Sparbrief. Analyse des IST-Zustands Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene

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1 Sparbrief Analyse des IST-Zustands Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene

2 Bürger Sparbriefsumme Zinsen Rückzahlung Bank Finanzierung Projektgesellschaft 1

3 Details rein schuldrechtliches Kapitalüberlassungsverhältnis Bank begibt Sparbrief und finanziert mit der vom Bürger aufgebrachten Sparbriefsumme die Projektgesellschaft Üblicherweise Namensschuldverschreibung, wertpapierähnliche Rechtsfigur Verzicht auf Zwischenschaltung einer Bank möglich; bei Namensschuldverschreibung -> KWG-Erlaubnis erforderlich, bei Inhaberschuldverschreibung -> keine KWG-Erlaubnis erforderlich Rendite für Bürger flexibel gestaltbar (feste/variable Verzinsung) Keine Mitentscheidungsrechte des Bürgers Projektpflicht nach VerkProspG bei öffentlichem Angebot Vorteil Kein Kursrisiko, da Rückzahlung bei Fälligkeit zum Nennwert (auf den Namen lautender Sparbrief unterfällt Einlagensicherungsfonds) Keine persönliche Haftung des Bürgers Rendite für Bürger flexibel gestaltbar (feste/variable Verzinsung) Nachteile Bei Verzicht auf Zwischenschaltung einer Bank und Ausgestaltung als Namensschuldverschreibung ist KWG- Erlaubnis der BaFin erforderlich 2

4 - steuerliche Rahmenbedingungen für die Projektgesellschaft Die Projektgesellschaft hat nach der Ausgabe des Sparbriefs eine Verbindlichkeit gegenüber den Anlegern. Es handelt sich damit um einen Finanzierung mit Fremdkapital Die sich hierdurch verringernde Eigenkapitalquote kann sich ggf. negativ auf die Kreditkonditionen für weitere Fremdfinanzierungen auswirken. Ausgabe Vergütung der Anleger Die Zinsen für einen Sparbrief sind bei der Projektgesellschaft grundsätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig. Sie mindern damit den steuerlichen Gewinn. Im Unterschied zum Darlehn werden beim Sparbrief die Zinsen i.d.r. erst am Ende der Laufzeit an die Anleger ausgezahlt. Aufgrund der Grundsätze der periodengerechten Gewinnermittlung, erhöht sich die Verbindlichkeit der Projektgesellschaft jährlich um den jeweiligen Zinsbetrag. Bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens ist ein Nettozinsaufwand (Differenz aus Zinsaufwand und Zinsertrag) bis zu 3 Mio. EUR voll umfänglichen abzugsfähig. Bei einem Zinsaufwand über 3 Mio. EUR beschränkt sich der abzugsfähige Zinsaufwand auf 30 % des steuerlichen Einkommens vor Zinsen, Steuer und Abschreibungen (sog. Zinsschranke) Von dieser Abzugsbeschränkung gibt es Ausnahmen. Diese sind davon abhängig, ob die Projektgesellschaft zu einem Konzern gehört und wie die Eigenkapitalquoten im Konzern gestaltet sind. Bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage der Projektgesellschaft sind 25 % der Zinsen nicht abzugsfähig. Dies gilt nur, wenn dieser Betrag in der Summe mit den sonstigen Hinzurechnungen gem. 1 GewStG TEUR 100 übersteigt. Die Projektgesellschaft zahlt die Zinsen zu 100 % aus. Eine Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer ergibt sich nur bei einer Sammelverwahrung von einer Bank. In diesem Fall werden von der Bank 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 Solidaritätszuschlag einbehalten. 3

5 - steuerliche Rahmenbedingungen für die Anleger (Bürger) Erwerb Laufende Einkünfte Rückzahlung / Veräußerung Mit der Geldanlage erwirbt der Anleger eine private Kapitalforderung. Hieraus ergeben sich keine direkten steuerlichen Folgen Die erhaltenen Zinsen gelten im Zeitpunkt des Zuflusses beim Anleger zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Bei Zufluss sind die Zinsen in der Jahressteuererklärung anzugeben und werden grundsätzlich mit 25 % Abgeltungssteuer (zzgl. SoIZ) oder dem niedrigeren individuellen Steuersatz besteuert. Wurde Kapitalertragsteuer einbehalten, ist mit dem Einbehalt die Steuer grundsätzlich abgegolten. Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Jahressteuererklärung die Anwendung des niedrigeren individuellen Steuersatz zu beantragen. Der Sparerpauschbetrag ( EUR 801 bzw. bei Ehegatten EUR 1.602) kommt zur Anwendung. Tatsächliche Werbungskosten (z. B. Refinanzierungskosten) können nicht steuermindernd abgezogen werden. Die Rückzahlung des Sparbriefs zum Nennwert sind nicht relevant. Verkauf des Sparbriefs: -> mit Gewinn: Der Gewinn gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und wird im Rahmen der Jahressteuererklärung mit grds. 25 % Einkommensteuer zzgl. SoIZ oder dem niedrigeren individuellem Steuersatz besteuert. Auch hierfür gilt der o. g. Sparerpauschbetrag. -> mit Verlust: Der Verlust kann von anderen Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernde abgezogen werden. Mit anderen Einkunftsarten (z. B. aus nichtselbständiger Arbeit) kann er nicht verrechnet, aber die Folgejahre zur Verrechnung mit zukünftigen Kapitalerträgen vorgetragen werden. Bei Totalausfall des Darlehns ist i. d. R. keine steuermindernde Berücksichtigung des erlittenen Verlust möglich 4

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