Altersentlastungsbetrag sinkt

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1 116 µ Kapitel 7 Altersentlastungsbetrag sinkt Die Rente reicht nicht oder es macht einfach Spaß, gebraucht zu werden es gibt viele Gründe, auch im Ruhestand noch zu arbeiten. Der in vielen Kleinanzeigen gesuchte rüstige Rentner genießt vor dem Fiskus einige steuerliche Privilegien, die allerdings bald der Vergangenheit angehören werden. Ab dem 65. Geburtstag zahlen Sie weniger Steuern. Ab dem Jahr des 65. Geburtstags erhalten Rentner und Pensionäre für bestimmte Einkünfte, zum Beispiel Arbeitseinkommen, Zinsen oberhalb des Sparerfreibetrags und Mieteinnahmen, einen Altersentlastungsbetrag. Der Altersentlastungsbetrag für weitere Einkünfte wird seit 2005 schrittweise steigend für jeden jüngeren Jahrgang abgeschmolzen (siehe Tabelle im Anhang, Teil 12, Seite 162 ff). Im Jahr 2006 beträgt er Euro. µ Tipp: Ehepaare mit Zins- und/oder Mieteinkünften können Steuern sparen, indem sie ihre Alterseinkünfte aus Vermietung und Kapitalanlagen auf beide Ehepartner verteilen und so den Altersentlastungsbetrag doppelt in Anspruch nehmen. Dazu ist erforderlich, dass das vermietete Gebäude beiden gehört und dass sie ein Gemeinschaftskonto führen. Wichtig: Steuerbelastete Rentner können ihre Steuerlast durch den Abschluss einer Rürup-Sofortrente senken (siehe Seiten 72 ff). Allerdings sollten auch Rentner vor dem Vertragsabschluss eine Günstigerprüfung durchführen lassen.

2 Die Besteuerung von Alterseinkünften im Ruhestand 117 Tabelle 24 1) Steuern ohne Aufteilung auf beide Partner Beispiel: Vorteil für Ehepaare Zu versteuernder Anteil der Rente Mieteinkünfte des Ehemanns Altersentlastungsbetrag Zu versteuernde Mieteinkünfte Zu versteuerndes Gesamteinkommen Einkommensteuer Euro Euro Euro Euro Euro Euro 2) Steuern mit Aufteilung auf beide Partner Zu versteuernder Anteil der Rente Mieteinkünfte des Ehemanns Altersentlastungsbetrag Zu versteuernde Mieteinkünfte des Ehemanns Mieteinkünfte der Ehefrau Altersentlastungsbetrag Zu versteuernde Mieteinkünfte der Ehefrau Zu versteuerndes Gesamteinkommen Einkommensteuer Steuerersparnis Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 402 Euro 7 Die Steuerersparnis durch Vermögensaufteilung ist umso größer, je höher das zu versteuernde Einkommen ist. Sie beträgt maximal 800 Euro.

3 118 µ Kapitel 7 µ Tipp: Das Gleiche gilt bei Zinsen und Dividenden. Lässt ein Ehepaar diese Einkünfte auf ein Gemeinschaftskonto überweisen, kann für beide der Altersentlastungsbetrag abgezogen werden. Mini-Job Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind für den Arbeitnehmer in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei. Geringfügig ist eine Beschäftigung, wenn der Arbeitslohn 400 Euro im Monat nicht übersteigt oder wenn sie auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres begrenzt ist. Ob Nachtportier oder Zeitungsträger, Versicherungsvertreter oder Hobbyautor: Den Ruhestand kann man aktiv gestalten. Einkünfte zwischen 400,01 und 800,00 Euro im Monat sind steuer- und sozialbeitragsreduziert (Midi-Job, Gleitzonenregelung). In diesem Einkommensbereich handelt es sich zwar um eine steuer- und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, der Beitragssatz für die Sozialabgaben ist aber für den Arbeitnehmer niedriger als sonst. Bei einem Verdienst von 400,01 Euro beträgt der Arbeitnehmeranteil etwa 4,5 Prozent. Bei einem höheren Einkommen steigt er linear an, bis er bei einem monatlichen Verdienst von 800 Euro die Höhe des Arbeitnehmeranteils von derzeit etwa 21,5 Prozent erreicht hat. Wichtig: Um bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Mini- Jobs die Abgaben- und Steuerfreiheit nicht zu gefährden, darf die Summe der Arbeitsentgelte 400 Euro im Monat nicht übersteigen. Die Lohnsteuerkarte muss dem Arbeitgeber nicht vorgelegt werden. Dieser kann jedoch die pauschale Steuer von zwei Prozent auf den Arbeitnehmer abwälzen. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer auf Lohnsteuerkarte arbeitet. Er muss dann allerdings im

4 Die Besteuerung von Alterseinkünften im Ruhestand 119 Folgejahr eine Einkommensteuererklärung abgeben und die Arbeitsentgelte in Anlage N angeben. Kommt er mit anderen Einkünften, wie beispielsweise Renten oder Kapitaleinkünften, über die Freibeträge, muss er auch für den Mini-Job Steuern zahlen. Übungsleiterpauschale Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, in denen keine Umsatzsteuer enthalten ist, sind bis Euro im Jahr steuerfrei. Das gilt beispielsweise für Trainer im Sportverein und Dozenten an der Volkshochschule. Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, werden nur anerkannt, wenn sie den Steuerfreibetrag von Euro übersteigen. Werden auch umsatzsteuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt, sind die Betriebsausgaben entsprechend dem Anteil der steuerfreien und der steuerpflichtigen Einnahmen an den Gesamteinnahmen aufzuteilen. Eine Aufteilung in umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten ist nötig. Beispiel: Steuerpflichtige Einnahmen Euro 50 Prozent Steuerfreie Einnahmen Euro 50 Prozent Telefonkosten (480 Euro x 50 %) 240 Euro Allgemeiner Betriebsbedarf (4.000 Euro x 50 %) Euro Verpflegungsmehraufwand 600 Euro Summe Euro Abzüglich Euro Anzusetzende Betriebsausgaben 992 Euro 7

5 120 µ Kapitel 7 Tarifvergünstigungen bei Betriebsauflösung Bei Auflösungen von stillen Reserven sind Steuervergünstigungen möglich. Löst ein selbstständiger Unternehmer seine Firma auf, sind die in der aktiven Zeit gebildeten stillen Reserven zu versteuern. Stille Reserven können entstehen, wenn der tatsächliche Wert des Unternehmens die Summe der Buchwerte der einzelnen im Laufe der Zeit steuerlich abgeschriebenen Wirtschaftsgüter übersteigt. Die Auflösung stiller Reserven kann den Gewinn schlagartig erhöhen. Bei solchen außerordentlichen Einkünften können zur Vermeidung von Härten, die sich infolge der Tarifprogression ergeben, Vergünstigungen im Steuertarif in Anspruch genommen werden. Die Tarifvergünstigung ergibt sich dadurch, dass die begünstigungsfähigen außerordentlichen Einkünfte durch fünf geteilt werden und die dann hierauf entfallende Steuer mit fünf multipliziert wird (Fünftelregelung). Die Steuerermäßigung umfasst nicht den laufenden Gewinn. Die Steuerermäßigung ist lediglich für den Auflösungsgewinn möglich, nicht für den laufenden Gewinn. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Preis abzüglich aller Kosten, wie Maklerprovisionen und Notargebühren, und abzüglich der aktuellen Buchwerte des Betriebsvermögens. Übernimmt der Käufer die Schulden des Betriebs, sind diese dem Preis hinzuzurechnen. Werden einzelne Wirtschaftsgüter in den privaten Haushalt übernommen, sind deren Verkehrswerte ebenfalls dem Preis zuzuschlagen. Führt die Betriebsveräußerung zu einem Verlust, ist dieser mit anderen Einkünften zu verrechnen. Alternativ zur Fünftelregelung kann auf Antrag ein Freibetrag in Höhe von Euro vom Veräußerungsgewinn abgezogen werden. Einmal im Leben und nur, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder

6 Die Besteuerung von Alterseinkünften im Ruhestand 121 wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd erwerbsunfähig ist und wenn der Gewinn unter fünf Millionen Euro liegt, kann auch eine Steuerermäßigung auf 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes des Steuerzahlers auf den Veräußerungsgewinn beantragt werden. In diesen Fällen ist jedoch mindestens der Eingangssteuersatz, also 15 Prozent für das Steuerjahr 2006, anzusetzen. Welche dieser drei Tarifvergünstigungen bei Betriebsauflösung die günstigste ist, kann ein Steuerberater unter Berücksichtigung aller anderen Einkünfte ermitteln. Weitere Möglichkeiten, die Auflösung von stillen Reserven zu umgehen, sind die Betriebsverpachtung und die unentgeltliche Betriebsübergabe. Betriebsverpachtung Bei einer Betriebsverpachtung bleibt der Verpächter Unternehmer. Die Pachteinnahmen stellen Betriebseinnahmen dar. Der Verpächter behält das Vermögen und schreibt es weiter ab. Endet das Pachtverhältnis, erfolgt eine Betriebsauflösung und die stillen Reserven werden aufgedeckt. Erbt der Pächter den Betrieb, liegt keine Auflösung vor, sondern eine unentgeltliche Übertragung. Unentgeltliche Betriebsübergabe Die unentgeltliche Betriebsübertragung stellt die zweite Möglichkeit dar, die Auflösung stiller Reserven zu umgehen. Dabei handelt es sich um eine Schenkung, die zwar der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt (siehe Kapitel 8, Seite 129 ff), aber nicht der Einkommensteuer. Wegen der hohen Freibeträge und Tarifermäßigungen kann allerdings der Verkauf des Betriebs beispielsweise an Sohn oder Tochter sinnvoller sein als die Schenkung, weil die Kinder die Anschaffungskosten in voller Höhe steuerlich geltend machen können. Verpachtung und Übertragung sind Alternativen zum Verkauf. 7

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