DAS AKTUELLE Mandanteninformationen Februar 2007

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1 Christian de Vogel Steuerberater/Rechtsanwalt Rahlstedter Straße Hamburg Telefon 040 / Telefax 040 / info@devogel.de Internet DAS AKTUELLE Mandanteninformationen Februar 2007 Inhalt Februar Referentenentwurf zur Unternehmenssteuerreform: Die wichtigsten Änderungen für Unternehmen ab Referentenentwurf zur Unternehmenssteuerreform: Die wichtigsten Änderungen für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ab Referentenentwurf zur Unternehmenssteuerreform: Die wichtigsten Änderungen für private Kapitalanleger ab Zum ablaufende Fristen 5. Kindergeld: Kind auch bei Vollzeiterwerbstätigkeit zu berücksichtigen 6. Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer ab Umsatzsteuer: EU-Osterweiterung 8. Geldwerte Vorteile bei Aktienoptionsrechten 9. Einlösung von Dax-Zertifikaten und Verkauf von Reverse-Floatern 10. Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer: Frist bis Mittelbare Grundstücksschenkung bei zu errichtendem Gebäude 12. Pflichtangaben für s: Gesetzliche Neuregelung ab dem Termine Zahlung bis Ende Schonfrist (nicht für Bar u. Scheckzahler) Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer (Monatszahler) Einkommensteuer / Körperschaftsteuer Sozialversicherungsbeiträge Beiträge März Referentenentwurf zur Unternehmenssteuerreform: Die wichtigsten Änderungen für Unternehmen ab 2008 Abschreibungen: Die degressive Abschreibung soll abgeschafft werden. Die sofortige Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (unter 410 ) soll auf Unternehmen beschränkt werden, die die Größenmerkmale für die Inanspruchnahme der Ansparrücklage erfüllen. Bei anderen Unternehmen soll ein Sofortabzug nur noch möglich sein, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts 60 nicht übersteigen. Seite 1 von 6

2 Bei Ansparrücklagen soll der Rücklagenhöchstbetrag im Jahr der Inanspruchnahme und den zwei Vorjahren auf angehoben werden. Gewerbesteuer: Die Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen soll entfallen. Stattdessen sollen jeweils 25 % aller Entgelte für Schulden, die wirtschaftlich mit dem Betrieb zusammenhängen, der Renten und dauernden Lasten und der Gewinnanteile der stillen Gesellschafter hinzugerechnet werden. Bei Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzgebühren soll nur der sog. Finanzierungsanteil hinzugerechnet werden, der bei mobilen Wirtschaftsgütern mit 25 % und bei immobilen Wirtschaftsgütern mit 75 % pauschaliert wird. Die Hinzurechnung soll nur erfolgen, wenn die Summe aller Beträge übersteigt. Die Messzahl für die Berechnung der Gewerbesteuer soll auf 3,5 % gesenkt werden und der Staffeltarif entfallen. Die Gewerbesteuer soll nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar sein. Dafür soll der Anrechnungsfaktor von 1,8 auf 3,8 bei der Einkommensteuer erhöht werden. Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer soll die Gewerbesteuer nicht mehr abzugsfähig sein. 2. Referentenentwurf zur Unternehmenssteuerreform: Die wichtigsten Änderungen für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ab 2008 Bei großen Personengesellschaften soll der Steuersatz bei thesaurierten Gewinnen 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag betragen und dem von Kapitalgesellschaften entsprechen. Bei späterer Entnahme soll eine Nachbelastung mit dem Abgeltungssatz für Dividenden erfolgen. Der Körperschaftsteuersatz soll auf 15 % gesenkt und die Gewerbesteuer so angepasst werden, dass die Gesamtbelastung 29,83 % nicht übersteigt. Die gesetzliche Regelung zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung soll abgeschafft und eine Zinsschranke für bestimmte Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften eingeführt werden. Zinsaufwendungen eines Betriebes sollen abziehbar sein in Höhe des Zinsertrages desselben Wirtschaftsjahres. Darüber hinausgehende Zinsaufwendungen sollen nur in Höhe von 30 % des um die Zinsaufwendungen erhöhten und um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Der nicht abzugsfähige Teil der Schuldzinsen soll unbegrenzt vortragsfähig sein. Diese Regelungen sollen keine Anwendung finden, wenn der Betrag der Zinsaufwendungen, soweit er den Betrag der Zinserträge übersteigt, weniger als 1 Mio. beträgt, der Betrieb nicht zu einem Konzern gehört oder zu einem Konzern gehört und seine Eigenkapitalquote bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Die Regelungen zum Verlustabzug beim sog. Mantelkauf sollen geändert werden. Bei Übertragung von mehr als 25 % bis zu 50 % innerhalb von 5 Jahren soll sich ein quotaler Verlust des Verlustvortrags ergeben, bei Übertragung von mehr als 50 % soll der Verlustvortrag komplett entfallen. Bei Gewinnen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen soll das Halbeinkünfteverfahren durch ein Teileinkünfteverfahren ersetzt werden. Es sollen 60 % der Gewinne besteuert werden. Gleiches gilt für Veräußerungsgewinne für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile. Werbungskosten sollen zu 60 % abzugsfähig sein. Der Wertetransfer in das Ausland soll international üblich besteuert werden, um sinnvolle grenzüberschreitende Umstrukturierungen nicht zu behindern. Die Gestaltungsmöglichkeiten bei der sog. Wertpapierleihe sollen eingeschränkt werden. 3. Referentenentwurf zur Unternehmenssteuerreform: Die wichtigsten Änderungen für private Kapitalanleger ab 2009 Für private Kapitalerträge soll ab eine Abgeltungssteuer von 25 % (zzgl. SolZ und KiSt) eingeführt und das Halbeinkünfteverfahren abgeschafft werden. Führt die pauschale Besteuerung der Kapitaleinkünfte für den Kapitalanleger zu einer höheren Steuerbelastung, soll er die Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung angeben können, so dass die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen erfolgt. Nicht unter die Abgeltungsteuer fallen Zinsen und Einnahmen aus stillen Beteiligungen, wenn Gläubiger und Schuldner nahe stehende Personen sind oder ein Gesellschafter (oder eine ihm nahe stehende Person) zumindest mit 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Seite 2 von 6

3 Private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte): Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften sollen als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden. Die bisherige Spekulationsfrist von einem Jahr soll entfallen. Die Neuregelung soll erst für Verkäufe von Anteilen, die nach dem erworben werden und entsprechend auch für Optionsgeschäfte und andere Termingeschäfte gelten. Für private Anleger soll ein Sparer-Pauschbetrag für die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. v. 801 eingeführt werden (Zusammenfassung von Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag). Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten soll ausgeschlossen werden. Die Spekulationsfrist für Immobilien (10 Jahre) soll unverändert bleiben. Für andere Wirtschaftsgüter soll die Spekulationsfrist weiterhin ein Jahr betragen. Sofern aus derartigen Gegenständen Einkünfte erzielt werden, soll sich die Spekulationsfrist auf 10 Jahre verlängern. Die Freigrenze soll auf 600 angehoben werden. 4. Zum ablaufende Fristen Bis zum sollten Sie ggf. noch Folgendes erledigen: Antrag auf Anpassung der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 2005 Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2006 in bestimmten Fällen (z.b. bei ertragsschwachen Grundstücken) Jahresmeldungen (Sozialversicherung), hier ist Termin der Beitragszahlung für 2006 bei freiwilliger Weiterversicherung in der Rentenversicherung Nachholen von Instandsetzungsarbeiten, für die eine Rücklage gebildet worden ist 5. Kindergeld: Kind auch bei Vollzeiterwerbstätigkeit zu berücksichtigen Für Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vor 2007: das 27. Lebensjahr), wird Kindergeld unter anderem gewährt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können. Die Einkünfte und Bezüge des Kindes dürfen den Jahresgrenzbetrag (derzeit ) nicht übersteigen. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Kind in diesen Fällen auch dann berücksichtigt werden kann, wenn es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, sofern die Vergütung des Kindes nicht zum Überschreiten des Grenzbetrags führt. Das neue Urteil ist vorteilhaft für die Eltern in den Fällen, in denen die Einkünfte des Kindes während der Vollzeittätigkeit nicht zum Überschreiten des Jahresgrenzbetrags auch während der übrigen Monate des Jahres führen. Nach bisherigen Urteilen war ein Kind grundsätzlich für die Zeiträume nicht zu berücksichtigen, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging. In den bisher entschiedenen Fällen war dies für die Eltern des Kindes von Vorteil, da die Kinder jeweils relativ hohe Einkünfte erzielt hatten, die zum Fortfall des Anspruchs auf Kindergeld für andere Monate geführt hätten, in denen das Kind keiner Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen war. Für die Fälle, in denen die bisherige Rechtsprechung günstiger war, ist diese weiterhin anzuwenden. 6. Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer ab 2007 Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde eine neuartige Pauschalierung der Steuer für betrieblich veranlasste Geschenke an Kunden, Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer sowie die eigenen Arbeitnehmer eingeführt. Gegenstand der Pauschalierung können auch leistungsbezogene Sachzuwendungen (z.b. Incentive für freie Handelsvertreter) sein. Nicht erfasst werden Streuwerbeartikel und geringwertige Warenproben, die nicht als Geschenk gelten. Der Unternehmer kann nun die Steuer des Beschenkten, bei dem das Geschenk Betriebseinnahme oder Arbeitslohn ist, übernehmen und pauschal versteuern. Die Steuer beträgt 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Bemessensgrundlage sind die Aufwendungen des Unternehmers einschließlich Umsatzsteuer. Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von übersteigen oder soweit die Aufwendungen je Empfänger und Seite 3 von 6

4 Wirtschaftsjahr übersteigen (also bei mehreren Geschenken an den gleichen Empfänger). In diesem Fall ist die Pauschalierung erst dann ausgeschlossen, sobald durch ein zusätzliches Geschenk die Grenze überschritten wird. Die Pauschalierung ist grundsätzlich für alle in Betracht kommenden Geschenke durchzuführen. Die Empfänger der Geschenke sind von der Pauschalierung zu unterrichten. Die Vorschrift führt an sich keine neue Besteuerungspflicht für Geschenke ein. Schon bisher wurden betrieblich veranlasste Geschenke an Arbeitnehmer, Geschäftsfreunde usw. bei den Empfängern als steuerpflichtige Einnahmen angesehen (z.b. bei Incentive-Reisen). In der Praxis kam es wohl meist nicht zur Besteuerung, jedenfalls nicht bei relativ geringwertigen Geschenken (z.b. übliche Geschenke zu Weihnachten). Soweit der Unternehmer von der Pauschalierungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage, d.h. der Empfänger hat das Geschenk an sich in der Regel zu versteuern. Ob sich insoweit etwas an der bisherigen Praxis ändern wird, ist derzeit nicht abzusehen. Die Neuregelung ist wohl in erster Linie für aufwendigere Geschenke gedacht, z.b. Reisen oder teure Veranstaltungsbesuche. 7. Umsatzsteuer: EU-Osterweiterung Zum sind Bulgarien und Rumänien der Europäischen Union beigetreten und haben das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eingeführt. Die meisten Bestimmungen entsprechen dem deutschen Umsatzsteuerrecht. Ab diesem Zeitpunkt sind Lieferungen an dortige Unternehmer mit einer USt-IdNr. als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei. Maßgeblicher Lieferzeitpunkt ist dabei ausschließlich der Beginn der Beförderung oder Versendung. Auftrags- oder Rechnungserteilung sind hierfür ohne Bedeutung. Beginnt die Beförderung oder Versendung vor dem und gelangen die Gegenstände erst nach dem in die neuen EU-Staaten, handelt es sich um Ausfuhrlieferungen. Bei Lieferungen an Abnehmer, die keine Unternehmer sind, muss der deutsche Unternehmer grundsätzlich deutsche Umsatzsteuer berechnen. Erwerbe aus den Beitrittsstaaten unterliegen ab dem der Erwerbsbesteuerung. Bei Beginn der Beförderung oder Versendung vor dem ist Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Ab dem gelten die folgenden Steuersätze: Bulgarien: Normalsteuersatz: 20 %; ermäßigter Steuersatz 7 % Rumänien: Normalsteuersatz: 19 %; ermäßigter Steuersatz 9 % Die Finanzverwaltung hat zu den umsatzsteuerlichen Auswirkungen des EU-Beitritts der beiden Länder ein umfangreiches Schreiben erlassen. 8. Geldwerte Vorteile bei Aktienoptionsrechten Arbeitgeber räumen Arbeitnehmern Aktienoptionsrechte ein, um sie längerfristig an das Unternehmen zu binden und ein höheres Engagement für das Unternehmen zu erreichen. Bei nicht handelbaren Aktienoptionsrechten hat der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil beim verbilligten Aktienbezug nach der Optionsausübung zu versteuern. Die Höhe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kurswert der überlassenen Aktien am maßgebenden Bewertungsstichtag und den Aufwendungen des Arbeitsnehmers für die überlassenen Aktien. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der zu versteuernde geldwerte Vorteil aus einem Aktienoptionsprogramm eine tarifbegünstigte Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit sein kann. Voraussetzung ist, dass zwischen der Einräumung und Erfüllung des Optionsrechtes mehr als zwölf Monate liegen und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei dem Arbeitgeber beschäftigt war. Der Tarifermäßigung steht weder entgegen, dass wiederholt Aktienoptionen eingeräumt werden, noch dass die jeweils gewährte Option nicht in vollem Umfang einheitlich ausgeübt wird. 9. Einlösung von Dax-Zertifikaten und Verkauf von Reverse-Floatern Der Bundesfinanzhof hat in zwei weiteren Urteilen über die Besteuerung von sog. Finanzinnovationen entschieden. Das erste Urteil betrifft die Einlösung von Dax-Zertifikaten bei Endfälligkeit. Dax-Zertifikate zählen zu den Index-Zertifikaten mit Kapitalrückzahlungsgarantien, bei denen bei Begebung der Anlage nicht von Seite 4 von 6

5 vornherein eine mit Sicherheit erzielbare Rendite (Emissionsrendite) zugesagt wird. Bei der Veräußerung wird der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung bzw. Einlösung (Marktrendite) besteuert. Das zweite Urteil betrifft den Verkauf von Reverse Floaten vor Endfälligkeit. Bei Reverse-Floatern handelt es sich um variabel verzinsliche Schuldverschreibungen, bei denen der Zinssatz bestimmt wird, indem eine Zinsanpassung durch Abzug eines Referenzzinssatzes von einem festen Nominalzins erfolgt. Kursgewinne beim Verkauf derartiger Wertpapiere vor Endfälligkeit sind nicht zu versteuern. 10. Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer: Frist bis Das Bundesverfassungsgericht hat die Erbschaftsteuer in der derzeitigen Form erwartungsgemäß für verfassungswidrig erklärt. Grundlage der Erbschaftsteuer müsse grundsätzlich der sog. gemeine Wert oder Verkehrswert des geerbten Vermögens sein. Bestimmte Arten von Vermögen werden jedoch zum Teil mit erheblich niedrigeren Werten besteuert. Bezüglich des Betriebsvermögens beanstandet das Gericht, dass im Wesentlichen die Steuernbilanzwerte übernommen werden, die meist erheblich von den Verkehrswerten abweichen. Insbesondere würden die stillen Reserven nicht erfasst. Beim Grundvermögen führe das sog. Ertragswertverfahren im Vergleich zum Verkehrswert zu sehr unterschiedlichen Werten, von 20 % des Verkehrswerts bis über 100 %. Bei der Bewertung von GmbH-Anteilen beanstandet das Gericht ebenfalls, dass durch die Übernahme der Steuerbilanzwerte der steuerliche Wert meist erheblich hinter dem Verkehrswert zurückbleibe. Grundsätzlich hält es das Gericht aber für zulässig, dass der Gesetzgeber für bestimmte Vermögensarten Vergünstigungen gewährt, wenn es dafür ausreichende Gründe des Gemeinwohls gibt. Das Gericht hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum gesetzt, ein neues Gesetz zu schaffen. Bis dahin kann das bisherige Recht weiterhin angewendet werden. 11. Mittelbare Grundstücksschenkung bei zu errichtendem Gebäude Sofern die Schenkung einer Immobilie bei der Schenkungsteuer mit einem Wert unter dem Verkehrswert erfasst wird (was nach geltendem Recht in den meisten Fällen der Fall ist), kann ein Anreiz zu mittelbaren Grundstücksschenkungen bestehen. Dabei gibt der Schenker dem Bedachten Geld für den Kauf eines Grundstücks. Die Schenkung kann auch ein zu errichtendes Gebäude einschließen und wird dann nach dem Wert des geschenkten und ggf. bebauten Grundstücks bemessen. Dazu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die mittelbare Grundstücksschenkung zu dem Zeitpunkt ausgeführt ist, zu dem erstmals die Fertigstellung des Gebäudes erfolgt ist und die Auflassung und die Eintragungsbewilligung für das Grundbuch vorliegen. Voraussetzung für eine begünstigte mittelbare Grundstücksschenkung ist, dass der Schenker dem Bedachten den für den Kauf eines Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Kauf des Grundstücks zusagt und ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellt. Der Bedachte kann dabei auch schon vor der Überlassung des Geldes Eigentümer des Grundstücks geworden sein. Die Zusage der zum Erwerb bestimmten Geldmittel bedarf keiner bestimmten Form, muss aber dem Finanzamt gegenüber nachweisbar sein. Sie sollte deshalb schriftlich erfolgen. 12. Pflichtangaben für s: Gesetzliche Neuregelung ab dem Ein neues Gesetz über die Pflichtangaben für s sorgt zur Zeit für ähnlich große Aufregung in deutschen Unternehmen wie die Einführung der Impressumspflicht für Internetseiten im Jahr Allerdings handelt es sich im Wesentlichen um eine gesetzliche Klarstellung der bereits seit Jahren gängigen Rechtsauffassung, dass die bestehenden Vorschriften für geschäftlichen Schriftverkehr auch für Faxe und E- Mails gelten. Durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) sind verschiedene Vorschriften des HGB, des AktG, des GmbHG und des GenG neu gefasst worden. Dabei wird den Regelungen über Pflichtangaben in Geschäftsbriefen der Zusatz gleich welcher Form beigefügt, so dass klargestellt ist, dass diese Regelungen nicht nur für den gesamten externen Schriftverkehr auf dem Postweg, sondern auch für alle externen Nachrichten, die mittels neuerer Kommunikationswege übermittel werden und beim Empfänger in schriftlicher Form (Papier oder Bildschirm) Seite 5 von 6

6 ankommen (also für Faxe und s sowie wohl auch für SMS-Nachrichten, eine Praxis, die zunehmend, z. B. von Telefongesellschaften und der Deutschen Bahn angewandt wird), gelten. Aufgeführt werden müssen u. a. Firma und Rechtsform, das zuständige Registergericht und die Handelsregisternummer, alle Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer sowie ggf. der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Geschäftsbriefe von BGB-Gesellschaften müssen die Familiennamen aller Gesellschafter mit mindestens einem Vornamen enthalten. Nicht im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen müssen den Familiennamen des Unternehmers mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. Sollten Sie eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen diese Vorschriften erhalten, sollten Sie auf keinen Fall ohne juristischen Rat zahlen und sich z. B. mit der Rechtsabteilung Ihrer örtlichen Handelskammer in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. Christian de Vogel, StB/RA Seite 6 von 6

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