Besteuerung im Alter
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- Miriam Rosenberg
- vor 7 Jahren
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Transkript
1 Besteuerung im Alter Vortrag in der Volkshochschule Freudenstadt Referent: Dipl. Betriebswirt (FH) Andreas Wirth Steuerberater, Tel / / Tel /2504
2 Allgemeine Einführung Medien weisen auf höhere Besteuerung der Altersbezüge hin Versicherungen machen auf mögliche Steuerhinterziehung aufmerksam, falls Altersbezüge nicht versteuert werden Folge dieser öffentlichen Diskussion: Viele Senioren sind darüber verunsichert, ob sie wieder in die Steuer fallen und eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen
3 Gliederung des Vortrages: 1. Besteuerung der Altersbezüge 2. Folgen aus der erhöhten Besteuerung der Altersbezüge 3. Einzelne Hinweise zur Einkommensteuererklärung von Senioren
4 1. Besteuerung der Altersbezüge Definition der Altersbezüge Altersbezüge sind: 1. Versorgungsbezüge - Beamtenpensionen und Pensionen von einem öffentlichem Arbeitgeber - Betriebsrente und Bezüge von einer betrieblichen Unterstützungskasse des früheren privaten Arbeitgebers
5 1. Besteuerung der Altersbezüge Definition der Altersbezüge 2. Gesetzliche Altersrenten - Gesetzliche Rentenversicherung (Alters-,, EU-,, BU-,, Hinterbliebenenrente) - Landwirtschaftliche Alterskassen - Berufsständische Versorgungseinrichtungen 3. ( sog. Rürup- Rente )
6 1. Besteuerung der Altersbezüge Besteuerung bis zum Versorgungsbezüge (z.b. Beamte) in voller Höhe nach Abzug des Versorgungsfreibetrages und des Werbungskosten- Pauschbetrages 2. Gesetzliche Altersrenten (z.b. Angestellte und Arbeiter) in Höhe des Ertragsanteils (= Zinsanteil) abzüglich des Werbungskosten- Pauschbetrages
7 1. Besteuerung der Altersbezüge Steuer auf Versorgungsbezüge bis 2004 Versorgungsbezüge in 2004: /. Versorgungsfreibetrag 40% von = höchstens /. Werbungskosten-Pauschbetrag 920 =steuerpflichtige Versorgungsbezüge 8.008
8 1. Besteuerung der Altersbezüge Steuer auf gesetzl.. Altersrente bis 2004 Gesetzliche Altersrente davon Ertragsanteil 27 % von /. Werbungskosten- Pauschbetrag 102 = steuerpflichtige gesetzliche Altersrente rd
9 1. Besteuerung der Altersbezüge Vergleich der Besteuerung bis 2004 Steuerpflichtige Versorgungs- bezüge: Steuerpflichtige gesetzliche Altersrente: Unterschied 4.870
10 1. Besteuerung der Altersbezüge Gesetzesänderung ab Alterseinkünftegesetz Durch dieses Gesetz wird die ungleiche Besteuerung aufgehoben und ab dem Jahre 2040 sind beide Altersbezüge 100 % steuerpflichtig (= sog. nachgelagerte Besteuerung).
11 1. Besteuerung der Altersbezüge Gesetzesänderung ab Seit erfolgt zwingend eine zentrale Rentenbezugsmitteilung an die Deutsche Rentenversicherung Bund bzw. Regional ( früher BfA / LVA ) Von dort werden die Rentenbezugsmitteilungen an die örtlichen Finanzämter weitergeleitet
12 1. Besteuerung der Altersbezüge Steuer auf Versorgungsbezüge ab 2005 Pension in 2005: /. Versorgungsfreibetrag 40% von = höchstens *./. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 =steuerpflichtige Versorgungsbezüge * inkl. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
13 1. Besteuerung der Altersbezüge Entwicklung des Versorgungsfreibetrages Jahrgang Versorgungs- freibetrag in % 40,00 32,00 16,00 0,00 Versorgungs- freibetrag max. (inkl. Zuschlag zum Vers.freibetrag)
14 1. Besteuerung der Altersbezüge Vergleich der Besteuerung 2004 u Art der Alters- bezüge Differenz Versorgungs- bezüge /. 10
15 1. Besteuerung der Altersbezüge Steuer auf gesetzl.. Altersrente ab 2005 Gesetzliche Altersrente /. 50% steuerfreier Teil der Rente /. Werbungskosten- Pauschbetrag 102 = steuerpflichtige gesetzliche Altersrente 5.898
16 1. Besteuerung der Altersbezüge Entwicklung des Besteuerungsanteils Jahrgang Besteuerungsanteil in % 50,00 60,00 80,00 90,00 100,00
17 1. Besteuerung der Altersbezüge Vergleich der Besteuerung 2004 u Art der Alters- bezüge Differenz Gesetzliche Altersrenten
18 1. Besteuerung der Altersbezüge Besteuerung sonstiger Renten Neben den Altersbezügen bestehende sonstige privaten Renten, wie private Erwerbsunfähigkeitsrenten private Berufsunfähigkeitsrenten Renten aus privaten Rentenversicherungs- verträgen... werden unverändert mit dem Ertragsanteil (= Zinsanteil), welcher abgesenkt wurde zum , besteuert!
19 1. Besteuerung der Altersbezüge Besteuerung sonstiger Renten Beispiel: Steuerpflichtiger Anteil 2005 einer Rente i.h.v monatlich aus einer privaten Rentenversicherung: 500 monatlich x 12 Monate = davon abgesenkter Ertragsanteil i.h.v.. 18 % von /. Werbungskosten- Pauschbetrag 102 = Steuerpflichtiger Anteil der Rente 978
20 Gliederung des Vortrages: 1. Besteuerung der Altersbezüge 2. Folgen aus der erhöhten Besteuerung der Altersbezüge 3. Einzelne Hinweise zur Einkommensteuererklärung von Senioren
21 2. Folgen aus der erhöhten Besteuerung der Altersbezüge a) Rentner/Pensionäre, die aufgrund einer - Nichtveranlagungsbescheinigung bzw. - da die Steuernummer beim Finanzamt bereits gelöscht wurde, keine Einkommensteuererklärung mehr abgegeben haben, sind nun in vielen Fällen wieder zur Abgabe verpflichtet!
22 2. Folgen aus der erhöhten Besteuerung der Altersbezüge b) Rentner/Pensionäre, die wieder eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, sollten unbedingt den Freistellungsauftrag bei den jeweiligen Kreditinstituten überprüfen und ggf. anpassen!
23 2. Folgen aus der erhöhten Besteuerung der Altersbezüge Jahr Höhe des Freistellungsauftrages 2005 / / / 1.602
24 2. Folgen aus der erhöhten Besteuerung der Altersbezüge c) Abgeführte Kapitalertragsteuer bzw. Zinsabschlagsteuer wird durch die Steuerbescheinigung des Kreditinstitut nachgewiesen und kann durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung wieder bei der eigenen Einkommensteuerzahllast angerechnet werden
25 2. Folgen aus der erhöhten Besteuerung der Altersbezüge d) Die Kreditinstitute sind verpflichtet die Kapitalerträge an das Bundesamt für Finanzen zentral zu melden. Auf diesen Datenbestand können das Finanzamt und die Sozialleistungsträger zugreifen.
26 Gliederung des Vortrages: 1. Besteuerung der Altersbezüge Folgen aus der erhöhten Besteuerung der Altersbezüge Einzelne Hinweise zur Einkommensteuererklärung von Senioren
27 3. Einzelne Hinweise zur Einkommensteuererklärung von Senioren a) Abzugsfähigkeit von Versicherungen b) Spendenabzugsfähigkeit c) Handwerkerrechnungen d) Krankheitskosten e) Heimunterbringung und Pflege f) Behinderten- und Pflegepauschbeträge g) Haushaltshilfe und haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse / Dienstleistung
28 3. Hinweis zur Einkommensteuererklärung a) Abzugsfähigkeit von Versicherungen Abzugsfähige private Versicherungsbeiträge sind Beiträge zur Krankenversicherung Pflegeversicherung Unfallversicherung Haftpflichtversicherung (privat u. Pkw) Diese Beiträge sind ab maximal in Höhe von bzw abzugsfähig
29 3. Hinweis zur Einkommensteuererklärung a) Abzugsfähigkeit von Versicherungen Nicht abzugsfähige private Versicherungsbeiträge sind Beiträge zur Hausratversicherung Kaskoversicherung Pkw Rechtschutzversicherung
30 3. Hinweis zur Einkommensteuererklärung b) Spendenabzugsfähigkeit Keine Gesetzesänderungen, wie bisher wissenschaftliche mildtätige besonders förderungswürdige, kulturelle Zuwendungen, sind erhöht abzugsfähig (10 %), kirchliche religiöse gemeinnützige Zuwendungen ohne Erhöhung abzugsfähig (5 %).
31 3. Hinweis zur Einkommensteuererklärung b) Spendenabzugsfähigkeit Neben den genannten Zuwendungen sind außerdem steuerlich begünstigt: Zuwendungen an politische Parteien Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen Zuwendungen an Stiftungen
32 3. Hinweis zur Einkommensteuererklärung b) Spendenabzugsfähigkeit Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung aller Zuwendungen: Zuwendungsbestätigung oder Bei Zuwendungen unter 100 genügt Kontoauszug, aus welchem Zuwendung ersichtlich ist
33 3. Hinweis zur Einkommensteuererklärung c) Handwerkerrechnungen Handwerkerrechnungen i.z.m.. dem Betrieb od. der vermieteten Wohnung sind steuerlich abzugsfähig. Was ist jedoch mit Handwerkerrechnungen i.z.m. der selbstgenutzten Wohnung bzw. dem selbstgenutzten Haus? Dabei ist zu unterscheiden zwischen..
34 3. Hinweis zur Einkommensteuererklärung c) Handwerkerrechnungen 1. Haushaltsnahe Dienstleistungen = Tätigkeiten, die auch von Mitgliedern des Haushaltes ausgeführt werden könnten, wie z.b. Gartenarbeiten kleinere Schönheitsreparaturen, Ausbesserungen z.b. Streichen u. Tapezieren, Auswechseln von Fliesen
35 3. Hinweis zur Einkommensteuererklärung c) Handwerkerrechnungen Diese haushaltsnahen Dienstleistungen kürzen seit 2003 die Einkommensteuer um 20 % des Arbeitslohns, max Bsp.: Arbeitslohn Maler Arbeitslohn Gärtner davon 20 % = 700 max. Steuerminderung 600
36 3. Hinweis zur Einkommensteuererklärung c) Handwerkerrechnungen 2. Handwerkerleistungen im Haushalt = Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung,, wie z.b. Heizung- und Sanitärarbeiten Elektroarbeiten Diese Handwerkerleistungen kürzen seit 2006 zusätzlich die Einkommensteuer um 20 % des Arbeitslohns, max. 600
37 3. Hinweis zur Einkommensteuererklärung c) Handwerkerrechnungen Bsp.: Arbeitslohn Heizungsmonteuer Arbeitslohn Elektroinstallateuer davon 20 % = 800 max. Steuerminderung Steuererm. haush. Dienstl. 600 = gesamte Steuerermäßigung 1.200
38 3. Hinweis zur Einkommensteuererklärung c) Handwerkerrechnungen Voraussetzung für Steuerermäßigung: 1. Vorlage einer Rechnung 2. Nachweis der Zahlung mit Kontoauszug, d.h. keine Barzahlung Steuerermäßigung durch Eigennutzer und für Mieter möglich!
39 3. Hinweis zur Einkommensteuererklärung d) Krankheitskosten Krankheitskosten sind u.a.. Kosten für - den Arzt, Apotheker - den Heilpraktiker - den Optiker - Fahrtkosten des Arztbesuches - Heilkuraufwendungen ( Nachweis durch amtsärztliches Attest vor Beginn der Kur ) Diese Kosten sind in Abhängigkeit von den Einkünften bis zur zumutbaren Belastung selbst zu tragen, darüber hinaus von der Steuer abzugsfähig.
40 3. Hinweis zur Einkommensteuererklärung e) Heimunterbringung und Pflege Die Abrechnung einer Heimunterbringung gliedert sich i.d.r.. in 3 Kosten- Kategorien: 1. Unterkunft und Verpflegung 2. Pflegeanteil 3. Sonstige Kosten ( z.b. Gebühr Telefonapp., Investiver Anteil )
41 3. Hinweis zur Einkommensteuererklärung e) Heimunterbringung und Pflege Kosten für Dienstleistungen einer Heimunterbringung, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, können wie folgt steuerlich geltend gemacht werden: 624, falls Unterbringung im Heim ohne Pflege 924, falls Unterbringung im Heim mit Pflege
42 3. Hinweis zur Einkommensteuererklärung f) Behinderten- u. Pflegepauschbeträge Abzugsfähige behinderungsbedingte Mehraufwendungen sind z.b. - Mehraufwand an Wäsche - Hilfsmittel, wie z.b. Rollstuhl, Prothesen - behinderungsbedingte Einbauten in Wohnung, wie z.b. behindertengerechte Dusche - Medikamente aufgrund der Behinderung
43 3. Hinweis zur Einkommensteuererklärung f) Behinderten- u. Pflegepauschbeträge Diese behinderungsbedingten Mehrauf- wendungen sind entweder als 1. Krankheitskosten im Rahmen der zumutbaren Belastung oder 2. im Rahmen der Behindertenpauschbeträge abzugsfähig.
44 3. Hinweis zur Einkommensteuererklärung f) Behinderten- u. Pflegepauschbeträge Grad der Behinderung Blind / Hilflos Pauschbetrag
45 3. Hinweis zur Einkommensteuererklärung f) Behinderten- u. Pflegepauschbeträge Für die unentgeltliche Pflege einer hilflosen Person in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der hilflosen Person kann der Pflegende entweder 1. die aufgewendeten Kosten wie Krankheitskosten oder 2. einen Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 steuerlich geltend machen.
46 3. Hinweis zur Einkommensteuererklärung g) Haushaltshilfe Im Haushalt wird eine Haushaltshilfe, für die Zubereitung von Mahlzeiten für die Reinigung der Wohnung für die Gartenpflege für die Pflege, Versorgung und Betreuung der Kinder bzw. pflegebedürftigen Familien- angehörigen beschäftigt.
47 3. Hinweis zur Einkommensteuererklärung g) Haushaltshilfe Die finanziellen Aufwendungen durch die Beschäftigung einer Haushaltshilfe (angestellt od. selbständig), können bis zu den folgenden Höchstbeträgen steuerlich geltend gemacht werden:
48 3. Hinweis zur Einkommensteuererklärung g) Haushaltshilfe Euro im Kalenderjahr, wenn a) der Steuerpflichtige oder Ehegatte älter als 60 Jahre ist oder b) wegen Krankheit des Steuerpflichtigen, des Ehegatten oder des Kindes eine Haushaltshilfe erforderlich ist Euro im Kalenderjahr, wenn der Steuerpflichtige, der Ehegatte oder das Kind hilflos bzw. schwer behindert ist
49 3. Hinweis zur Einkommensteuererklärung g) Haushaltshilfe Falls die Haushaltshilfe angestellt ist können darüber hinaus folgende Steuerermäßigungen geltend gemacht werden: 1. Geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe: 10 % der Gesamtlohnkosten, max. 510 jährlich 2. Voll angestellte Haushaltshilfe: 12 % der Gesamtlohnkosten, max jährl.
50 3. Hinweis zur Einkommensteuererklärung g) Haushaltshilfe Falls die Haushaltshilfe selbständig ist, können darüber hinaus folgende Steuerermäßigungen geltend gemacht werden: 20 % des Arbeitslohns, höchstens 600 jährlich; ab 2006 sogar für Pflege-/Betreuungsleistung bis zu jährlich!
51 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und das gezeigte Interesse an meinem Vortrag!! Ich wünsche einen guten Heimweg!!
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