Besteuerung von Renten
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1 Besteuerung von Renten Inhalt 1 Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag... 2 Einführung Auch mit Beginn des Ruhestands ist das leidige Thema»Ausfüllen der Steuererklärung«leider noch nicht vorbei. Denn Altersbezüge sind nicht steuerfrei und deshalb müssen Pensionäre und auch viele Rentner weiterhin jährlich eine Steuererklärung abgeben. Altersbezüge behandelt das Finanzamt unterschiedlich Steuerlich gibt es im Wesentlichen zwei Arten von Altersbezügen: Renten und Pensionen. Pensionen sind in voller Höhe steuerpflichtig als (nachträgliche) Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit ( 19 Abs. 2 EStG). Dieses Ruhegehalt wird weiterhin in der Anlage N eingetragen. Pensionen erhalten vor allem Beamte, Richter und Soldaten im Ruhestand bzw. deren Witwen und Waisen. Aber auch Betriebsrenten aus einer Pensionszusage oder Unterstützungskasse, die ehemalige Angestellte von ihrem früheren Arbeitgeber erhalten, werden steuerlich wie Pensionen behandelt. Renten dagegen sind als sonstige Einkünfte gemäß 22 EStG meist nur mit einem bestimmten Anteil steuerpflichtig und werden in der Anlage R eingetragen. Dazu zählen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Zusatzversorgungsrenten nach dem öffentlichen Dienst und Renten aus privaten Versicherungen und aus der betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds). Postfach Mannheim Telefon Telefax info@steuertipps.de 1/53
2 Oft ist die Steuererklärung im Ruhestand sogar umfangreicher als während der aktiven Berufstätigkeit. Denn neben Rente und/oder Pension haben viele noch andere steuerpflichtige Einkünfte, etwa aus einer vermieteten Eigentumswohnung, einer selbstständigen Tätigkeit oder nichtselbstständigen Beschäftigung. Das Finanzamt kennt hier kein Pardon und für Ruheständler bei der Ermittlung dieser Einkünfte auch keine steuerlichen Besonderheiten. Einzige Steuererleichterung für Senioren ist der Altersentlastungsbetrag nach 24 a EStG. Auch die Regeln zu den steuerlich abzugsfähigen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sind im Ruhestand weiterhin gültig. 1 Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung In diesem Kapitel erfahren Sie, wie Ihre Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert wird. Haben Sie außersteuerliche Fragen zu Ihrer gesetzlichen Rente? Dann wenden Sie sich bitte an die örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bietet ein kostenloses Service-Telefon unter 0800/ Informationen im Internet finden Sie unter Die Ausführungen in diesem Kapitel gelten für alle Renten, die seit 2005 nachgelagert besteuert werden. Das sind Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungswerken sowie aus landwirtschaftlicher Alterskasse und die private Rürup-Rente. Besonderheiten der einzelnen Renten finden Sie in den nachfolgenden Kapiteln. 1.1 Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag Seit 2005 hat sich die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundlegend geändert. Betroffen sind alle Rentenzahlungen auch Renten, die bereits vor dem begonnen haben (sog. Bestandsrenten). Der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden seit 2005 steuerlich gleich behandelt. Es wird nicht mehr danach unterschieden, ob es sich um eine lebenslange Leibrente (z. B. die Altersrente) oder um eine abgekürzte Leibrente (z. B. die Erwerbsminderungsrente) handelt. Maßgebend ist nicht mehr der Ertragsanteil, sondern der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn. Der andere steuerfreie Teil der Jahresrente wird als Rentenfreibetrag vom Finanzamt festgeschrieben und gilt in dieser Höhe grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente. Für in 2005 bereits bestehende Renten (Bestandsrenten) beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Erhöhungsbeträge aus regelmäßigen Rentenanpassungen nach 2005 sind aber in voller Höhe steuerpflichtig. 2/53
3 Für Renten, die ab 2006 beginnen, steigt der Besteuerungsanteil je nach Jahr des Rentenbeginns (Rentnerjahrgang) bis zum Jahr 2020 schrittweise um zwei Prozentpunkte jährlich auf 80 % und danach um einen Prozentpunkt jährlich auf 100 % ab dem Jahr Im Jahr nach dem Rentenbeginn (erstmals volle Jahresrente) wird der Rentenfreibetrag ermittelt. Erhöhungsbeträge aus regelmäßigen Rentenanpassungen in den Folgejahren sind in voller Höhe steuerpflichtig Das Jahr des Rentenbeginns bestimmt den Besteuerungsanteil Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung 1) Jahr des Rentenbeginns Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil Besteuerungsanteil Besteuerungsanteil bis % % % ab % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % 1) gilt auch für Renten aus»eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen«(private Rürup-Renten bzw. Basisrenten), Renten aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Renten aus der landwirtschaftlichen Alterskasse Beispiel: Herr Schmidt ist seit 1995 Rentner. Sein Sohn geht im Jahr 2016 in Rente, der Enkel»» im Jahr Der Besteuerungsanteil der Rente von Herrn Schmidt beträgt 50 % bei»rentenbeginn«2005. Für den Sohn gilt ein Besteuerungsanteil von 72 %, für den Enkel von 96 % bei Rentenbeginn. Was ist unter dem»rentenbeginn«zu verstehen? Der Besteuerungsanteil bestimmt sich grundsätzlich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Rentenbeginn ist der Zeitpunkt, ab dem die Rente, ggf. auch nach rückwirkender Zubilligung, tatsächlich bewilligt wird (BMF-Schreiben vom , BStBl I S Rz. 220). Auch bei Rentennachzahlungen ist unter Rentenbeginn der Zeitpunkt zu verstehen, in dem der Rentenanspruch entstanden ist. Aus Ihrem Rentenbescheid können Sie den Beginn der Rente entnehmen und tragen diesen bitte in die Zeile 7 auf der Vorderseite der Anlage R ein. 3/53
4 Wann der Rentenantrag gestellt wird oder erstmals die Rente gezahlt wird, spielt für den Rentenbeginn keine Rolle. Auch das Datum des Rentenbescheids ist ohne Bedeutung. Selbst wenn eine bewilligte Rente bis auf null Euro gekürzt wird, weil zum Beispiel eigene Einkünfte angerechnet werden, beginnt sie steuerlich gesehen trotzdem zu laufen.!! Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Rente, sollten Sie auch dann einen Antrag stellen, wenn klar ist, dass Sie wegen Ihrer anzurechnenden Einkünfte derzeit keinen Euro erhalten. Denn mit der Bewilligung der Rente sichern Sie sich den früheren Rentenbeginn und damit auch den günstigeren Besteuerungsanteil, falls Sie später aus dieser Rente doch Zahlungen erhalten. Verzichten Sie dagegen auf einen Rentenantrag, beginnt die Rente steuerlich nicht zu laufen, solange sie mangels Antrag nicht dem Grunde nach bewilligt wird (BMF-Schreiben vom , BStBl I S Rz. 221). Ist das Jahr des Rentenbeginns ermittelt, können Sie der vorhergehenden Tabelle den maßgebenden Besteuerungsanteil entnehmen. Als zweiten Schritt müssen Sie den Jahres-Rentenbetrag ermitteln Für das Finanzamt ist der Rentenbetrag maßgebend Berechnungsgrundlage für das Finanzamt ist der Jahresbetrag der Rente. Das ist die Summe der im Kalenderjahr zugeflossenen Rentenbeträge einschließlich der bei Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Steuerfreie Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen werden dagegen nicht mitgerechnet (BMF-Schreiben vom , BStBl I S Rz. 218). Das bedeutet: Als»Rente«im steuerlichen Sinne gilt nicht der auszuzahlende Betrag Ihrer Rente, sondern der im Rentenbescheid bzw. in der Renten(anpassungs)mitteilung ausgewiesene (Brutto-)Rentenbetrag (»Ihre monatliche Rente beträgt...«). Auch Steigerungsbeträge der Höherversicherung werden mitgerechnet. Multipliziert mit der Zahl der entsprechenden Monate errechnen Sie daraus den Jahres-Rentenbetrag. Diesen Wert tragen Sie bitte in die Zeile 5»Rentenbetrag (einschließlich Einmalzahlung und Leistungen)«der Anlage R ein. Maßgebend ist bei in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten der Rentenbetrag vor Abzug des Eigenanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung und bei freiwillig oder privat Krankenversicherten der Rentenbetrag ohne Zuschuss zur Krankenversicherung. Denn Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung sind nach 3 Nr. 14 EStG steuerfrei und wirken sich deshalb auf den maßgebenden Rentenbetrag nicht aus. In Zeile 5 der Anlage R geben Sie auch Einmalzahlungen und Rentennachzahlungen an. Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre tragen Sie zusätzlich in Zeile 10 ein. 4/53
5 Möchten Sie mehr wissen? Im Gesamtbeitrag finden Sie noch weitere Informationen zu den Themen: Renten werden unterschiedlich hoch besteuert Renten in der Steuererklärung Weitere nachgelagert besteuerte Renten Private Renten Zusatzversorgungsrenten nach dem öffentlichen Dienst Betriebsrenten Kontrolle durch die Rentenbezugsmitteilung Wann müssen Rentner Steuern zahlen? 5/53
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