Unternehmenssteuerreform 2008 (Überblick über die wichtigsten Änderungen)

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1 Unternehmenssteuerreform 2008 (Überblick über die wichtigsten Änderungen) - 1. Änderungen bei der Abschreibung Sofortabzug bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWGs) Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von 410 auf 150 abgesenkt. Die Neuregelung in 6 Abs. 2 EStG gilt zwingend (kein Wahlrecht mehr) für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter, die nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Poolbewertung Abnutzbare bewegliche neue und gebrauchte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 und betragen, müssen zwingend zu einem Sammelposten zusammengefasst werden ( 6 Abs. 2 a EStG neu). Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils 1/5 gewinnmindernd aufzulösen. Scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Der Sammelposten nach 6 Abs. 2 a EStG kann auch handelsrechtlich gebildet werden. Damit besteht ein Gleichklang zwischen der Handels- und Steuerbilanz. Die neue Poolbewertung gilt nur für die Gewinneinkunftsarten, nicht aber für die Überschusseinkunftsarten. Bei den Überschusseinkunftsarten bleibt es bei der Grenze von 410 für den Sofortabzug bei geringwertigen Wirtschaftsgütern.

2 Abschaffung der degressiven AfA Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von derzeit höchstens 30 % ( 7 Abs. 2 EStG) fällt für alle nach dem angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter weg. Investitionsabzugsbetrag statt Ansparrücklage Aus systematischen Gründen werden die bisherigen Regelungen in 7 g Abs. 3 bis 6 EStG nunmehr in den Absätzen 1 bis 4 den Sonderabschreibungen vorangestellt. Zukünftig können künftig bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen neuen oder gebrauchten Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens außerbilanziell gewinnmindernd abgezogen werden (Investitionsabzugsbetrag). Die bisherige buchmäßige Bildung von Rücklagen (sog. Ansparrücklage) entfällt. Die Ansparrücklage nach 7 g EStG a. F. kann letztmalig im Wirtschaftsjahr 2006/07 (bei Kalenderjahrbetrieben in 2006) gebildet und nach bisherigem Recht behandelt werden. Der Investitionsabzugsbetrag gilt damit erstmalig zum Bilanzstichtag bzw (bei Kalenderjahrbetrieben ). Das bedeutet, dass in der Bilanz zum bzw letztmalig die Rücklage nach dem bisherigen Recht gebildet werden kann. Die Obergrenzen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages ändern sich wie folgt: bei Gewerbebetrieben oder bilanzierenden Selbständigen Betriebsvermögen bis ; bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert von bis zu ; bei Einnahmen-Überschussrechnern Gewinn von bis zu Die Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages setzt wie bisher die Absicht voraus, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich anzuschaffen. Die geplanten Investitionen sind nur noch ihrer Funktion nach zu bezeichnen und die Investitionsfrist wird von zwei auf drei Wirtschaftsjahre verlängert. Abweichend von den bisherigen Formulierungen ist es nicht mehr erforderlich, dass jeweilige Wirtschaftsgut individuell genau zu bezeichnen.

3 Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Investition folgenden Wirtschaftsjahres in der Bilanz aktiviert und ausschließlich (zu 100 %) oder fast ausschließlich (zu 90 %) betrieblich genutzt wird. Der Höchstbetrag für die insgesamt am Stichtag abgezogenen Beträge wird von auf erhöht. Wird das begünstigte Wirtschaftsgut, für das ein Abzugsbetrag nach 7 g Abs. 1 EStG in Anspruch genommen wurde, planmäßig angeschafft oder hergestellt, können die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Investition um bis zu 40 % gewinnmindernd reduziert werden. Die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen (z. B. lineare AfA nach 7 Abs. 1 EStG) vermindert sich entsprechend. Gleichzeitig ist der für dieses Wirtschaftsgut berücksichtigte Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Die gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 40 % darf nicht höher sein als der tatsächlich in Anspruch genommene jeweilige Investitionsabzugsbetrag. Dadurch sollen Gestaltungsmissbräuche vermieden werden. So ist es nicht möglich, für geplante Investitionen nur einen geringen Investitionsabzugsbetrag (z. B. 1 ) in Anspruch zu nehmen und bei der Investition jedoch 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindern geltend zu machen. Wurden die voraussichtlichen Kosten zu hoch geschätzt, kann ein maximal beanspruchter Investitionsabzugsbetrag nicht vollständig hinzugerechnet werden, da die Hinzurechnung auf 40 % der (geringeren) Investitionskosten beschränkt ist. Der verbleibende Restbetrag ist spätestens nach Ablauf der Investitionsfrist von drei Jahren ebenfalls rückwirkend gewinnerhöhend zu erfassen. Unterbleibt die Investition, so wird der Investitionsabzugsbetrag in der Veranlagung des Wirtschaftsjahres des Abzugs rückgängig gemacht. Etwaige Steuernachforderungen sind gemäß 233 a AO zu verzinsen. Die bisherige Verzinsung (Gewinnzuschlag) nach 7 g Abs. 5 EStG a. F. entfällt. Die Sonderabschreibungen nach 7 g Abs. 4 EStG betragen weiterhin 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Sonder-AfA kann wie bisher auf 5 Jahre verteilt werden. Neu ist, dass sie auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter möglich ist. Auch kann die Sonder-AfA nur in Anspruch genommen werden, wenn die Größenmerkmale erfüllt werden. Die Sonder-AfA ist nur zulässig, wenn zwei Jahre lang das begünstigte Wirtschaftsgut

4 ausschließlich (zu 100 %) oder fast ausschließlich (zu 90 %) betrieblich verwendet wird. Die Inanspruchnahme der Sonder-AfA ist künftig nicht mehr von der vorhergehenden Bildung einer Ansparrücklage abhängig. Neben der Sonder-AfA kann die lineare AfA weiterhin in Anspruch genommen werden ( 7 a Abs. 4 EStG). 2. Änderungen bei der Einkommensteuer Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer Die Gewerbesteuer sowie die darauf entfallenen Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben mehr ( 4 Abs. 5 a EStG). Dies gilt erstmals für die Gewerbesteuer des Erhebungszeitraumes Thesaurierungsrücklage Einzelunternehmer und Mitunternehmer mit ihren Gewinneinkünften aus Landund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit werden durch die Thesaurierungsrücklage entlastet. Auf Antrag soll der Gewinnanteil aus einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil nicht dem persönlichen progressiven Steuersatz unterliegen, sondern lediglich einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag ( 34 a EStG). Die Thesaurierungsrücklage ist interessant für Steuerpflichtige mit hoher Progression, bei geplanten Investitionen bzw. bei Schuldentilgung. Wird der begünstigt besteuerte Gewinn in späteren Wirtschaftsjahren entnommen und damit die Eigenkapitalbasis des Unternehmens wieder geschwächt, entfällt der Begünstigungsgrund und es ist eine Nachversteuerung mit einem Steuersatz von 25 % durchzuführen. Ein Nachversteuerungsbetrag ergibt sich erst, wenn der Saldo der Entnahmen ( 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und Einlagen ( 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG) des laufenden Wirtschaftsjahres den in diesem Wirtschaftsjahr erzielten laufenden Gewinn übersteigt. Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer Der Anrechnungsfaktor in 35 EStG wird von 1,8 auf 3,8 angehoben. Diese Anrechnung führt zu einer vollständigen Entlastung von der Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 401 %. Zusätzlich wird die Gewährung der Steuerermäßigung nach 35 EStG auf einen Höchstbetrag begrenzt. Dieser Höchstbetrag bildet die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer des Betriebes.

5 Die Anrechnung der Gewerbesteuer geht jedoch dann ins Leere, wenn aufgrund von Verlusten oder Verlustvorträgen tatsächlich keine Einkommensteuer zu zahlen ist. Abgeltungssteuer (Dividenden, Zinsen usw.) Ab dem VZ 2009 wird eine Abgeltungssteuer mit einem Steuersatz von 25 % eingeführt. Die Abgeltungssteuer ist für Steuerpflichtige mit niedrigem Steuersatz mit einer Veranlagungsoption versehen. Zum Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer gehören alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds und Zertifikaten. Das bisherige Halbeinkünfteverfahren für Dividenden im Privatvermögen wird abgeschafft. Mit der Abgeltungssteuer werden auch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften besteuert, insbesondere Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ( Wertzuwachssteuer ), jedoch jeweils nur für nach dem erworbene Kapitalanlagen. Eine Rückwirkung ist damit ausgeschlossen. Von der Wertzuwachssteuer ausgenommen bleiben private Immobilien; hier bleibt es bei der zehnjährigen Spekulationsfrist. Für Kapitaleinkünfte wird künftig ein einheitlicher Sparerpauschbetrag von 801 /1.602 (Ledige/Verheiratete) abgezogen. Ein Nachweis tatsächlicher Werbungskosten ist ausgeschlossen. Das gilt auch bei Inanspruchnahme der Veranlagungsoption. Des Weiteren wird der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen nur auf Gewinne aus Aktienverkäufen beschränkt. Die Abgeltungswirkung gilt nicht im betrieblichen Bereich. Hier werden zukünftig 60 % der Einnahmen (statt bisher 50 %) in die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage des Betriebes einbezogen (sog. Teileinkünfteverfahren). Die Kapitalertragssteuer wird angerechnet. 3. Weitere Änderungen Der Körperschaftsteuersatz wird von 25 % auf 15 % reduziert ( 23 Abs. 2 KStG). Die Gewerbesteuermesszahl beträgt künftig einheitlich 3,5 % ( 11 Abs. 2 GewStG). Die bisherige Staffelung der Steuermesszahl für natürliche Personen und Personengesellschaften entfällt. Der Anteil der Dauerschuldzinsen, die dem gewerbesteuerpflichtigen Gewinn hinzugerechnet werden, sinkt von 50 % auf 25 %. Als Ausgleich werden jedoch alle Schuldzinsen hinzugerechnet. Ebenfalls mit 25 % angerechnet werden Finanzierungsanteile von Leasingraten, Mieten, Pachten und Lizenzen, soweit

6 sie die Summe übersteigen ( 8 Nr. 1 GewStG). Geschäftsübliche Skonti und Boni bleiben unberücksichtigt.

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