Der Anlagenbetreiber als Energieversorger Rechtspflichten und Fallstricke bei der Belieferung von Letztverbrauchern

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1 RECHTSANWÄLTE Der Anlagenbetreiber als Energieversorger Rechtspflichten und Fallstricke bei der Belieferung von Letztverbrauchern 26. Windenergietage Warnemünde 08. November 2017 Forum 18 Dr. Christian Dümke Rechtsanwälte Partnerschaft mbb

2 Dr. Christian Dümke Telefon: 030/ Telefax: 030/ geboren 1977 in Königs Wusterhausen Studium der Rechtswissenschaft in Potsdam seit Februar 2007 in der Sozietät, seit Januar 2013 Sozius 2014 Abschluss einer Promotion zum Thema Daseinsvorsorge und Energieversorgung Spezialisierung im Energierecht: Rechtsfragen der erneuerbaren Energien Energieversorgungskonzepte Energierechtliche Prozessführung insbes. Preiskontrollverfahren Energierechtliche Vertragsgestaltung Folie 2

3 Bethge.Reimann.Stari Rechtsanwälte Partnerschaft mbh Kanzlei für Wirtschaft, Energie und Verwaltung bundesweit tätig 10 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen Mandanten: Energieversorger, Anlagenbetreiber, Kommunen, Landkreise, Banken, Entsorgungsunternehmen, Industrieunternehmen. Kurfürstendamm 67, Berlin Folie 3

4 Gliederung Grundproblem Energielieferung Pflichten als Energieversorger nach dem EnWG Versorgerpflichten nach dem Stromsteuergesetz Versorgerpflichten nach dem EEG Versorgerpflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung Folie 4

5 Ausgangsproblem: Netzbetreiber Strom Direktvermarkter Eigenverbrauch Letztverbraucher! Stromlieferung an Letztverbraucher löst Rechtspflichten als Energieversorger aus Folie 5

6 Wie wird man zum Energieversorger? EnWG Wer Energie an andere liefert 3 Nr. 25 EnWG EEG Energieversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Wer Elektrizität an Letztverbraucher liefert 3 Nr. 20 EEG StromStG Versorger Wer Strom leistet 2 Nr. 1 StromStG MaStRV Stromlieferant Wer Strom an andere liefert 2 Nr. 12 MaStRV Folie 6

7 Von Rechtspflichten umzingelt?? EnWG Energiewirtschafts gesetz EEG Erneuerbare Energie Gesetz?????? StromStG Stromsteuergesetz????? EnergieStG Energiesteuergesetz MarktstammdatenRegisterVO Folie 7

8 Pflichten als Energieversorger nach dem EnWG Folie 8

9 Grundpflichten für Versorger nach dem EnWG Anzeige der Belieferung von Haushaltskunden bei der BNetzA ( 5 EnWG) Gilt nur wenn die Belieferung über das Netz erfolgt. Vorschriften für die Abrechnung 40 EnWG Pflicht zur Stromkennzeichnung 42 EnWG Pflicht zur Teilnahme am Schiedsverfahren vor der Schlichtungsstelle Energie, 111b EnWG Folie 9

10 Vorschriften für die Abrechnung - 40 EnWG Notwendiger Inhalt der Verbrauchsabrechnung Name, ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht, Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermögliche Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist den zuständigen Messstellenbetreiber sowie die für die Belieferung maßgebliche Zählpunktbezeichnung und die Codenummer des Netzbetreibers den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei Haushaltskunden Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums Haushaltskunden unter Verwendung von Grafiken darzustellen, wie sich der eigene Jahresverbrauch zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen verhält, Belastungen aus der Konzessionsabgabe und aus den Netzentgelten für Letztverbraucher und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung Informationen über Streitbeilegungsverfahren im Streitfall, einschließlich der Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas Folie 10

11 Wo muss die Stromkennzeichnung erfolgen? als Anlage zur Stromrechnung + im Werbematerial für den Stromtarif + auf der Website des Versorgers Folie 11

12 Welche Inhalte muss die Stromkennzeichnung haben? Anteil der einzelnen Energieträger am Gesamtmix des EVU Informationen über die Umweltauswirkungen in Bezug auf Co ² und radioaktivem Abfall Vergleich mit Durchschnittswert zur Stromerzeugung in Deutschland grafische Visualisierung Folie 12

13 Weitere Pflichten bei der Stromkennzeichnung 42 Abs. 7 EnWG jährliche Meldung der Daten an die BNetzA BNetzA stellt hierfür Erhebungsbogen bereit Was droht bei Verstößen? Sanktionen der BNetzA ggf. wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Wettbewerber Folie 13

14 Versorgerpflichten nach dem Stromsteuergesetz Folie 14

15 Pflichten als Versorger nach dem StromStG Einholung einer Versorgererlaubnis des Hauptzollamtes, 4 StromStG (gilt auch für Eigenversorger, sofern nicht steuerbefreit) Pflicht ein Belegheft zu führen, 4 StromStV Regelmäßige Stromsteuermeldungen sofern nicht befreit Folie 15

16 Weitere Meldepflichten nach dem Stromsteuergesetz Steueranmeldung nach 8 StromStG Wahlrecht ob monatlich oder jährlich (mit monatlicher Vorauszahlung) Frist: monatlich: bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats jährlich: bis zum 31. Mai des Folgejahres Folie 16

17 Typische Stromsteuerbefreiungsgünde 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG Verbrauch des Stromes in örtlicher Nähe bei Anlagen bis 2 MW Folie 17

18 Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG Eigenverbrauch Räumlicher Zusammenhang bis 4,5 km gem. 12 b Abs. 5 StromStV Erzeugungsanlage Letztverbraucher Räumlicher Zusammenhang bis 4,5 km gem. 12 b Abs. 5 StromStV Gilt nur für Anlagen < 2 MW Anlagenzusammenfassung mehrerer Anlagen nach 12 b StromStV Folie 18

19 Versorgerpflichten nach dem EEG Folie 19

20 Pflichten als Versorger nach dem EEG Meldung der gelieferten Strommengen an den Übertragungsnetzbetreiber, 74 EEG Unverzüglich: Meldung ob eine EEG-umlagenpflichtige Lieferung vorliegt inkl. möglicher Verringerungsgründe Bis 31. Mai des Jahres: elektronische Mitteilung der gelieferten Mengen Meldung an die BNetzA, 76 EEG auf Verlangen! Dazu kommen die Rechtspflichten als Anlagenbetreiber nach dem EEG Folie 20

21 Versorgerpflichten nach der MarktstammdatenregisterVO Folie 21

22 Pflichten als Versorger nach MarktstammdatenregisterVO Registrierungspflicht gem. 3 Abs. 1 MaStRV für Marktakteure Gem. 3 Nr. 8 auch Stromlieferanten Registrierung durch einen Online-Einrichtungsassistenten. Registrierungsschritte: Anlegen eines MaStR-Kontos Erfassung der Stammdaten Registrierung eines oder mehrerer Marktakteure zur Wahrnehmung der verschiedenen Marktfunktionen Pflicht zur Datenpflege 7 MaStRV Zur Meldepflicht zählen ebenfalls die Datenpflege und die Sicherstellung der Aktualität der Daten Öffentlichkeit Die im MaStR eingepflegten Daten sind öffentlich zugänglich insofern sie nicht geschützte oder vertrauliche Daten enthalten Folie 22

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Kontakt: Dr. Christian Dümke Kurfürstendamm 67, Berlin Tel.: 030 / Fax.: 030 / Folie 23

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