Duisburger Energiegespräche Mieterstrommodelle im Ertrags- und Stromsteuerrecht Duisburg, 16. März 2017

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1 PKF FASSELT SCHLAGE Duisburger Energiegespräche Mieterstrommodelle im Ertrags- und Stromsteuerrecht Duisburg, 16. März 2017

2 Mieterstrommodelle steuerliche Problemfelder Ertragsteuerliche Zurechnung der Anlage? Stromsteuerliche Aspekte bei Stromlieferung an Mieter? Mieterstrom Gewerbesteuerpflicht? Erhalt der Steuerbefreiung für Wohnungsbauunternehmen? PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 2

3 Modelle in der Praxis Eigentümermodell Eigentümer Werkvertrag Errichtung PV-Anlage Dienstleistungsvertrag Dritter Dritter Mieter» Eigentümer beauftragt einen Dritten (Projektentwickler/Dienstleister) mit der Errichtung einer Solaranlage.» Ein anderer Dritter übernimmt als Dienstleister den Betrieb der Anlage.» Eigentümer liefert Strom an Mieter, ggf. über eine Tochtergesellschaft oder Einbeziehung eines Dienstleisters. PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 3

4 Modelle in der Praxis Contracting / Pacht Eigentümer Werkvertrag Errichtung PV-Anlage Dritter Mieter» Eigentümer beauftragt einen Dritten als Contractor mit der Errichtung einer Solaranlage.» Dritter (Contractor) übernimmt den Betrieb der Anlage und liefert Strom an Mieter.» Vorsicht bei reinen Pachtmodellen zwischen Eigentümer und Dritten. PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 4

5 Mieterstrom Ertragsteuerliche Betrachtung der Zurechnung der Anlage im Pachtmodell Zurechnung der Anlage nach Leasingerlass (BMF vom )» Mietvertrag ohne Verlängerungsoption Zurechnung der Anlage beim Hauseigentümer, wenn: Grundmietzeit zwischen min. 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (= 20 Jahre).» Mietvertrag mit Verlängerungsoption Zurechnung der Anlage beim Hauseigentümer, wenn: Grundmietzeit zwischen min. 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (= 20 Jahre) und Bemessung der Anschlussmiete, welche den Wertverzehr für die Anlage mindestens decken muss. PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 5

6 Mieterstrom Gewerbesteuerliche Aspekte aus Sicht des Anlageneigentümers (1) Contracting/Pachtmodell Eigentümermodell» Variante I Hauseigentümer erwirbt PV-Anlage im Rundum-sorglos-Paket von EVU und verpachtet diese langfristig an das EVU zurück.» Energieerzeugung = Einkünfte aus Gewerbetrieb ( 15 EStG) => Gewerbesteuerpflicht! = Keine Gewerbesteuerpflicht des Hauseigentümers, da Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung ( 21 EStG, R 15.7 (3) S. 1 EStR). PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 6

7 Mieterstrom Gewerbesteuerliche Aspekte aus Sicht des Anlageneigentümers (2) Contracting/Pachtmodell» Variante II Hauseigentümer erwirbt PV-Anlage von EVU und verpachtet diese langfristig an das EVU zurück. Wartung der Anlage ist vom Hauseigentümer selbst zu beauftragen. = Gewerbesteuerpflicht des Hauseigentümers, da Sphäre der privaten Vermögensverwaltung überschritten wird ( 15 EStG, R 15.7 (3) S. 2 EStR). PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 7

8 Mieterstrom stromsteuerliche Aspekte (ohne Ausflüsse EEG) Contracting/Pachtmodell Eigentümermodell» Eigentümer Keine stromsteuerlichen Konsequenzen.» Anlagenpächter bzw. Contractor Es gelten die Ausführungen zum Eigentümermodell.» Versorgererlaubnis nach 4 StromStG wird benötigt. Eigentümer ist stromsteuerlich nicht als Letztverbraucher anzusehen, Sonderregelung des 1a Abs. 2 StromStV nicht anwendbar.» Stromsteuerbefreiungen: Grünes Netz - 9 Nr. 1 StromStG. Nicht Einschlägig, da technisch kaum realisierbar. Verwendung im räumlichen Zusammenhang zur Anlage - 9 Nr. 3b StromStG. 4,5 km Radius anwendbar. PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 8

9 Exkurs Steuerbefreiung für Wohnungsbauunternehmen Steuerbefreiung nach 5 Abs. 1 Nr. 10a KStG / 9 Nr. 1 S. 2 GewStG» Betrifft Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft oder des Vereins.» Begünstigt sind die Herstellung und der Erwerb von Wohnungen sowie deren Vermietung bzw. genossenschaftliche Nutzungsüberlassung an Mitglieder oder deren Ehegatten.» Die Steuerbefreiung für die begünstigten Tätigkeiten bleibt erhalten, wenn die Genossenschaft oder der Verein in geringem Umfang nicht begünstigte Tätigkeiten betreibt. Gering ist der Umfang, wenn die Einnahmen aus den nicht begünstigten Tätigkeiten 10 % der gesamten Einnahmen nicht übersteigen, sonst partielle Steuerpflicht. Vorliegender Referentenentwurf des Gesetzes zur Förderung des Mieterstroms sieht die Aufnahme einer 20 %-Erlösgrenze für Einnahmen aus der Stromlieferung an Mieter (bezogen auf die Gesamteinnahmen des Unternehmens) vor. Erst bei mehr als 20 % ist eine Anwendung der Steuerbefreiung ausgeschlossen. PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 9

10 Offene steuerliche Fragen bei Beendigung eines Mieterstrommodells» Hierzu ist dem Vernehmen nach mit einer flankierenden Regelung durch den Gesetzgeber zu rechnen.» Die Federführung liegt beim Bundesfinanzministerium.» Fazit: Derzeit viele offene Fragen, wenig konkretes für Fälle der Beendigung des Mieterstrommodells, z. B. nach der einjährigen Mindestvertragslaufzeit. PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 10

11 Kontakt StB Lukas Bien Tel.: PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Steuerberatungsgesellschaft. Rechtsanwälte Schifferstraße Duisburg Telefon: Telefax: PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 11

12 Disclaimer Die PKF FASSELT SCHLAGE Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte ist ein Mitgliedsunternehmen des PKF International Limited Netzwerks und in Deutschland Mitglied eines Netzwerks von Wirtschaftsprüfern gemäß 319 b HGB. Das Netzwerk besteht aus rechtlich unabhängigen Mitgliedsunternehmen. Die PKF FASSELT SCHLAGE Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für Handlungen oder Unterlassungen anderer Mitgliedsunternehmen. PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 12

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