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1 MANDANTENINFORMATION Beiträge Dezember Steuertermine: Übersicht Dezember 2012 bis März Kein Aufteilungsverbot für häusliches Arbeitszimmer? 3. Betriebsvermögen beim Investitionsabzugsbetrag 4. Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung Voraussichtliche Sachbezugswerte Übliche Rabatte mindern geldwerten Vorteil 7. Kein Abzug von Drittaufwand Besonderheiten für Ehegatten 8. Verbilligte Wohnungsvermietung 9. Entschädigung wegen entgangener Urlaubszeit 10. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon am 1. Tag 11. Rentenversicherungsbeitrag Steuertermine: Übersicht Dezember 2012 bis März *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monatszahler) Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung) Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung) *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler) *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer zzgl. 1/11 der Vorjahressteuer bei Dauerfristverlängerung (Monatszahler) *Zahlungsschonfrist: Gewerbesteuer Grundsteuer *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monatszahler) Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung) Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung) SEITE 1 ZUR MANDANTENINFO 12/2012

2 *) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt. 2. Kein Aufteilungsverbot für häusliches Arbeitszimmer? Seit einigen Jahren können Kosten, die sowohl den privaten als auch den beruflichen Bereich eines Steuerpflichtigen betreffen (gemischte Aufwendungen), aufgeteilt und anteilig diesen Bereichen zugeordnet werden. Das seit Jahrzehnten geltende Aufteilungsverbot der gemischten Aufwendungen ist damit überholt. Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem kürzlich ergangenen Urteil die neue Rechtsauffassung auch auf die Kosten für ein Arbeitszimmer angewendet. Im Entscheidungsfall wurde ein Zimmer überwiegend (60 %) im Zusammenhang mit Vermietungseinkünften genutzt, aber auch zur Aufbewahrung privater Unterlagen und Nutzung des privaten Computers (40 %). Das Finanzamt ließ die Aufteilung der Kosten für das Arbeitszimmer wegen fehlender nahezu ausschließlicher beruflicher Nutzung nicht zu. Erst im Klageverfahren bekam der Antragsteller Recht. Das FG Niedersachsen ist damit gegenteiliger Auffassung als zwei andere Finanzgerichte, die am Aufteilungsverbot wegen fehlender Abgrenzbarkeit der privaten von der beruflichen Nutzung festhalten. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Steuerbescheide, in denen ein anteiliger Kostenabzug für das Arbeitszimmer abgelehnt wurde, sollten bis zur Entscheidung durch den Bundesfinanzhof offen gehalten werden. 3. Betriebsvermögen beim Investitionsabzugsbetrag Ein Investitionsabzugsbetrag kann für geplante Investitionen in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet. Bei Gewerbebetrieben darf das Betriebsvermögen in der Schlussbilanz des Jahres, für das der Investitionsabzugsbetrag beansprucht werden soll, Euro nicht überschreiten. Für Personengesellschaften stellt sich die Frage, ob das variable Kapitalkonto eines Gesellschafters, auf dem auch die entnahmefähigen Gewinnanteile zu verbuchen sind, als Eigenkapital in die Ermittlung des maßgeblichen Betriebsvermögens mit einzubeziehen ist. Oder handelt es sich um eine echte Darlehensforderung des Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft und ist es deshalb nicht in die Ermittlung des Betriebsvermögens mit einzubeziehen? Der Bundesfinanzhof stellt in einem Urteil klar, dass die Unterscheidung zwischen Eigenund Fremdkapital in diesem Fall unerheblich sei. Denn selbst wenn von einer echten Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter auszugehen ist, wäre beim Gesellschafter eine entsprechende Forderung zu erfassen. Für die Gesamtbilanz der Gesellschaft würde die Forderung zu Eigenkapital werden. Hinweise: Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften kommt es bei der Ermittlung des Betriebsvermögens auf den Gesamtwert des steuerlichen Betriebsvermögens der Gesellschaft an. SEITE 2 ZUR MANDANTENINFO 12/2012

3 In die Berechnung sind daher auch diejenigen Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die zivilrechtlich einem Gesellschafter gehören und der Gesellschaft zur Nutzung überlassen werden sowie die damit zusammenhängenden Darlehen. Auch Darlehen, die ein Gesellschafter der Gesellschaft überlässt, gehören dazu (Sonderbetriebsvermögen). Der Investitionsabzugsbetrag wird gebildet, um die Abschreibung für geplante Investitionen vorzuziehen. Steuerzahlungen lassen sich so in ein anderes Jahr verlagern. Zum Jahresende sollte daher überprüft werden, ob durch rechtzeitige Entnahmen das Betriebsvermögen begrenzt vermindert werden kann, um die Betriebsvermögensgrenze einzuhalten. 4. Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung 2012 Die Finanzverwaltung hat den Vordruck der Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) für 2012 nebst Anlagen und Anleitung veröffentlicht. Sie weist darauf hin, dass bei Betriebseinnahmen unter die Einreichung einer formlosen Gewinnermittlung anstelle des Vordrucks möglich ist. In diesem Fall wird auch auf die elektronische Übermittlung der Gewinnermittlung verzichtet. 5. Voraussichtliche Sachbezugswerte 2013 Das Bundesarbeitsministerium hat die voraussichtlichen Sachbezugswerte für 2013 bekannt gegeben, die in allen Bundesländern gelten. Der Bundesrat wird sie vermutlich im Dezember 2012 beschließen. Der Sachbezugswert für Verpflegung beträgt monatlich 224 (Frühstück 48, Mittag- und Abendessen jeweils 87,90 ). Die Tageswerte betragen für Frühstück 1,60, Mittag- oder Abendessen nunmehr je 2,93. Der Sachbezugswert für Unterkunft erhöht sich auf monatlich 216 / pro Tag 7, Übliche Rabatte mindern geldwerten Vorteil Im Zusammenhang mit der Besteuerung von Jahreswagen in der Autobranche war strittig, ob der genannte Letztverbraucherpreis um Rabatte zu mindern ist, die dort üblicherweise gewährt werden und in der Autobranche bis 20 % betragen sollen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass als Endverbraucherpreis der Preis anzusetzen ist, der nach dem Ende von Verkaufsverhandlungen einem Kunden, der nicht Arbeitnehmer ist, angeboten wird. Nicht maßgebend ist der sog. Listenpreis. Arbeitslohn kann nur vorliegen, soweit der Arbeitnehmer einen Rabatt erhält, den Dritte nicht erhalten, so das Gericht. 7. Kein Abzug von Drittaufwand Besonderheiten für Ehegatten Betriebsausgaben und Werbungskosten kann bei seinen Einkünften nur derjenige geltend machen, der die Kosten getragen hat. Kosten eines Dritten sind nicht absetzbar. Dies gilt auch für zusammenveranlagte Ehegatten. Ehegatten gesteht die Rechtsprechung jedoch einige Erleichterungen zu. Dies ist vor allem für den Abzug von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung von Bedeutung. Ist ein Ehegatte Eigentümer und Vermieter der Immobilie, und hat der andere Ehegatte ein Darlehen zu dessen Finanzierung aufgenommen, und bezahlt er die Schuldzinsen allein, sind die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten beim Eigentümer-Ehegatten absetzbar. Daran ändert sich nichts, wenn der Eigentümer-Ehegatte für die Verpflichtungen des anderen Sicherheiten gestellt hat, z.b. eine Bürgschaft. SEITE 3 ZUR MANDANTENINFO 12/2012

4 Der Eigentümer (Vermieter) kann in diesen Fällen die Schuldzinsen nur absetzen, soweit er nachweisen kann, sie mit eigenen Mitteln gezahlt zu haben. Hat der Eigentümer-Ehegatte jedoch eine Haftung in der Weise übernommen, dass er sich als Gesamtschuldner für das von dem anderen Ehegatten aufgenommene Darlehen verpflichtet hat, kann er die für das Darlehen gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten absetzen. Es ist gleichgültig, welcher der Ehegatten die Schuldzinsen im Einzelfall bezahlt hat. Die gesamtschuldnerische Haftung kann auch nachträglich übernommen werden (ohne steuerliche Rückwirkung). Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Es empfiehlt sich daher, vor Abschluss der Verträge steuerlichen Rat einzuholen. In einem Fall, der zum Bundesfinanzhof gelangt ist, hatte das Finanzgericht den Schuldzinsenabzug des Eigentümer-Ehegatten abgelehnt. Die vom Eigentümer-Ehegatten übernommene gesamtschuldnerische Haftung stehe einer Bürgschaft gleich, ermögliche den Werbungskostenabzug nicht. Der Bundesfinanzhof stellte klar: Die Haftung als Gesamtschuldner reicht für den Schuldzinsenabzug aus. 8. Verbilligte Wohnungsvermietung Beträgt bei verbilligter Vermietung einer Wohnung die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen, gilt die Vermietung nun voll als entgeltlich. Die Werbungskosten sind voll absetzbar. Beträgt die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen, sind Werbungskosten nur anteilig absetzbar. Beträgt die Miete z.b. nur 60 % der ortsüblichen, sind nur 60 % der AfA und anderer Kosten absetzbar. Maßgebend ist im Ergebnis die Warmmiete. Diese Rechtslage ist neu seit Entschädigung wegen entgangener Urlaubszeit Ein Gast, der seinen Urlaub frühzeitig wegen Mängeln eines Ferienhauses beendet, kann nicht nur seinen Reisepreis ganz oder teilweise zurück verlangen, sondern darüber hinaus auch eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit fordern. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Reiseveranstalter sich nur zur Vermietung eines Ferienhauses vertraglich verpflichtet hatte. Durch dieses Urteil bestätigen die Richter die bisherige Rechtsprechung. 10. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon am 1. Tag Arbeitnehmer sind im Krankheitsfall verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich, spätestens am vierten Krankheitstag, über ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Der Arbeitgeber kann aber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne die Angabe von Gründen bereits schon ab dem ersten Krankheitstag anfordern. So entschied das Bundesarbeitsgericht in dem Fall einer Angestellten, die sich gegen die Weisung ihres Arbeitgebers zur Wehr setzte, in künftigen Krankheitsfällen jeweils bereits für den ersten Krankheitstag eine solche Bescheinigung vorzulegen. Sie forderte die Angabe eines Rechtfertigungsgrundes vom Arbeitgeber, die dieser zu Recht verweigerte. Nach der Sachverhaltsdarstellung hatte sich dem Arbeitgeber wohl der Verdacht auf missbräuchliche Krankmeldung aufgedrängt. SEITE 4 ZUR MANDANTENINFO 12/2012

5 11. Rentenversicherungsbeitrag 2013 Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung soll zum von 19,6% auf 18,9% sinken. Auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer entfällt dann jeweils ein Beitragsanteil von 9,45%. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. SEITE 5 ZUR MANDANTENINFO 12/2012

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