Informationsblatt. zum Alterseinkünftegesetz

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1 Informationsblatt zum Alterseinkünftegesetz

2 Mit diesem Informationsblatt gibt Ihnen das Sächsische Staatsministerium der Finanzen einen allgemeinen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Neuregelungen, die mit dem Alterseinkünftegesetz ab 1. Januar 2005 in Kraft getreten sind. Sicherlich können nicht alle Fragen beantwortet werden. Dazu erteilt Ihnen gern Ihr zuständiges Finanzamt weitere Auskünfte. Was hat sich ab 1. Januar 2005 geändert? Welche steuerlichen Pflichten bestehen für Rentner? Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen neu geregelt. Seit 2005 werden Alterseinkünfte nachgelagert besteuert. Das heißt: Altersvorsorgeaufwendungen mindern in der Erwerbsphase die Steuerbelastung. Werden die darauf beruhenden Leistungen im Alter ausgezahlt, müssen diese in der Auszahlungsphase besteuert werden. Dieser Wechsel erfolgt schrittweise bis zum Jahr 2040, weil bisher nicht alle Altersvorsorgeaufwendungen voll steuerlich geltend gemacht werden konnten. Seit 2005 wird ein immer größerer Teil der Altersvorsorgeaufwendungen von der Steuer befreit und entsprechend der Besteuerungsanteil der darauf beruhenden Renten erhöht. Ab welcher Rentenhöhe müssen Rentner Steuern bezahlen? Die Frage, ob bzw. in welcher Höhe Steuern zu zahlen sind, ist von sehr vielen Faktoren abhängig, beispielsweise von der Höhe der Einnahmen, vom Familienstand, von der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge sowie von etwaigen steuerlichen Abzugsbeträgen (z. B. Pauschbeträge für behinderte Menschen). Aussagen zur Steuerbelastung können daher nur der groben Orientierung dienen. Ein alleinstehender Rentner, der bereits seit 2005 Rente bezieht, wird für eine Jahresbruttorente von ca Euro (monatlicher Bruttobetrag Euro) keine Steuern zahlen müssen, wenn er keine weiteren Einkünfte hat (bei Zusammenveranlagten, die keine weiteren Einkünfte beziehen, verdoppelt sich dieser Betrag). Bezieht er diese Rente dagegen erst seit 2012 wird bei ansonsten gleichen Verhältnissen eine Einkommensteuer festzusetzen sein, da der Besteuerungsanteil der Renten mit jedem neuen Rentnerjahrgang angehoben wird (siehe dazu auch Beispiele A und B). Müssen zukünftig alle Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben? Rentner waren bisher schon in bestimmten Fällen verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (z. B. bei sehr hoher Rente oder weiteren Einkünften). Ob ein Rentner zukünftig regelmäßig eine Einkommensteuererklärung abgeben muss, ist im Einzelfall zu prüfen. Ein alleinstehender Rentner, der keine weiteren Einnahmen erzielt, ist nur dann zur Abgabe einer Einkommensteuerklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Anteil der Rente (siehe Seite 6 unter Wie werden Renten ab dem Jahr 2005 besteuert? ) abzüglich Werbungskosten über dem sog. Grundfreibetrag liegt. Dieser beträgt für die Jahre 2005 bis 2008: Euro, für 2009: Euro, für 2010 bis 2012: Euro und für 2013: Euro. Bei einer Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Beträge. Diese Verpflichtung besteht bis auf Weiteres unabhängig davon, ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt. 02

3 Beispiel A Die alleinstehende Rentnerin Mathilde Mayer (geb. am 30. Mai 1939) bezieht seit 2004 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Besteuerungsanteil nach der Neuregelung beträgt 50 % (siehe Seite 6 Wie werden Renten ab dem Jahr 2005 besteuert? ) betrug ihre Jahresbruttorente Euro. Im Jahr 2012 liegt folgender Sachverhalt vor: Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Jahresbruttorente (einschließlich der bei Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Krankenund Pflegeversicherung): Euro (1.557,83 Euro/Monat) Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung: Euro/Jahr Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung: 383 Euro/Jahr Weitere Einkünfte erzielt Frau Mayer nicht. Frau Mayer hat 2012 für ihre Kfz-Haftpflicht 150 Euro aufgewendet. Berechnung des zu versteuernden Einkommens Sonstige Einkünfte Bruttobetrag Rente Berechnung des steuerfreien Teils der Rente: 50 % der Jahresbruttorente % von Euro = Euro abzüglich steuerfreier Teil der Rente steuerpflichtiger Teil der Rente ab Werbungskosten-Pauschbetrag Einkünfte Summe der Einkünfte Gesamtbetrag der Einkünfte ab Sonderausgaben-Pauschbetrag Versicherungsbeiträge Krankenversicherung Pflegeversicherung Kfz-Haftpflicht Summe Zu versteuerndes Einkommen Steuer Ergebnis: Frau Mayer muss zwar für das Jahr 2012 eine Einkommensteuererklärung abgeben, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte (9.885 Euro) den für 2012 geltenden Grundfreibetrag in Höhe von Euro überschreitet. Eine Einkommensteuer fällt jedoch nicht an. 1 Grundsätzlich sind die abzugsfähigen Versicherungsbeiträge 2012 auf Euro begrenzt. Durch die vom Gesetzgeber vorgesehene sog. Günstigerprüfung mit der bis 2004 geltenden Rechtslage wirken sich in diesem Beispiel die Versicherungsbeiträge jedoch in voller Höhe aus. 03

4 Beispiel B Der alleinstehende Rentner Rudi Rüstig (geb. am 1. Oktober 1946) bezieht seit 2011 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Besteuerungsanteil nach der Neuregelung beträgt 62 % (siehe Seite 6 Wie werden Renten ab dem Jahr 2005 besteuert? ). Im Jahr 2012 liegt folgender Sachverhalt vor: Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Jahresbruttorente (einschließlich der bei Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Krankenund Pflegeversicherung): Euro (1.557,83 Euro/Monat) Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung: Euro/Jahr Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung: 383 Euro/Jahr Weitere Einkünfte erzielt Herr Rüstig nicht. Herr Rüstig hat 2012 für seine Kfz-Haftpflicht 150 Euro aufgewendet. Berechnung des zu versteuernden Einkommens Sonstige Einkünfte Bruttobetrag Rente Berechnung des steuerfreien Teils der Rente: 38 % der Jahresbruttorente % von Euro = Euro abzüglich steuerfreier Teil der Rente steuerpflichtiger Teil der Rente ab Werbungskosten-Pauschbetrag Einkünfte Summe der Einkünfte Gesamtbetrag der Einkünfte ab Sonderausgaben-Pauschbetrag Versicherungsbeiträge Krankenversicherung Pflegeversicherung Kfz-Haftpflicht Summe Zu versteuerndes Einkommen Steuer Ergebnis: Herr Rüstig muss für das Jahr 2012 eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die zu zahlende Einkommensteuer beträgt 211 Euro. Fazit In den Beispielen A und B beziehen die Rentner 2012 eine gleich hohe Rente. Ihre Aufwendungen sind ebenfalls identisch. Dennoch ist nur für Herrn Rüstig eine Einkommensteuer festzusetzen. Das liegt daran, dass sein Rentenbeginn in einem späteren Jahr liegt und deshalb ein höherer Anteil der Rente steuerpflichtig ist. 04

5 Was ändert sich bei den abziehbaren Vorsorgeaufwendungen? Ab 1. Januar 2005 gibt es gesonderte steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Altersvorsorgeaufwendungen (d. h. Rentenversicherungsbeiträge und vergleichbare Aufwendungen) und für sonstige Vorsorgeaufwendungen (z. B. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Nach einer Übergangsphase sind die Altersvorsorgeaufwendungen ab 2025 in voller Höhe bis zu einem Höchstbetrag absetzbar. Welche Regelungen gelten ab 1. Januar 2005? Altersvorsorgeaufwendungen Unter Altersvorsorgeaufwendungen fallen Beiträge an die gesetzlichen Rentenversicherungen, die landwirtschaftlichen Alterskassen, an berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie an bestimmte kapitalgedeckte private Leibrentenversicherungen, wenn der Versicherungsvertrag als Altersvorsorgevertrag zertifiziert ist. Für eine Zertifizierung muss der Vertrag insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen: Der Versicherungsvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente vorsehen und die Leistungen dürfen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Berechtigten erbracht werden (62. Lebensjahr bei Vertragsabschlüssen nach dem 31. Dezember 2011); die Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder von Hinterbliebenen ist möglich. Die erworbenen Anwartschaften dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Ab dem Jahr 2025 können Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von Euro (bei Ehegatten Euro) steuermindernd berücksichtigt werden. Derzeit sind solche Aufwendungen nur in begrenzter Höhe abziehbar. Mit dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung werden die Abzugsmöglichkeiten schrittweise erhöht. Beginnend ab dem Jahr 2005 wurden zunächst 60 % der innerhalb des Höchstbetrages geleisteten Beiträge einschließlich des Arbeitgeberanteils von der Einkommensteuerbelastung freigestellt. Dieser Prozentsatz steigt im Laufe der Jahre jeweils um zwei Prozentpunkte an (beträgt also im Jahr 2012: 74 %), so dass im Jahr 2025 die Beiträge zu 100 % als Sonderausgaben absetzbar sind. Sonstige Vorsorgeaufwendungen Zum Sonderausgabenabzug berechtigen in bestimmtem Umfang Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu eigenständigen Erwerbsoder Berufsunfähigkeitsversicherungen, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur im Todesfall eine Leistung vorsehen. Dazu gehören auch Beiträge zu alten Rentenversicherungen und bisher steuerlich begünstigten kapitalbildenden Lebensversicherungen, wenn deren Laufzeit vor dem Jahr 2005 begonnen hat und noch im Jahr 2004 ein Versicherungsbeitrag entrichtet wurde. Diese Beiträge sind begrenzt als Sonderausgaben abziehbar. Ab 2010 beläuft sich der Höchstbetrag auf Euro jährlich. Er beträgt aber Euro jährlich, wenn ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen ein Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten besteht oder für eine Krankenversicherung steuerfreie Leistungen erbracht werden. Damit können 05

6 insbesondere Arbeiter, Angestellte, Beamte und Rentner nur den gekürzten Höchstbetrag in Anspruch nehmen. Aufgrund des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung verbessert sich ab 2010 der Abzug von Beiträgen zu Krankenversicherungen und zu gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) in der Weise, dass Beiträge, die notwendig sind, um ein sozialhilfegleiches Versorgungsniveau abzusichern, auch über die oben genannten Höchstbeträge hinaus abzugsfähig sind. In diesen Fällen wirken sich dann aber andere dem Grunde nach abzugsfähige Versicherungsbeiträge nicht aus. Beispiel Der Beamte Steffen Schulze zahlt 2012 für seine private Kranken- und Pflegeversicherung Euro; davon entfallen 300 Euro auf Wahlleistungen in der Krankenversicherung, die nicht zum sozialhilferechtlichen Leistungsniveau gehören. Außerdem wendet Herr Schulze 2012 noch 250 Euro für Unfall- und Haftpflichtversicherungen auf. Bei der Veranlagung 2012 werden für sonstige Vorsorgeaufwendungen Euro berücksichtigt (3.000 Euro abzüglich 300 Euro für Beiträge, die auf Wahlleistungen entfallen). Da mit den berücksichtigungsfähigen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Höchstbetrag von Euro bereits überschritten ist, wirken sich die übrigen Versicherungsbeiträge nicht aus. Wie werden Renten ab dem Jahr 2005 besteuert? Zunächst unterliegen die Renten nur zum Teil der Besteuerung. Für Renten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die bereits seit 2005 oder früher bezogen werden, beträgt der steuerpflichtige Teil der Rente 50 %. Schrittweise wird der steuerpflichtige Teil der Renten bis zum Jahr 2020 um jährlich 2 % auf 80 % und anschließend um jährlich 1 % bis zum Jahr 2040 auf 100 % angehoben. Für Bürger, deren Rente im Jahr 2012 zu laufen begonnen hat, beträgt folglich der steuerpflichtige Anteil 64 %. Der steuerfreie Teil der Renten wird für jeden Rentenjahrgang auf Dauer festgeschrieben. Das bedeutet, dass bei erstmaligem Rentenbezug vor 2040 ein steuerfreier Betrag ermittelt wird, der sich ab dem ersten vollen Rentenbezugsjahr in der Regel nicht mehr ändert. Für diejenigen, die 2005 Rentner geworden sind, beträgt der steuerfreie Teil der Rente 50 %; als erstes volles Rentenbezugsjahr gilt Erhält ein solcher Rentner z. B Euro Rente im Jahr 2006, bekommt dieser für die Folgezeit einen festen steuerfreien Betrag von jährlich Euro. Für jeden späteren Rentenjahrgang wird der Prozentsatz für den steuer- 06

7 freien Teil der Rente schrittweise abgeschmolzen. Geht z. B. ein Arbeitnehmer 2020 in Rente, beträgt der steuerpflichtige Teil der Rente 80 % und folglich der steuerfreie Teil 20 %; als erstes volles Rentenbezugsjahr gilt Erhält er z. B Euro Rente im Jahr 2021, bekommt er für die Folgezeit einen festen steuerfreien Betrag von 20 % von Euro, d. h. jährlich Euro. Die Besteuerung der Beamtenpensionen und der Werkspensionen ist durch die geänderte Besteuerung der Renten ebenfalls betroffen. Der bisherige Versorgungsfreibetrag (40 % der Versorgungsbezüge, höchstens Euro jährlich) wird für jeden neu hinzukommenden Jahrgang bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen. Für den einzelnen Pensionär bleibt aber der bei Ruhestandseintritt geltende Versorgungsfreibetrag für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs gleich. Was ändert sich bei den Pensionen? Der Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags entfällt seit Stattdessen wird wie auch bei den Renten der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro abgezogen. Um in der Übergangsphase eine übermäßige Belastung durch den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags zu vermeiden, wurde ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt, der ebenfalls bis 2040 abgeschmolzen wird. Gern erteilt Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt weitere Auskünfte. Darüber hinaus hat das Bundesfinanzministerium eine Broschüre Das Alterseinkünftegesetz - Gerecht für Jung und Alt heraus gegeben, die unter www. bundesfinanzministerium.de zum Download bereit steht. Die fünfte überarbeitete Auflage der von der sächsischen Staatsregierung herausgegebenen Broschüre Steuertipps für Senioren wird Ende 2013 erscheinen. Wo erhalte ich weitere Informationen? 07

8 Herausgeber und Redaktion: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Carolaplatz Dresden Telefon: (03 51) Telefax: (03 51) Internet: presse@smf.sachsen.de Bürgerbeauftragte: Christin Nowak Telefon: (0351) info@smf.sachsen.de Druck: Papier Grimm GmbH Rechtsstand: 1. August 2013 Bezug:

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