Degressive Abschreibung: Sie entfällt für bewegliches Anlagevermögen (bei Anschaffung oder Herstellung nach dem ).

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1 Beiträge Juli 2007 veröffentlicht durch 1. Unternehmensteuerreform 2008: Alle Unternehmer - Abschreibungen und weitere Änderungen 2. Unternehmensteuerreform 2008: Änderungen bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer 3. Unternehmensteuerreform 2008: Private Einkünfte aus Kapitalvermögen 4. Reform des GmbH-Rechts 5. Wohnungsüberlassung und Kostenübernahme als Unterhaltsleistung 6. Vorsorgeaufwendungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften 7. Vorsteuern bei gemischter Nutzung eines Gebäudes 8. Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern 9. Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines Dienst-Pkw 10. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Ratenzahlung 1. Unternehmensteuerreform 2008: Alle Unternehmer - Abschreibungen und weitere Änderungen Das Gesetz wurde bereits vom Bundestag verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates wird für den erwartet. In der vom Bundestag verabschiedeten Fassung enthält das Gesetz u.a.: Geringwertige Wirtschaftsgüter: Der sofortige Betriebsausgabenabzug entfällt bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von über 150 (bisher 410 ). Wird die Wertgrenze nicht überschritten, sind die Wirtschaftsgüter zwingend sofort abzuschreiben. Besondere bisherige Aufzeichnungspflichten entfallen. Selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter: Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 150 bis ist für jedes Wirtschaftsjahr ein Sammelposten zu bilden. Dieser ist im Jahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren um je 1/5 abzuschreiben. Außer dem jeweiligen Zugang zu dem Posten sind keine weiteren Aufzeichnungen zu führen (gilt bei Anschaffung oder Herstellung nach dem ). Überschusseinkünfte (z.b. Vermieter, Arbeitnehmer): Wie bisher ist bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 410 (netto) ein sofortiger Abzug als Werbungskosten möglich. Degressive Abschreibung: Sie entfällt für bewegliches Anlagevermögen (bei Anschaffung oder Herstellung nach dem ). Investitionsabzugsbetrag: Er ersetzt die bisherige Ansparrücklage für geplante Investitionen und ist außerhalb der Bilanz zu bilden. Er beträgt bis zu 40 % der voraussichtlichen Kosten. Das zu beschaffende Wirtschaftsgut muss voraussichtlich mindestens bis zum Ende des der Investition folgenden Wirtschaftsjahres im Betrieb bleiben und mindestens zu 90 % betrieblich genutzt werden. Die Investition muss für innerhalb der folgenden drei (bisher zwei) Wirtschaftsjahre geplant sein. Die Bezeichnung der geplanten Investition kann allgemeiner gehalten sein als bisher. Die Summe der Investitionsabzugsbeträge darf pro Betrieb nicht übersteigen (bisher ). Der Investitionsabzugsbetrag kann schon für Wirtschaftsjahre beansprucht werden, die nach Verkündung des Gesetzes enden. Sonderabschreibung: Sie beträgt für angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter weiterhin bis zu 20 %. Die bisherige Voraussetzung, dass für das betreffende Wirtschaftsgut der Investitionsabzugsbetrag (Ansparabschreibung) in Anspruch genommen wurde, entfällt. Das Wirtschaftsgut muss nicht mehr neu sein. Es muss im Jahr der Investition und im folgenden Jahr in einer inländischen Betriebsstätte des Unternehmers mindestens zu 90 % betrieblich genutzt Seite 1 von 6

2 werden. Die Neuregelungen gelten für nach dem angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter. Größenmerkmale: Für bilanzierende Unternehmen steigt die Grenze des Betriebsvermögens von auf , für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft der Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert (bisher Einheitswert) von auf Bei Überschussrechnern wird eine Gewinngrenze von eingeführt (vor Abzug des Investitionsabzugsbetrages). Existenzgründer: Die besonderen Vergünstigungen entfallen. Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellte andere Einkünfte: Sie sind nur noch zu 40 % (bisher zu 50 %) steuerfrei. Dies gilt für Einzelunternehmer und Personengesellschaften, wenn die Ausschüttungen Betriebseinnahmen sind (ab 2009). Begünstigung nicht entnommener Gewinne (Einkommensteuer): Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende oder selbständig Tätige (Freiberufler u.a.) können beantragen, nicht entnommene Gewinne ganz oder teilweise nur mit einem Steuersatz von 28,25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) zu versteuern. Dies gilt auch für Mitunternehmer (Gesellschafter einer Personengesellschaft), wenn ihr Anteil am Gewinn mehr als 10 % oder mehr als beträgt. Damit sollen diese Gewinneinkünfte nur in gleicher Höhe wie Einkommen einer Kapitalgesellschaft besteuert werden. Der Gewinn muss durch Bilanzierung ermittelt werden. Bei Entnahme von Gewinnen in späteren Jahren erfolgt eine Nachversteuerung in Höhe von 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag (Gesamtbelastung von ca. 48,3 %). Die Vorschrift gilt erstmals für das Veranlagungsjahr Zinsschranke (Beschränkung des Zinsabzugs): Zinsaufwendungen eines Betriebs sind nur noch abziehbar in Höhe des Zinsertrags des selben Wirtschaftsjahres. Darüber hinausgehende Zinsaufwendungen dürfen nur bis zu 30 % des um die Zinsaufwendungen und Abschreibungen erhöhten und um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns abgezogen werden. Der nicht absetzbare Teil wird vorgetragen, ist daher u.u. in einem folgenden Jahr abziehbar. Es wird eine Freigrenze von 1 Mio. für die Zinsaufwendungen eingeführt. Die Abzugsbeschränkung greift nicht, wenn der Betrieb nicht zu einem Konzern gehört, bei konzernverbundenen Betrieben dann nicht, wenn die Eigenkapitalquote mindestens so hoch ist wie die des Konzerns. Der Begriff des Konzerns wird jedoch weiter gefasst als sonst üblich. Die Vorschrift gilt erstmals für Wirtschaftsjahre 2007/2008, die nach Verkündung des Gesetzes beginnen. 2. Unternehmensteuerreform 2008: Änderungen bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer Körperschaftsteuersatz: Er beträgt ab % (derzeit 25 %). Zinsschranke: Die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen gilt mit Änderungen auch für Körperschaften (GmbH, AG). Sie ersetzt die bisherige Regelung über die Gesellschafterfremdfinanzierung (ab Wirtschaftsjahr 2007/2008, wenn es nach Verkündung des Gesetzes beginnt). Verlustvorträge (Mantelkauf): Wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % der Anteile an einer GmbH oder AG an eine andere Person oder Personengruppe übertragen werden, gehen bis dahin entstandene Verlustvorträge im Verhältnis der übertragenen Anteile verloren. Werden mehr als 50 Seite 2 von 6

3 % der Anteile übertragen, gehen sie vollständig verloren. Anders als bisher gibt es dazu keine weiteren Voraussetzungen mehr (ab 2008). Gewerbesteuer: Der Abzug als Betriebsausgabe entfällt. Dafür erhöht sich bei der Anrechnung der Gewerbesteuer für natürliche Personen der Anrechnungsfaktor von 1,8 auf 3,8. Die Steuermesszahl beim Gewerbeertrag beträgt einheitlich 3,5 % (bisher 5 %). Der Staffeltarif für Einzelunternehmer und Personengesellschaften (stufenweise Erhöhung der Steuermesszahl von bisher 1 % bis 5 %) entfällt. Hinzurechnungen von Dauerschuldzinsen und anderen Ausgaben für Nutzungsüberlassungen: Hinzurechnungspflicht besteht künftig für ein Viertel der Summe aus: Allen Entgelten für Schulden (Zinsen). Nach Dauerschulden und anderen Schulden wird nicht mehr unterschieden. Hinzuzurechnen sind ferner Diskonte bei Wechseln u.a., Skonti und Boni werden hinzugerechnet, wenn sie nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechen. Renten, dauernde Lasten, auch wenn kein Zusammenhang mit Gründung/Erwerb des Betriebs Gewinnanteile stiller Gesellschafter, unabhängig, ob beim Empfänger gewerbesteuerpflichtig Ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für bewegliches Anlagevermögen. Die bisherigen weiteren Unterscheidungen nach der Behandlung beim Vermieter, Höhe der Miete u.a., fallen weg. Drei Viertel der Miet- und Pachtzinsen oder Leasingraten für nicht bewegliche Wirtschaftsgüter Ein Viertel der Aufwendungen für Rechte, insbesondere Lizenzen und Konzessionen. Ausgenommen werden Aufwendungen, für die Künstlersozialabgaben zu zahlen sind. Es gilt ein Freibetrag von (bezogen auf die Summe der Finanzierungsentgelte). Gewerbeertrag: Die Kürzung um 1,2 % vom Einheitswert des betrieblichen Grundbesitzes wird auf Grundbesitz beschränkt, der nicht von der Grundsteuer befreit ist, Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften wird von einer Mindestbeteiligung von 15 % abhängig (bisher 10 %), Miet- und Pachtzinsen für Überlassung von nicht in Grundbesitz bestehendem Anlagevermögen wird aufgehoben, unabhängig von der Behandlung beim Mieter/Pächter. 3. Unternehmensteuerreform 2008: Private Einkünfte aus Kapitalvermögen Sparerpauschbetrag: Er beträgt 801 bzw (Alleinstehende / zusammen veranlagte Ehegatten) und ersetzt den bisherigen Sparerfreibetrag und der Werbungskostenpauschbetrag. Der Nachweis höherer Werbungskosten wird ausgeschlossen. Steuersatz: Er beträgt 25 % für die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Steuer wird in der Regel als Kapitalertragsteuer von den Banken einbehalten und ist damit in den meisten Fällen abgegolten. Dies gilt nicht für Kapitaleinkünfte, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. Anleger können die Kapitalerträge in die Veranlagung einzubeziehen und nach Tarif versteuern. Dies kann bei niedrigem Einkommen günstiger sein. Halbeinkünfteverfahren für natürliche Personen: Das Verfahren entfällt bei Dividenden, Gewinnausschüttungen von GmbHs und bestimmte gleichgestellte Einkünfte (z.b. Gewinne aus Verkauf von Aktien oder GmbH-Anteilen). Die Einkünfte werden voll erfasst, wenn sie zum Privatvermögen gehören. Seite 3 von 6

4 Wertsteigerungen: Als Einkünfte aus Kapitalvermögen werden, unabhängig von der Haltedauer, Gewinne und Verluste aus Wertsteigerungen erfasst (aus Verkäufen, Einlösungen u.ä.). Dies gilt für alle Kapitalanlagen, deren Erträge zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen (Aktien, andere Wertpapiere, stille Beteiligungen u.a.). Die Steuer auf Wertsteigerungen betrifft nur Kapitalanlagen, die nach dem erworben werden. Verluste aus Einkünften aus Kapitalvermögen: Sie werden künftig nur noch mit Überschüssen aus diesen Einkünften verrechnet, nicht mehr mit anderen Einkünften. Nicht verbrauchte Verluste werden mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften der folgenden Jahre verrechnet. Verluste aus Verkauf von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus derartigen Geschäften verrechnet werden. Sonderregelungen: Sie sollen die Verwandlung betrieblicher Gewinne in (angeblich) günstig besteuerte Kapitaleinkünfte, z.b. durch Verträge mit Angehörigen oder Gesellschaftern, verhindern. Die Änderungen bei den privaten Kapitalerträgen gelten erst ab Reform des GmbH-Rechts Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf zur Änderung des GmbH-Gesetzes beschlossen. Das Gesetz soll im Jahr 2008 in Kraft treten und enthält u.a. folgende Änderungen und Neuregelungen: Herabsetzung des Mindeststammkapitals von auf , Verzicht auf Stammkapital bei Neugründungen unter bestimmten Voraussetzungen Herabsetzung der Höhe der Geschäftsanteile von 100 auf 1 und leichtere Aufteilung bisheriger Stammanteile Einführung eines Muster-GmbH-Vertrages Beschleunigung der Registereintragung Möglichkeit zur Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland Sicherung des Cash-Poolings Vereinfachung des Eigenkapitalersatzrechts Missbrauchsregelungen 5. Wohnungsüberlassung und Kostenübernahme als Unterhaltsleistung Im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung hatte der Ehemann der Ehefrau seinen hälftigen Anteil an einer Eigentumswohnung übertragen und sie von den Darlehensverpflichtungen freigestellt, indem er monatliche Zahlungen in Höhe von übernahm und auf Ausgleichsansprüche verzichtete. Der Bundesfinanzhof hat diese Zahlungen als Unterhaltsleistungen (Sonderausgaben) anerkannt. Durch diese Zahlungen hatte sich der Anspruch der unterhaltsberechtigten Ehegatten auf Barunterhalt vermindert, so dass die Wohnungsüberlassung einer geldwerten Sachleistung (Ausgabe) gleichzusetzen, mit der lediglich der Zahlungsweg der Unterhaltsleistungen abgekürzt wird. 6. Vorsorgeaufwendungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften Bei einem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH wurde der Vorwegabzug für Sonderausgaben (bestimmte Versicherungsbeiträge) bis zum Jahr 2004 in Höhe von bei Alleinstehenden, bei Verheirateten gekürzt oder gestrichen, wenn er einen Anspruch auf Altersversorgung ohne eigene Beiträge hat. Dies ist z.b. der Fall, wenn ihm eine Pensionszusage Seite 4 von 6

5 erteilt wurde. Der Bundesfinanzhof hat in verschiedenen Fällen die Kürzung für unzulässig angesehen, z.b. bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer. Die Finanzverwaltung hat nun in einem Schreiben u.a. zur Kürzung des Vorwegabzugs für Veranlagungszeiträume bis 2004 und zur sog. Günstigerprüfung in den Folgejahren Stellung genommen. Bei Letzterer wird geprüft, ob ein Steuerpflichtiger nach dem bis zum geltenden Recht ein höheres Abzugsvolumen zur Verfügung stand als nach neuem Recht. Insoweit dies der Fall, gilt das alte Recht. 7. Vorsteuern bei gemischter Nutzung eines Gebäudes Ein Unternehmer erwarb ein Gebäude, das er umfassend renovierte und anschließend für steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze nutzte. Aus den Aufwendungen ist nur ein Vorsteuerabzug möglich, soweit diese für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die abzugsfähige Vorsteuer wie folgt zu ermitteln. Es ist zunächst zu entscheiden, ob es sich bei dem Umbau um Erhaltungsaufwand am Gebäude, anschaffungsnahen Aufwand zur Gebäudeanschaffung oder insgesamt um ein neues Gebäude handelt. Handelt es sich insgesamt um Aufwendungen für das Gebäude (Anschaffungsaufwand), sind für das gesamte Gebäude die Vorsteuerbeträge nach Flächen oder nach Umsätzen aufzuteilen. Der Umfang der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei sog. Erhaltungsaufwendungen, kann sich danach richten, für welchen Nutzungsbereich die Aufwendungen vorgenommen wurden. Wurden z.b. Büroräume umsatzsteuerpflichtig vermietet, kann die auf die dort durch geführten Renovierungsmaßnahmen entfallende Vorsteuer in voller Höhe abgezogen werden. Ein Abzug ist ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen auf eine Wohnung entfallen, die umsatzsteuerfrei vermietet wird. Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil über den entschiedenen Fall hinaus nicht an und bleibt bei ihrer bisherigen Rechtsauffassung. Danach können Aufwendungen grundsätzlich einzelnen Gebäudeteilen zugeordnet werden. Je nach dessen Nutzung ist der Vorsteuerabzug möglich oder ausgeschlossen. Ob es sich um Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand handelt, ist ohne Belang. Aufwendungen für Gebäudeteile, die nicht unmittelbar der Nutzung für steuerpflichtige oder steuerfreie Zwecke zugeordnet werden können (z.b. für das Treppenhaus, Heizungskeller, Dach, Außenanlage), sind aufzuteilen. Der Vorsteuerabzug ist zulässig gemäß dem Anteil des Gebäudes, der für Umsätze genutzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. 8. Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern Ob die Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Personengesellschaft als selbständige Tätigkeit anzusehen und daher umsatzsteuerpflichtig ist, richtet sich nach den gleichen Kriterien wie bei der Einkommen- und bei der Gewerbesteuer. Die Finanzverwaltung erläutert in einem neuen Schreiben anhand von zahlreichen Beispielen unter welchen Voraussetzungen eine selbständige Tätigkeit vorliegt und ein Leistungsaustausch zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer und der Gesellschaft gegeben ist. Das Schreiben ersetzt frühere Schreiben und ist auf nach dem ausgeführte Leistungen anzuwenden. Auf vor diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen kann es auf Antrag angewendet werden, soweit die entstandene Steuer noch festgesetzt und erhoben werden kann. Bei vor dem abgeschlossenen Gesellschaftsverträgen kann sich ein Gesellschafter in bestimmten Fällen auf die abweichenden Regelungen eines früheren Schreibens berufen. Seite 5 von 6

6 9. Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines Dienst-Pkw veröffentlicht durch Leistet ein Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Zuzahlung zur Anschaffung eines Dienst-Pkw, damit ein höherwertiges Fahrzeug oder ein solches mit Sonderausstattung angeschafft wird, als es der Arbeitgeber sonst gestellt hätte, mindert die Zuzahlung im Jahr der Anschaffung den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Pkw. Ist die Zuzahlung höher als der geldwerte Vorteil, der sich für die Privatnutzung nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode ergibt, kann der überschießende Teil nicht abgesetzt werden. Er kann auch nicht in ein späteres Jahr vorgetragen werden. Als Ausweg bleibt nur übrig, die Zuzahlung des Arbeitnehmers auf mehrere Jahre zu verteilen. Leistet der Arbeitnehmer für die private Nutzung laufende Zahlungen, mindern diese den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Gestellung. Vom Arbeitnehmer übernommene Treibstoffkosten oder eine von ihm gestellte Garage können jedoch nicht berücksichtigt werden. 10. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Ratenzahlung Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil, z.b. Anteil an einer Rechtsanwalts- oder Steuerberatersozietät gegen Leibrente veräußert, kann der Veräußerer den Veräußerungsgewinn sofort versteuern, wobei dieser steuerbegünstigt ist (Fünftelungsregelung). Er kann aber auch die nachträglichen Betriebseinnahmen jeweils im Jahr des Zuflusses versteuern. Sie sind dann jedoch nicht tarifbegünstigt. Dieses Wahlrecht besteht nicht, wenn Ratenzahlungen vereinbart wurden und diese nicht der Versorgung des Veräußerers dienen. Der Veräußerungsgewinn ist in diesem Fall sofort zu versteuern. (Bundesfinanzhof) Fundstellen Juli 2007 Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. 1. Unternehmensteuerreform 2008: Alle Unternehmer Abschreibungen und weitere Änderungen: BT-Drucksachen 16/5491,16/ Unternehmensteuerreform 2008: Änderungen bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer: BT-Drucksachen 16/5491,16/ Unternehmensteuerreform 2008: Private Einkünfte aus Kapitalvermögen: BT- Drucksachen 16/5491,16/ Reform des GmbH-Rechts: BT-Drucksachen 16/5491,16/ Wohnungsüberlassung und Kostenübernahme als Unterhaltsleistung: BFH v , XI R 42/04 6. Vorsorgeaufwendungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften: BMF-Schreiben v IV C 8 - S 2221/07/ Vorsteuern bei gemischter Nutzung eines Gebäudes: BMF v , IV A 5 - S 7306/07/003, DB 2007 S Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern: BMF v IV A 5 - S 7100/07/ Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines Dienst-Pkw: S. Lohnsteuerrichtlinien Abschnitt R 31 Abs. 9 Satz 1 Nr. 4 Abschnitt H 39 Abs. 10 Zuschüsse des Arbeitnehmers, ferner Lexikon für das Lohnbüro Ausgabe 2007 Firmenwagen zur privaten Nutzung Zuzahlung des Arbeitnehmers unter 9; zu Zuzahlungen ferner Lohnsteuerrichtlinien Abschnitt R 39 Absatz 9 Nr. 1 Satz Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Ratenzahlung: BFH v , XI B 56/06 Seite 6 von 6

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