Summe der Einkünfte Gesamtbetrag der Einkünfte Gesamtbetrag der Einkünfte insgesamt

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1 Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben. Berechnung 2016 für Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag Aktuelle Veranlagungswahl: Zusammenveranlagung Festsetzung Einkommen- Solidaritätssteuer zuschlag Festgesetzt werden 3.946,00 0,00 ab Steuerabzug vom Arbeitslohn - Steuerpflichtige 427,55 8,58 - Lebenspartner 3.670,25 143,54 Verbleibende Beträge -152,00-152,12 Abrechnung Abzurechnen sind -152,00-152,12 bereits gezahlt (Vorauszahlungen) 0,00 0,00 Unterschiedsbetrag -152,00-152,12 Ausgleich durch Verrechnung 0,00 0,00 demnach zu viel entrichtet 152,00 152,12 Erstattungsbetrag: 304,12 Durchschnittlicher Steuersatz (ohne Abgeltungsteuer) 11,3846 % Grenzsteuersatz (ohne Abgeltungsteuer) 31,7160 % Besteuerungsgrundlagen: Berechnung des zu versteuernden Einkommens und der Einkommensteuer Steuerpflichtige Euro Lebenspartnerin Euro K01 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Bruttoarbeitslohn darin Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre ab Arbeitnehmer-Pauschbetrag davon zu versteuern nach 34 Abs. 1 EStG Einkünfte Summe der Einkünfte Gesamtbetrag der Einkünfte Gesamtbetrag der Einkünfte insgesamt K02 K03 ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben Summe der Altersvorsorgeaufwendungen davon 82 % ab Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung verbleiben Übrige Vorsorgeaufwendungen davon abziehbar Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen ab unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben Kinderbetreuungskosten nach 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG 334 Für 334 Summe der unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben 334 Einkommen / zu versteuerndes Einkommen Berechnung der Einkommensteuer Zu versteuern nach Euro

2 K04 32b EStG Progressionsvorbehalt mit 5,4748 % (Splittingtarif) Einkünfte unter Progressionsvorbehalt berücksichtigt i. H. v lt. Anlage Steuerermäßigung nach 34 Abs. 1 EStG Festzusetzende Einkommensteuer Berechnung des Solidaritätszuschlags Zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung von Freibeträge für Kinder in Höhe von Zu versteuern nach 32b EStG Progressionsvorbehalt mit 0,0000 % (Splittingtarif) Festzusetzende Einkommensteuer (ohne Steuer nach 32d EStG) 0 davon 5,5 % Solidaritätszuschlag 0,00 Festzusetzender Solidaritätszuschlag 0,00 Euro

3 Einkommensteuererklärung Kommentierung zur Steuerberechnung K01 Arbeitnehmer-Pauschbetrag Sind keine Werbungskosten (Ausgaben) als Arbeitnehmer eingetragen oder liegen die tatsächlichen Werbungskosten unter dem sogenannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag, wird bei Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt. Der Pauschbetrag beträgt maximal Liegen die Einnahmen darunter, so wird er auf die Höhe der Einnahmen begrenzt. ( 9a Satz 1 Nr. 1a u. Satz 2 EStG) K02 Altersvorsorgeaufwendungen - Prozentuale Steigerung Im Kalenderjahr 2016 sind 82 % der ermittelten Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Dieser Prozentsatz erhöht sich in den folgenden Jahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 %. ( 10 Abs. 3 Satz 4 und 6 EStG) K03 Höchstbetrag übrige Vorsorgeaufwendungen Übrige Vorsorgeaufwendungen sind in diesem Fall bis zu einem Höchstbetrag von steuerlich abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag ist bisher noch nicht ausgeschöpft worden. Falls bisher noch nicht sämtliche abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen für dieses Steuerjahr eingetragen worden sind, so sollte dies nachgeholt werden. Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, sollten mindestens noch 225 geltend gemacht werden. ( 10 Abs. 1 Nr. 3 u. Abs. 4 EStG) K04 Einkünfte mit Progressionsvorbehalt Sind Einkünfte die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, bezogen worden (z. B. Lohn- oder Einkommensersatzleistungen oder steuerfreie ausländische Einkünfte), so werden diese nur indirekt in der Steuerberechnung berücksichtigt. Es wird eine spezielle Berechnung durchgeführt, bei der diese Einkünfte dem bisher berechneten zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden. Nun wird der entsprechende Steuersatz auf dieses fiktive zu versteuernde Einkommen ermittelt und auf das zu versteuernde Einkommen (ohne Progressionseinkünfte) angewendet. ( 32b EStG)

4 Einkommensteuererklärung 2016 Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben. Erläuterungen und Hinweise Hinweis zur Vorläufigkeit von Steuerfestsetzungen: Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ( 4 Absatz 9, 9 Absatz 6 EStG) Beschränkte Abziehbarkeit sonstiger Vorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 ( 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG Höhe des Grundfreibetrags ( 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts ( 32b EStG) Abzug der zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung ( 32 Abs. 3 EStG) Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 für Veranlagungszeiträume ab 2005 Stand: BMF-Schreiben vom IV A 3 - S 0338/07/10010 Der Steuerbescheid der Finanzbehörde wird hinsichtlich der oben genannten Punkte für vorläufig erklärt. Gründe für eine Vorläufigkeit können darin begründet sein, dass es ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung, die sich zugunsten der Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden, das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist oder die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist. Durch den Vorläufigkeitsvermerk ersparen Sie sich einen Einspruch zu den oben genannten Punkten und die Finanzbehörden ersparen sich dementsprechend die Bearbeitungszeit für diese Einsprüche. Ist eine Entscheidung gefallen und die Ungewissheit beseitigt worden, so wird der Steuerbescheid automatisch seitens der Finanzbehörde geändert oder für endgültig erklärt. Hinweis zur Berechnung: Die vom Programm ermittelte Erstattung beträgt 304,12. Wenn das Finanzamt in allen Punkten mit dieser Steuererklärung übereinstimmt, sollte der amtliche Bescheid den Betrag in gleicher Höhe ausweisen. Hinweis zur Wahl der Veranlagungsart: Es ist die Zusammenveranlagung ausgewählt. Dieses ist auch die günstigste Wahl für Sie. Bei der Zusammenveranlagung ergibt sich eine Erstattung von insgesamt: 304,12 Bei der Einzelveranlagung von Lebenspartnern mit Antrag auf hälftige Verteilung ergibt sich 225,05 eine Erstattung von insgesamt: Bei der Einzelveranlagung von Lebenspartnern ohne Antrag auf hälftige Verteilung ergibt 138,52 sich eine Erstattung von insgesamt: Hinweis zur Günstigerprüfung bei Kindern: Für 2,00 Kinder wurde die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums durch das Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt. Die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags und eines Freibetrags für den Betreuungsund Erziehungs- oder Ausbildungbedarf bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens kommt insoweit nicht in Betracht. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag wurden die Freibeträge für Kinder jedoch einbezogen. Hinweis zur zumutbaren Belastung: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten) wirken sich steuerlich erst aus, wenn sie die sogenannte zumutbare Belastung überschritten haben. Diese beträgt nach 33 Abs. 3 EStG 3 % vom maßgebenden Gesamtbetrag der Einkünfte (= , also ). Hinweis zum Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage: Voraussetzung für die Sparzulage ist, dass die speziellen Einkommensgrenzen (das anzupassende zu versteuernde Einkommen) nicht überschritten werden. Bei Bausparverträgen und beim Wohnungsbau darf das anzupassende zu versteuernde Einkommen nicht über liegen. Bei Sparverträgen über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen, bei Wertpapier-Kaufverträgen und bei Beteiligungs-Verträgen oder bei Beteiligungs-Kaufverträgen darf das Einkommen nicht übersteigen. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden für die Arbeitnehmersparzulage gegebenenfalls noch Freibeträge für Kinder und Einkünfte nach dem Teileinkünfteverfahren berücksichtigt. In Ihrem Fall liegt das maßgebende zu versteuernde Einkommen bei und somit unterhalb dieser Grenzen. Kapitaleinkünfte nach 32d Abs. 3 und 4 EStG sind bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens nicht zu berücksichtigen. Prinzipiell sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage erfüllt. Hinweis zum Anspruch auf die Wohnungsbauprämie:

5 Voraussetzung für die Wohnungsbauprämie ist, dass die Einkommensgrenze (zu versteuernde Einkommen) nicht über liegt. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden für die Arbeitnehmersparzulage gegebenenfalls noch Freibeträge für Kinder und Einkünfte nach dem Teileinkünfteverfahren berücksichtigt. In Ihrem Fall liegt das maßgebende zu versteuernde Einkommen bei und somit unterhalb dieser Grenze. Kapitaleinkünfte nach 32d Abs. 3 und 4 EStG sind bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens nicht zu berücksichtigen. Prinzipiell sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Wohnungsbauprämie erfüllt. Hinweis zur Aufbewahrung: Bitte bewahren Sie den originalen Bescheid der Finanzbehörde auf. Er dient auch als Einkommensnachweis zur Vorlage bei anderen Behörden (z. B. für Erziehungsgeld, Leistungen nach dem BAföG).

6 Einkommensteuererklärung Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben. Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen Die gesetzlichen Regelungen zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen sind in bestimmten Fällen ungünstiger als die entsprechenden Regelungen bis Zur Vermeidung einer Schlechterstellung wird von Amts wegen eine Vergleichsberechnung zwischen altem und neuem Recht durchgeführt und der höhere Betrag angesetzt. Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen Ermittlung der Altersvorsorgebeiträge gem. 10 Abs. 3 EStG Altersvorsorgebeiträge nach 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG Arbeitnehmeranteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen Arbeitgeberanteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen Summe K01 K02 Höchstbetrag nach 10 Abs. 3 EStG Höchstbetrag Summe Niedrigerer Betrag von Summe 1 und Summe davon 82 % ab Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung Abziehbare Altersvorsorgebeiträge Ermittlung der übrigen Vorsorgeaufwendungen gem. 10 Abs. 4 EStG K03 K04 Übrige Vorsorgeaufwendungen nach 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG Basiskrankenversicherungen Pflege-Pflichtversicherungen 478 Summe davon Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld Kürzungsbetrag (4 % von 2.219) 88 Summe Übrige Vorsorgeaufwendungen nach 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG Übrigen Kranken- und Pflegeversicherungen 88 davon ansetzbarer Kürzungsbetrag 88 Arbeitslosenversicherungen 428 Unfall-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen 450 Summe 966 Übrige Vorsorgeaufwendungen nach 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG K05 Höchstbetrag nach 10 Abs. 4 EStG Höchstbetrag für Claudia Höchstbetrag für Susann Höchstbetrag Mindestbetrag nach 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG Da die Summe der übrigen Vorsorgeaufwendungen den Höchstbetrag nicht übersteigt, werden die übrigen Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe berücksichtigt. Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung, die seit 2010 mindestens abzugsfähig sein müssen, liegen unter diesem Wert, so dass diese nicht zum Ansatz kommen. K06 Übrige abziehbare Vorsorgeaufwendungen Vorsorgeaufwendungen K07 K08 Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen bis 2004 (Vergleichsberechnung) Summe der Versicherungsbeiträge Vorwegabzug Minderung n. 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG (2004) verbleibender Vorwegabzug verbleibende Versicherungsbeiträge abziehbar verbleiben 3.569

7 M Einkommensteuererklärung K09 davon höchstens abziehbar Vorsorgeaufwendungen bis Die Vergleichsberechnung ergibt, dass der Abzugsbetrag nach aktuellem Rechtsstand um günstiger ist als die Altregelung bis Ansetzbare Vorsorgeaufwendungen 5.280

8 Einkommensteuererklärung 2016 Kommentierung "Vorsorgeaufwendungen" K01 Altersvorsorgeaufwendungen - Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen sind bis zu einem Höchstbetrag von zu berücksichtigen. Da Sie die Zusammenveranlagung gewählt haben, verdoppelt sich dieser Höchstbetrag auf ( 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG) K02 Altersvorsorgeaufwendungen - Prozentuale Steigerung Im Kalenderjahr 2016 sind 82 % der ermittelten Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Dieser Prozentsatz erhöht sich in den folgenden Jahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 %. ( 10 Abs. 3 Satz 4 und 6 EStG) K03 Kürzungsbetrag für Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der entsprechende Beitrag um 4 % zu vermindern. Dieser Kürzungsbetrag wird, mit Ausnahme des Kürzungsbetrags für selbstversicherte Kinder, bei den übrigen Kranken- und Pflegeversicherungen berücksichtigt. ( 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 und Nr. 3a EStG) K04 Ansetzbarer Kürzungsbetrag bei den übrigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen Der Kürzungsbetrag auf die Krankenversicherungsbeiträge, für die ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, wird mit Ausnahme des Kürzungsbetrags für selbstversicherte Kinder bei den übrigen Kranken- und Pflegeversicherungen berücksichtigt. ( 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 und Nr. 3a EStG) K05 Übrige Vorsorgeaufwendungen - Reduzierter Höchstbetrag Steuerpflichtige Vorsorgeaufwendungen sind bis zu einem Höchstbetrag von zu berücksichtigen. Bei Personen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des 3 Nr. 9, 14, 57 oder 62 EStG erbracht werden, reduziert sich der Höchstbetrag jedoch auf ( 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG) K06 Höchstbetrag übrige Vorsorgeaufwendungen Übrige Vorsorgeaufwendungen sind in diesem Fall bis zu einem Höchstbetrag von steuerlich abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag ist bisher noch nicht ausgeschöpft worden. Falls bisher noch nicht sämtliche abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen für dieses Steuerjahr eingetragen worden sind, so sollte dies nachgeholt werden. Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, sollten mindestens noch 225 geltend gemacht werden. ( 10 Abs. 1 Nr. 3 u. Abs. 4 EStG) K07 Summe der Versicherungsbeiträge Für die Vergleichsberechnung nach Rechtsstand 2004 werden nur Vorsorgeaufwendungen einbezogen, die nach dem ab 2005 geltenden Recht abziehbar sind. Hierzu gehört jedoch nicht der nach 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG hinzuzurechnende Betrag (= steuerfreier Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers). ( 10 Abs. 4a EStG) K08 Minderung des Vorwegabzugs Die Minderung des Vorwegabzugs ist grundsätzlich bei allen Arbeitnehmern vorzunehmen, die in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert sind oder die nicht pflichtversichert sind und von Ihrem Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse zu einer Lebensversicherung oder freiwilligen Rentenversicherung erhalten. Ebenso bei Beamten, Soldaten, Richtern, Abgeordneten und GmbH-Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern einer AG, die vom Unternehmen eine Pensionszusage erhalten haben. ( 10 Abs. 3 EStG) K09 Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen bis 2004 Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge) sind nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerlich abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag nach Rechtsstand bis 2004 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Angaben bereits erreicht und weitere Versicherungsbeiträge wirken sich daher nicht aus. ( 10 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 2 u. 3 EStG (2004))

9 Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben. Ermittlung der Freibeträge für Kinder und Abgleich mit dem Kindergeld Ermittlung des Kindergelds Monat Ansatz Kindergeld Januar halbes Kindergeld 95,00 Februar halbes Kindergeld 95,00 März halbes Kindergeld 95,00 April halbes Kindergeld 95,00 Mai halbes Kindergeld 95,00 Juni halbes Kindergeld 95,00 Juli halbes Kindergeld 95,00 August halbes Kindergeld 95,00 September halbes Kindergeld 95,00 Oktober halbes Kindergeld 95,00 November halbes Kindergeld 95,00 Dezember halbes Kindergeld 95,00 Insgesamt 1.140, Ermittlung des Kinderfreibetrags Monat Ansatz Kürzung (Ländergruppe) Freibetrag Januar halber Freibetrag keine 192,00 Februar halber Freibetrag keine 192,00 März halber Freibetrag keine 192,00 April halber Freibetrag keine 192,00 Mai halber Freibetrag keine 192,00 Juni halber Freibetrag keine 192,00 Juli halber Freibetrag keine 192,00 August halber Freibetrag keine 192,00 September halber Freibetrag keine 192,00 Oktober halber Freibetrag keine 192,00 November halber Freibetrag keine 192,00 Dezember halber Freibetrag keine 192,00 Insgesamt 2.304, Ermittlung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf Monat Ansatz Kürzung (Ländergruppe) Freibetrag Januar halber Freibetrag keine 110,00 Februar halber Freibetrag keine 110,00 März halber Freibetrag keine 110,00 April halber Freibetrag keine 110,00 Mai halber Freibetrag keine 110,00 Juni halber Freibetrag keine 110,00 Juli halber Freibetrag keine 110,00 August halber Freibetrag keine 110,00 September halber Freibetrag keine 110,00 Oktober halber Freibetrag keine 110,00 November halber Freibetrag keine 110,00 Dezember halber Freibetrag keine 110,00 Insgesamt 1.320, Ergebnis der Günstigerprüfung des Kindergeldanspruchs und dem Ansatz der Freibeträge für Kinder Zu versteuerndes Einkommen vor Abzug der Freibeträge für Kinder , darauf entfallender Steuerbetrag 3.946, ab Freibeträge für Kinder nach 32 Abs. 6 EStG 3.624, Zu versteuerndes Einkommen nach Abzug der Freibeträge , darauf entfallender Steuerbetrag 2.822, Steuerersparnis durch den Ansatz der Freibeträge für Kinder 1.124, Kindergeldanspruch 1.140, Es verbleibt beim höheren Kindergeld.

10 Ermittlung des Kindergelds Monat Ansatz Kindergeld Januar volles Kindergeld 190,00 Februar volles Kindergeld 190,00 März volles Kindergeld 190,00 April volles Kindergeld 190,00 Mai volles Kindergeld 190,00 Juni volles Kindergeld 190,00 Juli volles Kindergeld 190,00 August volles Kindergeld 190,00 September volles Kindergeld 190,00 Oktober volles Kindergeld 190,00 November volles Kindergeld 190,00 Dezember volles Kindergeld 190,00 Insgesamt 2.280, Ermittlung des Kinderfreibetrags Monat Ansatz Kürzung (Ländergruppe) Freibetrag Januar voller Freibetrag keine 384,00 Februar voller Freibetrag keine 384,00 März voller Freibetrag keine 384,00 April voller Freibetrag keine 384,00 Mai voller Freibetrag keine 384,00 Juni voller Freibetrag keine 384,00 Juli voller Freibetrag keine 384,00 August voller Freibetrag keine 384,00 September voller Freibetrag keine 384,00 Oktober voller Freibetrag keine 384,00 November voller Freibetrag keine 384,00 Dezember voller Freibetrag keine 384,00 Insgesamt 4.608, Ermittlung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf Monat Ansatz Kürzung (Ländergruppe) Freibetrag Januar voller Freibetrag keine 220,00 Februar voller Freibetrag keine 220,00 März voller Freibetrag keine 220,00 April voller Freibetrag keine 220,00 Mai voller Freibetrag keine 220,00 Juni voller Freibetrag keine 220,00 Juli voller Freibetrag keine 220,00 August voller Freibetrag keine 220,00 September voller Freibetrag keine 220,00 Oktober voller Freibetrag keine 220,00 November voller Freibetrag keine 220,00 Dezember voller Freibetrag keine 220,00 Insgesamt 2.640, Ergebnis der Günstigerprüfung des Kindergeldanspruchs und dem Ansatz der Freibeträge für Kinder Zu versteuerndes Einkommen vor Abzug der Freibeträge für Kinder , darauf entfallender Steuerbetrag 3.946, ab Freibeträge für Kinder nach 32 Abs. 6 EStG 7.248, Zu versteuerndes Einkommen nach Abzug der Freibeträge , darauf entfallender Steuerbetrag 1.805, Steuerersparnis durch den Ansatz der Freibeträge für Kinder 2.141, Kindergeldanspruch 2.280, Es verbleibt beim höheren Kindergeld.

11 Übersichtstabelle zur Günstigerprüfung bei Kindern Kindergeld- Kinder- Erziehungs- Abzug der Steuerersparnis Name des Kindes Geburtsdatum anspruch freibetrag freibetrag Freibeträge Ansatz Freibeträge 1.140, 2.304, 1.320, Nein 1.124, 2.280, 4.608, 2.640, Nein 2.141,

12 Kinderbetreuungskosten nach 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG Kinderbetreuungskosten 500, Davon 2/3 334, Höchstbetrag 4.000, Anzusetzen 334, Insgesamt 334,

13 Einkünfte unter Progressionsvorbehalt nach 32b EStG Übrige Lohn- und Einkommensersatzleistungen 4.146, Insgesamt 4.146,

14 Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben. Berechnung der Einkommensteuer bei Einkünften nach 34 Abs. 1 EStG Zu versteuerndes Einkommen (zve) Einkünfte nach 32b EStG (Progressionsvorbehalt) Einkünfte nach 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung) Ergebnisse der folgenden Alternativberechnungen A - Mit Berücksichtigung der Steuerbegünstigung nach 34 Abs. 1 EStG B - Ohne Berücksichtigung der Steuerbegünstigung nach 34 Abs. 1 EStG Die günstigste Alternative wird in der Steuerberechnung berücksichtigt! A - 1. Alternativberechnung 1. Steuerberechnung nach 34 Abs. 1 EStG 1.1 Ermittlung des Steuerbetrags ohne Einkünfte nach 34 Abs. 1 EStG Zu versteuerndes Einkommen (zve) Abzüglich Einkünfte nach 34 Abs. 1 EStG Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen Darauf entfallender Steuerbetrag (Progressionssatz: 5,4748 %) Zu versteuerndes Einkommen ohne 34 Abs. 1 EStG Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen Darauf entfallender Steuerbetrag (Progressionssatz: 5,4748 %) Insgesamt Ermittlung des Steuerbetrags mit Einkünften nach 34 Abs. 1 EStG Zu versteuerndes Einkommen (zve) Abzüglich Einkünfte nach 34 Abs. 1 EStG Zuzüglich 1/5 der Einkünfte nach 34 Abs. 1 EStG Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen Darauf entfallender Steuerbetrag (Progressionssatz: 7,2141 %) Zu versteuerndes Einkommen ohne 34 Abs. 1 EStG zzgl. 1/ Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen Darauf entfallender Steuerbetrag (Progressionssatz: 7,2141 %) Insgesamt Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach 34 Abs. 1 EStG Steuerbetrag mit 1/5 Einkünfte nach 34 Abs. 1 EStG (1.2) Abzüglich Steuerbetrag ohne Einkünfte nach 34 Abs. 1 EStG (1.1) Unterschiedsbetrag 561 Verfünffachter Unterschiedsbetrag nach 34 Abs. 1 EStG Steuerbetrag ohne 34 Abs. 1 und 3 EStG (1.1) Verfünffachter Unterschiedsbetrag nach 34 Abs. 1 EStG (1.3) Tarifliche Einkommensteuer B - 2. Alternativberechnung Die Steuerberechnung wird ohne Steuerermäßigungen durchgeführt. Zu versteuerndes Einkommen (zve) Darauf entfallender Steuerbetrag nach Tarif mit Progressionsvorbehalt Tarifliche Einkommensteuer 4.288

15 : Einkommensteuererklärung 2016 n Vergleich zwischen den Veranlagungsarten Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben. Hinweis zur Wahl der Veranlagungsart: Es ist die Zusammenveranlagung ausgewählt. Dieses ist auch die günstigste Wahl für Sie. Bei der Zusammenveranlagung ergibt sich eine Erstattung von insgesamt: 304,12 Bei der Einzelveranlagung von Lebenspartnern mit Antrag auf hälftige Verteilung ergibt sich 225,05 eine Erstattung von insgesamt: Bei der Einzelveranlagung von Lebenspartnern ohne Antrag auf hälftige Verteilung ergibt 138,52 sich eine Erstattung von insgesamt: Die Vergleichsberechnung bezieht sich ausschließlich auf diesen Veranlagungszeitraum und kann nur dann richtig erfolgen, wenn sämtliche Eingaben, insbesondere die Sonderausgaben, für beide Lebenspartner richtig zugeordnet worden sind. Erstattungen Einzelveranlagung von Lebenspartnern mit Antrag Zusammenveranlagung Differenz Nachzahlungen Steuerpflichtige Lebenspartnerin Summe Einkommensteuer 152,00 57,00 209,00 152,00 57,00 Kirchensteuer 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Solidaritätszuschlag 8,58 7,47 16,05 152,12 136,07 Insgesamt 160,58 64,47 225,05 304,12 79,07 Erstattungen Einzelveranlagung von Lebenspartnern ohne Antrag Zusammenveranlagung Differenz Nachzahlungen Steuerpflichtige Lebenspartnerin Summe Einkommensteuer 210,00 80,00 130,00 152,00 22,00 Kirchensteuer 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Solidaritätszuschlag 8,58 0,06 8,52 152,12 143,60 Insgesamt 218,58 80,06 138,52 304,12 165,60

16 Einkommensteuererklärung 2016 Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben. Berechnung 2016 für Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag Aktuelle Veranlagungswahl: Zusammenveranlagung Festsetzung Einkommen- Solidaritätssteuer zuschlag Festgesetzt werden 3.946,00 0,00 ab Steuerabzug vom Arbeitslohn - Steuerpflichtige 427,55 8,58 - Lebenspartner 3.670,25 143,54 Verbleibende Beträge -152,00-152,12 Abrechnung Abzurechnen sind -152,00-152,12 bereits gezahlt (Vorauszahlungen) 0,00 0,00 Unterschiedsbetrag -152,00-152,12 Ausgleich durch Verrechnung 0,00 0,00 demnach zu viel entrichtet 152,00 152,12 Erstattungsbetrag: 304,12 Steuerkurzberechnung für das Jahr 2016 Wahl der Veranlagung: Zusammenveranlagung Steuerpflichtige Euro Lebenspartnerin Euro Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Bruttoarbeitslohn ab Arbeitnehmer-Pauschbetrag Einkünfte Summe der Einkünfte Gesamtbetrag der Einkünfte Gesamtbetrag der Einkünfte insgesamt ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben Summe der Altersvorsorgeaufwendungen davon 82 % ab Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung verbleiben Übrige Vorsorgeaufwendungen davon abziehbar Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen ab unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben Kinderbetreuungskosten nach 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG 334 Summe der unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben 334 Einkommen / zu versteuerndes Einkommen

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