Einkommenssteuerliche Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 und Jahressteuergesetz 2008

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1 Einkommenssteuerliche Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 und Jahressteuergesetz 2008 von Michael Lettl - Steuerberater Christina Linz - Rechtsanwältin Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching Inhalt: I. Unternehmensteuerreformgesetz ) Teil- statt Halbeinkünfteverfahren 2) Wegfall der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe 3) Einführung einer Zinsschranke, 4h EStG 4) Einschränkung des Sofortabzugs geringwertiger Wirtschaftsgüter 5) Wegfall der degressiven Abschreibung, 7 Abs. 2 und 3 EStG a.f. 6) Neuregelung Investitionsabzug und Sonderabschreibung, 7 g EStG 7) Änderungen bei Einkünften aus Kapitalvermögen zum ) Neufassung des 23 EStG zum ) Steuerbelastungsänderung 10) Begünstigung nicht entnommener Gewinne, 34 a EStG 11) Einführung einer Abgeltungssteuer zum II. Jahressteuergesetz ) Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht, 1 Abs. 3 Satz 2 EStG 2) Einschränkung des Sofortabzugs von geringwertigen Wirtschaftsgütern 3) Neuregelung steuerlich begünstigter Vermögensübertragungen 4) Rentenbezügemitteilung an die zentrale Stelle, 22 a EStG 5) Progressionsvorbehalt, 32 b EstG 6) Behinderten - Pauschbetrag, 33 b EStG

2 Am hat der Bundestag die Unternehmenssteuerreform 2008 verabschiedet, die insbesondere im Hinblick auf die Einführung der sog. Zinsschranke, der Abgeltungssteuer und der Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 15 % grundlegende Neuerungen des Steuerrechts vorsieht und somit zu einer wesentlichen Modifikationen des Steuersystems führt. Das vielfach als Denkmalsetzung des Steuergesetzgebers verstandene Reformgesetz hat durch das seitens des Bundestags am verabschiedete Jahresssteuergesetz 2008 diverse Korrekturen und Klarstellungen erfahren. Im Folgenden werden die Schwerpunkte und Zielsetzungen der Modifikationen dargestellt. Die umfassenden Änderungen für private Kapitalanleger durch die zum neu eingeführten Abgeltungssteuer sind Inhalt eines ausführlichen Beitrags im einem der nächsten Hefte, so dass in Rahmen dieses Beitrags von einer detaillierten Darstellung der Abgeltungssteuer abgesehen wurde. I. Unternehmensteuerreformgesetz ) Teil- statt Halbeinkünfteverfahren Im Zuge der Absenkung des Körperschaftssteuersatzes von 25% auf 15% wird das in 3 Nr. 40 EStG angesiedelte Halb- in ein Teileinkünfteverfahren überführt. Demnach reduziert sich die, zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von bereits zur Körperschaftssteuer herangezogenen Einkünften gewährte Steuerbefreiung gemäß 52 a Abs. 3 und 4 EStG ab dem von 50% auf 40%. Im Einklang mit der Reduzierung der Steuerbefreiung auf 40% und einer künftig 60%-igen Versteuerung, erhöht sich gemäß 3 c Abs. 2 EStG auch die Möglichkeit des Betriebsausgabenabzugs auf einen Anteil von 60%. Das Teileinkünfteverfahren gilt gemäß 3 Nr. 40 Satz 2 EStG ausschließlich noch für die betrieblichen Einkünfte aus Kapitalvermögen, die im Sinne des Subsidiaritätsgrundsatzes vorrangig keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, 20 Abs. 8 EStG. Keine Anwendung findet das Verfahren hingegen auf sämtliche private Kapitalerträge einschließlich der Gewinne aus der Veräußerung von Aktien nach 20 Abs. 2 bis 9 EStG wie auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, die auf Antrag gemäß 32 d Abs. 6 EStG mit der tariflichen Einkommensteuer veranlagt werden. 2) Wegfall der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe Die Gewerbesteuer wie die darauf entfallenen Nebenleistungen in Form von Säumniszuschlägen, Zinsen etc. sind nach der Neuregelung des 4 Abs. 5 b EStG ab nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Im Gleichklang damit wird eine Gewerbesteuererstattung nicht mehr als Betriebseinnahme erfasst. Da die Gewerbesteuer selbst ihre Bemessungsgrundlage nicht mehr mindert und sich dadurch im Ergebnis die Steuerbelastung erhöht hat, wurden die daraus resultierenden Nachteile durch die parallele Erhöhung des

3 Gewerbesteueranrechnungsfaktors gemäß 35 EStG von 1,8 auf 3,8 abgemildert. Zur Vermeidung einer übermäßigen Entlastung ist jedoch die Gewährung der Steuerermäßigung auf den Höchstbetrag der tatsächlich geschuldeten Gewerbesteuer beschränkt. 3) Einführung einer Zinsschranke, 4 h EStG Mit der Reform wurde in 4 h EStG die sogenannte Zinsschranke eingeführt, die ihre Geltung erstmalig für Wirtschaftsjahre beansprucht, die nach dem begonnen und nicht vor dem geendet haben. Sie beschränkt zukünftig den Umfang des Betriebsausgabenabzugs für Schuldzinsen. Bislang war die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs insbesondere im Falle der Gesellschafter - Fremdfinanzierung einer Kapitalgesellschaft vorgesehen, vgl. 8a KStG a.f., demnach die Vergütungen für ein längerfristig überlassenes Fremdkapital als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert wurden und somit ein Betriebsausgabenabzug auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ausgeschlossen war. Abweichend davon, führt die neu eingeführte Zinsschranke auf der Ebene sämtlicher Unternehmen, d.h. ungeachtet ihrer Rechtsform, zur Versagung eines Betriebsausgabenabzugs von Zinsaufwendungen, als und soweit die Zinsaufwendungen ihrer Höhe nach die Zinsschranke überschreiten. Von der Zinsschranke betroffen sind demnach Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften. Nach der neu gefassten Zinsschranke sind Zinsaufwendungen bis zur Höhe der Zinserträge unbeschränkt abzugsfähig. Man spricht insoweit vom Zinssaldo. Sämtliche, die Zinserträge desselben Wirtschaftsjahres übersteigenden Zinsaufwendungen, sind nur bis zur Höhe von 30% des steuerlichen Gewinns vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen abzugsfähig. Da die Zinsschranke ausschließlich Aufwendungen erfasst, die den Gewinn gemindert haben (Darlehenszinsen, Auf- oder Abzinsungen, Damnum, Disagio) werden Skonti, Boni und steuerlich nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen davon nicht erfasst. Die Zinsschranke des 4 h EStG findet keine Anwendung, wenn - die, die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen weniger als 1 Million Euro betragen (Freigrenze), - der Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört (Konzernklausel) oder - die Eigenkapitalquote des betreffenden Betriebs mindestens gleich hoch wie die Eigenkapitalquote des Konzerns ist (Eigenkapitalvergleich-Klausel).

4 4) Einschränkung des Sofortabzugs geringwertiger Wirtschaftsgüter Die bisher geltende Vereinfachungsregel für geringwertige Wirtschaftsgüter wurde im Rahmen der Gewinneinkünfte eingeschränkt und verkompliziert. Die Betragsgrenze für steuerlich sofort abzugsfähige geringwertige Wirtschaftsgüter, die nach dem angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt worden sind, wurde im Rahmen der Gewinneinkünfte mit Wirkung ab dem gemäß 6 Abs. 2 Satz 1 EStG von bisher 410,00 auf 150,00 abgesenkt. Unterschreiten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert des Wirtschafsgutes den Betrag von 150,00, ist dieses unmittelbar als Betriebsausgabe abzuziehen. Wie bisher handelt es sich bei der Betragsgröße um eine Nettogrenze, selbst wenn es an einer Vorsteuerabzugsberechtigung fehlt. Das bisher bestehende Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme eines Sofortabzugs bzw. einer regulären Abschreibung wurde für Gewinneinkünfte indes abgeschafft. Die bisher in 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG verankerten Einzelaufzeichnungspflichten wurden ersatzlos gestrichen. Nach 6 Abs. 2 a EStG ist für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. deren Einlagewerte 150,00, nicht aber 1.000,00 überschreiten, zwingend ein jahresbezogener Sammelposten zu bilden, der auch entgegen einer bisher tatsächlich anzusetzenden Nutzungsdauer beginnend im Jahr der Bildung und in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren zu je einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen ist. Auch hier gilt es zu beachten, dass in den Fällen, in denen kein Vorsteuerabzug besteht, der Bruttobetrag dem Sammelposten zugeführt werden muss. Scheidet ein Wirtschaftsgut im Wege der Zerstörung, Veräußerung oder Entnahme aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht verringert. Es erfolgt keine Restwertabschreibung. Für Überschusseinkünfte bleibt es bei der bisherigen Regelung, namentlich der sofortigen Abzugsfähigkeit selbständig nutzungsfähiger Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Einlagewerten von bis zu 410,00 und deren Wahlmöglichkeit in Abgrenzung zur regulären Abschreibung. 5) Wegfall der degressiven Abschreibung, 7 Abs. 2 und 3 EStG a.f. Neben der linearen Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter im Zeitrahmen ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, bestand bislang auch die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung. Im Zuge des UntStRefG 2008 entfällt die degressive Abschreibungsmöglichkeit ersatzlos für die ab dem angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter. Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vor dem angeschafft oder hergestellt wurden, kann die degressive Abschreibung weiterhin über die gesamte Nutzungsdauer beansprucht werden.

5 6) Neuregelung Investitionsabzug und Sonderabschreibung, 7 g EStG Die bisherige Regelung zur Bildung einer Existenzgründerrücklage in Form von Ansparabschreibungen nach 7 g EStG a.f. wurde abgeschafft und durch einen neuen 7 g EstG mit der Möglichkeit eines außerbilanziell gewinnmindernd zu berücksichtigenden Investitionsabzugsbetrags ab dem Veranlagungszeitraum 2007 ersetzt. Der systematische Wechsel von der bilanziellen Rücklagenbuchung hin zu einem außerbilanziellen Investitionsabzugsbetrag ändert nichts an der Zielsetzung des 7g EstG, nämlich die Investitionstätigkeit der Unternehmen und eine verbesserte Wettbewerbsituation kleinerer und mittlerer Betriebe zu fördern. Die Regelungen des 7 g EStG n.f. ermöglichen es Steuerpflichtigen mit land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften, das Abschreibungspotential für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in ein Wirtschaftsjahr vor der Investition vorzuziehen. In Anlehnung an die weiterhin Geltung beanspruchenden bisherigen BFH Entscheidungen zu 7 g EStG und die dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen (BFM Schreiben vom ) können nur aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmende Betriebe den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Unter den Begriff der Steuerpflichtigen werden unter anderem neben Personengesellschaften und Gemeinschaften gemäß 7 Abs. 7 EStG auch sämtliche Kapitalgesellschaften subsumiert. Änderungen haben sich dagegen bei den Betriebsgrößen ergeben, so dass für eine Anwendbarkeit des 7g EStG am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag vorgenommen wird, die Grenze - des Betriebsvermögens bilanzierender Gewerbebetriebe oder bilanzierender Steuerpflichtiger mit Einkünften aus selbständiger Arbeit von ,00, - des (Ersatz-) Wirtschaftswerts bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft von ,00 und - des Gewinns im Rahmen von Gewinnermittlungen nach 4 Abs. 3 EStG von ,00 nicht überschritten werden darf. Der Investitionsabzugsbetrag kann in Höhe von bis zu 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geplanter Investitionen von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens abgezogen werden. Eine Verbesserung gegenüber der alten Regelung ist in dem Verzicht auf die Forderung der Neuwertigkeit der künftigen Investitionen zu sehen, so dass nunmehr auch die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter begünstigt wird. Voraussetzung ist, dass die Summe der Abzugsbeträge des Abzugsjahrs und der zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahre die Grenze von ,00 nicht übersteigt und der Steuerpflichtige be-

6 absichtigt, dass Wirtschaftsgut innerhalb der 3 Wirtschaftsjahre, die auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgen (sogenannter Investitionszeitraum), anzuschaffen oder herzustellen und dieses nach Anschaffung oder Herstellung einer mindestens 2 jährigen und mehr als 90%- igen betrieblichen Nutzung zu widmen. Das einzelne Wirtschaftsgut ist gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich seiner Funktion und den zu erwartenden Investitionskosten zu benennen. Wird das begünstigte Wirtschaftsgut planmäßig angeschafft oder hergestellt, ist der dafür in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höchstens jedoch in Höhe des tatsächlich geltend gemachten Abzugsbetrags, außerbilanziell gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Angesichts der Neuschaffung eines zusätzlichen Abschreibungspotenzials, können die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung um bis zu 40% gewinnmindernd reduziert werden, höchstens jedoch wiederum in Höhe der Hinzurechnung in diesem Jahr. Der geminderte Betrag an Anschaffungs- oder Herstellungskosten stellt die Bemessungsgrundlage für die regulären, erhöhten oder auch Sonder-Abschreibungen nach 7g Abs. 5 EStG dar. 7) Änderungen bei Einkünften aus Kapitalvermögen zum Im Hinblick auf die Einführung der Abgeltungssteuer zum und dem Ziel der Vereinheitlichung der Besteuerung sämtlicher Einkünfte aus privaten Kapitalanlagen, wird der Besteuerungsumfang der Einkünfte aus Kapitalvermögen zum erheblich ausgeweitet, 20 Abs. 1 und 2 EStG. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 zählen neben bisher bereits steuerpflichtigen Zinsen, Dividenden, Investmenterträgen und Wertzuwächsen aus Finanzinnovationen auch die bisher dem Tatbestand des 23 Abs.1 Nr. 2 EStG zugeordneten und nunmehr als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfassten Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft, und zwar künftig ungeachtet einer bestimmten Spekulationsfrist, 20 Abs. 2 EStG. Dies gilt auch für die Veräußerung von Anteilen aus Anteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Den in 20 Abs.1 EStG angesiedelten Erträgen aus Kapitalanlagen mit Abzug der Abgeltungssteuer unterliegen zukünftig - inländische wie ausländische Dividenden, 20 Abs. 1 Nr.1 EStG, - Zinsen wie Erträge aus nach dem gezeichneten Zertifikaten, 20 Abs. 1 Nr.7 EStG und - nach dem zugeflossene Stillhalter- wie Optionsprämien, 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG, den in 20 Abs. 2 EStG angesiedelten Veräußerungsgewinnen mit Abzug der Abgeltungs-

7 steuer unterliegen zukünftig Gewinne aus - der Veräußerung von nach dem erworbenen Aktien und anderen Anteilen an Körperschaften, 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 EStG, - nach dem erworbenen Termingeschäften, 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 a), - der Veräußerung von als Termingeschäften ausgestalteten Finanzinstrumenten, 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b) und - Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG, wobei auch die Einlösung oder Abtretung eben genannter Tatbestände als Veräußerung gilt. Erträge aus Kapitallebensversicherungen, deren Abschluss vor dem erfolgt ist, bleiben auch nach Einführung der Abgeltungsteuer steuerfrei; sämtliche Erträge aus nach dem abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen unterliegen nach 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG künftig dem Abzug der Abgeltungssteuer. Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, an deren Kapital der Anteilseigner zu mindestens 1% beteiligt ist, werden als gewerbliche Einkünfte nach 17 EStG unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens auch zukünftig dem individuellen, progressiven Steuersatz und nicht der pauschalen Abgeltungsteuer unterworfen. Der Abzug tatsächlicher Werbungskosten wird zukünftig ausgeschlossen und der bisherige Sparer-Freibetrag und der Werbungskosten-Freibetrag in 20 Abs. 9 EStG zu einem Sparer-Pauschbetrag von 801,00 bzw ,00 bei Zusammenveranlagung zusammengefasst. 8) Neufassung des 23 EStG zum EStG wurde aufgrund der Neuregelung der einheitlichen Besteuerung von Kapitalerträgen und privaten Veräußerungsgeschäften aus Kapitalanlagen durch Schaffung neuer Tatbestände in 20 Abs. 1 EStG und Eingliederung der privaten Veräußerungsgeschäfte aus Kapitalanlagen ohne Spekulationsfrist in 20 Abs.2 EStG mit Wirkung zum neu gefasst. Für mobile Wirtschaftsgüter, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Wirtschaftsjahr Einkünfte erzielt werden, wird die generell einjährige Spekulationsfrist gemäß 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 auf zehn Jahre ausgedehnt. Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte wird von 512,00 auf 600,00 angehoben.

8 9) Steuerbelastungsänderung Der Einkommensteuerspitzensatz in Höhe von 45 %, welcher ab einem zu versteuernden Einkommen von ,00 bzw ,00 bei Zusammenveranlagung zum Tragen kommt, beansprucht seine Gültigkeit ab 2008 auch für gewerbliche Einkünfte. 10) Begünstigung nicht entnommener Gewinne, 34 a EStG Bilanzierende Steuerpflichtige können die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen nicht entnommenen Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit auf Antrag hin statt mit dem progressiven mit einem festen Steuersatz von 28,25% zuzüglich Solidaritätszuschlag versteuern. Nicht entnommene Gewinne, die nach 4 Abs.1 EStG oder 5 EStG zu ermitteln sind, umfassen dabei den laufenden Gewinn abzüglich eines positiven Saldos der Entnahmen und Einlagen wie sämtliche Veräußerungsgewinne, wenn und soweit für diese weder der Freibetrag des 16 Abs. 4 EStG noch die Steuerermäßigung des 34 Abs. 3 EStG beansprucht wurde. Im Falle einer späteren Entnahme dieser Gewinne, erfolgt eine Nachbesteuerung mit 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag. Diese Regelung gilt erstmals ab ) Einführung einer Abgeltungssteuer zum Durch das UntStRefG 2008 wird für private Kapitalerträge, die dem Steuerpflichtigen zeitlich nach dem zufließen, eine abgeltende Besteuerung mit einem pauschalen Einkommensteuersatz von 25% eingeführt. Soweit Kapitaleinkünfte zu den Gewinneinkunftsarten oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart zu erfassen und wird eine dennoch einbehaltene Abgeltungssteuer auf die individuelle Einkommensteuer angerechnet. Der Abgeltungssteuer von 25% unterliegen dann nebst sämtlichen, bisher bereits als Kapitaleinkünfte verstandene Dividenden-, Zinsen- und Finanzinnovationswertzuwachserträgen zusätzlich auch die im Zuge der Neuregelung des 23 EStG zum den Kapitaleinkünften in 20 Abs. 2 Satz Nr. 1 EStG zugeordneten Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen, wobei nicht mehr auf die Haltefristen abgestellt wird. II. Jahressteuergesetz ) Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht, 1 Abs. 3 Satz 2 EStG Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben aber inländische Einkünfte im Sinne des 49 EStG beziehen, sind grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig. Nach 1 Abs. 3 EStG bestand bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2007 die Möglichkeit einer unbeschränkten Antragsveranlagung, wenn die inländi-

9 schen Einkünfte mindestens 90% der Gesamteinkünfte oder die ausländischen Einkünfte nicht mehr als 6.136,00 betrugen. Der Höchstbetrag von 6.136,00 wurde ab 2008 durch den Grundfreibetrag von 7.664,00 ersetzt. Zudem wurde klargestellt, dass zur Berechnung der ausländischen Einkünfte, diejenigen Einkünfte unberücksichtigt bleiben, die weder der deutschen noch einer ausländischen Besteuerung unterliegen und mit in Deutschland steuerfreien Einkünften vergleichbar sind, 1 Abs. 3 Satz 4 EStG. 2) Einschränkung des Sofortabzugs von geringwertigen Wirtschaftsgütern Auch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn anhand einer Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, sind an die durch das Unternehmessteuerreformgesetz 2008 neu geregelten Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschafsgüter und die Bildung von Sammelposten gebunden. Dies wurde durch das Jahressteuergesetz klargestellt. 3) Neuregelung steuerlich begünstigter Vermögensübertragungen Die im Gegenzug zu Vermögensübertragungen geleisteten Versorgungsleistungen wurden bisher zum Sonderausgabenabzug zugelassen, wenn es sich bei dem übergebenden Vermögen um eine Existenz sichernde und Ertrag bringende Wirtschaftseinheit gehandelt hat. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 hat der Anwendungsbereich der Regelung eine deutliche Einschränkung erfahren. Ein Sonderausgabenabzug der Versorgungsleistungen ist künftig nur noch zulässig im Zusammenhang mit der Übertragung - eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der 13, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 oder des 18 Abs. 1 ausübt, - eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie - eines mindestens 50%-igen Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt. Der Gesetzgeber hat das steuerbegünstigte Institut der Vermögensübertragung gegen Vorsorgeleistungen demnach auf die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und von Betrieben Selbständiger begrenzt. Die bisher erfasste Übergabe von Immobilen- und Kapitalvermögen ist aus dem Anwendungsbereich heraus gefallen. Werden künftig also Geldvermögen, Wertpapiere, typisch stille Beteiligungen und vermietete oder selbst genutzte Immobilien gegen Vereinbarung einer lebenslangen Rentenzahlung übergeben, sind die Rentenzahlungen nunmehr steuerlich unbeachtliche Unterhaltsleistungen. Die Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten wurde aufgegeben.

10 Die Neuregelung des 10 Abs. 1 Nr. 1 a und b EStG gilt für Vorsorgeleistungen, deren Existenz auf nach dem vereinbarten Vermögensübertragungen beruht. Vorerst ungeachtet verfassungsrechtlicher Bedenken, erfasst die Neuregelungen vor dem geschlossene Übergabeverträge, soweit das übergebene Vermögen deshalb eine ausreichenden Ertrag bringt, weil anderweitig ersparte Aufwendungen zu den Erträgen des Vermögens gerechnet werden. Dies ist insbesondere denkbar im Falle der Übertragung einer vom Abnehmer selbst genutzten Immobilie. Für sonstige Altverträge gilt weiterhin die zum Zeitpunkt des Vertragschlusses bestehende Rechtslage. 4) Rentenbezügemitteilung an die zentrale Stelle, 22 a EStG In 22 a EStG wurde die Möglichkeit geschaffen, zum Zwecke des Rentenbezugsmitteilungsverfahren die einem bestimmten Steuerpflichtigen zugeteilte Identifikationsnummer nach 139 b AO beim Bundeszentralamt für Steuern automatisiert abzufragen. Gleiches gilt für privat Rentenversicherte, die trotz entsprechender Aufforderung des Finanzamtes Ihre personalisierte Identifikationsnummer nicht preisgeben, 22 a Abs. 2 Satz 4 EStG. 5) Progressionsvorbehalt, 32 b EStG Nach 32 b Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG sind die Träger der Sozialleistungen im Sinne des 32 b Abs. 1 Nr.1 EStG, der beispielsweise Arbeitslosen-, Insolvenz-, Kranken- und Mutterschaftsgeld nennt, neuerdings zur elektronischen Übermittlung der Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen und deren Dauer an die Finanzbehörden verpflichtet. Die bisherige Bescheinigungspflicht der Sozialversicherungsträger wurde durch dieses Instrument endgültig abgelöst. 6) Behinderten - Pauschbetrag, 33b EStG Das Wahlrecht behinderter Menschen zwischen der Inanspruchnahme des Pauschbetrags nach 33 b EStG oder der tatsächlich angefallenen Aufwendungen ist auf die laufenden Kosten beschränkt. Hat sich der Steuerpflichtige bei tatsächlich höheren Kosten durch einen einmaligen Aufwand für die Berücksichtigung aller tatsächlichen (laufenden und einmaligen) Kosten entschieden, ist eine Kombination von Pauschbetrag für den laufenden und tatsächliche Kosten für einen einmaligen Aufwand ausgeschlossen.

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