Unternehmensteuerreform Spezial Februar/2007. aktuelle Informationen für Mandanten. Entwicklungen, Tendenzen und Chancen

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1 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU RECHTSANWÄLTE WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER Spezial Februar/2007 aktuelle Informationen für Mandanten Entwicklungen, Tendenzen und Chancen Überblick über die geplanten Neuregelungen auf der Grundlage des Referentenentwurfs eines Unternehmensteuerreformgesetzes in der Fassung vom Am 5. Februar hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes veröffentlicht. Mit diesem Gesetz sollen im wesentlichen die von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe für eine Unternehmensteuerreform im Herbst 2006 erarbeiteten Eckpunkte umgesetzt werden. Substantielle Änderungen ergeben sich sowohl unabhängig von der Rechtsform für Unternehmen als auch für private Anleger. Hauptziele der Reform sind die Herabsetzung der nominellen Steuerbelastung von Körperschaften im Kontext des internationalen Steuersatzgefälles sowie die (teilweise) Gleichstellung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Der Kabinettsbeschluss der Bundesregierung wird bereits für den 14. März erwartet. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollen nach derzeitiger Planung der Bundestag am 15. Juni und der Bundesrat am 6. Juli über die Unternehmensteuerreform beschließen.

2 1. Kapitalgesellschaften Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25% auf 15%, 23 Abs. 1 KStG-E Gewinne von Kapitalgesellschaften unterliegen derzeit einer Belastung mit Körperschaftsteuer von 25%. Zusammen mit der Gewerbesteuer und dem Solidaritätszuschlag ergibt sich daraus eine aktuelle nominale Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften von durchschnittlich 38,65%. Erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2008 soll der Körperschaftsteuersatz von 25% auf 15% gesenkt werden. Die nominale Gesamtsteuerbelastung sinkt damit auf 29,83%. Da zur Gegenfinanzierung die Bemessungsgrundlage verbreitert wird, führt nur ein Teil der Steuersatzsenkung zu einer realen Steuerentlastung. Einführung einer Zinsschranke, 4h EStG-E, 8a KStG-E Der Abzug von Zinsaufwendungen soll künftig beschränkt werden, falls diese 1 Mio oder mehr betragen. Die bisherige Regelung zur Gesellschafterfremdfinanzierung in 8a KStG wird durch Einführung einer allgemeinen Zinsschranke sowohl für Kapitalgesellschaften als auch für konzernverbundene Personenunternehmen ersetzt. Der Begriff der Konzernverbundenheit ist dabei in etlichen Bereichen noch unklar; hier besteht Nachbesserungsbedarf. Insbesondere Einzelunternehmen sind von der Zinsschranke ausgenommen. Zinsaufwendungen eines Betriebes sind nach der geplanten Neuregelung künftig generell nur noch eingeschränkt abzugsfähig. Während die Regelung des 8a KStG lediglich Darlehensgewährungen durch wesentlich beteiligte Anteilseigner, diesen nahe stehende Personen und rückgriffsberechtigte Dritte betrifft, erfasst die Zinsschranke jede Art der Fremdfinanzierung, insbesondere Bankdarlehen. Die Zinsschranke soll verhindern, dass Konzerne mittels grenzüberschreitender konzerninterner Fremdkapitalfinanzierung in Deutschland erwirtschaftete Erträge ins Ausland transferieren oder sich gezielt über ihre deutschen Tochterunternehmen auf dem Kapitalmarkt verschulden und die gezahlten Zinsen die Steuerbemessungsgrundlage in Deutschland mindern. Betroffen sind aber auch reine Inlandsgestaltungen. Begrenzter Schuldzinsenabzug und Zinsvortrag Übersteigen bei Unternehmen, die einem Konzern angehören, die Zinsaufwendungen die Zinserträge eines Wirtschaftsjahres um mehr als 1 Mio. (Freigrenze), können die Zinsaufwendungen nur bis zur Höhe von 30% des Gewinns als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Soweit Zinsen die Zinsschranke überschreiten, werden diese erst im Rahmen der Zinsschranke künftiger Wirtschaftsjahre berücksichtigt (Zinsvortrag). Keine Anwendung der Zinsschranke Nach der sog. Escape-Klausel ist die Zinsschranke nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Finanzierungsstruktur konzerntypisch ist, d.h. dass die Eigenkapitalquote des deutschen Betriebs die Eigenkapitalquote des Konzerns (nach IFRS, hilfsweise HGB) nicht unterschreitet. Strengere Anforderungen gelten für Kapitalgesellschaften nach 8a KStG-E: Auch bei Kapitalgesellschaften, die keinem Konzern angehören, kann die Zinsschranke Anwendung finden. Dies ist dann der Fall, wenn mehr als 10% der Netto-Zinsaufwendungen als Vergütungen an wesentlich beteiligte Anteilseigner, diesen nahestehende Personen oder rückgriffsberechtigte Dritte fließen. Der Nachweis obliegt der Gesellschaft. Besteht ein steuerliches Organschaftsverhältnis, findet die Zinsschranke auf Ebene des Organträgers Anwendung; dabei werden die Zinsaufwendungen und Zinserträge der Organgesellschaft in die Berechnung der Zinsschranke einbezogen, 15 KStG-E. Auswirkungen der Zinsschranke auf die Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer Unterliegen die Zinsaufwendungen dem Abzugsverbot des 4h EStG-E bzw. 8a KStG-E, unterbleibt insoweit eine Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer gem. 8 Nr. 1 GewStG-E. 2

3 Beschränkung des Verlustabzugs / Neuregelung des Mantelkaufs, 8c KStG-E Nach derzeit geltendem Recht setzt der Verlustabzug nach 10d EStG bei einer Körperschaft voraus, dass sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Die wirtschaftliche Identität wird insbesondere dann verneint, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen wird und die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt, 8 Abs. 4 KStG. Die Regelung des 8 Abs. 4 KStG soll durch eine Neuregelung des Verlustabzugs in 8c KStG-E ersetzt werden. Der Verlustvortrag wird erheblich einschränkt und geht über die ursprünglich geregelte Verhinderung der Verlustnutzung beim sog. Mantelkauf hinaus. Der Entwurf unterscheidet zwischen einem quotalen sowie einem vollständigen Ausschluss des Verlustvortrags. Quotaler Wegfall von Verlusten Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 25% der Anteile auf einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen, entfällt insoweit der Verlustvortrag. Vollständiger Wegfall von Verlusten Bei einer Übertragung von mehr als 50% der Anteile auf einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen innerhalb von fünf Jahren entfällt der Verlustvortrag vollständig. Gesellschafter von Kapitalgesellschaften: Teileinkünfteverfahren ersetzt Halbeinkünfteverfahren, Erhöhung des steuerpflichtigen Teils auf 60%, 3 Nr. 40 EStG-E Privatanleger sowie Personenunternehmen, die Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften erhalten oder aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen Gewinne erzielen, unterliegen nach geltendem Recht mit 50% der Beträge der Besteuerung. Steuerbelastungsvergleich 2007/2008 Kapitalgesellschaft und Gesellschafter EUR EUR EUR Gesellschaft Ergebnis vor Gewerbesteuer , , ,00 Gewerbesteuer, Hebesatz 400% , , ,00 Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag , , ,00 Jahresüberschuss , , ,00 Gesellschafter = Beteiligung im Betriebsvermögen Steuerpflicht bei Vollausschüttung 50% / 50% / 60% , , ,00 Dividende , , ,00 Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 44,31% , , ,73 verfügbarer Betrag , , ,27 Gesellschafter = Beteiligung im Privatvermögen Steuerpflicht bei Vollausschüttung 50% / 50% / 100% , , ,00 Dividende , , ,00 Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 44,31% , ,27 26,38% ,17 verfügbarer Betrag , , ,84 3

4 Dieses sog. Halbeinkünfteverfahren wurde im Jahre 2001 bei der Abschaffung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens eingeführt und soll die Doppelbesteuerung der Gewinne auf Ebene der Gesellschaft und der Ebene des Anteilseigners pauschal mildern. Für Personenunternehmen soll ab dem Jahr 2009 und nicht schon 2008 der steuerpflichtige Teil des Gewinns von 50% auf 60% erhöht werden. Korrespondierend erhöht sich der Anteil der abzugsfähigen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten auf 60%. Hintergrund ist die Steuersatzsenkung der Körperschaftsteuer von 25% auf 15%. Für Privatanleger wird ab dem Jahr 2009 eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25% eingeführt; es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 5. verwiesen. 2. Personenunternehmen Einführung einer Thesaurierungsbegünstigung, 34a EStG-E Reguläre Steuerbelastung Im geltenden Recht unterliegen die Gewinne der Personenunternehmen (Einzelunternehmen sowie Personengesellschaften) unabhängig davon, ob diese als stehen gelassene Gewinne im Unternehmen verbleiben und das Eigenkapital stärken (thesaurierte Gewinne) oder dem Betrieb entnommen werden, der individuellen Einkommensteuer der Unternehmensinhaber. Dies führt zu einer aktuellen Belastung von bis zu 45,68%. Damit werden Personenunternehmen bei Thesaurierung im Vergleich zu Kapitalgesellschaften stärker belastet. Thesaurierungsmodell Künftig können thesaurierte Gewinne, die der Unternehmer im Betrieb für Investitionen stehen lässt, also nicht entnimmt, mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25% zzgl. Solidaritätszuschlag besteuert werden. Die Steuerbelastung einschließlich Gewerbesteuer (Hebesatz 400% nach Entlastung durch Anrechnung der Gewerbesteuer) und Solidaritätszuschlag beträgt 29,77%. Thesaurierte Gewinne scheiden für einen Verlustausgleich aus. Die ermäßigte Besteuerung kann nur für laufende Gewinne, nicht für Veräußerungsgewinne nach 16 EStG beansprucht werden. Weitere Voraussetzung ist die Gewinnermittlung durch Bilanzierung. Steuerbelastungsvergleich 2007/2008 Personengesellschaft und Gesellschafter Die Häfte des Jahresüberschusses wird thesauriert und später wieder entnommen EUR EUR Ergebnis vor Gewerbesteuer , ,00 Gewerbesteuer, Hebesatz 400% , ,00 Jahresüberschuss , ,00 Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag nebst Gewerbesteueranrechnung auf thesaurierten Betrag , ,13 auf entnahmefähigen Betrag , ,25 verfügbarer Betrag bei Thesaurierung von 1/2 JÜ , ,62 Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag auf nachzuversteuernden Betrag 26,38% 0, ,40 verfügbarer Betrag bei späterer Entnahme , ,22 Der ursprünglich thesaurierte Betrag von EUR ,00 löst nach Entnahme insgesamt eine Steuerbelastung aus von ,65 4

5 Nachversteuerung Kommt es in späteren Jahren zur Entnahme der ermäßigt besteuerten Gewinne, führt dies zu einer Nachversteuerung (einschließlich Solidaritätszuschlag) in Höhe von 26,38% des entnommenen Gewinns vergleichbar der Besteuerung von Ausschüttungen durch Kapitalgesellschaften. Die Nachversteuerung wird auch durch die Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder die Einbringung des Betriebs in eine Kapitalgesellschaft ausgelöst. Wahlrecht des Unternehmers Die ermäßigte Besteuerung thesaurierter Gewinne hängt von einem Antrag des Steuerpflichtigen ab, der für jedes Jahr und jeden Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil gesondert gestellt werden kann. Ist der Steuerpflichtige zu weniger als 10% am Unternehmen beteiligt, steht ihm das Wahlrecht zur Thesaurierungsbesteuerung nur zu, wenn sein Gewinnanteil übersteigt. 3. Änderungen im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer Wegfall des Betriebsausgabenabzugs, 4 Abs. 5b EStG-E Die Gewerbesteuer soll ab 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Zum Ausgleich wird für alle Gewerbebetriebe die Gewerbesteuermesszahl einheitlich von derzeit 5% auf 3,5% gemindert. Der bisherige Staffeltarif für Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird entfallen. Auf Gesellschafterebene wird die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von dem 1,8fachen des Messbetrages auf das 3,8fache des Messbetrages erhöht. Änderungen bei den Hinzurechnungen, 8 GewStG-E Die Hinzurechnungstatbestände des 8 GewStG, die das Ziel verfolgen, den unabhängig von der Art und Weise der Kapitalausstattung des Betriebes erwirtschafteten Ertrag zu besteuern, werden neu gestaltet. Dabei werden in erheblich größerem Umfang als bisher Fremdfinanzierungskosten dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Der geltende 8 Nr. 1 GewStG sieht die hälftige Hinzurechnung von Entgelten für Dauerschulden vor. Finanzierungskosten werden künftig einheitlich in Höhe von 25% der Aufwandsbeträge hinzugerechnet. Zu den Hinzurechnungstatbeständen im Einzelnen: Die Unterscheidung zwischen Dauerschulden und kurzfristigen Verbindlichkeiten wird aufgegeben. Der Hinzurechnung unterliegen künftig Entgelte für alle Schulden, die wirtschaftlich mit dem Betrieb zusammenhängen. Den Entgelten für Schulden wirtschaftlich gleichgestellt wird der Aufwand, der dem Betrieb durch vorzeitige Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen Gewährung von Abschlägen entsteht, insbesondere aus gewährten Skonti. Gewinnanteile stiller Gesellschafter und mit dem Betrieb wirtschaftlich im Zusammenhang stehende Renten und dauernde Lasten erhöhen mit 25% des Aufwands die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage, und zwar bzgl. der Renten und dauernden Lasten unabhängig von deren Entstehung bei Gründung oder Erwerb des Betriebes. Pensionszahlungen aufgrund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage bleiben von der Hinzurechnung verschont. Der Zinsanteil bei Mieten und Pachten (einschließlich Leasingraten) soll ebenfalls mit 25% hinzugerechnet werden. Der Finanzierungsanteil ist dabei pauschal zu ermitteln und soll für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit 75% der Aufwendungen und für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit 25% angenommen werden. Dies läuft im Ergebnis auf eine Hinzurechnung von 18,75% bzw. 6,25% bezogen auf den gesamten Mietaufwand hinaus. Die Hinzurechnung gelangt auch zur Anwendung, wenn die Erträge beim Vermieter oder Verpächter der Gewerbesteuer unterliegen. Betroffen sind insbesondere klassische Betriebsaufspaltungen. Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Lizenzen und Konzessionen) sollen mit einem fiktiven Zinsanteil von 25 % der Hinzurechnung unterliegen. Eine Hinzurechnung unterbleibt, soweit die Summe der Finanzierungsentgelte den Freibetrag von nicht übersteigt. 5

6 4. Weitere Änderungen für Unternehmen Einschränkung steuerlicher Gestaltungen bei Wertpapierleihgeschäften, 8b Abs. 10 KStG-E Da die Steuerbefreiung von Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft vereinnahmt, unter bestimmten Voraussetzungen nicht für Banken und Versicherungen greift ( 8b Abs. 7 KStG), ermöglicht das geltende Recht steuerlich interessante Gestaltungen mit Wertapapierleihgeschäften: Überlässt eine Bank oder ein Versicherungsunternehmen (Verleiher) im Wege des Sachdarlehens einer Kapitalgesellschaft (Entleiher) Aktien, sind die Dividenden beim Entleiher steuerfreie Beteiligungserträge, 8b Abs. 1 KStG 5% der Dividende gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und sind damit steuerpflichtig. Nach Abzug des Entgelts für das Sachdarlehen verbleibt dem Entleiher ein Verlust, der die steuerliche Bemessungsgrundlage mindert. Der Verleiher erleidet keinen steuerlichen Nachteil, da er anstelle der steuerpflichtigen Dividenden ein steuerpflichtiges Entgelt für das Sachdarlehen erhält. Diese Gestaltungen sollen durch die Neuregelung des 8 Abs. 10 KStG-E verhindert werden. Das Entgelt, das der Entleiher für die Wertpapierleihe an den Verleiher entrichtet, ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Die Neuregelung soll bereits ab 2007 gelten. Geschäftsbeziehungen zum Ausland, Verrechnungspreise und Funktionsverlagerungen, 1 AStG-E Verrechnungspreise Bereits im geltenden Recht unterliegen Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen oder Unternehmen im Ausland einem Fremdvergleich. Gewinnverlagerungen und damit verbundene Minderungen der Steuerbemessungsgrundlage im Inland durch Vereinbarung unangemessener Vergütungen ( Verrechnungspreise ) sollen verhindert werden. Die Anforderungen an die Gestaltung der Verrechnungspreise sind derzeit in Verwaltungsanweisungen bestimmt. 1 Abs. 3 AStG-E konkretisiert die Methoden zur Bildung der Verrechnungspreise. Vorrangig soll die Preisvergleichsmethode Anwendung finden, wenn sich Fremdvergleichspreise ermitteln lassen. Andere Methoden (Kostenaufschlagsmethode, Wiederverkaufspreismethode, usw.) sind nachrangig. Funktionsverlagerungen Werden betriebliche Aufgaben eines Unternehmens einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken ins Ausland verlagert (Funktionsverlagerung), muss die Funktion als Einheit Transferpaket bewertet werden. Einzubeziehen sind daher nicht nur stille Reserven aus bilanzierten Einzelwirtschaftsgütern, sondern auch globale und allgemeine Gewinnchancen, 1 Abs. 3 AStG-E. Diese Bewertung betrifft auch Funktionsverlagerungen aus dem Ausland nach Deutschland. Abschaffung degressiver AfA Die Abschreibemöglichkeiten für bewegliche Wirtschaftsgüter wurden zuletzt mit Wirkung zum verbessert: Bei der degressiven Abschreibung kann danach zur Zeit das 3fache der linearen Abschreibung, max. 30% geltend gemacht werden. Der Entwurf sieht den vollständigen Wegfall der degressiven Abschreibung für Anschaffungen und Herstellungen ab dem Jahre 2008 vor. Hierdurch soll ein wesentlicher Teil der Steuersatzsenkung gegenfinanziert werden. Investitionsabzug für kleinere und mittlere Unternehmen, 7g EStG Die geltende Regelung des 7g EStG ermöglicht kleineren und mittleren Betrieben die Bildung einer bilanziellen Ansparrücklage in Höhe von 40% der Anschaffungskosten künftiger Investitionen bis zur Höhe von Darüber hinaus können Existenzgründer Rücklagen bis zu bilden. Der gewinnmindernde Betrag wird künftig einheitlich auf max festgelegt; die erweiterte Rücklagenbildung für Existenzgründer entfällt. Der Investitionsabzug steht bilanzierenden Gewerbebetrieben zu, deren Betriebsvermögen nicht übersteigt; bei Freiberuflern darf der Gewinn nicht übersteigen. Einschränkung der Sofortabschreibung für GWG, 6 Abs. 2 EStG-E Bewegliche Wirtschaftsgutsgüter des Anlagevermögens, die selbständig nutzbar sind und deren Anschaffungskosten den Betrag von 410 (ohne Umsatzsteuer) nicht überschreiten, können im Jahr der Anschaffung sofort aufwandswirksam abgeschrieben werden. 6

7 Künftig steht diese Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) nur noch Betrieben zu, die die Größenmerkmale des 7g EStG-E erfüllen, d.h. Gewerbebetrieben mit einem Betriebsvermögen von bis zu oder Freiberuflern mit einem Gewinn von max Betriebe, die diese Größenklassen überschreiten, können GWG nur bis zu 60 (ohne Umsatzsteuer) als Sofortaufwand behandeln. 5. Einführung einer Abgeltungssteuer ab dem , 32d EStG-E Besteuerung von Zinsen, Dividenden und privaten Veräußerungsgeschäften im geltenden Recht Zinsen sowie Wertsteigerungen bei der Veräußerung von Finanzinnovationen unterliegen im geltenden Recht als Einkünfte aus Kapitalvermögen vollständig der Besteuerung mit bis zu 45% einschließlich Solidaritätszuschlag. Die Zinsabschlagsteuer von 30% bildet wirtschaftlich lediglich eine Art Vorauszahlung und wird auf die individuelle Einkommensteuer angerechnet. Dividenden sind dagegen zur Hälfte steuerfrei, da sie bereits auf Ebene der Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer belastet sind. Die Einkommensteuerbelastung für Dividenden beträgt rd. 22,5%. Gewinne, die bei der Veräußerung von Wertpapieren erzielt werden, sind nicht steuerpflichtig, wenn die Wertpapiere länger als ein Jahr gehalten wurden. Bei Veräußerung innerhalb eines Jahres unterliegt der Gewinn zu 50% der Besteuerung, wenn es sich um Aktien handelt; andere Wertpapiere unterliegen vollständig der Besteuerung. Neuregelung für Privatanleger ab 2009 Die Besteuerung für Privatanleger nicht betroffen sind Wertpapiere, die im Betriebsvermögen gehalten werden: Insoweit findet das Teileinkünfteverfahren Anwendung soll ab dem Jahr 2009 vereinheitlicht werden: Zinsen, Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren sollen als Kapitaleinkünfte in voller Höhe ohne teilweise Freistellung durch das Halbeinkünfteverfahren/Teileinkünfteverfahren einheitlich im Wege des Steuerabzugs an der Quelle mit 25% besteuert werden. Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren sind generell steuerpflichtig, die einjährige Spekulationsfrist wird abgeschafft. Nicht betroffen sind Veräußerungsgewinne aus Grundstücksgeschäften; dahingehende Überlegungen greift der Entwurf nicht auf. Werbungskosten (Depotkosten, Beratungskosten, Fremdkapitalkosten) können nicht mehr in Abzug gebracht werden. Von den Einkünften wird lediglich ein Sparer-Pauschbetrag von 801 (bei Ehegatten 1.602) abgezogen. Verrechnung von Verlusten Verluste aus Kapitaleinkünften (Zinsen, Dividenden, Wertpapierveräußerungen) sollen nur mit positiven Kapitaleinkünften in Folgejahren verrechnet werden können. Eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften wird ausgeschlossen. Bereits vor dem entstandene Verlustvorträge aus Wertpapiergeschäften sollen in einer Übergangszeit bis 2013 mit positiven Kapitaleinkünften verrechenbar sein. Option zur individuellen Besteuerung Steuerpflichtige mit einer individuellen Steuerbelastung von weniger als 25% haben die Möglichkeit, sämtliche Kapitaleinkünfte wie bisher mit ihrem individuellen Steuersatz im Wege der Veranlagung zur Einkommensteuer zu besteuern. Dabei soll der Abzug von Werbungskosten auch in diesem Fall nicht möglich sein. Impressum Herausgeber: Redaktion: Layout: ESC Esche Schümann Commichau Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Herrengraben 31, Hamburg Tel.: , Fax: Kirstin Pöschk Meinig GmbH, Hamburg Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unseres Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt oder vervielfältigt werden. 7

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