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1 Beiträge März Steuertermine: Übersicht März bis Juni Spenden für Opfer des Erdbebens in Haiti 3. Vermeiden Sie Nachzahlungszinsen 4. Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen 5. Steuererlass für Gewinne aus Restschuldbefreiung 6. Vorsteuerabzug bei unzutreffendem Steuerausweis 7. Pauschalversteuerung: Fahrtkostenzuschüsse 8. Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe 9. Ausweitung der ingenieurähnlichen Tätigkeiten 10. Verschiebung der Auszahlung einer Abfindung 11. Werbungskosten zum Jahreswechsel 2008/ Steuertermine: Übersicht März bis Juni *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung) Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung) *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler) *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) (*19.05.) Gewerbesteuer Grundsteuer *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung) Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung) *) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt. **)Maßgebend in den Bundesländern, in denen der ein gesetzlicher Feiertag ist. Seite 1 von 6

2 2. Spenden für Opfer des Erdbebens in Haiti Zuwendungen für die Erdbebenopfer können als Betriebsausgaben, Arbeitslohn oder Spenden abgezogen werden. Die Finanzverwaltung hat in einem Schreiben die Voraussetzungen hierfür erläutert. Hieraus ergibt sich u.a.: Unternehmer können Sponsoring-Maßnahmen, unentgeltlichen Leistungen an Geschäftspartner oder Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) aus inländischem Betriebsvermögen an erdbebengeschädigte Unternehmen als Betriebsausgabe abziehen. Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an vom Erdbeben betroffene Arbeitnehmer sind bei diesen bis zu 600 je Kalenderjahr, bei besonderen Notfällen in voller Höhe steuerfrei. Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Arbeitslohn, sind diese Lohnteile nicht steuerpflichtig. Voraussetzung ist, dass die Lohnteile zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers für betroffene Arbeitnehmer oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto verwendet werden. Der Lohnverzicht muss in den Lohnkonten der Arbeitnehmer verzeichnet werden. Spenden dienen der Förderung mildtätiger Zwecke und sind steuerbegünstigt. Bei Einzahlung auf eines der hierfür eingerichteten Sonderkonten gilt ein vereinfachter Spendennachweis durch Einzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung, bei Online-Banking durch PC-Ausdruck. Derartige Spenden werden unabhängig von der Höhe anerkannt. Auch Spenden an Vereine, die keine mildtätigen Zwecke verfolgen, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerbegünstigt, wenn sie der Hilfe für die Erdbebenopfer zugeführt werden. Die Regelungen gelten vom bis Vermeiden Sie Nachzahlungszinsen Der Zinslauf für Nachzahlungen auf Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer des Jahres 2008 beginnt am , ebenso für Steuererstattungen. Bei Landwirten gilt dies hinsichtlich der Einkommensteuer in der Regel erst ab Ist die endgültige Steuerschuld höher als die Vorauszahlungen, zahlen Sie für den Unterschied Zinsen, ist sie niedriger, das Finanzamt. Der Zins beträgt 0,5 % für jeden vollen Monat, pro Jahr 6 %. Nachzahlungszinsen können Sie vermeiden oder verringern, indem Sie bis Ende März - möglichst nicht erst am letzten Tag - Anpassung der Vorauszahlungen beantragen (bei Einkommen- und Körperschaftsteuer Mindestbetrag der Erhöhung ). Nachzahlungszinsen für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer sind nicht als Sonderausgaben bzw. Betriebsausgaben absetzbar. Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2008 auch für Nachzahlungszinsen, die auf die Gewerbesteuer erhoben werden. Nachzahlungszinsen für Umsatzsteuer können Betriebsausgaben, ggf. Werbungskosten sein. Erstattungszinsen sind stets steuerpflichtig. Seite 2 von 6

3 4. Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen Unternehmer müssen den Inhalt ihrer Bilanzen, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine ggf. notwendige Überleitungsrechnung (bei nicht den steuerlichen Vorschriften entsprechenden Bilanzansätzen) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem Finanzamt übermitteln. Dies gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen. Die bisher vorgeschriebene Übermittlung in Papierform entfällt. Die Finanzverwaltung weist in einem Schreiben u.a. auf Folgendes hin: Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. der Überleitungsrechnung wird sich aus den Taxonomie-Schemata ergeben, die noch gesondert bekannt gemacht werden. Der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinnund Verlustrechnung ist in Form eines XBRL-Datensatzes auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. XBRL (extensible Business Reporting Language) ist ein international verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen. Der Standard XBRL ermöglicht es, Daten in standardisierter Form aufzubereiten und mehrfach neben der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger zur Information von Geschäftspartnern, Kreditgebern, Aufsichtsbehörden oder Finanzbehörden zu nutzen. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten, wenn sie für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu nutzen. Soweit das Finanzamt keine für den Unternehmer positive Härtefallentscheidung getroffen hat, kann die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung des Inhalts der Bilanz u.a. durch Androhung und ggf. Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. 5. Steuererlass für Gewinne aus Restschuldbefreiung Im Insolvenzverfahren können natürliche Personen einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Diese hängt von einer Wohlverhaltenszeit von 6 Jahren ab, in der bestimmte Auflagen zu erfüllen sind. Die Restschuldbefreiung kann bei einem Unternehmer zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen, soweit er von betrieblichen Schulden befreit wird. Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, können auch durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung erlangen, die ebenfalls zu einem Gewinn führen kann. Die Finanzverwaltung gewährt für den an sich steuerpflichtigen Gewinn einen Steuererlass aus Billigkeitsgründen. Dafür gelten weitgehend die gleichen Voraussetzungen wie für den Steuererlass für Sanierungsgewinne von Unternehmen. Danach ist der Sanierungsgewinn zunächst mit Verlustvorträgen zu verrechnen. Die Steuer auf den verbleibenden Gewinn kann zunächst gestundet, und unter bestimmten Voraussetzungen später erlassen werden. Seite 3 von 6

4 6. Vorsteuerabzug bei unzutreffendem Steuerausweis Bislang war umstritten, ob einem Rechnungsempfänger der gänzliche Vorsteuerabzug zu versagen war, wenn in einer Rechnung über eine gelieferte Ware die Umsatzsteuer mit 19 % anstatt mit 7 % ausgewiesen war. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der Vorsteuerabzug in Höhe der gesetzlich geschuldeten Höhe zulässig ist. Dieser beträgt 7 % des in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrages. 7. Pauschalversteuerung: Fahrtkostenzuschüsse Zuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können mit 15 % pauschalversteuert werden, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Es soll verhindert werden, dass der normale Arbeitslohn in steuerbegünstige Bezüge umgewandelt wird. Hierzu hat der Bundesfinanzhof nun Folgendes klargestellt: Zuwendungen, die auf Arbeitslohn angerechnet werden, der bereits laufend gewährt wird, sind nicht begünstigt, wenn auf den bereits gewährten Arbeitslohn ein Rechtsanspruch bestand. Werden die Zuschüsse dagegen auf Lohnbestandteile angerechnet, die zwar bereits gewährt werden, aber freiwillig, gelten sie als zusätzlicher Lohn. Sie können daher pauschalversteuert werden. Demnach ist der Fahrtkostenzuschuss z.b. begünstigt, wenn er auf freiwillig gewährtes Weihnachtsgeld angerechnet wird. Nicht begünstigt ist er, wenn er mit Weihnachtsgeld verrechnet wird, auf das bereits ein Rechtsanspruch bestand, z.b. aufgrund betrieblicher Übung. 8. Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe Die Finanzverwaltung hat bislang einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einem Gewerbebetrieb beim Zukauf fremder Erzeugnisse u.a. anhand des daraus erzielten Umsatzes abgegrenzt (bis zu 30 % des Gesamtumsatzes = Betrieb der Land- und Forstwirtschaft). Hieran hält sie aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs nicht mehr fest. Dieser hat entschieden, dass neben einem landwirtschaftlichen Betrieb ein Gewerbebetrieb entsteht, wenn zugekaufte Produkte abgesetzt werden und der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes des Hofladens bzw. des Handelsgeschäfts oder nachhaltig übersteigt. Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil nun grundsätzlich an. Ergeben sich hieraus jedoch für den Land- und Forstwirt Nachteile, gelten die Grundsätze erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen. 9. Ausweitung der ingenieurähnlichen Tätigkeiten Eine einem Ingenieur ähnliche Tätigkeit (freiberufliche Tätigkeit) liegt u.a. vor, wenn ein selbständiger Diplom-Informatiker qualifizierte System-Software oder Anwender-Software entwickelt und dabei die Bereiche Planung, Konstruktion und Überwachung abdeckt. Der Bundesfinanzhof hat nun weitere technische Dienstleistungen, die ausgewiesene Computerfachleute erbracht hatten, als ingenieurähnlich eingestuft. Es kann neben dem sogenannten software-engineering auch die Administratorentätigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen oder die Tätigkeit als leitender Manager von großen IT-Projekten freiberuflich sein. Seite 4 von 6

5 10. Verschiebung der Auszahlung einer Abfindung Eine Arbeitnehmerin hatte auf Grund eines Sozialplans Anspruch auf eine Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Abfindung war ursprünglich fällig mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zum Noch vor Ende Oktober 2000 vereinbarte sie jedoch mit dem Arbeitgeber, dass die Abfindung erst im Januar 2001 fällig und ausgezahlt werden solle. Die Versteuerung im Jahre 2001 war für die Arbeitnehmerin günstiger als die im Jahre Das Finanzamt wollte die Abfindung bereits für das Jahr 2000 besteuern. Durch die nachträgliche Verschiebung der Fälligkeit der Abfindung habe die Arbeitnehmerin bereits im Jahre 2000 über ihren Anspruch verfügt, was einem Zufluss, also einer Auszahlung, gleichkomme. Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Fälligkeit einer Zahlung frei vereinbaren, auch eine bereits vereinbarte Fälligkeit wieder ändern und verschieben. Ein Zufluss liege dann noch nicht in der Vereinbarung über die Verschiebung der Fälligkeit, jedenfalls dann, wenn dies noch vor der ursprünglichen Fälligkeit vereinbart wird. Die Verschiebung der Fälligkeit einer Auszahlung in ein späteres Jahr sei auch kein Missbrauch. Hinweis: Grundsätzlich kann steuerlich ein Zufluss von Einnahmen auch ohne Auszahlung eines Geldbetrages anzunehmen sein, z.b. wenn ein fälliger Anspruch in ein anderes Schuldverhältnis umgewandelt wird, z.b. in ein Darlehen. Daran ändert das neue Urteil nichts. 11. Werbungskosten zum Jahreswechsel 2008/2009 Die Oberfinanzdirektion Münster erläutert in einer Verfügung inwieweit Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung regelmäßig wiederkehrende Leistungen (z.b. Kosten der Erträgnisaufstellung, Vermögensverwaltungsgebühren) beim Übergang zur Abgeltungsteuer als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Ab dem werden Werbungskosten grds. nur noch pauschal in Höhe des Sparer- Pauschbetrags (801 /1.602 ) berücksichtigt. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit nach Beendigung eines Kalenderjahres (10-Tages-Zeitraum) geleistet werden und das abgelaufene Jahr betreffen, werden noch diesem Jahr zugerechnet. Da in der Praxis entsprechende Aufwendungen häufig erst nach dem 10-Tage-Zeitraum den Konten belastet werden, wird der 10-Tage-Zeitraum bis zum verlängert, damit die Aufwendungen noch dem Veranlagungszeitraum 2008 zugeordnet werden können. Aus Vereinfachungsgründen wird bei Zahlungen im Januar auch auf die Zuordnung der einzelnen Werbungskosten auf steuerfreie und steuerpflichtige Einkünfte verzichtet. Diese Vereinfachungsregelung gilt nur für regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die vom bis zum geleistet wurden. Seite 5 von 6

6 Insoweit Maßnahmen getroffen wurden, um einen höheren Werbungskostenabzug zu erreichen, weist die Finanzverwaltung auf Folgendes hin: Werbungskostenvorauszahlungen in 2008 für 2009 werden nur anerkannt, wenn hierfür wirtschaftlich triftige Gründe vorliegen. Insoweit bestehende Kredite z.b. auf Vermietungsobjekte umgeschuldet wurden, ist ein Werbungskostenabzug nur unter den nach den vom BFH aufgestellten Kriterien zur Umwidmung von Darlehen zulässig. Finanzierungskosten, die bislang im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend gemacht wurden, werden nur als Werbungskosten/ Betriebsausgaben bei einer anderen Einkunftsart berücksichtigt, wenn die ursprünglich vorgenommene Darlehenszuordnung eindeutig beendet wurde. Dies ist z.b. der Fall, wenn das fremdfinanzierte Wertpapier veräußert wurde, um ein Mietgrundstück zu erwerben. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. Fundstellen März Steuertermine: Übersicht: März bis Juni 2010: - 2. Spenden für Opfer des Erdbebens in Haiti: BMF v , IV C 4 - S 2223/07/ Vermeiden Sie Nachzahlungszinsen: S. 233 a AO; nach dem BFH-Urteil v , X R 65/96 (nichtveröffentlicht) kann ein am letzten Tag der Frist eingehender Antrag als verspätet zurückgewiesen werden 4. Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen: BMF v , IV C 6 - S 2133-b/0, DStR 2010 S Steuererlass für Gewinne aus Restschuldbefreiung: BMF v , IV C 6 - S 2140/07/ , DB 2010 S Vorsteuerabzug bei unzutreffendem Steuerausweis: BFH v , V R 41/08, DB 2010 S Pauschalversteuerung: Fahrtkostenzuschüsse: BFH v , VI R 41/07, DStR 2010 S Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe: BMF v , IV D 4 - S 2230/09/10001, DB 2010 S. 248; BFH v , IV R 21/06, BStBl II 2010 S Ausweitung der ingenieurähnlichen Tätigkeiten: BFH v , VIII R 31/07 (IT- Ingenieur), DB 2010 S. 252, VIII R 63/06 (EDV-Consulting/Software Engineering), VIII R 79/06 (IT-Projektleiter) 10. Verschiebung der Auszahlung einer Abfindung: BFH v , IX R 1/09, DStR 2010 S Werbungskosten zum Jahreswechsel 2008/2009: OFD Münster, Kurzinformation ESt v Nr. 020/2009. Seite 6 von 6

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