PKF. Headline 2-zeilig Bold. Titel Investmentsteuerrecht. Titel Neuregelung Subheadline der Besteuerung von Investmentvermögen in der Diskussion

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1 PKF FASSELT SCHLAGE Wirtschaftsprüfung & Beratung PKF Titel Update Headline Titel Investmentsteuerrecht Headline 2-zeilig Bold Titel Neuregelung Subheadline der Besteuerung von Investmentvermögen in der Diskussion DEZEMBER 2015

2 Spezial Investmentsteuerrecht EDITORIAL INHALT Sehr geehrte Leserinnen und Leser, In dieser Ausgabe lesen Sie: Mit dem UPDATE zum Investmentsteuerrecht möchten wir Ihnen die wesentlichen Entwicklungen im Investmentsteuerrecht der letzten 15 Jahre darstellen, einen Überblick über die aktuelle Besteuerungssituation geben und einen Blick auf die geplanten Gesetzesänderungen werfen. Die Ausgabe richtet sich vorwiegend an private Anleger und Vermögensverwalter, aber auch an alle übrigen Leser, die Interesse an diesem Rechtsgebiet haben.» Rechtsentwicklung... S. 3» Aktuelle Rechtslage... S. 4» Diskussionsentwurf... S. 6» Fazit und Belastungsvergleich... S. 11 In den vergangenen 20 Jahren haben sich die Finanz märkte dramatisch gewandelt. Die Vernetzung der Banken, die Globalisierung der Weltmärkte und die Fülle an Informationen, die insbesondere durch die Entwicklung der Kommunikationstechnik täglich abrufbar sind, ermöglichen es Anlegern und Investoren, täglich Investitionen rund um den Globus zu tätigen. Darüber hinaus hat die Vielfalt und Komplexität der Finanzprodukte deutlich zugenommen. Dies stellt die Staaten weltweit vor große Herausforderungen, um im Wettstreit um Investitionen und Investoren konkurrenzfähig zu bleiben. Ein wesentlicher Faktor sind dabei die Besteuerungssysteme, die das Steueraufkommen der Staaten sichern sollen, ohne gleichzeitig einen erheblichen Einfluss auf die Wettbewerbs fähigkeit der lokalen Finanzmärkte auszuüben. Die aktuelle Bundesregierung aus Union und SPD sieht Handlungsbedarf im Bereich des Investmentsteuer gesetzes (InvStG), welches die Besteuerung von Investmentver mögen regelt. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium der Finanzen nun der Bundesregierung den Diskussionsentwurf zur Reform der Investment besteuerung vorgelegt. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Die darin vorgeschlagene grundlegende Neukonzeptionierung ist nach Auffassung der Regierungsparteien notwendig, da das InvStG neben der Anfälligkeit für missbräuchliche Steuergestaltung auch erhebliche europarechtliche Risiken enthält und nach Auffassung der Finanzverwaltung zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand bei allen Beteiligten führt. Eine informative Lektüre wünscht Ihnen Ihr Team von PKF 2 PKF Spezial Dezember 2015

3 » Rechtsentwicklung Rechtsentwicklung Die Veröffentlichung des Diskussionsentwurfs des Bundesministeriums der Finanzen zur Reform der Investmentbesteuerung hat für Diskussionsstoff gesorgt. Fondsinvestoren und Verbände fürchten, dass durch die Änderungen die Konkurrenzfähigkeit des lokalen Finanzmarkts geschwächt wird. Durch das Vorhaben werden neben dem Investmentsteuergesetz sieben weitere Gesetze geändert, unter anderem auch das Einkommen-, das Körperschaftsteuer- und das Umwandlungssteuergesetz. Wie der Belastungsvergleich der Bundessteuerberaterkammer (siehe Anhang) zeigt, führt der Entwurf in der derzeitigen Fassung dazu, dass die Gesamtsteuerbelastung auf Fondsprodukte tendenziell steigen wird. Mit der Einführung des InvStG im Jahr 2004 durch das Investmentmodernisierungsgesetz ist erstmals ein einheitliches Regelwerk für die Besteuerung von Investmentfonds geschaffen worden. Das neue Gesetz sollte ein einfaches und verständliches Besteuerungssystem für Investmentfonds schaffen, das eine weitgehende Gleichbehandlung mit einem Direktanleger sicherstellt. In der jüngeren Vergangenheit ist das Investmentsteuer gesetz wiederholt geändert worden. Eine folge richtige Änderung wurde beispielsweise mit der Einführung der Abgeltungsteuer durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vorgenommen, wodurch das Fonds privileg teilweise gestrichen worden ist. Bis 2009 konnten Privatanleger Fondsanteile nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei veräußern, auch wenn der Fonds die Aktien im Sondervermögen innerhalb der Jahres frist veräußert hat (Fondsprivileg). Die letzte große Änderung ist durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz in Kraft getreten. Durch die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Alternative Investmentfonds (AIF) ist mit dem InvStG erstmals ein abschließendes Gesetzeswerk für die Besteuerung von Investmentvermögen geschaffen worden. Dies hat allerdings nicht dazu geführt, dass auch ein einheitliches Besteuerungs regime für alle Investmentvermögen geschaffen worden ist. Vielmehr bestehen die bis dato geltenden unterschiedlichen Besteuerungsgrundsätze für die verschiedenen Investmentvermögen nebeneinander weiter. Sie sind lediglich in das InvStG aufgenommen worden. Die durch das InvStG gewährten Privilegien für Investmentfonds gelten somit nur für eine bestimmte Gruppe offener Fonds. Mit dem vorliegenden Diskussionsentwurf plant der Gesetzgeber eine Kehrtwende. Insbesondere werden die Fondsvermögen Steuersubjekte im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes. Darüber hinaus fallen bestimmte Investmentvermögen nicht mehr in den Anwendungsbereich des InvStG. Die Besteuerung richtet sich dann wieder ausschließlich nach den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen. Dies betrifft beispielsweise geschlossene Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft. Das InvStG regelt die steuerlichen Folgen für Investmentfonds und dessen Anteilseigner. Das Gesetz erfasst alle Vermögen und deren Anleger, die durch eine Organisation für gemeinsame Geldanlage (OGAW) oder einen Alternativen Investmentfonds (AIF) verwaltet werden. Die speziellen Privilegien des InvStG gelten allerdings nur für bestimmte offene Fondsprodukte, die die Voraus setzungen des 1 Abs. 1b InvStG erfüllen. Ziel der privilegierten Besteuerung ist es, den Anleger eines Investmentfonds steuerlich mit einem Direktanleger gleichzustellen. Dies soll durch ein semitransparentes Besteuerungssystem gewährleistet werden. Der Gesetzgeber plant eine Kehrtwende: Fondsvermögen werden Steuersubjekte im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes. PKF Spezial Dezember

4 Spezial Investmentsteuerrecht Aktuelle Rechtslage Aktuell bestehen drei unterschiedliche Besteuerungssysteme für Investmensvermögen. Besteuerungssystem Das InvStG beinhaltet drei unterschiedliche Besteuerungssysteme, die jeweils unterschiedliche Typen von Investmentvermögen erfassen. Dazu werden die Investmentvermögen in drei Kategorien eingeteilt: Personen-Investmentgesellschaften, Kapital-Investmentgesellschaften und Investmentfonds im Sinne des 1 Abs. 1b InvStG. Personen-Investmentgesellschaften Personen-Investmentgesellschaften sind Investment gesellschaften in der Rechtsform einer Investmentkommanditgesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform. Dazu gehören insbesondere die klassischen geschlossenen Fonds, die als Alternative Investmentfonds (AIF) organisiert sind. Die Besteuerung richtet sich nach den allgemeinen Besteuerungsgesetzen. Die Einkünfte werden auf Ebene des Fonds ermittelt. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens erfolgt die Zurechnung beim Anteilseigner, bei dem diese dann der Besteuerung zugeführt werden (Trans parenzprinzip). Im InvStG ist dazu ein Verweis auf die allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen vorhanden. Personen-Investmentvermögen fallen zwar in den Regelungsbereich des InvStG, am Besteuerungsverfahren an sich hat sich dadurch allerdings grundsätzlich nichts geändert. Kapital-Investmentgesellschaften Kapital-Investmentgesellschaften sind im Wesentlichen geschlossene Fonds in der Rechtsform einer GmbH oder AG und offene Fonds, die nicht die Voraussetzungen des 1 Abs. 1b InvStG erfüllen. Diese sind dann als Sondervermögen im Sinne des 1 Abs. 10 KAGB Steuersubjekt im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes. Die Einkünfte der Gesellschaft unterliegen der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Anteilseigner werden entsprechend einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft besteuert. Die Besteuerung knüpft an die Ausschüttungen der Investment-Kapitalgesellschaft an. Je nach Status des Anteilseigners sind auf die Ausschüttungen die Steuerbefreiungen des 8b KStG und des 3 Nr. 40 EStG oder die Abgeltungsteuer anzuwenden. Investmentfonds im Sinne des 1 Abs. 1b InvStG Die dritte Kategorie sind die begünstigten Investmentvermögen im Sinne des 1 Abs. 1b InvStG. Darunter fallen insbesondere offene Investmentfonds. In Abgrenzung zu den übrigen Investmentvermögen müssen Anleger eines offenen Fonds mindestens einmal im Jahr die Möglichkeit haben, ihre Anteile zu Lasten des Fondsvermögens an die Fondsgesellschaft zurückzugeben. Um die Privilegien des InvStG genießen zu können, genügt es allerdings auch, dass der Investmentfonds an einer Börse gehandelt wird und der Anleger dort die Möglichkeit hat, seine Anteile zu veräußern. Die steuerlichen Folgen für Fonds und Anleger sind überwiegend im InvStG geregelt. Das Besteuerungssystem wird als semi transparent bezeichnet. Die Besteuerung findet ausschließlich auf Ebene des Anteils eigners statt (Transparenz prinzip). Die Investment fonds selbst sind nicht steuerpflichtig. Es ist aber eine Schluss besteuerung vorgesehen, die den Anleger grundsätzlich nur bei Liquiditätszuflüssen mit Steuern belastet (Trennungsprinzip). Der Fonds hat somit die Möglichkeit, Erträge steuerfrei zu thesaurieren und zu reinvestieren, ohne dass diese mit Ertragsteuern belastet sind. Semitransparente Besteuerung nach dem InvStG Die Erträge unterliegen bei privaten Anlegern der Abgeltungsteuer. Bei betrieblichen Anlegern in 4 PKF Spezial Dezember 2015

5 » Aktuelle Rechtslage Auf dem Weg in eine ungewisse Zukunft. der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ist die Steuerbefreiung des 8b KStG anzuwenden, soweit auf Fondsebene begünstigte Erträge erzielt werden. Für Dividenden gilt dies seit dem 1. März 2013 nur noch, wenn der Fonds eine Beteiligung von mehr als 10% am Vermögen der Zielgesellschaft hält. Bei den betrieblichen Anlegern in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder bei Einzel unternehmern ist entsprechend das Teileinkünfteverfahren ( 3 Nr. 40 EStG) anzuwenden. Für Privatanleger entfällt diese Möglichkeit mit der Einführung der Abgeltungs steuer zum 1. Januar Gleichzeitig ist aber beim Anleger eine Schlussbesteuerung vorgesehen. Das bedeutet, der Anleger soll grundsätzlich erst belastet werden, wenn er vom Fonds eine Ausschüttung erhält oder den Anteil am Fondsvermögen veräußert oder zurück gibt (Desinvestition). Dieser Grundsatz ist Ausfluss des Trennungsprinzips, wie es bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften und deren Anteilseignern praktiziert wird. Es sind allerdings nicht alle Erträge, die auf Fondsebene erzielt werden, zunächst von der Besteuerung beim Anteilseigner ausgenommen. Der Anleger ist verpflichtet, bestimmte Erträge zu versteuern, auch wenn der Fonds sie nicht ausschüttet (ausschüttungs gleiche Erträge). Zu den ausschüttungsgleichen Erträgen gehören Erträge aus der Vermietung von Grundbesitz und Dividenden, Veräußerungsgewinne hingegen nicht. Auch hier hat sich der Der Anleger soll grundsätzlich erst mit Steuern belastet werden, wenn Geld aus dem Investment zufl ießt. PKF Spezial Dezember

6 Spezial Investmentsteuerrecht Gesetzgeber von dem Gedanken leiten lassen, den Fondsanleger mit dem Direktanleger gleichzustellen. Für thesaurierende Fonds besteht allerdings die Möglichkeit, Gewinne aus Wertpapiertransaktionen zu thesaurieren, ohne dass dies beim Anleger zu einer Besteuerung führt (Fondsprivileg). So kann der Fonds die unversteuerten Bruttoerträge thesaurieren. Der Anteils eigner hat den Gewinn erst im Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung der Anteile zu versteuern, nämlich in Gestalt des Veräußerungsgewinns des Fondsanteils. Das erspart dem Anleger insoweit eine Belastung seines Vermögens mit Ertragsteuern, ohne gleichzeitig einen Liquiditätszufluss aus dem Investment zu haben. Desinvestition Der Privatanleger hat bei Desinvestition den Veräußerungsgewinn sowie den Zwischengewinn zu versteuern. Bei den Zwischengewinnen handelt es sich um Erträge, insbesondere Zinsen und Zinsansprüche, die der Fonds vom Beginn des Geschäftsjahres an vereinnahmt hat. Die Systematik entspricht der der Stückzinsen bei Anleihen. Der Veräußerungs gewinn ist um den Zwischengewinn zum Zeitpunkt der Veräußerung zu mindern und um den im Zeitpunkt des Erwerbs zu erhöhen, um eine Doppelbesteuerung zu verhindern. Die Fondsgesellschaft hat den Zwischengewinn tagesaktuell je Fondsanteil zu veröffentlichen. Bei betrieblichen Anlegern entfällt die Berechnung eines Zwischengewinns. Die Veräußerungsgewinne bzw. Veräußerungsverluste sind insoweit steuerfrei, als der Fonds Erträge im Sinne des 3 Nr. 40 EStG und des 8b KStG erzielt (Anlegeraktiengewinn). Die Regelung resultiert aus dem Transparenzgedanken des InvStG, das den Anleger wie einen Direktanleger besteuern möchte. Besteuerungsverfahren und Veröffentlichungspflichten Mit der Einführung der Abgeltungsteuer werden Kapitalerträge grundsätzlich mit 25% Kapitalertragssteuer (KapESt) belastet, die abgeltende Wirkung hat. Dies betrifft auch Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne aus Investmentfonds. Der Anleger ist somit nicht mehr verpflichtet, die Erträge in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Allerdings sind nicht alle Erträge mit KapESt vorbelastet. Beispielsweise ausschüttungsgleiche Erträge oder Erträge aus ausländischen Investmentfonds, die in einem ausländischen Depot verwahrt werden, sind nicht vom Kapitalertragssteuerabzug erfasst. Diese Erträge hat der Anteils eigner auch nach Einführung der Abgeltungsteuer in der Anlage KAP zu deklarieren. Bei betrieblichen Anlegern hat die Kapitalertragsteuer grundsätzlich keine abgeltende Wirkung. Diese Anleger benötigen folglich die Fondsdaten für ihre Gewinnermittlung. Deshalb ist die Fondsgesellschaft verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen im Bundesanzeiger zu ver öffentlichen. Die Veröffentlichungspflicht besteht für jede Ausschüttung, sowie am Jahresende für die ausschüttungsgleichen Erträge. Die Besteuerungsgrund lagen beziehen sich auf einen Anteil am Investmentvermögen. Daraus kann der Anteilseigner den steuerpflichtigen Ertrag ermitteln und in seiner Steuererklärung angeben. Kreditinstitute arbeiten dazu mit Datenbankanbietern wie dem WM-Datenservice zusammen. Diese versorgen die Banken mit allen notwendigen Besteuerungsgrundlagen, damit diese ihren Kunden Steuerreports für Zwecke der deutschen Einkommensbesteuerung zur Verfügung stellen können. Kommt die Fondsgesellschaft den Veröffentlichungspflichten nicht nach, gilt der Fonds als intransparent bzw. schwarz. Die Fondserträge des Anteilseigners für den Veranlagungszeitraum werden dann mit 70% der Wertsteigerung des Jahres aber mindestens mit 6% des Anteilswerts zu Beginn des Jahres festgesetzt. Diese Regelung ist vom EUGH mit Urteil vom 9. Oktober 2014 als europarechtswidrig eingestuft worden. Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 28. Juli 2015 die Möglichkeit eingeräumt, durch Vorlage von alternativen Unterlagen, die Besteuerungsgrundlagen nachzuweisen. 6 PKF Spezial Dezember 2015

7 » Diskussionsentwurf Diskussionsentwurf Am 21. Juli 2015 hat das Bundesministerium der Finanzen der Bundesregierung den Diskussionsentwurf zur Reform der Besteuerung von Investmentvermögen vorgelegt. Der Entwurf enthält umfassende Neuerungen, die das Investment steuerrecht grundlegend reformieren. Kernstück der Reform ist die Abkehr von der bisher herrschenden transparenten Besteuerung hin zu einem intransparenten Besteuerungssystem. Von der Neukonzeption verspricht sich der Gesetzgeber, dass der momentan mit dem InvStG häufig betriebenen aggressiven, missbräuchlichen Steuer gestaltung Einhalt geboten wird. Darüber hinaus erhofft sich der Gesetzgeber einen Rückgang der Verwaltungsaufwendungen für Fondsgesellschaft, Anleger und Finanzverwaltung, da durch die Reform ein Großteil der derzeit vorhandenen Veröffentlichungspflichten entfällt. Nicht zuletzt ist in der Begründung zum Diskussionsentwurf darauf hingewiesen worden, dass das InvStG in der derzeitigen Fassung erhebliche europarechtliche Risiken enthält, die durch den Systemwechsel beseitigt werden sollen. Anwendungsbereich Das InvStG soll mit wenigen Ausnahmen auch künftig alle Anlagevehikel im Sinne des Kapitalanlagengesetzbuchs (KAGB) erfassen. Die momentan bestehende Abgrenzungsproblematik zwischen den drei Kategorien ist nach dem vorliegenden Diskussionsentwurf nicht mehr gegeben, da für alle Investmentvermögen ein einheitliches Besteuerungsregime geschaffen wird. Lediglich für Spezialinvestmentfonds gilt weiterhin das alte intransparente Besteuerungsregime. KÖRPERSCHAFTSTEUER AUF FONDSVERMÖGEN FONDSVERMÖGEN KAPITALANLAGEN- GESELLSCHAFT STEUERPFLICHTIGES KÖRPERSCHAFT- STEUERSUBJEKT ANLEGER INVESTMENTS Abb. 1: Die Belastung der Fondsvermögen mit Körperschaftsteuer hat eine Vermögensminderung auf Ebene der Fondsvermögen zur Folge PKF Spezial Dezember

8 Spezial Investmentsteuerrecht Die derzeit drei verschiedenen Besteuerungsregime für Investmentvermögen werden durch ein einheitliches Besteuerungsregime ersetzt. Der Diskussionsentwurf sieht allerdings Ausnahmen von der Anwendung des InvStG für bestimmte Investmentvermögen vor. So sollen zukünftig zum Beispiel Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Die Besteuerung erfolgt dann nach den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen für Personengesellschaften, wie bisher auch. Besteuerungssystematik Durch den Diskussionsentwurf werden die derzeit drei verschiedenen Besteuerungsregime für Investmentvermögen durch ein einheitliches Besteuerungsregime ersetzt. Lediglich Spezialinvestmentvermögen genießen weiterhin die Privilegien des alten transparenten Besteuerungsregimes. Für alle anderen Investmentvermögen, die in den Anwendungs bereich des InvStG fallen, wird ein neues Besteuerungssystem nach dem Vorbild des Trennungsprinzips geschaffen. Dazu wird das Investmentvermögen selbst zum Subjekt der Besteuerung. Die Vorbelastung der Erträge mit Ertragsteuern wird bei der Besteuer ung auf Ebene des Anteilseigners berücksichtigt. Dazu soll im Einkommensteuergesetz eine neue Kategorie von Kapitalerträgen geschaffen werden, die sämtliche Erträge aus Investmentvermögen im Sinne des InvStG erfasst. Der Anteilseigner erhält auf Grund der Vorbelastung der Erträge eine Steuerbefreiung auf die ihm zuzurechnenden Erträge. Diese beträgt in Abhängigkeit von den Anlageklassen, in die der Fonds investiert, zwischen 20% und 60%. Besteuerung der Erträge auf Fondsebene Durch die Abkehr weg vom Transparenzprinzip hin zu einem intransparenten Besteuerungssystem sind Investmentfonds (Sondervermögen) zukünftig steuerpflichtig. Das führt dazu, dass das Fondsvermögen durch die anfallende Steuer gemindert wird und entsprechend weniger Kapital für die Reinvestition zur Verfügung steht. Dies trifft insbesondere thesaurierende Fonds, die nach aktueller Rechtslage noch die Möglichkeit haben, die unbelasteten Bruttoerträge zu reinvestieren. Investmentgesellschaften fürchten, durch die Neuregelungen eine negative Auswirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit des Investmentstandorts Deutschland. Die Investmentvermögen unterliegen grundsätzlich, unabhängig von ihrer Rechtsform, der Körperschaftsteuer. Dazu gelten inländische und ausländische Investmentfonds als Zweckvermögen im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Die aktuell bestehende Steuerbefreiung des 11 Abs. 1 S. 2 InvStG wird aufgehoben. Die Gewinnermittlung auf Ebene des Investmentfonds soll in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung durchgeführt werden. Die Regelungen des aktuellen Investmentsteuergesetzes zur Ermittlung der Erträge auf Ebene des Investmentvermögens, die eine modifizierte Form der Einnahmen-Überschuss-Rechnung darstellen, werden nach derzeitigem Stand nicht auf die Gewinnermittlung für Zwecke der Körperschaftsteuer übertragen werden. Da die jetzigen Regelungen aber auch zukünftig weiterhin auf Spezialfonds anwendbar sein sollen, werden Anbieter von offenen Immobilienfonds wohl zukünftig verpflichtet sein, zwei verschiedene Ermittlungsmethoden zu beherrschen, soweit sie auch Spezialfonds verwalten. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass die Körperschaftsteuer dadurch abgegolten wird, dass eine 15%ige Kapitalertragsteuer auf die steuerpflichtigen Erträge einbehalten und abgeführt wird. Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass dies für alle steuerpflichtigen Einkünfte umsetzbar ist, sodass die Kapitalanlagengesellschaft verpflichtet sein wird, eine Steuererklärung für das Fondsvermögen abzugeben. Steuerpflichtige Erträge Die steuerpflichtigen Erträge sind im Diskussionsentwurf abschließend aufgeführt. Dem- 8 PKF Spezial Dezember 2015

9 » Diskussionsentwurf Semitransparente Besteuerung Intransparente Besteuerung Transparente Besteuerung Aktuelle Rechtslage offene Fonds, Spezialfonds Kapital-Investmentgesellschaften Personen-Investmentgesellschaften Spezialfonds Kapital-Investment gesellschaften offene Fonds Diskussionsentwurf Personen-Investmentgesellschaften Tab. 1: Steuerliche Behandlung verschiedener Kategorien von Investmentvermögen nach werden auf Ebene des Fonds inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobiliengewinne und sonstige inländische Einkünfte besteuert. Die Definition ist ähnlich wie die der ausschüttungsgleichen Erträge. Zu den inländischen Beteiligungseinnahmen gehören neben Dividenden auch Kompensationszahlungen aus Wertpapierleihgeschäften. Wurde die Wertpapierleihe in der Vergangenheit oft als Gestaltungs instrument missbraucht, erhofft sich der Gesetzgeber mit der Besteuerung, diese missbräuchliche Gestaltungspraxis zukünftig einzudämmen. Inländische Immobilienerträge umfassen Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von inländischem Grundbesitz sowie Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien. Abweichend zum geltenden Recht sollen Immobilien, die länger als zehn Jahre im Bestand des Fonds gewesen sind, nicht mehr steuerfrei veräußert werden können. Dies ist aktuell noch möglich. Die im Diskussionsentwurf enthaltenen Übergangsregelungen sind verfassungsrechtlich bedenklich, da Immobilien, die sich bereits im Bestand des Fonds befinden, teilweise keinen Bestandsschutz mehr genießen. Eine ähnliche Regelung ist bereits bei der Erhöhung der Spekulationsfrist von drei auf zehn Jahre für im Privatbesitz gehaltene Immobilien vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Es bleibt abzuwarten, ob die derzeitige Ausgestaltung der Regelung tatsächlich so umgesetzt wird. Zu den sonstigen Einkünften gehören Erträge im Sinne des 49 Abs. 1 EStG. Bei der Vorschrift handelt es sich nicht um einen Auffangtatbestand, sondern um klar definierte Einkaufsquellen. Diese sind für Investmentfonds eher von untergeordneter Bedeutung, da die klar definierten Anlagestrategien von Investmentfonds es meist nicht zulassen, solche Einkünfte zu erzielen. Allerdings ist die Regelung des 49 Abs. 1 Nr. 2e) EStG zu beachten. Danach unterliegen künftig auf Fondsebene Gewinne aus der Veräußerung von Aktien dann der Besteuerung, wenn der Fonds eine Beteiligung von mehr als einem Prozent gehalten hat. Dies war nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nicht vorgesehen. In der Gesetzes begründung hat die Finanzverwaltung zu diesem Fall allerdings explizit Stellung genommen, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er bei der Konzeption des Gesetzes übersehen worden ist. Es erscheint daher wahrscheinlich, dass die Regelung so Einzug in das Gesetz erhalten wird. Die Regelung könnte insbesondere ETF s treffen, da diese aufgrund Ihrer Anlagestrategie verpflichtet sind, einen Index abzubilden und folglich keine Möglichkeit haben, das Überschreiten der Ein-Prozentgrenze zu verhindern. Das Fondsprivileg bleibt allerdings insoweit bestehen, als Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren auch zukünftig steuerfrei vereinnahmt werden können. Besteuerung auf Anlegerebene Auf Anlegerebene wird die steuerliche Vorbelastung der Erträge auf Ebene des Fonds berücksichtigt. Dazu soll bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mit 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG ein neuer Tatbestand geschaffen werden, der zukünftig die Einkünfte aus Investmentfonds definiert. Die PKF Spezial Dezember

10 Spezial Investmentsteuerrecht Erträge unterliegen, wie alle anderen Kapitalerträge auch, der Abgeltungsteuer. Für gewerbliche Anleger werden die Erträge aufgrund der Subsidiarität des 20 EStG weiterhin den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet. Der Besteuerungszeitpunkt richtet sich nach dem Zufluss der Ausschüttungen und Veräußerungs- oder Rückgabegewinne. Ausschüttungsgleiche Erträge sind zukünftig nicht mehr zu versteuern. Bei thesaurierenden Investmentfonds soll auf Anlegerebene eine Vorabpauschale erhoben werden. Die Vorabpauschale soll einer risikolosen Marktverzinsung gleichen. Sie wird für den Veranlagungszeitraum in Höhe des Basiszinssatzes aus dem Bewertungsgesetz berechnet und auf 80% des Rücknahmepreises des Fondsanteils zu Beginn des Jahres erhoben. Die Vorabpauschale verhindert nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass die Thesaurierung von Erträgen einen Steuerstundungseffekt bewirkt. In der Gesetzesbegründung wird dies damit begründet, dass eine solche Regelung notwendig ist, um zu verhindern, dass der Stundungseffekt für Steuergestaltung missbraucht wird. Darüber hinaus soll die Regelung Besteuerungsgerechtigkeit und Aufkommensneutralität gegenüber ausschüttenden Fonds und anderen Anlageformen herstellen. Diese Annahme erscheint fragwürdig, denn durch die Schlussbesteuerung ist die vollständige Besteuerung der Erträge sichergestellt. Darüber hinaus ist die Tatsache, dass eine vollständige Besteuerung der Erträge bei einem intransparenten Besteuerungssystem erst mit Zufluss der Erträge beim Anteilseigner gegeben ist, eine wesentliche Systemeigenschaft. Es ist nicht ersichtlich, warum an dieser Stelle ein Bruch des Systems notwendig ist. Die Vorabpauschale wird allerdings nur erhoben, wenn das Fondsvermögen in dem entsprechenden Jahr im Wert gestiegen ist. aktueller Rechtslage zu bilden ist. Dadurch soll eine Doppel besteuerung vermieden werden. Besonderheiten bei Anteilen im Betriebsvermögen Bei Anlegern, die ihre Anteile im Betriebsvermögen halten, wird eine neue Steuerbefreiung eingeführt, deren Höhe davon abhängt, in welche Anlagenklassen der Fonds investiert. Die Steuerbefreiung der Einkünfte nach 8b KStG und 3 Nr. 40 EStG sind auf Erträge aus Investmentfonds nicht anwendbar. Die Finanzverwaltung begründet dies damit, dass nicht alle Erträge auf Fondsebene besteuert werden und folglich eine vollständige Freistellung der Erträge nicht zu rechtfertigen ist. Veräußerungsgewinne werden künftig teilweise von der Besteuerung freigestellt. Die Höhe der Freistellung hängt von der Portfoliostruktur des Investmentfonds ab. Bei Aktienfonds, die ihr Vermögen zu mindestens 51% in Aktien investieren, werden die Veräußerungsgewinne pauschal in Höhe von 40% steuerfrei gestellt. Investiert der Fonds unmittelbar mindestens 51% seines Vermögens in ausländische Immobilien, erhöht sich die Freistellung des Veräußerungsgewinns auf 60%. Diese Regelung soll der Vorbelastung der Erträge auf Fondsebene Rechnung tragen und die Versagung der Steuerbegünstigungen des 8b KStG und des 3 Nr. 40 EStG kompensieren. Verfahrensrecht Auch am Besteuerungsverfahren wird sich durch die Neuregelungen einiges ändern. Für die Sondervermögen, die im Inland steuerpflichtig sind, ist zukünftig eine Gewinnermittlung nach den Regeln des 4 Abs. 3 EStG zu fertigen. Darüber hinaus sind jährlich Körperschaftsteuererklärungen zu fertigen. Die Anteilseigner sind auch weiterhin verpflichtet, bestimmte Erträge im Rahmen ihrer Steuererklärung zu deklarieren. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bei thesaurierenden Fonds eine Vorabpauschale erhoben wird. Im Fall der Desinvestition sind die geleisteten Vorabpauschalen in voller Höhe auf den Veräußerungs gewinn anzurechnen. Betriebliche Anteilseigner können in ihrer Steuerbilanz in Höhe der Vorabpauschale einen Ausgleichsposten bilden. Der Ausgleichsposten entspricht dem, der für die ausschüttungsgleichen Erträge nach Es ist fraglich, ob die Neuregelungen den Verwaltungsaufwand tatsächlich reduzieren. Zwar würden die umfangreichen Veröffentlichungspflichten der Fonds geringer. Allerdings wird durch die Steuerpflicht der Fondsvermögen neuer Verwaltungsaufwand entstehen, der vermutlich ein ähnliches Ausmaß haben wird wie der aktuelle. 10 PKF Spezial Dezember 2015

11 » Fazit Fazit Der Diskussionsentwurf in der derzeitigen Fassung bedeutet ein vollkommen neues Besteuerungssystem für Investmentfonds. Die Belastung der Fondsvermögen mit der Körperschaftsteuer hat eine Vermögensminderung auf Ebene der Fondsvermögen zur Folge, sodass weniger Kapital für neue Investitionen zur Verfügung steht. Dies wird sich zwangsläufig negativ auf die Rendite und Kennzahlen der Fonds auswirken und es somit für Fonds un attraktiver machen, in Deutschland zu investieren. Dies hat zwangsläufig negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Investmentstandorts Deutschland. Der hohe Verwaltungsaufwand, den besonders die Veröffentlichungspflichten derzeit mit sich bringen, wird durch die Reform zwar geringer, allerdings ist dieser Vorteil nicht so groß, wie es scheint. Der Datenfluss zwischen Fonds, Anlegern und Banken ist mittlerweile soweit standardisiert und automatisiert, dass die Fehleranfälligkeit gering und die schlussendliche Arbeit, die die Veröffentlichungspflichten mit sich bringen, überschaubar ist. Darüber hinaus wird auch neuer Verwaltungsaufwand geschaffen. Beispielsweise müssen Anbieter von Spezial-Investmentfonds künftig zwei verschiedene Einkünfteermittlungen beherrschen. Des Weiteren sind durch die Steuerpflicht der Fonds in den Büchern und bei der Bewertung des Fondsvermögens Steuerrückstellungen zu bilden, die berechnet werden müssen. Für Anleger bedeutet die Reform zunächst, dass die Renditen von Investmentfonds tendenziell sinken werden. Durch die Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds sind Anleger Die Wettbewerbsfähigkeit der lokalen Finanzmärkte wird geschwächt. Aktuelle Rechtslage InvStG i.d.f. des Diskussionsentwurfs 20 % Freistellung 50 % Freistellung Ausschüttung des Investmentfonds 100,00 100,00 100,00 Steuerbelastung auf Fondsebene 0,00 15,00 15,00 Zufluss beim Anleger 100,00 85,00 85,00 Teilfreistellung davon steuerfrei (17) davon steuerfrei (42,5) Est / SolZ, 26,375 % 26,375 17,935 11,210 Verbleiben beim Anteilseigner nach Steuern 73,625 67,065 73,790 Tab. 2: Belastungsvergleich der Bundessteuerberaterkammer PKF Spezial Dezember

12 Spezial Investmentsteuerrecht auch weiterhin verpflichtet, Erträge aus Investmentfonds in die Steuererklärung aufzu nehmen. Bei ausschüttenden Fonds, die in einem Depot bei einer deutschen Bank liegen, werden zukünftig durch die Kapital ertragsteuer alle Steuern, mit Ausnahme der Steuern auf die Vorabpauschale, abge golten sein. Allerdings wird es auch weiterhin erforderlich sein, dass der Anleger Erträge im Rahmen der Veranlagung deklariert. Alles in allem überzeugt der Diskussionsentwurf nicht. Die erhofften Ziele hinsichtlich eines geringeren Verwaltungsaufwands und der Beseitigung europarechtlicher Bedenken sind auf den ersten Blick erreicht. Allerdings werden neue Probleme geschaffen, deren Folgen momentan noch nicht absehbar sind. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Investmentfonds zukünftig verstärkt im Ausland investieren werden, um die Besteuerung auf Fondsebene in Deutschland zu vermeiden. Das würde den Investmentstandort Deutschland zusätzlich schwächen. Daher bleibt schluss endlich zu hoffen, dass Diskussionsentwürfe oft heißer geschrieben als umgesetzt werden. Ihr Ansprechpartner Dipl. Wjur. (FH) Timo Schmidt, LL.M. Steuerberater und Wirtschaftsjurist ist seit 2014 als Manager bei PKF Fasselt Schlage in Montabaur tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Besteuerung von Kapital erträgen, Unternehmenssteuerrecht und Selbstanzeigen. Tel Impressum PKF FASSELT SCHLAGE Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte Berlin Platanenallee 11 Tel Braunschweig Theodor-Heuss-Str. 2 Tel Duisburg Schifferstraße 210 Tel Frankfurt Ulmenstr Tel Hamburg Jungfernstieg 7 Tel Köln Gereonstraße Tel Haldensleben Hagenstr. 38 Tel Halle Bernburger Straße 4 Tel Helmstedt Bötticherstr. 51 Tel Montabaur Aubachstraße 13 Tel Potsdam Am Lehnitzsee 5 Tel Rostock Am Vögenteich 26 Tel Zell (Mosel) Schlossstraße 34 Tel Die Inhalte dieser PKF* Publikation können weder eine umfassende Darstellung der jeweiligen Problemstellungen sein noch den auf die Besonderheiten von Einzel fällen abgestimmten steuerlichen oder sonstigen fachlichen Rat ersetzen. Wir sind außerdem bestrebt sicherzustellen, dass die Inhalte dieser PKF* Publikation dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, weisen aber darauf hin, dass Änderungen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder der Verwaltungsauffassung immer wieder auch kurzfristig eintreten können. Deshalb sollten Sie sich unbedingt individuell beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen treffen oder unterlassen. *PKF Fasselt Schlage ist ein Mitgliedsunternehmen des PKF International Limited Netzwerks und in Deutschland Mitglied eines Netzwerks von Wirtschaftsprüfern gemäß 319 b HGB. Das Netzwerk besteht aus rechtlich unabhängigen Mitgliedsunternehmen. PKF Fasselt Schlage übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für Handlungen oder Unterlassungen einzelner oder mehrerer Mitgliedsunternehmen. Die Angaben nach der Dienstleistungsinformationspflichten-Verordnung sind unter einsehbar. Bildnachweis: Titel : PPAMPicture; S. 5: uschools; istock. 12 PKF Spezial Dezember 2015

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