt sowohl in Nicht-DBA-Fällen als auch in DBA-Fällen (vgl. H 5 EStR, BFH-Urteil v , BStBl 1991 II, S. 136). Bei negativen Einkünften aus Nicht-DBA-Staaten bzw. aus DBA-Staaten mit Anrechnungsmethode ergibt sich eine unmittelbare Auswirkung auf die inländische Steuerbemessungsgrundlage. Bei nach DBA im Inland steuerfreien ausländischen Einkünften wird die inländische Bemessungsgrundlage durch den Verlust nicht gekürzt; es ergibt sich eine indirekte Auswirkung durch Einschränkung des negativen Progressionsvorbehalts ( 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG). I Der Verlustverrechnungsbeschränkung unterliegende Einkünfte 252
3 Der Verlustverrechnungsbeschränkung unterliegen negative Einkünfte 1. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebstätte, 2. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen gewerblichen Betriebstätte, sofern die Betriebstätte keiner nach 2a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigten Tätigkeit nachgeht (Aktivitätsklausel), 3. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer Körperschaft, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat, oder 3. b) aus der Veräußerung oder Entnahme eines zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer ausländischen Körperschaft oder aus der Auflösung oder Kapitalherabsetzung einer ausländischen Körperschaft, 4. in den Fällen des 17 EStG bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (mindestens 1 %), die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat, 253
4 Bei den Nrn. 3 und 4 ist die Ausnahmeregelung des 2a Abs. 2 Satz 2 EStG (vgl. nachfolgender Abschnitt) zu beachten. 5. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat hat (erfasst werden sollen insbesondere typisch stille Gesellschaften und partiarische Darlehen mit Verlustzuweisung), 6. a) aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem ausländischen Staat belegen sind, 6. b) aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern der Überlassende nicht nachweist, dass diese ausschließlich oder fast ausschließlich im Inland eingesetzt worden sind (für Handelsschiffe gib es weitere Ausnahmen) oder 6. c) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts i.s.d. Buchstaben a) und b), 7. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts, der Veräußerung oder Entnahme eines zu 254
5 einem inländischen Betriebsvermögens gehörenden Anteils an, 7. b) aus der Auflösung oder Kapitalherabsetzung, 7. c) in den Fällen des 17 EStG bei einem Anteil an einer Körperschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, soweit deren negative Einkünfte auf einen in den Nummern 1 bis 6 genannten Tatbestand zurückzuführen sind. Normierung eines Auffangtatbestands zur Verhinderung der Umgehung der Verlustverrechnungsbeschränkung durch Zwischenschaltung einer inländischen Körperschaft. Beispiel: Im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens hält der unbeschränkt Steuerpflichtige A ein in Liechtenstein belegenes Grundstück, das er zu Wohnzwecken vermietet, eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung ebenfalls in Liechtenstein. 255
6 Seine Einkünfte stellen sich im VAZ 01 wie folgt dar: - positive inländische gewerbliche Einkünfte in Verlust aus der Vermietung des Grundstücks in Teilwert-Abschreibung auf die Beteiligung an der ausländischen Kapitalgesellschaft (keine begünstigte Tätigkeit i.s.d. 2a Abs. 2 Satz 1 EStG) in erfüllt den Tatbestand des 2a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) EStG. erfüllt den Tatbestand des 2a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG. Umgehung der Regelungen des 2a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) und Nr. 6 Buchst. a) EStG: A schaltet eine inländische Kapitalgesellschaft (A-GmbH) dazwischen, die ausschließlich den Grundbesitz in Liechtenstein und die Beteiligung an der in Liechtenstein ansässigen Kapitalgesellschaft hält. Die 100%-ige Beteiligung an der A-GmbH hält A ebenfalls in seinem Betriebsvermögen. 256
7 Aufgrund anfallender ausländische Verluste sinkt der Wert der Beteiligung an der A-GmbH. A nimmt eine erforderliche Teilwert-Abschreibung vor. Ausländische Verluste wirken sich mittelbar auf den Gewinn seines Einzelunternehmens aus. Ausschluss des Umgehungstatbestands durch 2a Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a) EStG: Negative Einkünfte aus der Beteiligung an einer inländischen Körperschaft unterliegen den Ausgleichs- und Abzugsbeschränkungen insoweit, als sie auf die in 2a Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 EStG genannten Tatbestände zurückzuführen sind. Im Beispiel dürfen sich die negativen Einkünfte aus Liechtenstein über die vorgenommene Teilwert-Abschreibung nicht auf den Gewinn des Einzelunternehmens auswirken. I Prüfung der Aktivitätsklausel ( 2a Abs. 2 EStG) 257
8 Ausnahmen von der Verlustbeschränkung des 2a Abs. 1 EStG: 1. Verlustbeschränkung gilt nicht für negative Einkünfte aus einer im Ausland belegenen gewerblichen Betriebstätte i.s.d. 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die ausländische Betriebstätte ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich (mind. zu 90%) aus der Herstellung oder Lieferung von Waren, außer Waffen, der Gewinnung von Bodenschätzen sowie der Bewirkung gewerblicher Leistungen erwirtschaftet, soweit es sich nicht um - die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder - die Vermietung oder Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen handelt. 2. Das unmittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens 25 % am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich oder fast ausschließlich die vorgenannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat, sowie die mit dem Halten der Beteiligung in Zusammenhang stehende Finanzierung gilt ebenfalls als unschädliche Bewirkung gewerblicher Leistungen. 258
9 Voraussetzung: Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass bei der Körperschaft die eben genannten Voraussetzungen des 2a Abs. 2 Satz 1 EStG entweder seit deren Gründung oder während der letzten fünf Jahre vor und in dem Veranlagungszeitraum vorgelegen haben, in dem die negativen Einkünfte bezogen werden. Kommt 2a Abs. 2 EStG zur Anwendung, können die hier genannten negativen ausländischen Einkünfte mit positiven ausländischen und inländischen Einkünften nach den allgemeinen Vorschriften verrechnet werden. I Rechtsfolgen Liegt keine aktive Tätigkeit vor, dürfen die der Verlustverrechnungsbeschränkung unterliegenden negativen ausländischen Einkünfte nur mit positiven ausländischen Einkünften der jeweils selben Art (Quellengleichheit), aus demselben Staat (Staatengleichheit) ausgeglichen und 259
10 auch nicht nach 10d EStG abgezogen werden. Nicht ausgeglichene negative ausländische Einkünfte mindern die positiven ausländischen Einkünfte der jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgenden VAZ aus demselben Staat erzielt (unbegrenzter partieller Verlustvortrag). Ein Verlustrücktrag ist allerdings nicht vorgesehen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten können die negativen Einkünfte i. S. d. 2a Abs. 1 EStG mit positiven Einkünften des anderen Ehegatten der jeweils selben Art und aus dem selben Staat ausgeglichen werden, jedoch nur insoweit als diese nicht mit eigenen positiven Einkünften verrechnet werden können (R 5 Abs. 7 und 8 EStR). Ausnahmen vom Grundsatz der Quellengleichheit Negative Einkünfte i. S. d. 2a Abs. 1 Nrn. 3 und 4 EStG sind für die beschränkte Verlustverrechnung zusammenzufassen (R 5 Abs. 1 Satz 2 EStR). 260
11 Negative Einkünfte aus der Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft i. S. d. 2a Abs. 1 Nr. 7 EStG sind zunächst mit positiven Einkünften derselben Art auszugleichen. Danach noch verbleibende Verluste können mit positiven Einkünften der Nummern des 2a Abs. 1 EStG ausgeglichen werden, auf deren Tatbestände die Einkünfte des 2a Abs. 1 Nr. 7 zurückzuführen sind (R 5 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStR). Beispiel: Zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des unbeschränkt Steuerpflichtigen Z gehören zwei in Kuba belegene Mietwohngrundstücke (Objekte A und B), eine ebenfalls in Kuba belegene gewerbliche Betriebstätte (keine aktive Tätigkeit i.s.d. 2a Abs. 2 Satz 1 EStG), ein in Syrien belegenes drittes Mietwohngrundstück, eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Syrien. Z erzielt folgende laufende Einkünfte: VAZ 01 VAZ 02 VAZ
12 Mietwohngrundstück in Kuba, Objekt A / Mietwohngrundstück in Kuba, Objekt B./ / / Betriebstätte in Kuba./ Mietwohngrundstück in Syrien / / Im VAZ 03 veräußert Z das Mietwohngrundstück in Syrien mit einem Veräußerungsverlust i. H. v Aufgrund der Verluste der in Syrien ansässigen Kapitalgesellschaft in den letzten Jahren nimmt Z im VAZ 03 auf seine Beteiligung an dieser eine Teilwert-Abschreibung i. H. v vor. Welche Auswirkungen ergeben sich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei Z? Veranlagungszeitraum 01 o o Die positiven Einkünfte aus dem Mietwohngrundstück A in Kuba unterliegen nach Abzug der negativen Einkünfte aus dem Mietwohngrundstück B in Kuba der inländischen Besteuerung i. H. v (Objektidentität ist nicht erforderlich). Die negativen Einkünfte aus der gewerblichen Betriebstätte in Kuba erfüllen den Tatbestand 262
13 des 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG und sind demzufolge in diesem Veranlagungszeitraum nicht berücksichtigungsfähig. Für die Verrechnung mit positiven Einkünften derselben Art aus demselben Staat künftiger Veranlagungszeiträume verbleibt ein Verlust i. H. v , der gesondert festzustellen ist. o Die positiven Einkünfte aus dem Mietwohngrundstück in Syrien unterliegen der Besteuerung i. H. v Veranlagungszeitraum 02 o Die negativen Einkünfte aus den Mietwohngrundstücken A und B in Kuba i. H. v sind nach 2a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) EStG nicht berücksichtigungsfähig. Sie können auch nicht von den verbliebenen positiven Einkünften aus dem Mietwohngrundstück A in Kuba aus dem Veranlagungszeitraum 01 abgezogen werden, da nach 2a Abs. 1 Satz 3 EStG ein Verlustrücktrag generell ausgeschlossen ist. Für die Verrechnung mit positiven Einkünften derselben Art aus demselben Staat nachfolgender Veranlagungszeiträume verbleibt ein Verlust i. H. v o Die positiven Einkünfte aus der Betriebstätte in Kuba können um den Betriebstättenverlust aus dem Veranlagungszeitraum 01 gemindert werden. Die anzusetzenden Einkünfte aus 263
14 der Betriebstätte betragen in diesem Veranlagungszeitraum 0. Für nachfolgende Veranlagungszeiträume verbleibt ein zu verrechnender Verlust i. H. v o Bei der Vermietung des Grundstücks in Syrien fällt in diesem Veranlagungszeitraum erstmals ein Verlust an, der gem. 2a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) EStG nicht berücksichtigungsfähig ist und gegebenenfalls mit positiven Einkünften i. S. d. 2a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) bis c) EStG aus Syrien in künftigen Veranlagungszeiträumen verrechnet werden kann. Veranlagungszeitraum 03 o Der laufende Verlust aus dem Mietwohngrundstück B in Kuba kann mit den positiven Einkünften aus dem Objekt A in Kuba ausgeglichen werden. Die verbleibenden positiven Einkünfte sind um den Verlustvortrag für Einkünfte i. S. d. 2a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) EStG aus Kuba zu mindern. Demnach sind im Veranlagungszeitraum 03 Einkünfte i. S. d. 2a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) EStG i. H. v ( / (Objekt B in VAZ 03)./ (Objekte A und B in VAZ 02)) zu versteuern. o Die gewerbliche Betriebstätte in Kuba erzielt positive Einkünfte i. H. v Nach Berücksichtigung des Verlustes aus Veranlagungszeitraum 02 (2 000 ) sind im 264
15 Veranlagungszeitraum zu versteuern. o Die negativen Einkünfte aus der Vermietung des in Syrien belegenen Mietwohngrundstücks im Veranlagungszeitraum 02 (6 000 ) erhöhen sich um weitere negative Einkünfte im Veranlagungszeitraum 03, so dass für die Verrechnung mit positiven Einkünften derselben Art aus demselben Staat für nachfolgende Veranlagungszeiträume ein verrechenbarer Verlust i. H. v verbleiben würde. Da aber Z das Mietwohngrundstück in Syrien im Veranlagungszeitraum 03 veräußert (Veräußerungsverlust i. H. v , der den Tatbestand des 2a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) EStG erfüllt), besteht für ihn gegenwärtig keine Aussicht, dass sich die aus dieser Einkunftsquelle stammenden, steuerlich noch nicht berücksichtigungsfähigen Verluste in einer Gesamthöhe von zu einem späteren Zeitpunkt steuermindernd auswirken könnten. o Die Teilwertabschreibung i. H. v erfüllt den Tatbestand des 2a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG und unterliegt demzufolge der Verlustverrechnung des 2a Abs. 1 EStG. 265
16 I Verlustverrechnung bei DBA ( 2a Abs. 3 EStG) Bis zum VAZ 1998 konnten Verluste aus gewerblichen Betriebstätten im DBA-Ausland auf Antrag des Steuerpflichtigen mit inländischen Einkünften nach den allgemeinen Vorschriften verrechnet werden, obwohl das DBA mit seinem Betriebstättenvorbehalt grundsätzlich dem ausländischen DBA-Staat das Besteuerungsrecht für Betriebstätteneinkünfte einräumte. Wurde der Antrag gestellt, so kam eine Minderung der steuerlichen Belastung über einen negativen Progressionsvorbehalt nicht in Frage. Allerdings musste der so verrechnete Verlust aus ausländischen Betriebstätten in den nächsten Jahren dem Gesamtbetrag der Einkünfte wieder hinzugerechnet werden, soweit sich aus den gewerblichen Betriebstätten der entsprechenden Staaten insgesamt ein positiver Betrag ergab. Beachte: Die Regelung des 2a Abs. 3 EStG wurde im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (BGBl 1999 I, S. 402) aufgehoben, da der DBA- Betriebstättenvorbehalt für positive und negative Einkünfte gilt. Wurde in den vergangenen Jahren (einschließlich VAZ 1998) ein Verlustausgleich 266
17 vorgenommen, gilt die Regelung noch bis zum VAZ 2008 ( 52 Abs. 3 EStG). I Negativer Progressionsvorbehalt Durch die Aufhebung der Regelung des 2a Abs. 3 EStG entfällt das bisherige Wahlrecht zwischen der Verlustberücksichtigung nach 2a Abs. 3 EStG und der Steuersatzminderung über den negativen Progressionsvorbehalt. Künftig ist für im Inland freigestellte ausländische gewerbliche Betriebstättenverluste zwingend der negative Progressionsvorbehalt anzuwenden, sofern er im einschlägigen DBA gewährt wird. Die Berücksichtigung steuerfreier ausländischer gewerblicher Betriebstättenverluste bei der Ermittlung des Steuersatzeinkommens führt für die übrigen inländischen positiven Einkünfte zu einem ermäßigten Steuersatz, der bis auf Null sinken kann. Beispiel: Der Steuerpflichtige X unterhält in Spanien eine gewerbliche Betriebstätte. Gem. Art. 7 Abs
18 DBA-Spanien steht das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der ausländischen Betriebstätte Spanien zu. Diese Einkünfte sind unter Progressionsvorbehalt (vgl. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a) DBA-Spanien) von der inländischen Steuer befreit. inländische Einkünfte nach DBA steuerfreie ausländische Einkünfte./ Steuersatzbemessungsgrundlage ( 32b Abs. 2 EStG) tarifliche Einkommensteuer ( 32a Abs. 1 EStG) durchschnittliche Steuerbelastung (bezogen auf ) 29,82 % angewendet auf die Steuerbemessungsgrundlage ( ) ergibt eine inländische Steuerlast Ohne Berücksichtigung des negativen Progressionsvorbehaltes würde sich auf die inländischen Einkünfte von eine tarifliche Einkommensteuer von ergeben, was einer durchschnittlichen inländischen Steuerbelastung von 33,21 % entspricht. Durch den negativen Progressionsvorbehalt wird die inländische Steuerlast um
19 gemindert. Der negative (sowie auch der positive) Progressionsvorbehalt kann im Einzelfall eine hohe Hebelwirkung haben. Da der durchschnittliche Steuersatz mit steigendem Einkommen stets steigt, verliert der Progressionsvorbehalt auch dann nicht seine Wirkung, wenn der Steuerpflichtige sich auch nach der Berücksichtigung ausländischer Verluste zur Bestimmung des durchschnittlichen Steuersatzes in der höchsten Progressionsstufe befindet. Bei allen anderen negativen Einkünften in 2 a Abs. 1 EStG, die in einem DBA Land entstehen, kommt ein ggf. in einem DBA vorgenommener negativer Progressionsvorbehalt nicht zur Anwendung. 269
20 I.4.5 Gewerbesteuer Erfasst nur Einkünfte von im Inland betriebenen Gewerbebetrieben ( 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG), d.h. soweit für den Gewerbebetrieb eine Betriebstätte ( 12 AO) im Inland unterhalten wird ( 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Es gilt ausschließlich das Territorialitätsprinzip. Die sogenannte isolierende Betrachtungsweise findet keine Anwendung. Beurteilung der einzelnen Sachverhalte ausschließlich nach inländischem Steuerrecht. - Basis des Gewerbeertrags, welcher in die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer eingeht, ist der nach EStG oder KStG ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb Somit unterliegt ein inländisches gewerbliches Unternehmen prinzipiell mit seinen gesamten in- und ausländischen Einkünften der Gewerbesteuer. Allerdings sind bei Ermittlung des Gewerbeertrags die Hinzurechnungs- und Kürzungsregelungen der 8 und 9 GewStG zu berücksichtigen. 270
21 Die Anwendung dieser Vorschriften führt dazu, dass ausländische Einkünfte des inländischen Gewerbebtriebs nur unter bestimmten Umständen der Gewerbesteuer unterliegen. I Einschlägige Hinzurechnungsvorschriften mit Auslandsbezug Die Hinzurechnungsvorschriften kommen nur insoweit zur Anwendung, als die hinzuzurechnenden Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns nach 7 GewStG abgezogen wurden. I Nr. 5 GewStG: Streubesitzdividenden Nach 3 Nr. 40 EStG bzw. 8b Abs. 1 KStG sind (in- und) ausländische Dividenden o zur Hälfte von der Steuer befreit, sofern es sich beim Anteilseigner um eine natürliche Person handelt. Gleichzeitig sind Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Einnahmen stehen, nur zur Hälfte steuerlich abzugsfähig ( 3c Abs. 2 EStG). 271
22 o in voller Höhe von der Steuer befreit, sofern es sich beim Anteilseigner um eine Körperschaft handelt. Gleichzeitig wird angeordnet, dass i.h.v. 5 % der Dividenden Ausgaben vorliegen, die nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Die tatsächlich entstandenen Aufwendungen sind vollständig abzugsfähig. Mit der Hinzurechnungsvorschrift des 8 Nr. 5 GewStG werden die für die Ermittlung des einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Gewinns gewährten Steuerfreistellungen für Dividenden teilweise revidiert. Dies geschieht, indem bei Streubesitzanteilen die nach 3 Nr. 40 EStG und 8b Abs. 1 KStG steuerbefreiten ausländischen Dividenden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind. 272
23 Konsequenterweise sind Betriebsausgaben, die mit den Dividenden im Zusammenhang stehen, dann auch vollständig abzugsfähig. Das heißt, der Teil der Ausgaben, der nach 3c EStG bzw. 8b Abs. 5 KStG bei der Ermittlung des einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Gewinns nicht zu berücksichtigen war, ist abzuziehen. Eine Hinzurechnung der ebenfalls nach 3 Nr. 40 EStG, 8b KStG steuerbefreiten Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Körperschaften ist hingegen nicht vorzunehmen. Von der Hinzurechnung nach 8 Nr. 5 GewStG sind grundsätzlich nur Streubesitzanteile betroffen. Wenn die Voraussetzungen für das Schachtelprivileg des 9 Abs. 7 GewStG (vgl. Abschnitt I ) vorliegen, verbleibt es bei der Steuerfreiheit. Eine privilegierte Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn o das Unternehmen zu mindestens einem Zehntel am Nennkapital der ausländischen Körperschaft (Geschäftsleitung und Sitz im Ausland) beteiligt ist, von der die nach 3 Nr. 40 EStG bzw. 8b Abs. 1 KStG steuerbefreiten Einnahmen bezogen werden, o diese Beteiligung ununterbrochen seit Beginn des Erhebungszeitraums (= Kalenderjahr, 273
24 14 Satz 2 GewStG) bestanden hat und o die ausländische Tochtergesellschaft ihre Bruttoerträge in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ausschließlich oder fast ausschließlich ( 90 % der Einkünfte, vgl. BFH-Urteil v , BStBl 1996 II, S. 122) aus aktiven Tätigkeiten i. S. d. 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG und/oder aus Beteiligungen, für die sie als eine so genannten Landes- oder Funktionsholding zu qualifizieren ist erzielt hat. Aktive Tätigkeiten i.s.d. 8 Abs. 1 Nrn. 1-6 AStG sind insbesondere: land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, die Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, die Erzeugung von Energie sowie das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen, der Betrieb von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen, 274
25 der Handel, Dienstleistungen, die Vermietung und Verpachtung. Eine Landes- oder Funktionsholding liegt vor, wenn eine Beteiligung von mindestens 25 % am Nennkapital der ausländischen (Enkel-) Gesellschaft besteht, diese Beteiligung ununterbrochen seit mindestens 12 Monaten vor dem für die Ermittlung des Gewinns maßgeblichen Abschlussstichtag besteht und Landesholding die (Enkel)Gesellschaften Geschäftsleitung und Sitz im gleichen Land haben wie die Tochtergesellschaft und ihre Bruttoerträge (fast) ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten i. S. d. 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG beziehen. Funktionsholding die (Enkel)Gesellschaften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der eigenen aktiven Tätigkeit der Tochtergesellschaft gehalten werden und ihre Bruttoerträge (fast) ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten i. S. d. 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG beziehen 275
26 Somit werden durch die Hinzurechnungsvorschrift des 8 Nr. 5 GewStG die sog. Streubesitzdividenden, d.h. Dividenden aus Beteiligungen von weniger als 10%, sowie die Dividenden aus einer mindestens 10%igen Beteiligung an einer Gesellschaft, soweit diese aus passiven Einkünften herrühren gewerbesteuerlich belastet. Beispiel: Der in Potsdam ansässige P hält einen 7%-igen Anteil an einer nigerianischen Private Limited by Shares (GmbH), die Gasverflüssigungsanlagen baut, seit 2 Jahren im Betriebsvermögen seines gewerblichen Einzelunternehmens. P erhält eine Dividende i.h.v Ihm entstehen Beteiligungsaufwendungen i.h.v Bei der Ermittlung des einkommensteuerlichen Gewinns des P aus Gewerbebetrieb sind Dividende und Beteiligungsaufwendungen jeweils zur Hälfte einzubeziehen, d.h. der Gewinn aus Gewerbebetrieb erhöht sich durch die Beteiligung an der nigerianischen GmbH um 276
27 ( 1 / / =) Da P nur zu 7% beteiligt ist, und somit keine Schachtelbeteiligung vorliegt, deren Dividenden gem. 9 Nr. 7 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen sind, ist 8 Nr. 5 GewStG anzuwenden. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist somit der einkommensteuerliche Gewinn aus Gewerbebetrieb um die Dividendeneinnahmen zu erhöhen und die Beteiligungsaufwendungen zu mindern, die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb außer Ansatz blieben. Hinzurechnung gem. 8 Nr. 5 GewStG: ( 1 / / =) Im Ergebnis unterliegt somit die gesamte Dividende ( ) abzüglich der Beteiligungsaufwendungen (3.000 ), d.h der Gewerbesteuer. Ausländische Dividenden aus Schachtelbeteiligungen, d.h. Dividenden, die aus einer Beteiligung von mindestens 10% an einer ausländischen Kapitalgesellschaft bezogen werden, sind dagegen vollständig gewerbesteuerfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anteilseigner eine natürliche Person oder eine Körperschaft ist. 277
28 Fortsetzung des Beispiels: P hält nunmehr eine 15%-ige Beteiligung an der nigerianischen Private Limited by Shares (GmbH). 8 Nr. 5 GewStG ist nicht anwendbar, da die Voraussetzungen für das Schachtelprivileg des 9 Nr. 7 GewStG erfüllt sind. Somit ist der Gewerbeertrag um die Gewinnanteile zu kürzen, die bei der Ermittlung des Gewinns nach 7 angesetzt worden sind. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist somit der Gewinn aus Gewerbebetrieb um die Dividendeneinnahmen zu mindern und die Beteiligungsaufwendungen zu erhöhen, die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb angesetzt worden. Kürzung gem. 9 Nr. 7 GewStG: ( 1 / / =) Im Ergebnis ist somit die gesamte Dividende abzüglich der Beteiligungsaufwendungen i.h.v gewerbesteuerfrei. I Nr. 8 GewStG: Anteile am Verlust einer Mitunternehmerschaft Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen OHG, KG oder anderen Mitunternehmerschaft 278
29 sind dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Entspricht der Kürzungsvorschrift des 9 Nr. 2 GewStG für die entsprechenden Gewinnanteile. I Nr. 10 GewStG: Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf Anteile an Körperschaften Hinzurechnung von im Gewerbeertrag ( 7 GewStG) enthaltenen Gewinnminderungen, soweit diese durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an der ausschüttenden Körperschaft oder die Veräußerung oder Entnahme des Anteils oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der ausschüttenden Körperschaft entstanden sind und soweit diese Gewinnminderungen auf Gewinnausschüttungen beruhen, um welche der Gewinn aus Gewerbebetrieb ( 7 GewStG) in Anwendung der Vorschriften des 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG zu kürzen ist. 279
30 Zweck der Vorschrift: Gewinnausschüttungen sind aufgrund von Kürzungsvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere Schachtelprivileg) gewerbesteuerfrei. Wertminderungen, die durch diese Gewinnausschüttung verursacht werden, müssen daher ebenso erfolgsneutral behandelt werden. Erweiterung der Vorschrift durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (BGBl 1999 I, S. 402) dahingehend, dass sie nunmehr auch Gewinnminderungen in die Hinzurechnung einbezieht, die auf Gewinnabführungen der Organgesellschaft zurückzuführen sind. I Nr. 12 GewStG: Ausländische Steuern Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ( 7 GewStG) sind ausländische Steuern hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte nach 34c EStG oder einer Vorschrift, die 34c EStG für entsprechend anwendbar erklärt, (z.b. 26 Abs. 6 KStG), abgezogen worden sind und 280
31 auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach 9 GewStG gekürzt worden sind. Zweck der Vorschrift: Vermeidung der Doppelvergünstigung zum einen durch die Kürzung des Gewerbeertrags um ausl. Gewinnanteile in voller Höhe gem. 9 Nrn. 7 und 8 GewStG einerseits und durch den gleichzeitigen Abzug der auf diese im Ergebnis nicht der Gewerbesteuer unterliegende Gewinnanteile entfallenden ausl. Steuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Gewerbeertrag, Hinzuzurechnen sind nur die ausländischen Steuern, die bei der Gewinnermittlung auch tatsächlich abgezogen worden sind. Ausländische Steuern, die gem. 34c Abs. 1 EStG auf die inländische Steuer angerechnet werden können, unterliegen nicht der Hinzurechnungsregelung des 8 Nr. 12 GewStG. 281
32 I Einschlägige Kürzungsvorschriften mit Auslandsbezug Die Kürzungsvorschriften kommen nur insoweit zur Anwendung, als die zu kürzenden Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns nach 7 GewStG angesetzt worden sind. I Nr. 2 GewStG: Anteile am Gewinn einer Mitunternehmerschaft Kürzung des Gewerbeertrags ( 7 GewStG) um die Anteile am Gewinn einer (in- oder) ausländischen OHG, KG oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer des Gewerbebetriebs anzusehen sind, sofern die Tätigkeit der Personengesellschaft beim Mitunternehmer zu gewerblichen Einkünften führt und der Mitunternehmer die Beteiligung an der Personengesellschaft im Betriebsvermögen seines inländischen Gewerbebetriebs hält. 282
33 Da ausländische Personengesellschaften im Inland nicht der Gewerbesteuer unterliegen und somit keinen Gewerbeertrag besitzen, der einer niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegt, kommt es bei Anteilen am Gewinn einer ausländischen Mitunternehmerschaft nur dann zu einer Versagung der Kürzung, wenn eine inländische Betriebstätte unterhalten wird. I Nr. 3 GewStG: Ausländische Gewinne Kürzung des Gewerbeertrags ( 7 GewStG) um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine ausländische Betriebstätte entfällt. Der ausländische Teil des Gewerbeertrags erfasst neben den positiven auch negative ausländische Betriebstätteneinkünfte (BFH-Urteil v , BStBl 1974 II, S. 752): Mangels einer besonderen Hinzurechnungsvorschrift im Rahmen des 8 GewStG ist 9 Nr. 3 GewStG als eine unmittelbar aus 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG abgeleitete Vorschrift entsprechend auf Verluste ausländischer Betriebstätten anzuwenden. 283
34 In diesen Fällen führt die Kürzung zu einer Erhöhung des der inländischen Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbeertrags. Dies gilt allerdings nur, wenn die ausländischen Betriebstätteneinkünfte zum Gewerbeertrag gehören. Somit kommt es zu keiner Kürzung nach 8 Nr. 3 GewStG, soweit die ausländischen Betriebstätteneinkünfte nach einem DBA im Inland von der Steuer freizustellen sind. I Nr. 7 GewStG: Gewinne aus der Beteiligung an ausländischen Tochtergesellschaften Gem. 9 Nr. 7 GewStG sind Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft (= Geschäftsleitung und Sitz im Ausland) unter bestimmten Voraussetzungen vom Gewerbeertrag abzuziehen. Dies gilt jedoch nur, soweit die betreffenden Gewinne im Ausgangswert - dem einkommensteuerlichen oder körperschaftsteuerlichen Gewinn - enthalten sind. Nach 3 Nr. 40 EStG bzw. 8b Abs. 1 KStG sind (in- und) ausländische Gewinne aus der Beteiligung an Tochtergesellschaften grundsätzlich 284
35 zur Hälfte von der Steuer befreit, sofern es sich beim Anteilseigner um eine natürliche Person handelt. in voller Höhe von der Steuer befreit, sofern es sich beim Anteilseigner um eine Körperschaft handelt. Somit werden Gewinne aus der Beteiligung an ausländischen Kapitalgesellschaften bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Gewinns nicht berücksichtigt. Im einkommensteuerlichen Gewinn sind Gewinne aus der Beteiligung an ausländischen Kapitalgesellschaften zu 50 % enthalten. Eine Kürzung nach 9 Nr. 7 GewStG ist insoweit ausgeschlossen, als die ausländischen Gewinnanteile nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen, d.h. soweit die Gewinnanteile nach 8b KStG bzw. 3 Nr. 40 EStG freigestellt wurden. Während vor Einführung des 8b KStG die Vorschrift des 9 Nr. 7 GewStG insbesondere für Körperschaften Bedeutung hatte, die ausländische Tochtergesellschaften haben, ist sie nunmehr nur noch bei natürlichen Personen anzuwenden, die Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften halten. 285
36 Die Voraussetzungen für eine Kürzung nach 9 Nr.7 GewStG entsprechen denen, die für Vermeidung der Hinzurechnung von Streubesitzdividenden erfüllt sein müssen (vgl. Abschnitt I ). Kurze Zusammenfassung: 1. Der Steuerpflichtige muss an der ausländischen Kapitalgesellschaft seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen zu mindestens 10% beteiligt sein (Tochtergesellschaft). 2. Die ausländische Kapitalgesellschaft erzielt ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten i.s.d. 8 Abs. 1 Nrn. 1-6 AStG. Beteiligungen an anderen Gesellschaften, an deren Nennkapital sie ununterbrochen seit mindestens 12 Monaten zu mindestens einem Viertel beteiligt ist. Im Hinblick auf die Tätigkeit der Enkelgesellschaften sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen (siehe Abschnitt I ). Die Kürzungsvorschrift des 9 Nr. 7 GewStG gilt auch für mittelbar Beteiligte an Enkelgesellschaften, die aktive Tätigkeiten ausführen. 286
37 Fazit: Im Ergebnis sind nur ausländische Streubesitzdividenden bzw. ausländische Dividenden, deren Grundlage keine aktiven Einkünfte sind, der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Diese unterliegen dann auf Grund der Hinzurechnungsvorschrift des 8 Nr. 5 GewStG in voller Höhe der Gewerbesteuer, d.h. die Steuerbefreiungen der 3 Nr. 40 EStG und 8b Abs. 1 KStG greifen nicht. Schachteldividenden (mindestens 10% Beteiligung) aus aktiven Tätigkeiten sind dagegen steuerfrei. I Nr. 8 GewStG: Gewinne aus der Beteiligung an ausländischen Tochtergesellschaften Die Schachtelgrenze liegt auch dann bei 10 %, wenn in einem bestimmten DBA eine höhere Mindestbeteiligungsquote (beispielsweise 25 %) vereinbart sein sollte. Bei der Anwendung eines DBA mit einer gewerbesteuerlichen Schachtelvergünstigung ist somit zu prüfen, ob diese weitere oder engere Voraussetzungen als 9 Nr. 7 GewStG enthält, 287
38 für den Steuerpflichtigen kommt die jeweils günstigere Regelung zur Anwendung. 288
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften
Teil I Erläuterungen zu den Vordrucken GewSt 1 A, GewSt 1 D und GewSt 1 DE 61 Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften Dividende Ganz oder gar nicht Dividende 9 Nr. 2a GewStG Dividende bleibt bei
Mehr(Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht)
Änderungen durch das StVergAbG (Gesetzesauszüge) Anlage (Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht) 14 KStG Aktiengesellschaft
MehrAnwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8
BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016 > C. Anhänge > Anhang 29 Verluste > IV. Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG BMF vom 19.11.2008 (BStBl I S. 970)
MehrFall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen?
Fall 4 A betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahr 2010 erzielt er einen Gewinn von 1,5 Millionen EUR. Ermittelt hat er diesen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Um an lukrative Aufträge heranzukommen,
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2019 Ausgegeben am 25. Jänner 2019 Teil II
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2019 Ausgegeben am 25. Jänner 2019 Teil II 21. Verordnung: VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften 21. Verordnung des Bundesministers
MehrÜberblick über die Besteuerung von Zinsen und Dividenden
Überblick über die Besteuerung von und Von dem Überblick werden nicht erfasst: Personengesellschaften oder sonstige juristische Personen als Empfänger internationale Sachverhalte Ist der Empfänger von
MehrGewerbesteuer in Berlin
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 14542 Gewerbesteuer in Berlin Die Gemeinden sind berechtigt, die Gewerbesteuer zu erheben. Sie legen jährlich den sogenannten Gewerbesteuerhebesatz
MehrCheckliste Abgeltungssteuer
Checkliste Abgeltungssteuer Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen soll den Anwender durch die komplizierte Materie der Abgeltungsteuer führen und schließlich klären, ob die Kapitaleinkünfte wirklich
MehrErweiterung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte um Gewinne aus der Veräußerung von Immobilienkapitalgesellschaften
Erweiterung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte um Gewinne aus der Veräußerung von Immobilienkapitalgesellschaften Oliver Hubertus Rechtsanwalt/Steuerberater Dr. Steffen Meining, LL.M. (UCT) Rechtsanwalt
MehrAtypisch stille Beteiligung als Alternative zur Organschaft
Atypisch stille Beteiligung als Alternative zur Organschaft Agenda 1. Atypisch stille Beteiligung 2. Organschaft 3. Gegenüberstellung der Atypisch stillen Beteiligung sowie der Organschaft 4. Praxisbeispiel
Mehr14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern
400 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Enden in einem
Mehr2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov
Körperschaftsteuer 1 1. Allgemeines Körperschaftsteuer ist Personensteuer Besitzsteuer direkte Steuer Gemeinschaftsteuer Veranlagungssteuer rechtliche Grundlagen Körperschaftsteuergesetz (KStG) Einkommensteuergesetz
Mehr1. Angaben zur ausländischen Gesellschaft (nachfolgend vereinfachend als Zwischengesellschaft bezeichnet) Name, Firma 1
Finanzamt Eingangsstempel Anlage ASt 1 C-1 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach 18 Abs. 4 AStG der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung i. S. d. 15 AStG für das Feststellungsjahr
MehrAnlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften
Anlage 1 Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften EStG, KStG, UmwStG n.f. = i. d. F. SEStEG EStG, KStG, UmwStG a.f. = i. d. F. vor Inkrafttreten SEStEG Gemeiner Wert Sachverhalte
Mehr5. Verluste aus Kapitalanlagen
47 5. Verluste aus Kapitalanlagen Es ist nichts Neues, das mit Kapitalanlagen nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste erzielt werden können. Die Verlustverrechnung ist daher für jeden Steuerpflichtigen
MehrKörperschaftsteuer (KöSt)
Körperschaftsteuer (KöSt) Der Körperschaftsteuer ihv. 25% unterliegt das Einkommen von juristischen Personen Das Steuerrecht unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen. Die natürlichen
MehrIntStR II unbeschränkte Steuerpflicht
Skript zum Online-Training IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht Rechtsstand: Januar 09 In Kooperation mit Inhalt Natürliche Personen.... Unbeschränkte Steuerpflicht.... Sonderformen..... Fiktive unbeschränkte
MehrSteuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT
MehrDazu: Mit den Einnahmen lt. Zeile 22 in Zusammenhang stehende tatsächliche Aufwendungen 104
Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Enden in einem Veranlagungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre, ist für jedes Wirtschaftsjahr die Anlage GK gesondert auszufüllen. Die mit einem Kreis versehenen Zahlen
MehrTeil C: Persönliche Steuerpflicht
Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil C: Persönliche Steuerpflicht Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales
MehrMerkblatt Gewerbesteuer
Stand: Mai 2010 Merkblatt Gewerbesteuer Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Gewerbesteuer zum 1.1.2008 grundlegend geändert. Dieses Merkblatt erläutert die wichtigsten Elemente der Gewerbesteuer.
Mehr= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff)
2 Abs2 EStG: 1. EK aus Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. EK aus selbständiger Arbeit ( 22) 3. EK aus Gewerbebetrieb ( 23) 4. EK aus nichtselbständiger Arbeit ( 25) 5. EK aus Kapitalvermögen ( 27) 6. EK
MehrAbgeordneter Joachim Poß Staatsminister Gernot Mittler
Deutscher Bundestag Drucksache 14/7780 14. Wahlperiode 11. 12. 2001 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz
MehrVerschmelzung einer Kap.-Ges. auf eine Kap.-Ges.
UmwSt - Studieneinheit 31 Verschmelzung einer Kap.-Ges. auf eine Kap.-Ges. Inhalt: 1. Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft 2. Gewerbesteuerliche Auswirkungen UmwStG - Stud-E
MehrVordruck KSt 1 A
146 9. Vordruck KSt 1 A 9.41.1 Gesetzliche Neuregelung des 8b Abs. 4 KStG ab dem 28.02.2013 (Zeile 44b) Mit dem Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21.03.2013
MehrVerlustverrechnung bei der GmbH
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Verlustverrechnung bei der GmbH Verlustrücktrag, Verlustvortrag, besonderes Feststellungsverfahren In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info
MehrSteuergestaltung durch Rechtsformwahl, SS 2015, neue PO Musterlösung
Stand: 19.01.016 Steuergestaltung durch Rechtsformwahl, SS 015, neue PO Musterlösung 1. Aufgabe Pkt. 1. Ermittlung der Steuerbelastung für die KG (Gewerbesteuer) Die KG erzielt aufgrund ihrer Tätigkeit
MehrArbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017
Fall 7 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2015 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2015 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,
MehrGrundlegende Steuerarten
Grundlegende Steuerarten Gewerbesteuerrecht Vorstellung Kurzvita Station 1 (2007-2010): Studium zum Bachelor of Arts (Steuerrecht) an der FOM Kontakt Christoph Juhn Im Zollhafen 24, 50678 Köln Mobil +49
MehrArbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014
Fall 3 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2010 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2010 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,
MehrOELERKING v.reden & PARTNER
OELERKING v.reden & PARTNER WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER RECHTSANWÄLTE WOC Photovoltaik Portfolio GmbH & Co. KG WOC Nachhaltigkeits Fonds 01 Erläuterungen zum steuerlichen Konzept Der Reiz des Beteiligungsangebotes
MehrDie Hinzurechnungsbesteuerung. Auslandsbeteiligungen
Die Hinzurechnungsbesteuerung bei Auslandsbeteiligungen Mit den neuen Grundsätzen der Finanzverwaltung zur Anwendung des Außensteuergesetzes von Dr. Martina Baumgärtel und Dr. Helmut Perlet Luchterhand
MehrAbfindungen Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland
Abfindungen 15.06.2015 Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland Häufig sind Unternehmen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen im Konzern
Mehr3. Gewinnermittlung bei Kapitalgesellschaften Grundsätze Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen (Vermögensminderungen auf
Inhalt A. Körperschaftsteuer...11 I. Einführung/Rechtsnatur der Körperschaftsteuer...11 II. Rechtsquellen des Körperschaftsteuerrechts...12 III. Körperschaftsteuerpflicht...12 1. Allgemeines...12 2. Ausländische
MehrDie künftige Besteuerung von Streubesitzdividenden
Die künftige Besteuerung von Streubesitzdividenden I. Hintergrund der Neuregelung Anlass für die Neuregelung der Dividendenbesteuerung ist das Urteil des europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20.10.2011.
MehrSS VO Finanzrecht KSt SS
VO Finanzrecht Körperschaftsteuer und Umgründungen Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr - Schliesselberger lb SS 2013 12. Einheit 2 Kapitalertragsteuer im Konzern Empfänger natürliche Person: Grundsätzlich
MehrStudienarbeit ESt Lösungshinweise
Studienarbeit ESt - 23 - Lösungshinweise Sachverhalt 1: 1. Allgemeines: Da R in Düsseldorf wohnhaft ist, hat er seinen Wohnsitz ( 8 AO) im Inland BRD und ist somit unbeschränkt steuerpflichtig i.s.d. 1
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/1272-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Ort, Dominikanische Republik, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend
MehrStraße, Hausnummer Postleitzahl Postfach. Postleitzahl Ort Telefonisch erreichbar unter Nr.
Grün umrandete Felder nur vom Finanzamt auszufüllen. St.-Nr. 11 3 13 Vorgang 2013 An das Finanzamt Steuernummer Allgemeine Angaben Körperschaftsteuererklärung Erklärung zu gesonderten Feststellungen von
MehrAusländische Umwandlungen und Hinzurechnungsbesteuerung
Sabine Rodel Ausländische Umwandlungen und Hinzurechnungsbesteuerung Analyse unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Regelungen zur Einkünftequalifikation Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Gerhard
MehrEinkommensteuer und Steuerwirkungslehre
Michael Wehrheim Einkommensteuer und Steuerwirkungslehre 3. F vollständig überarbeitete Auflage GABLER ABBILDUNGSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS XIII XIV 1 EINLEITUNG 1 1.1' Definition grundlegender
MehrKonzernsteuertag 2016 CFC-Berechnung (Art 8)
Übersicht Konzernsteuertag 2016 CFC-Berechnung (Art 8) Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler 25.11.2016 (Fassung vom 14. November 2016) Kategorischer Ansatz (Art 8 Abs 1 APRL) Transaktionsbezogener Ansatz (Art
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0984-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. April 2006 betreffend
MehrVorlesung Internationales Steuerrecht I
Vorlesung Internationales Steuerrecht I Außensteuerrecht Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen, LL.M. Wintersemester 2016/2017 Wichtige DBA-Bestimmungen zu den Vorlesungsfällen Stand: 28.09.2016 Singapur DBA 1972/1998/2004
MehrBewertung, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grundsteuer
Ausbildung im Steuerrecht 7 Bewertung, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grundsteuer von Dipl.-Finanzwirt Martin Schäfer, Markus Strotmeier 5., überarbeitete und erweiterte Auflage Bewertung, Erbschaft-
MehrKörperschaftsteuer und Gewerbesteuer
Steuern und Finanzen in Ausbildung und Praxis 5 Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Prof. Matthias Alber, Prof. Günter Maus, Dr. Michael Tombarge 1. Auflage 2012 Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
MehrNach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrGFB bis 2012 GFB 2013 bis 2016
GEWINNFREIBETRAG 1 Gewinnfreibetrag natürlicher Personen ab 2013 ung bei mehreren Einkunftsquellen, insbesondere bei einer oder mehreren Beteiligung/en an Mitunternehmerschaften 10 EStG idf 1. StabG 2012,
MehrErtragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen. Folie Nr. 1
Ertragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen Folie Nr. 1 Beurteilungseinheiten Uni-Ball Hochschule Prof./Institut Blutalkoholuntersuchung Hörsaalvermietung
MehrÄnderungen bei der Besteuerung steuerlicher Organschaften durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin - Entwurf - Stand: 25. Januar 2005 Oberste Finanzbehörden der Länder GZ IV B 7 - S 2770-0/04 Änderungen bei der Besteuerung steuerlicher
MehrBesteuerung unternehmerischer
Bert Kaminski I Günther Strunk Besteuerung unternehmerischer Tätigkeit Grundlagen - Auswirkungen - Beispiele 2., überarbeitete Auflage GABLER I Inhaltsverzeichnis VORWORT.............. V INHALTSVERZEICHNIS
MehrAktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode. Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013
Aktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013 ÜBERBLICK A. Einführung B. Aktuelle Probleme bei der Freistellungsmethode C. Aktuelle Probleme
MehrSteuerliche Grundlagen MIG 14
Steuerliche Grundlagen MIG 14 für einen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anleger (natürliche Person) Hinweis: Diese Unterlage dient lediglich einem Überblick über die steuerlichen Grundlagen
Mehr2016 zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 B
Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Enden in einem Veranlagungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre, ist für jedes Wirtschaftsjahr die Anlage KSt 1 F gesondert auszufüllen. Die mit einem Kreis versehenen
MehrErmittlung des Gewerbeertrags ( 7 bis 9 GewStG) Anlage ÖHG (GewSt) Okt. 2015
Finanzamt Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Anlage zur Spartentrennung 0 für Unternehmen i. S. des 7 Satz GewStG (auch soweit Organgesellschaften) und für Gesellschaften oder Betriebe gewerblicher
MehrAbschlag für Familienunternehmen beim
Erwerb von Todes wegen ErbStG 13a, 13b Die Diskussion um die Neufassung der 13a, 13b ErbStG aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat letztlich zu neuen Grundsätzen für die Ermittlung
MehrInvestmentsteuergesetz; Anwendung des BFH-Urteils vom 28. Oktober I R 27/08 (BStBl 2011 II S...) beim Aktiengewinn ("STEKO-Rechtsprechung")
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrAktuelle Entwicklungen bei 8b KStG, insbesondere 8b Abs. 3 Sätze 3 ff KStG IFA-Sektion Berlin-Brandenburg
www.pwc.de Aktuelle Entwicklungen bei 8b KStG, insbesondere 8b Abs. 3 Sätze 3 ff KStG IFA-Sektion Berlin-Brandenburg 8b K S t G Wortlaut 8b Abs. 3 KStG Satz 3 Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit
MehrI. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1
I. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1 bis zum 31.12.1998 für 1999 und 2000 ab 2001 7 (1) EStDV 6 (3) EStG 6 (3) EStG (1) 1 Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder
MehrFragen bleiben nach Tonnagesteuerausstieg
Seite 1 von 5 Fragen bleiben nach Tonnagesteuerausstieg 1. November 2017 In den vergangenen Jahren sind Schifffahrtsgesellschaften von der Gewinnermittlung nach 5a EStG, der»tonnagesteuer«, zur herkömmlichen
MehrA. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen
Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria Amerika Garantie 10/2016 Miteigentumsfonds gemäß Investmentfondsgesetz (InvFG) 2011 idgf Rechnungsjahr: 29.10.2013-28.10.2014 Die nachstehenden Ausführungen
MehrInfobrief. REIT - Aktiengesellschaften
Infobrief REIT - Aktiengesellschaften REITs sind Instrumente zur indirekten Immobilienanlage mit steuertransparenter Besteuerung. Die Terminologie knüpft an die US-amerikanische Bezeichnung Real Estate
Mehrkonsolidierte Fassung: BMF IV C 6 - S 2296-a/08/10002 BStBl 2009 I S.440 Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß 35 EStG
konsolidierte Fassung: BMF 24.2.2009 IV C 6 - S 2296-a/08/10002 BStBl 2009 I S.440 Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß 35 EStG Bezug: BMF, Schreiben v. 22.12.2009 BStBl 2010 I S.43
Mehr1. Biogasanlagen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebs
BMF 6. 3. 2006 IV C 2 - S 2236-10/05 BStBl 2006 I S. 248 Ertragsteuerliche Behandlung von Biogasanlagen und der Erzeugung von Energie aus Biogas; Steuerliche Folgen aus der Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft
MehrB. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG)
B. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) B. 20 EStG 17 I. Überblick 19 II. Besteuerungstatbestand 20 III. Besteuerungsumfang 81 IV. Besteuerungsverfahren 111 18 B. 20 EStG I. Überblick Erhebliche Änderungen
MehrBeispiele Gruppenbesteuerung ESt / KSt WS 2009/2010
Beispiele Gruppenbesteuerung ESt / KSt WS 2009/2010 Seite 1 von 9 Beispiel 1 Die österreichische M-AG hat zum Stichtag 31.12.2005 80% der Anteile an der österreichischen T-AG erworben. M-AG und T-AG haben
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes ABSCHNITT 2. ABSCHNITT
1 von 6 Textgegenüberstellung Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 2. ABSCHNITT 2. ABSCHNITT Steuerbefreiungen Steuerbefreiungen 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit: 3. (1) Von der
MehrErtragsteuern. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer. Begründet von. Prof. Dr. Dr. h. c. Gerd Rose f. Universität zu Köln Steuerberater
Ertragsteuern Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Begründet von Prof. Dr. Dr. h. c. Gerd Rose f Universität zu Köln Steuerberater fortgeführt von Prof. Dr. Christoph Watrin, Westfälische
MehrGründung einer ausländischen Betriebsstätte in Russland
Gründung einer ausländischen Betriebsstätte in Russland Bearbeitet von Dmitri Astrinski Erstauflage 2014. Taschenbuch. 84 S. Paperback ISBN 978 3 95485 139 3 Format (B x L): 15,5 x 22 cm schnell und portofrei
MehrOFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600
OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4 Rdvfg. vom 01.12.2006 S 2241 A 67 St 210 Verteiler FÄ: II/1600 Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte von Venture Capital und Private Equity
MehrGRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN. von Arbeitnehmern. Sabine Meister, Jan Schuler. Finanzamt Trier. Finanzamt Trier
GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN von Arbeitnehmern Sabine Meister, Jan Schuler Grenzüberschreitende Tätigkeiten 25. September 2017 Folie 1 Inhalt Folie 1. Welteinkommensprinzip.. 3 2. Grundsätze der Doppelbesteuerung.
MehrBerücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
In einem ausführlichen Schreiben vom 7.6.2010 (Aktenzeichen IV C 4 S 2285/07/0006:001, Dok. 2010/0415733) hat die Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche
MehrBesteuerung der Gesellschaften
FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-3-BStG Fachplan für das Studienfach Besteuerung der Gesellschaften Hauptstudium E 2013 4. Semester 5. Semester 6. Semester Stand 23.03.2015 Lehrbereich
MehrPflichtübung aus Finanzrecht, 2. Klausur am Sommersemester 2017, Dr. Andreas Kauba
Pflichtübung aus Finanzrecht, 2. Klausur am 08.06.2017 Sommersemester 2017, Dr. Andreas Kauba Lösung Die Arbeitszeit beträgt 45 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht;
MehrBesteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung
Besteuerung der Kapitalgesellschaft Zusammenfassendes Beispiel Lösung 1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der AGmbH für den Veranlagungszeitraum Vorläufiger Jahresüberschuss 600.000 Ermittlung
MehrÜberblick über das neue InvStG Teil 1: Die Besteuerung des Investmentfonds
Überblick über das neue InvStG Teil 1: Die Besteuerung des Investmentfonds I. Einleitung Mit dem Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (BGBl. 2016 I, S. 1730) wird das Besteuerungssystem für Investmentfonds
MehrSteuerliche Behandlung je Ausschüttungsanteil des Apollo New World
Steuerliche Behandlung je Ausschüttungsanteil des Apollo New World Alle Zahlenangaben beziehen sich auf die am Abschlussstichtag in Umlauf befindlichen Anteile und auf inländische Anleger, die unbeschränkt
MehrUNTERNEHMENSBESTEUERUNG
UNTERNEHMENSBESTEUERUNG KÖRPERSCHAFTSTEUERSATZ 15 % Der Körperschaftsteuersatz wurde durch die Unternehmenssteuerreform 2008 von 25 % auf 15 % gesenkt. Dieser Steuersatz gilt für die Wirtschaftsjahre 2017/2018
MehrÜbungsaufgabe Rechtsformvergleich Musterlösung
GRUNDFALL Übungsaufgabe Rechtsformvergleich Musterlösung 1. Ermittlung der Gewerbesteuer der OHG JÜ/JF a) Gesamthandsbilanz Bilanzielle Korrekturen Ausgangssumme: 230.000,00 (lt. HBilanz) Die Verbuchung
Mehr2017_1_6_Onlineupdate
Urheberrechtlich geschützt Stollfuß Medien GmbH & Co. KG Inhaltsverzeichnis Inhalt 2017.1.6... 3 ELSTER Körperschaftsteuer 2016... 3 Updateschreiben als PDF...... 9 Andere Hilfen aufrufen...... 9 2 / 9
Mehr1 Nach 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 und 5 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes
Pstanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/0585-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Y-GmbH als Rechtsnachfolger der X- B.V., Zweigniederlassung Österreich, vertreten durch
MehrSteuerliche Behandlung je Ausschüttungsanteil des Value Cash Flow Fonds
Steuerliche Behandlung je Ausschüttungsanteil des Value Cash Flow Fonds Alle Zahlenangaben beziehen sich auf die am Abschlussstichtag in Umlauf befindlichen Anteile und auf inländische Anleger, die unbeschränkt
Mehr1.2 Entstehungsgeschichte und Zweck des 8 Nr. 5 GewStG
Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg gem. 8 Nr. 5 GewStG i.v.m. 9 Nr. 7 GewStG, unter Berücksichtigung der Hinzurechnungsbesteuerung gem. 7 bis 14 AStG (Teil I) 1. Einleitung Das gewerbesteuerliche
MehrBundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde
MehrUnternehmensbesteuerung
Unternehmensbesteuerung Körperschaftsteuersatz 15 % Der Körperschaftsteuersatz wurde durch die Unternehmenssteuerreform 2008 von 25 % auf 15 % gesenkt. Dieser Steuersatz gilt für die Wirtschaftsjahre 2016/2017
Mehr3. Einkommensermittlung 3.1 Grundfälle der Einkommensermittlung
3.1 Grundfälle der Einkommensermittlung 31 3. Einkommensermittlung 3.1 Grundfälle der Einkommensermittlung Fall 1: 2a Abs. 1 EStG Christian W. und Clara W. sind auf dem Gebiet der Paläontologie zwei der
Mehr2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov
Gewerbesteuer 1 1. Einführung Gewerbesteuer ist Real-/Objektsteuer ( 3 II AO) direkte Steuer (Steuerträger = Steuerschuldner) Gemeindesteuer ( 1 GewStG) Veranlagungssteuer rechtliche Grundlagen Gewerbesteuergesetz
MehrHerrn Ministerialdirektor Michael Sell Bundesministerium der Finanzen Abteilung IV Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 5.
Herrn Ministerialdirektor Michael Sell Bundesministerium der Finanzen Abteilung IV Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 5. März 2014 613/515 Zweifelsfragen zu den Neuerungen bei der ertragsteuerlichen
Mehr