Eckpunkte der Unternehmenssteuerreform 2008

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1 Unternehmenssteuerreform Inhalt Eckpunkte der Unternehmenssteuerreform 2008 Im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 haben CDU, CSU und SPD eine grundlegende Reform der Unternehmensbesteuerung ab 2008 vereinbart. Eine von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück und dem hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch geleitete Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat am 2. November 2006 unter dem Titel Wachstumsorientierte Unternehmenssteuerreform für Deutschland die Eckpunkte hierfür festgelegt. Der Vorschlag sieht zum einen die Reduzierung der nominellen Steuersätze für die Körperschaft- und Gewerbesteuer vor, zum anderen eine weit reichende Gegenfinanzierung durch Verbreiterung der Bemessungsgrundlage. Ein großer Wurf ist nicht geplant zur Abschaffung der Gewerbesteuer soll es nicht kommen. Auch eine Angleichung der Bemessungsgrundlagen der Körperschaft- und Gewerbesteuer (die noch in einem ersten Eckpunktepapier vom 12. Juli 2006 enthalten war) ist nicht mehr vorgesehen. Im Gegenteil wird sogar eine Erweiterung der Hinzurechnungen für die Gewerbesteuer vorgeschlagen. Ein zentrales Element der geplanten Reform ist die Einführung einer sog. modifizierten Zinsschranke bei gleichzeitiger Abschaffung von 8a KStG. Daneben soll ab 2009 eine Abgeltungssteuer zu einer Vereinheitlichung der Besteuerung privater Kapitalerträge und von Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren führen. Die Vorschläge für die Steuerreform sind derzeit noch wenig konkret; es ist zu erwarten, dass es im Gesetzgebungsverfahren noch zahlreiche Änderungen geben wird. Die nachfolgende Darstellung gibt nur den derzeitigen Stand der Diskussion wieder. Eckpunkte der Unternehmenssteuerreform Senkung der Steuersätze für die Körperschaft- und Gewerbesteuer 2 2 Einführung einer sog. modifizierten Zinsschranke 2 3 Neuregelung der gewerbesteuerlichen Hinzurechungstatbestände 4 4 Funktionsverlagerungen 5 5 Neuregelung des Mantelkaufs, 8 Abs. 4 KStG 6 6 Änderungen im Zusammenhang mit der Wertpapierleihe 7 7 Einführung einer Abgeltungssteuer von 25% 7 8 Steuervergünstigungen für Personenunternehmen 8 9 Abschaffung der degressiven Abschreibung 11 November 2006

2 1 Senkung der Steuersätze für die Körperschaft- und Gewerbesteuer Kernstück der geplanten Unternehmenssteuerreform ist die Absenkung der nominellen Steuersätze für die Körperschaft- und Gewerbesteuer ab 2008: Der Körperschaftsteuersatz soll von derzeit 25% auf 15% gesenkt werden. Unter Berücksichtigung des 5,5%igen Solidaritätszuschlags führt dies zu einem effektiven Satz von 15,83%. Die Steuermesszahl für die Berechnung der Gewerbesteuer soll von derzeit 5% auf 3,5% vermindert werden. Zur Gegenfinanzierung soll allerdings gleichzeitig der bisher mögliche Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer (sowohl von der Körperschaftsteuer als auch von sich selbst) entfallen. Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400% wird damit die nominelle steuerliche Gesamtbelastung von bisher 38,65% auf 29,83% fallen (siehe die folgende Vergleichsberechnung). Ab 2008 Vor 2008 Gewinn vor Steuern 100,00 100,00 GewSt 14,00% -14,00 14,00 16,67% -16,67 16,67 KSt 15,83% -15,83 15,83 26,38% -21,98 21,98 Gewinn nach Steuern / Steuern 70,17 29,83 61,35 38,65 Steuern in % 29,83% 38,65% Die entlastende Wirkung dieser beiden Maßnahmen für die Unternehmen wird vom BMF auf rund 18 Milliarden pro Jahr geschätzt. Die Einkommensteuer soll nicht gesenkt werden (allerdings sind Thesaurierungsvergünstigungen für Personenunternehmen geplant, siehe unten 8.1). 2 Einführung einer sog. modifizierten Zinsschranke Das gegenwärtige Steuerrecht erlaubt grundsätzlich den unbegrenzten Abzug von Zinszahlungen an unverbundene (dritte) Unternehmen. Beschränkt wird der Betriebsausgabenabzug durch die Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung nach 8a KStG (worunter allerdings auch Finanzierungen durch nahestehende Personen und rückgriffsberechtigte Dritte gehören) und die allgemeinen vga-grundsätze. Die zu Beginn des Jahres 2004 wesentlich verschärfte Regelung zur Gesellschafterfremdfinanzierung hat sich in der Praxis als nur schwer handhabbar erwiesen. Seit Einführung der geänderten Regelungen hat das BMF in nicht weniger als drei verschiedenen Schreiben zur Auslegung des 8a KStG Stellung genommen. Die General- 2 November 2006

3 revision des großen BMF-Schreibens aus 1994 zur alten Fassung des 8a KStG steht sogar noch aus. Die bisherige Regelung zur Gesellschafterfremdfinanzierung nach 8a KStG soll abgeschafft werden. Als Ersatz ist geplant, eine sog. modifizierte Zinsschranke einzuführen. Wesentliches Element dieser Zinsschranke ist die Beschränkung des Abzugs von Zinsaufwand (nach Abzug von Zinserträgen) als Betriebsausgabe auf 30% des Gewinns. Ob die Zinsen an einen Gesellschafter oder an eine dritte Person geleistet werden, würde in Zukunft keine Rolle mehr spielen. Zur Berechnung des zulässigen Zinsabzugs ist zunächst das gesamte zu versteuernde Einkommen ohne Berücksichtigung von Finanzierungskosten und -erträgen (sog. Earnings before interest and tax, EBIT) zu ermitteln. Zinszahlungen, die über 30% dieser Bemessungsgrundlage hinausgehen, werden als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt. Anders als bei den gegenwärtigen Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung kommt es nicht zu einer Umqualifizierung der Zinszahlungen beim Empfänger der Zahlungen und nicht zur Kapitalertragsteuer auf Ebene der Gesellschaft. Die Zinsschranke soll für Körperschaften und Personengesellschaften gelten. Beträgt der Saldo aus Finanzierungskosten und -erträgen der Kapitaloder Personengesellschaft weniger als 1 Mio. (Freigrenze), kommt die modifizierte Zinsschranke nicht zur Anwendung. Der hinzugerechnete Betrag kann vorgetragen werden und soweit Spielraum unter der Zinsschranke vorhanden ist in späteren Veranlagungszeiträumen abgezogen werden. Beispiel (ohne Berücksichtigung der Freigrenze): Die A-GmbH hat Einkünfte (ohne Berücksichtigung von Zinsaufwand und Zinserträgen) von und 800 Nettozinsaufwand. 30% von (= 300) sind der Höchstbetrag an steuerlich abziehbaren Zinsen. Im Ergebnis hat die A-GmbH daher 700 zu versteuern (statt bisher 200), die verbleibenden 500 nicht abzugsfähige Zinsen können vorgetragen und gegebenenfalls in den folgenden Veranlagungszeiträumen abgezogen werden. Darüber hinaus soll es eine sog. Escape-Klausel geben. Danach kommt die Zinsschranke nicht zur Anwendung, wenn das Verhältnis zwischen Eigen-/ Fremdkapital bei allen verbundenen Unternehmen (es zählen die unmittelbare und mittelbare Beteiligung ab 25%) nicht günstiger ist als bei dem zu prüfenden (deutschen) Unternehmen. Maßgebend für die Eigen-/ Fremdkapitalrelation sollen dabei die nach internationalen Rechnungslegungsstandards (US-GAAP oder IFRS) aufgestellten Abschlüsse sein. Die Zinsschranke dürfte auch für die Gewerbesteuer gelten (wobei das Verhältnis zu den erweiterten Hinzurechnungstatbeständen zu klären wäre, siehe unten 3). Unternehmenssteuerreform

4 Zu den Einzelheiten der modifizierten Zinsschranke wird es noch ausführliche Diskussionen geben, da ihr Umfang unklar ist und zum Teil vollkommen neue Begriffe in das Steuerrecht eingeführt werden. So ist beispielsweise noch nicht klar, ob bei den Einkünften allein auf solche abgestellt wird, die in Deutschland steuerbar sind (d.h. freigestellte Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten wären nicht einzubeziehen). Die Arbeitsgruppe selbst sieht ihren Vorschlag als ambitioniert an und weist auf die Notwendigkeit intensiver weiterer Arbeiten hin; die technischen Details sollen aber bis zur Sommerpause 2007 geklärt sein, damit die Unternehmenssteuerreform zum 1. Januar 2008 in Kraft treten kann. Wird der Vorschlag Gesetz, so wird es viele Verlierer und nur wenige Gewinner geben. Verlierer dürften neben Private Equity Investments mit hohem Leverage und Konzernstrukturen vor allem Unternehmen mit neuen Investitionen sein, die die Gewinnsituation nur knapp erreichen oder (noch) verfehlen. Diese müssten auch in Verlustjahren Steuern zahlen. Mit 30% des Gewinns (wohl nicht 70%, wonach es ursprünglich ausgesehen hatte), wäre die Zinsschranke viel zu hoch gelegt. Gewinner dürften kleine und wenige besonders ertragstarke Unternehmen sein. 3 Neuregelung der gewerbesteuerlichen Hinzurechungstatbestände Nach geltendem Recht werden 50% der sog. Dauerschuldzinsen (in der Regel Zinszahlungen auf Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mind. 12 Monaten) dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Eine ähnliche Regelung gibt es für Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter, die ebenfalls zur Hälfte dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden ( 8 Nr. 7 GewStG). Da diese Hinzurechnung aber nur erfolgt, wenn der Miet- oder Pachtzins beim Empfänger nicht der Gewerbesteuer unterliegt (was in der Regel ausländische Vermieter und Verpächter betraf) hatte der EuGH bereits 1999 entschieden, dass diese Vorschrift im Verhältnis zu einem im EU-Ausland ansässigen Vermieter/Verpächter gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt (sog. Eurowings-Entscheidung). Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit Erlass vom 18. Oktober 2006 (DB 2006, S. 2318) u.a. geregelt, dass in Fällen, in denen der Vermieter/Verpächter im EU-Ausland ansässig ist, keine Hinzurechnung nach 8 Nr. 7 GewStG mehr vorzunehmen ist. Die bisher geltenden gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften sollen deutlich erweitert werden. Im Eckpunktepapier wird vorgeschlagen, die Hinzurechnung nicht mehr auf Dauerschuldzinsen zu begrenzen, sondern alle (auch kurzfristige) Zinszahlungen und andere Finanzierungsaufwendungen (bei Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen) hinzuzurechnen. Im Einzelnen sollen zukünftig 25% der folgenden Finanzierungsaufwendungen den Gewerbeertrag erhöhen: 4 November 2006

5 Sämtliche Zinszahlungen (unabhängig vom Dauerschuldcharakter) in vollem Umfang Der Finanzierungsanteil aus Lieferkrediten Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen mit einem pauschalierten Finanzierungsanteil von 25% bei beweglichen Wirtschaftsgütern und Lizenzen, sowie von 75% bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Beispiel für die Hinzurechnung von Mieten: Die A-GmbH hat von ihr genutzte Immobilien im Rahmen einer Sale-andlease-back Transaktion an den Finanzinvestor X veräußert, welcher sie der A-GmbH für eine Miete von pro Jahr überlässt. Nach derzeitigem Recht ist die Miete steuerlich voll abziehbar. Nach neuem Recht würden 75% der Miete als Finanzierungskosten gelten, die zu 25% (d.h. in Höhe von 187,5) für Zwecke der Gewerbesteuer hinzuzurechnen sind. Im Ergebnis wäre die Miete damit nur noch i.h.v. 812,5 für Zwecke der Gewerbesteuer abziehbar. Für die genannten Hinzurechnungen soll es einen Freibetrag von geben. Die nach geltendem Recht bestehende Sonderregelung für Kreditinstitute soll beibehalten werden ( 19 GewStDV). Das Zusammenspiel der erweiterten Hinzurechnungen mit der Zinsschranke (s. oben 2) ist unklar. Unseres Erachtens muss zur Vermeidung einer Doppelbelastung die Hinzurechnung von Finanzierungskosten, welche schon aufgrund der Zinsschranke nicht abgezogen werden können, unterbleiben. 4 Funktionsverlagerungen Sog. Funktionsverlagerungen von deutschen Unternehmen auf ausländische verbundene Unternehmen sollen künftig stärker besteuert werden. Noch vor Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform soll ein BMF-Schreiben veröffentlicht werden, das die steuerlichen Konsequenzen der Funktionsverlagerungen (nach geltendem Recht) regelt. Ein erster Entwurf dieses Schreibens wird demnächst veröffentlicht. Zur Flankierung der zu erwartenden erheblichen Verschärfungen ist außerdem geplant, den Fremdvergleichsgrundsatz, wie er bisher in 1 AStG enthalten ist, neu zu fassen. Das Eckpunktepapier spricht bspw. davon, eine gesetzliche Verpflichtung einzuführen, für vorhandene und in Entwicklung befindliche immaterielle Wirtschaftsgüter laufend nachvollziehbare Aufzeichnungen zu erstellen, die auf Anfrage des Finanzamts vorzulegen sind, damit bei einer eventuellen Nutzung dieser immateriellen Wirtschaftsgüter im Ausland eine Entschädigungszahlung für das deutsche Unternehmen ausgerechnet werden kann. Unternehmenssteuerreform

6 5 Neuregelung des Mantelkaufs, 8 Abs. 4 KStG Derzeit kann eine Kapitalgesellschaft einen bestehenden Verlustvortrag nicht mehr geltend machen, wenn ihre sog. wirtschaftliche Identität entfällt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es zu einem Anteilseignerwechsel von mehr als 50% kommt und die Kapitalgesellschaft ihren Betrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt, 8 Abs. 4 Satz 2 KStG. Die Auslegung des Merkmals Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens ist unklar. In der Rechtsprechung und Literatur werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Mantelkaufregelung soll vereinfacht werden. Ziel ist die Schaffung einer Neuregelung mit höherer Rechtssicherheit. Nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe soll die Nutzung eines bestehenden Verlustvortrags bei einer Körperschaft im Falle einer Anteilsübertragung künftig auf die Höhe der im Betriebsvermögen der Gesellschaft enthaltenen stillen Reserven beschränkt werden. Soweit nicht alle Anteile übertragen werden, soll der Verlustvortrag anteilig untergehen. Die Neuregelung zum Mantelkauf soll nur gelten, wenn ein fremder Dritter innerhalb von 5 Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 5% der Anteile am Stammkapital oder an den Stimmrechten erwirbt. Bei einer mittelbaren Anteilsübertragung soll ein gezahlter Kaufpreis auf die Zwischengesellschaft und die Verlustgesellschaft nach einer Unternehmensbewertung entsprechend ihren Unternehmenswerten aufgeteilt werden. Bei einer unentgeltlichen Übertragung soll statt des Kaufpreises der gemeine Wert (einschließlich selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter) angesetzt werden. Die Arbeitsgruppe erwägt allerdings auch noch, einen bestehenden Verlustvortrag vollständig untergehen zu lassen, wenn es innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums zu einer Anteilsübertragung von mehr als 50% kommt. Beispiel (aus Unterlagen der Arbeitsgruppe): Eine GmbH hat einen steuerlichen Verlustvortrag von , ein Betriebsvermögen i.s.d. 4 EStG (steuerliches Eigenkapital) von und der Kaufpreis bei 100%igem Anteilseignerwechsel beträgt (die stillen Reserven also ). Lösung: In Höhe von kann der Verlust vorgetragen werden, in Höhe von geht der Verlustvortrag unter. Der auf einer Initiative Nordrhein-Westfalens beruhende Vorschlag des Bundesrats zur Änderung des 8 Abs. 4 KStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 (BRat-Drucks. 622/06) wird von der Arbeitsgruppe als zu kompliziert abgelehnt. 6 November 2006

7 6 Änderungen im Zusammenhang mit der Wertpapierleihe Die Möglichkeiten zur Erzielung von Vorteilen aus der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Erträgen und Veräußerungsgewinnen im Zusammenhang mit einer Wertpapierleihe sollen erschwert werden. Bei einer Wertpapierleihe übereignet eine Bank oder ein anderes Finanzdienstleistungsinstitut ( Verleiher ) Aktien an eine Kapitalgesellschaft ( Entleiher ), die die Rückübereignung von Aktien gleicher Art und Güte schuldet. Im Zusammenhang mit der Wertpapierleihe geht nach bisheriger Rechtslage rechtliches und wirtschaftliches Eigentum auf den Entleiher über. Zu einer Realisierung stiller Reserven in den Wertpapieren kommt es aber nicht. Mit einer Wertpapierleihe werden unterschiedliche wirtschaftliche Ziele verfolgt (z.b. Ermöglichung von Leerverkäufen, Nutzung zur fristgerechten Erfüllung von Lieferverpflichtungen und Erzielung von Arbitragegewinnen aus Preisdifferenzen zwischen Termin- und Kassamarkt). Daneben kann auch von einer unterschiedlichen steuerliche Behandlung von Wertpapiererträgen beim Verleiher und Entleiher profitiert werden. Die Arbeitsgruppe schlägt folgende Ansätze zur Einschränkung dieser Gestaltungen vor: Behandlung von Wertpapiererträgen, die der Bemessung des an den Verleiher zu zahlenden Leihentgelts zugrunde liegen, als beim Entleiher steuerpflichtige Erträge (zur Zeit bevorzugte Lösung) Behandlung der vom Entleiher vereinnahmten Dividenden aus den verliehenen Wertpapieren als steuerpflichtige Erträge Einführung eines Betriebsausgabenabzugsverbots für Zahlungen des Entleihers an den Verleiher Einführung einer Verlustverrechnungsbeschränkung bei der Wertpapierleihe entsprechend der Regelung zur Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften gem. 15 Abs. 4 Satz 3 EStG Ausschluss des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums für entliehene Wertpapiere 7 Einführung einer Abgeltungssteuer von 25% Die Arbeitsgruppe plant ab 1. Januar 2009 eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) einzuführen. Ziel der Abgeltungssteuer ist es, die Einkommensteuerbelastung auf bestimmte Einkünfte unabhängig von der Höhe der übrigen Einkommensteuerbelastung auf niedrigem Niveau zu deckeln. Alternativ können die Steuerpflichtigen die normale Veranlagung beantragen (insbesondere wenn ihr individueller Einkommensteuersatz unter 25% liegt). Unternehmenssteuerreform

8 Die Abgeltungssteuer soll für Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten, insbesondere für Zinserträge, Kapitalerträge aus Wertpapieren, Dividendenerträge aus Investmentfonds und Zertifikatserträge. Ausgenommen werden sollen allerdings Erträge aus typischen stillen Gesellschaften, partiarischen Darlehen und sonstigen Darlehen im Privatvermögen zwischen nahestehenden Personen oder zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Anteilseignern oder ihnen nahestehenden Personen. Das Halbeinkünfteverfahren für natürliche Personen wird abgeschafft. Die Regelungen zur Befreiung von Beteiligungserträgen und Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen bei Körperschaften ( 8b KStG) sollen aber auch nach Einführung der Abgeltungssteuer fortgelten (das ist konsequent, denn die Abgeltungssteuer soll ja für Körperschaften nicht gelten). Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sollen ebenfalls unter die Abgeltungssteuer fallen. Nach den Unterlagen der Arbeitsgruppe soll eine Ausnahme für Immobilien gelten, die Einzelheiten hierzu sind allerdings völlig offen. Alle privaten Veräußerungsgeschäfte (mit Ausnahme von Immobilien), bei denen das Anschaffungsgeschäft nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt (Neufälle), unterliegen der Abgeltungssteuer. Die bisher bestehende Veräußerungsfrist von einem Jahr, nach deren Ablauf eine Veräußerung steuerfrei möglich war, wird damit abgeschafft. Auf Banken kommt im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungssteuer eine nicht unerhebliche Mehrarbeit zu, da sie wie derzeit bei der Kapitalertrag- und Zinsabschlagsteuer verpflichtet sein sollen, bei den o.g. Erträgen einen Steuerabzug vorzunehmen und diesen an die Finanzverwaltung abzuführen. Soweit ein Quellensteuerabzug nicht möglich ist, etwa bei Einkünften aus Kapitalvermögen und bei Veräußerungsgewinnen, die im Ausland erzielt worden sind, findet die Abgeltungssteuer im Rahmen des Veranlagungsverfahren Anwendung. Eine Verlustverrechnung soll zukünftig innerhalb der Einkünfte aus Kapitalanlagen (Erträge und Veräußerungsgeschäfte) möglich sein. Gleichzeitig soll die Möglichkeit zur Vornahme eines Kontenabrufs ( 93b AO) entfallen. 8 Steuervergünstigungen für Personenunternehmen 8.1 Einführung einer Thesaurierungsregelung Die Einkommensteuersätze sollen nicht gesenkt werden. Vorgesehen ist jedoch eine Begünstigung für thesaurierte Gewinne von Personenunternehmen. Die vorgeschlagene Regelung erscheint kompliziert; sie erinnert an die Eigenkapitaltöpfe nach dem alten körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren. Die Arbeitsgruppe schlägt vor, dass natürliche Personen (nicht aber Körperschaften), die Einkünfte als Einzel- oder Mitunternehmer erzielen, diese auf Antrag nur mit einem Steuersatz von 29,8% (28,25% Einkommensteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag) versteu- 8 November 2006

9 ern müssen, soweit und solange der Gewinn von ihnen nicht aus der Personengesellschaft entnommen wird. Wenn später der thesaurierte Gewinn entnommen wird, hat der Entnehmende diesen zum Satz von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) wie eine Dividende zu versteuern (Nachversteuerung). Bei einer Entnahme sollen zuerst die Gewinne des laufenden Jahres und die ab 2008 voll versteuerten Gewinne (wenn nicht zur Thesaurierungsbesteuerung optiert wurde), als entnommen gelten. Übersteigt eine Entnahme diese Gewinne, so sollen thesaurierte Gewinne als verwendet gelten, mit der Folge, dass es insoweit zu einer Nachversteuerung kommt. Gewinnrücklagen aus Zeiträumen vor dem 1. Januar 2008 gelten erst nachrangig als entnommen und lösen keine Nachversteuerung aus. Um feststellen zu können, auf welchen Gewinn sich eine bestimmte Entnahme bezieht, wäre es ab dem 1. Januar 2008 erforderlich, für jede natürliche Person als Gesellschafter in gesonderten Aufzeichnungen festzuhalten, welche Beträge in den Gewinnrücklagen bereits vor bzw. nach Einführung der Thesaurierungsoption voll versteuert sind und welche der Thesaurierungsbegünstigung unterliegen. Beispiel (ohne Berücksichtigung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer): A und B sind Kommanditisten der C-GmbH & Co. KG, nach dem Gesellschaftsvertrag steht ihnen der Gewinn hälftig zu. Die KG erzielt in 2008 einen Gewinn von Es fällt Gewerbesteuer in Höhe von 280 (Gewerbesteuermessbetrag (neu) 3,5%; Hebesatz 400%) an. Da die Gewerbesteuer nicht mehr abzugsfähig ist (s.o. 1), ist jedem Gesellschafter ein Gewinnanteil von zuzurechnen. A stellt keinen Antrag auf Besteuerung seines Gewinns mit einem besonderen Steuersatz (Thesaurierungsbegünstigung) und entnimmt einen Betrag von 860 (nach Berücksichtigung der Gewerbesteuerzahlung durch die KG). Er versteuert seinen Gewinnanteil von mit seinem tariflichen Einkommensteuersatz (in Höhe von zur Zeit max. 42 %). Es ergibt sich eine rechnerische Einkommensteuer von 420, auf die Gewerbesteuer in Höhe von 133 (3,8fache (neu) des Gewerbesteuermessbetrages von 35) angerechnet wird, so dass eine Einkommensteuer in Höhe von 287 festgesetzt wird. Damit entsteht für A eine Gesamtsteuerbelastung auf seinen Gewinnanteil von in Höhe von 427 ( 140 Gewerbesteuer auf Ebene der KG und 287 Einkommensteuer). B beantragt eine Versteuerung seines Gewinnanteils unter Berücksichtigung einer Thesaurierungsbegünstigung und entnimmt seinen Unternehmenssteuerreform

10 Gewinnanteil nicht aus der C-KG. Sein Gewinnanteil von wird mit einem pauschalen Einkommensteuersatz von 28,25 % versteuert, auf die rechnerisch entstehende Einkommensteuer in Höhe von 282,5 kann ebenfalls Gewerbesteuer in Höhe von 133 angerechnet werden, so dass nur eine Einkommensteuer in Höhe von 149,5 festgesetzt wird. Der nicht entnommene Gewinnanteil des B von ist somit insgesamt mit Einkommen- und Gewerbesteuer in Höhe von 289,5 ( 140 Gewerbesteuer auf Ebene der KG und 149,5 Einkommensteuer) belastet. Bei einer späteren Entnahme des verbleibenden Betrages ( 710,5) muss B diesen Betrag zusätzlich mit 25% = 177,63 versteuern (Nachversteuerung). Bei einer Gesamtschau beträgt die Gesamtsteuerbelastung auf den ursprünglichen Gewinnanteil von nach einer Entnahme 467,13. Zum Vergleich: Die Gesamtsteuerbelastung des A beträgt 427. Das Beispiel zeigt, dass bei einer zeitnah geplanten Entnahme eine Sofortversteuerung regelmäßig günstiger wäre. 8.2 Einführung einer allgemeinen Investitionsrücklage und Änderungen bei 7g EStG Die bisherige Regelung zur Ansparabschreibung ( 7g EStG) soll in Zukunft nur noch für kleine Unternehmen gelten. Neu eingeführt werden soll eine gesellschafterbezogene sog. allgemeine Investitionsrücklage. Natürliche Personen nicht aber Kapitalgesellschaften als Einzel- oder Mitunternehmer sollen 25% des auf sie entfallenden Gewinns eines Wirtschaftsjahres (höchstens pro Wirtschaftsjahr maximal insgesamt ) in eine gewinnmindernde Rücklage einstellen können. Eine Anhebung des absoluten Rücklagenhöchstbetrag von auf wird zur Kompensation der sogenannten Reichensteuer erwogen. Die Benennung einer konkreten Investition ist anders als bisher bei Rücklagenbildung nicht erforderlich. Innerhalb von 4 Jahren ist die Rücklage bei der Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufzulösen. Wird die Investitionsrücklage nicht innerhalb von 4 Jahren verbraucht, wird sie rückwirkend aufgelöst und eine entstehende Steuernachzahlung mit 6% verzinst. 10 November 2006

11 9 Abschaffung der degressiven Abschreibung Ab 1. Januar 2008 soll die Möglichkeit, ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens degressiv abschreiben zu können (bisheriger 7 Abs. 2 EStG), gestrichen werden. Zulässig ist nur noch die lineare Abschreibung. Unternehmenssteuerreform

12 Berlin Rankestraße Berlin Tel: (49-30) Fax: (49-30) Köln Börsenplatz Köln Tel: (49-221) Fax: (49-221) Frankfurt am Main Mainzer Landstraße Frankfurt am Main Tel: (49-69) Fax: (49-69) München Prinzregentenplatz München Tel: (49-89) Fax: (49-89) Autoren: Dr. Jens Blumenberg jens.blumenberg@linklaters.com, Florian Lechner florian.lechner@linklaters.com, Daniel Renner daniel.renner@linklaters.com, Wulf Kring wulf.kring@linklaters.com, Diese Veröffentlichung verfolgt ausschließlich den Zweck, bestimmte Themen anzusprechen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; diese Veröffentlichung stellt keine Rechtsberatung dar. Sollten Sie weitere Fragen bezüglich der hier angesprochenen oder hinsichtlich anderer rechtlicher Themen haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Linklaters oder an den Herausgeber. Ihre Kontakt-Daten sind in unserer Datenbank gespeichert. Sie werden von unseren verschiedenen internationalen Büros ausschließlich für interne Zwecke und für diese oder ähnliche Marketing-Aktionen genutzt. Eine Weitergabe an Dritte für deren Zwecke findet nicht statt. Wenn Sie diese Publikation nicht mehr erhalten möchten oder Ihre Daten nicht korrekt sind, teilen Sie uns dies bitte per an publications.germany@linklaters.com mit. Linklaters berät weltweit führende Unternehmen und Finanzinstitute im Wirtschafts- und Steuerrecht. Aus Büros in den wichtigen internationalen Wirtschafts- und Finanzzentren bieten wir unseren Mandanten Lösungen bei komplexesten Herausforderungen. 12 A

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