Unternehmensteuerreform 2008 und deren Auswirkungen auf Kapitalgesellschaften

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1 Unternehmensteuerreform 2008 und deren Auswirkungen auf Kapitalgesellschaften Referent: Steuerberater Vereidigter Buchprüfer 1

2 Inhalt 1. Ziele der Unternehmensteuerreform 2. Überblick über den wesentlichen Inhalt des Gesetzes a) Entlastende Maßnahmen b) Belastende Maßnahmen (Gegenfinanzierung) 3. Änderung bei der Körperschaftsteuer ab 2008 a) Senkung des Körperschaftsteuersatzes b) Neuregelung des Mantelkaufs 4. Einführung einer Zinsschranke 5. Änderung bei der Gewerbesteuer ab Umgestaltung der Investitionsrücklage nach 7 g EStG 7. Änderung geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) und Abschreibungen 2

3 1. Ziele der Unternehmensteuerreform 2008 die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und der Europatauglichkeit, eine weitgehende Rechtsform- und Finanzierungsneutralität, die Einschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten, die Verbesserung von Planungssicherheit für Unternehmen und öffentliche Haushalte sowie die nachhaltige Sicherheit der deutschen Steuerbasis (13 Änderungsartikel im 27 Seiten im Bundesgesetzblatt I 2007 S.1912) 3

4 2. Überblick über den wesentlichen Inhalt des Gesetzes a) Entlastende Maßnahmen: Herabsetzung des KSt- satzes von 25% auf 15% und Senkung der GewSt-messzahl auf 3,5% (hierdurch soll die Gesamtbelastung bei Kapitalgesellschaften von derzeit 38,8% auf 29,8% gesenkt werden) Anhebung des Anrechnungsfaktors der GewSt bei der ESt von gegenwärtig 1,8% auf 3,8% des GewSt-messbetrages Einführung einer Thesaurierungsrücklage für bilanzierende Unternehmen in 34a EStG, wonach thesaurierte Gewinne zu einem ESt-satz von 28,25% zzgl. Soli besteuert werden können; im Fall einer späteren Ausschüttung müssen die Gewinne nachversteuert werden. Dadurch soll die steuerliche Belastung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften an Kapitalgesellschaften angeglichen werden Umgestaltung der Investitionsrücklage nach 7g EStG, mit Sonder- und Ansparabschreibung für kleine und mittlere Betriebe 4

5 b) Belastende Maßnahmen (Gegenfinanzierung) Abschaffung der degressiven Abschreibung in 7 Absatz 2 EStG und Begrenzung der Sofortabschreibung für geringerwertige Wirtschaftsgüter Einschränkung des Schuldzinsenabzugs durch Einführung einer Zinsschranke von 30% mit einer Freigrenze von 1 Million Euro und einer Escape- Klausel Verschärfung der Mantelkaufregelung gem. 8c KStG Streichung des Betriebsausgabenabzugs für die GewSt Verschärfung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen von Finanzierungsbestandteilen in 8 Nr. 1 GewStG Änderungen bei der Verrechnungspreisermittlung und gesetzliche Festschreibung der Besteuerung von Funktionsverlagerung ins Ausland Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der sog. Wertpapierleihe Einführung einer Abgeltungsteuer ab auf Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, private Veräußerungsgewinne bei Wertpapieren) i.h.v. 25 % 5

6 Belastende Maßnahmen (Gegenfinanzierung) Ab Einführung Abgeltungsteuer mit Veranlagungsoption in Höhe von 25% auf Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) sowie auf private Veräußerungsgewinne bei Wertpapieren unter: Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens für Dividenden und Aktiengewinne Wegfall der Spekulationsfrist für Wertpapiere 6

7 3. Änderung bei der Körperschaftsteuer ab 2008 Senkung des Steuersatzes von 25 % auf 15 % Neuregelung des Mantelkaufs 8c KStG Im Kern Beschränkung des Verlustvortrags bei Anteilsverkäufen bei Veräußerungen von Anteilen innerhalb von 5 Jahren von 25 % - 50 % à anteiliger Untergang des Verlustabzugs mehr als 50 % à vollständiger Untergang des Verlustabzuges mittelbare und unmittelbare Veräußerungen; keine Konzernklausel 7

8 4. Einführung einer Zinsschranke Nachteil: nicht: gilt für: Einführung Zinsschranke (gilt auch für Personengesellschaften) umfasst: - Zinsen aus Gewährung von Darlehen - Auf- und Abzinsung von Verbindlichkeiten oder Kapitalforderungen - Dividenden, Skonti und Boni - je Betrieb - Organschaft, dann Organkreis ein Betrieb, Prüfung beim Organträger - Limitierung der Organschaft auf Inlandsfälle 8

9 Rechtsfolgen der Zinsschranke - Abziehbarkeit der Zinsaufwendungen in Höhe der Zinserträge unbeschränkt - darüber hinaus abziehbar nur 30 % des steuerlichen Gewinns vor: - Zinsen - Steuern - Normal-Abschreibungen (insbesondere 7 EStG) - abzgl. steuerfreie Dividenden - übersteigende Beträge nicht abzugsfähig, d.h. effektive Doppelbesteuerung (Zinszahler und Zinsempfänger) - Zinsvortrag der nicht abgezogenen Zinsen 9

10 Weiterhin abziehbar wenn: - Zinsaufwand kleiner 1 Mio. (aber Freigrenze) - Keine Konzernzugehörigkeit oder - Eigenkapitalquote des Betriebs übersteigt die des relevanten Konzerns ( Escape ) - Es gilt erweiterter Konzernbegriff, d. h. auch wenn Konsolidierung möglich - Zinsschranke entfällt, wenn zusätzlich keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung i. S. v. 8a Abs. 2 KStG vorliegt, d. h. Nachweis, dass nicht mehr als 10 % des Schuldzinsüberhangs als Zinsen an einem zu mehr als 25 % beteiligten Anteilseigner an die selbe nahestehende Person oder an einem rückgriffberechtigten Dritten gewährt wird. 10

11 c) Escape-Klausel - Zinsschranke keine Anwendung - Wenn Betrieb zu Konzern gehört, aber nachweisen kann, dass Eigenkapitalquote am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags nicht um mehr als 1 % die Eigenkapitalquote des Konzerns unterschreitet - Escape-Klausel nur wenn - weder bei Gesellschaft noch bei anderen Konzernunternehmen mehr als 10 % der Schuldzinsenüberhangs an einen zu mehr als 25 % beteiligten Anteilseigner... Würde, dabei nur betrachtet Zinsaufwendungen aus Verbindlichkeiten die in vollkonsolidierter Konzernbilanz i. S. d. Escape-Klausel angewiesen sind 3 Prüfungsstufen lt. Gesetz - liegt schädliche Konzernzugehörigkeit vor - liegt keine schädliche Finanzierung gem. 8a abs. 3 KStG vor - liegt Eigenkapitalquote des betroffenen Konzernbetriebs nicht um mehr als 1 % unter der des Konzerns 11

12 5. Änderungen bei der Gewerbesteuer ab 2008 die Abzugsfähigkeit der GewSt als Betriebsausgabe entfällt (auch eventuelle Zinsen auf die Gewerbesteuer) Erstmalige Anwendung: die Nichtabzugsfähigkeit der GewSt gilt erstmals für die GewSt, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem enden. als Ausgleich wird für alle Gewerbebetriebe die Gewerbesteuermesszahl einheitlich von 5% auf 3,5% gemindert der bisherige Staffeltarif für Einzelunternehmen und Personengesellschaften entfällt 12

13 Als Ausgleich für die Abschaffung der Staffelung der Steuermesszahl und der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe wird die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer erhöht. Bei Einzelunternehmern und Gesellschaftern einer Personengesellschaft wird die Gewerbesteuer nunmehr mit dem 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer angerechnet. Die Anrechnung ist jedoch beschränkt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. 13

14 Modifizierung der Hinzurechnungsbeträge: Die bisherige Hinzurechnung der hälftigen Dauerschuldzinsen sowie die weiteren in 8 Nr. 1,2,3,7 GewStG festgeschriebenen Hinzurechnungstatbestände für die Geld- und Sachkapitalüberlassung (z.b. Renten und dauernde Lasten, Gewinnanteile von stillen Gesellschaftern usw.) entfallen. 14

15 Dafür erfolgt zukünftig eine Hinzurechnung von 25 % von: Entgelte für betriebliche Schulden Eine Unterscheidung von kurz- und langfristigen Schulden wird nicht mehr vorgenommen. Zu den Entgelten für Schulden zählen unter anderem auch: gewährte Skonti, Diskontaufwendungen bei der Veräußerung von Wechselund Geldforderungen. Renten und dauernde Lasten Ausgenommen hiervon sind Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage. 15

16 Gewinnanteilen von stillen Gesellschaftern 20 % der Mieten, Pachten und Leasingraten bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens: Die 20 % sollen dem in den Mieten, Pachten und Leasingraten enthaltenen Finanzierungsanteil entsprechen. (Im Ergebnis wirken sich damit 5 % [=25 % von 20 %] Gewerbesteuer erhöhend aus.) 75 % der Mieten, Pachten und Leasingraten bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens: Gewerbesteuer-Erhöhung somit 18,75 % (= 25% von 75 %) 16

17 Freibetrag Die Hinzurechnung unterbleibt, soweit die Summe aller Finanzierungsentgelte den Freibetrag von Euro nicht übersteigt. Darüber hinausgehende Finanzierungsentgelte werden zu 25 % dem Gewinn aus Gewerbebetrieb für Zwecke der Gewerbesteuer hinzugerechnet. 17

18 6. Umgestaltung der Investitionsrücklage nach 7g EStG für kleine und mittlere Unternehmen Ansparrücklage bisherige Rechtslage: Die Bildung einer Rücklage von bis zu 40 % der voraussichtlichen AK/HK für neue bewegliche Wirtschaftsgüter ist möglich, wenn der Betrieb bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet Anschaffung innerhalb der nächsten zwei Jahre Verfolgung in der Buchhaltung 18

19 Ansparrücklage neue Rechtslage: Die bisherige Ansparrücklage wird ersetzt durch den so genannten Investitionsabzugsbetrag. Auch beim Investitionsabzugsbetrag können bis zu 40 % der voraussichtlichen AK/HK gewinnmindernd geltend gemacht werden. Die Minderung des Gewinnes erfolgt außerhalb der Bilanz bei der Einkunftsermittlung. Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Nichtanschaffung haben sich erheblich geändert. 19

20 Investitionsabzugsbetrag: Die Bildung eines außerbilanziellen Abzugsbetrages von bis zu 40 % der voraussichtlichen AK/HK für bewegliche (auch gebrauchte) Wirtschaftsgüter ist möglich, wenn: - die Größenordnungsmerkmale (max. 235 T BV bei GmbH) eingehalten werden - das Wirtschaftsgut innerhalb der nächsten 3 Jahre voraussichtlich angeschafft wird - und es im Jahr des Zugangs und im Folgejahr fast ausschließlich betrieblich (mehr als 90 %) genutzt wird. - maximal 200 T je Betrieb im Wirtschaftsjahr des Abzugs und den 3 vorangegangenen Wirtschaftsjahren - Beim Finanzamt müssen Unterlagen eingereicht werden, aus denen die Bezeichnung, die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die gebildeten Investitionsabzugsbeträge hervorgehen. 20

21 Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Investition: Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages für das investierte Wirtschaftsgut maximal in der gebildeten Höhe und maximal in Höhe von 40 % der Anschaffungs- Herstellungskosten im Gegenzug Möglichkeit der gewinnmindernden Reduzierung der Anschaffungs- Herstellungskosten um maximal 40 % jedoch maximal in Höhe des Investitionsabzugsbetrages Minderung der Anschaffungs-/Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage der AfA; aber zusätzlich lineare AfA und Sonderabschreibungen nach 7g Abs. 6 (maximal 20 % der AHK im Jahr der Anschaffung und 4 Folgejahren) 21

22 Rechtsfolge bei Nichtanschaffung bzw. Fehlverwendung: rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung des Jahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde Bei Nichtanschaffung unterliegt die sich ergebende Steuernachzahlung der regulären Verzinsung 233a AO (6 % p.a.). 22

23 Beispiel: Abzugsbetrag 07 (40% v. 100 T )= Investitionen 08 AHK = Minderung (40% v. 50 T ) = Auflösung des Abzugbetrages i.h.v. (40% der AK v. 50 T ) max. Abzugsbetrag = weitere Abschreibungen möglich: Sonderabschreibungen 7g Abs. 6 20% v.(50 T 20 T = 30 T ) = Lineare AfA 12,5% (8 Jahre ND) von 30 T = Buchwert =

24 7. Änderung geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) und Abschreibungen Bisherige Regelung: Anschaffungskosten netto unter 410 Euro Wahlrecht zum sofortigen Betriebsausgabenabzug (100% Abschreibung) degressive AfA bis zu 30 % Regelung ab 2008: Anschaffungskosten unter 150 Wahlrecht sofort abzugsfähig Anschaffungskosten von 151 bis Sammelposten, der auf 5 Jahre abzuschreiben ist unabhängig von Abgängen Abschaffung der degressiven AfA nach 7 Abs. 2 EStG 24

25 Belastungsvergleich altes Recht neues Recht Differenz Investition 100 T ND: 8 Jahre degressive AfA 30,0 T 12,5 T 17,5 T 10 PC's a 900 lineare AfA ND 3 Jahre 3,0 T 1,8 T 1,2 T GwG 2,0 T 0,4 T 1,6 T Miete Gebäude 50,0 T 9,4 T ) Freib etrag nicht Zinsen (keine Dauerschulden) 30,0 T 7,5 T ) berücksichtig t Gewerbesteuer 20,0 T 20,0 T kstl. Gewinn 100,0 T 157,2 T 140,3 T (BMGl GewSt) Körperschaftsteuer 25,0% 25,0 T 15,0% 21,0 T SolZ 5,5% 1,4 T 5,5% 1,2 T GewSt HS 400 % 20,0% 20,0 T 14,0% 22,0 T Summe Steuer 46,4 T 44,2 T 25

26 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Niederlassung Potsdam (Zentrale) Berliner Straße Potsdam Tel: 0331/ Fax: 0331/ Niederlassung Eberswalde Steinstraße Eberswalde Tel: 03334/ Fax: 03334/ Niederlassung Brandenburg Magdeburger Landstraße Brandenburg Tel: 03381/ Fax: 03381/

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