Haushaltsbegleitgesetz Änderung von steuerlichen Regelungen. Anlagen (0)
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- Eike Albrecht
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1 Allianz Industrie- und Maklervertrieb Stuttgart informiert Zum Thema: Haushaltsbegleitgesetz Änderung von steuerlichen Regelungen Anlagen (0) Sehr geehrte Damen und Herren, Bundestag und Bundsrat haben am dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 in der Fassung der Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Die damit vorgenommenen Änderungen diverser Steuergesetze sollen (mit Ausnahme einer Änderung des UStG) bereits am in Kraft treten. Für die private und betriebliche Altersversorgung sowie den Geschäftsbereich von Hypotheken sind insbesondere die nachfolgenden Änderungen bedeutsam: 1 Änderungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1.1 Einkommensteuer-Tarif 2004 gilt folgender ESt-Tarif: Grundfreibetrag: Untere Progressionszone: Obere Progressionszone: Proportionalzone: EUR EUR bis EUR Der Eingangssteuersatz beträgt 16 %. Der Grenzsteuersatz steigt bis auf 24 % an EUR bis EUR Der Grenzsteuersatz steigt hier von 24 % auf 45 % an. Ab EUR Der Steuersatz beträgt 45 %. Ab 2005 gilt folgender ESt-Tarif: Grundfreibetrag: Untere Progressionszone: Obere Progressionszone: Proportionalzone: EUR EUR bis EUR Der Eingangssteuersatz beträgt 15 %. Der Grenzsteuersatz steigt bis auf 24 % an EUR bis EUR Der Grenzsteuersatz steigt hier von 24 % auf 42 % an. Ab EUR Der Steuersatz beträgt 42 %..
2 Seite Sonderausgaben-Abzug von Beiträgen zu Lebensversicherungen Beiträge zu begünstigten Kapitalversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht i.s. des 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG sind nur noch zu 88 % der Aufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Beiträge zu Todesfall-Risikoversicherungen und zu Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht sind dagegen weiterhin in vollem Umfang bis zu den Höchstbeträgen für Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Die Änderung gilt für Beiträge, die nach 2003 gezahlt werden. Auf den Zeitpunkt des Vertagsabschlusses kommt es bei dieser Änderung nicht an. 1.3 Sparer-Freibetrag / Volumen für die Freistellung vom Kapitalertragsteuer-Abzug Der Sparer-Freibetrag ( 20 Abs. 4 EStG) wird von EUR auf EUR herabgesetzt. Für zusammenveranlagte Ehegatten beträgt der Sparer-Freibetrag künftig noch EUR. Der Werbungskosten-Pauschbetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt unverändert 51 EUR/102 EUR. Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, können deshalb ab 2004 bis zur Höhe von insgesamt EUR bzw EUR vom Kapitalertragsteuer-Abzug freigestellt werden. 1.4 Im EStG werden außerdem folgende Einschränkungen (zur Finanzierung der Tarif-absenkung) wirksam: - Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochen Auflösung des Dienstverhältnisses u.a. ( 3 Nr. 9 EStG) bleiben bis zur Höhe von EUR (statt EUR), EUR (statt EUR) bzw EUR (statt EUR) einkommensteuerfrei. - Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt künftig 920 EUR statt bisher EUR. - Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) beträgt ab 2004 einheitlich je Entfernungskilometer 0,30 EUR (bisher 0,36 EUR). Der bisherige Grenzbetrag von EUR wird auf EUR herabgesetzt. - Für die Überlassung von Aktien und anderen Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer ( 19a EStG) wird ein Freibetrag von 135 EUR an Stelle von bisher 154 EUR gewährt. - Die degressive AfA für inländische Gebäude ( 7 Abs. 5 EStG), die auf Grund eines nach 2003 gestellten Bauantrags hergestellt oder eines nach 2003 abgeschlossenen Vertrags angeschafft werden, wird reduziert auf - jeweils 4 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren - jeweils 2,5 % in den darauf folgenden 8 Jahren
3 Seite 3 - jeweils 1,25 % in den darauf folgenden 32 Jahren - Die erhöhte AfA für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten ( 7h EStG) oder für Baudenkmale ( 7i EStG) wird reduziert auf - jeweils bis zu 9 % der begünstigten Herstellungskosten im Jahr der Herstellung und den folgenden 7 Jahren - jeweils bis zu 7 % in den darauf folgenden 4 Jahren Die entsprechenden Sätze gelten auch für die erhöhte AfA auf begünstigte Anschaffungskosten. - Der Sonderausgaben-Abzug von begünstigten Aufwendungen für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen ( 10f EStG) sowie für begünstigte Kulturgüter ( 10g EStG) wird auf 9 % (bisher 10 %) der jeweiligen Bemessungsgrundlage reduziert. - Bei einer teilentgeltlichen Überlassung einer Wohnung ( 21 Abs. 2 EStG) ist eine Aufteilung in eine entgeltliche und unentgeltliche Nutzungsüberlassung vorzunehmen, wenn die Vergütung weniger als 56 % (bisher 50 %) der ortsüblichen Marktmiete beträgt. - Der Freibetrag für Veräußerungs- und Aufgabegewinne ( 16 Abs. 4 EStG) wird auf EUR (von zuvor EUR) ermäßigt. Der Grenzbetrag für Veräußerungsgewinne, die auf den Freibetrag anzurechnen sind wird auf EUR (statt EUR) herabgesetzt. - Der Freibetrag für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ( 17 Abs. 3 EStG) beträgt künftig noch EUR (bisher EUR). Der Grenzbetrag für Veräußerungsgewinne, die auf den Freibetrag anzurechnen sind wird von EUR auf EUR herabgesetzt. - Veräußerungsgewinne älterer Steuerpflichtiger unterliegen künftig einer ermäßigten Einkommensteuer in Höhe von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes der ansonsten geltenden tariflichen Einkommensteuer. Bisher betrug die ermäßigte Einkommensteuer die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes. Der Mindest-Steuersatz beträgt in % und ab % (statt 19,9 %). 1.5 Sonstige Änderungen des EStG - Alleinstehende können bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einen Entlastungsbetrag von EUR abziehen ( 24b EStG-neu), wenn - sie mit mindestens einem Kind i.s. des 32 Abs. 1 EStG eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden, - das Kind noch nicht 18 Jahre alt ist - und beide melderechtlich in der gemeinsamen Wohnung ihren Hauptwohnsitz haben. Im Gegenzug wird der Haushaltsfreibetrag ( 32 Abs. 7 EStG) aufgehoben. Für Arbeitnehmer gilt die LStKl II, wenn sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beanspruchen können.
4 Seite 4 - Der Grenzbetrag für eigene Einkünfte des Kindes, bei dessen Überschreiten Kinder über 18 Jahre im einkommensteuerrechtlichen Sinne nicht mehr als Kinder gelten ( 32 Abs. 4 Satz 2 EStG), wird von EUR auf EUR erhöht. - Der Höchstbetrag für außergewöhnliche Belastungen in Form von Aufwendungen für den Unterhalt und ggf. eine Berufsausbildung einer unterhaltsberechtigten Person ( 33a EStG) wird von EUR auf EUR erhöht. 2 Änderungen anderer Steuergesetze 2.1 Änderungen des Eigenheim-Zulagengesetzes (EigZulG) - Die Einkommensgrenze für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage ( 5 EigZulG) wird von EUR des Gesamtbetrags der Einkünfte i.s. des EStG auf EUR der positiven Summe der Einkünfte nach 2 Abs. 2 EStG gesenkt. Für Ehegatten, die im Erstjahr des Förderzeitraums die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen, beträgt die Einkommensgrenze künftig EUR der positiven Summe der Einkünfte. Für jedes Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für die Kinderzulage vorliegen, erhöht sich die Einkommensgrenze grundsätzlich um EUR. - Der Fördergrundbetrag ( 9 EigZulG9 beträgt künftig 1 % der Bemessungsgrundlage; höchstens EUR (bisher 5 %, höchstens EUR); die Kinderzulage wird von 767 EUR auf 800 EUR erhöht. - Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag ( 8 EigZulG) sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den Grund und Boden sowie Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 2 Jahren nach der Anschaffung vorgenommen werden. - Ausbauten und Erweiterungen einer inländischen Wohnung werden nicht mehr mit Eigenheim- Zulage gefördert, wenn mit der Herstellung nach 2004 begonnen wird oder die Anschaffung nach 2004 erfolgt ( 2 Abs. 2 i.v. mit 19 Abs. 8 EigZulG). - Die Eigenheimzulage kann für die Anschaffung von Geschäftsanteilen von Genossenschaftsanteilen in Höhe von mindestens EUR (bisher EUR) beansprucht werden; künftig wird hierfür allerdings vorausgesetzt, dass der Anspruchsberechtigte spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums eine Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken bezieht. Beim Erwerb von Genossenschaftsanteilen beträgt der Fördergrundbetrag (wie bisher 3 % der Bemessungsgrundlage) bis zu EUR (bisher EUR). Die Kinderzulage beträgt 250 EUR statt 256 EUR. 2.2 Änderungen des 5. Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG)
5 Seite 5 Die Arbeitnehmer-Sparzulage ( 13 Abs VermBG) von bisher 20 % der vermögenswirksamen Leistungen wird auf 18 % reduziert. Die erhöhte Arbeitnehmer-Sparzulage für Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Gebiet der ehemaligen DDR und Ost-Berlin reduziert sich von 25 % auf 22 %. Zugleich ermäßigt sich der Höchstbetrag der vermögenswirksamen Leistungen, für den Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt wird, von 408 EUR auf 400 EUR. Die bisherige Arbeitnehmer-Sparzulage von 10 % wird auf 9 % reduziert. Die Bemessungsgrundlage beträgt in diesen Fällen höchstens 470 EUR (statt bisher 480 EUR). 2.3 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG) Die Wohnungsbau-Prämie ( 3 Abs. 1 WoPG) beträgt ab ,8 % (statt 10 %) der Aufwendungen (z.b. Beiträge an Bausparkassen u.a.). 2.4 Änderungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) - Der Freibetrag für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und für bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften ( 13a Abs. 1 ErbStG) ermäßigt sich von EUR auf EUR. - - Das danach verbleibende Betriebsvermögen usw. unterliegt zu 65 % der ErbSt (der steuerpflichtige Anteil wurde um 5 %-Punkte angehoben). - Die Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen usw. durch Personen der StKl II und III wird auf 88 % des bisherigen Entlastungsbetrags begrenzt. 2.5 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) Der Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften u.a. wird von EUR auf EUR abgesenkt. 2.6 Änderung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) Die Steuermesszahl für Hausgewerbetreibende ( 11 Abs. 3 GewStG) ermäßigt sich auf 56 %. Bis einschließlich 2003 gilt eine ermäßigte Steuermesszahl von 50 %. 3 Anpassung/Änderung der EStDV - Steuerpflichtige haben ab 2004 eine Einkommensteuer-Erklärung abzugeben ( 56 EStDV), wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als EUR (zusammenveranlagte Ehegatten EUR (andere Steuerpflichtige) betragen hat. Für Arbeitnehmer, von deren Arbeitslohn Lohnsteuer einbehalten wurde, gelten weiterhin besondere
6 Seite 6 Regelungen für die Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung. - Größerer Erhaltungsaufwand von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Ausgabe nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, kann auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilt werden. 4 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) Der Grenzbetrag für eigene Einkünfte des Kindes, bei dessen Überschreiten Kinder über 18 Jahre im Sinne des BKGG nicht mehr als Kinder gelten ( 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG), wird von EUR auf EUR erhöht. Außerdem sind zur Gegenfinanzierung der Tarifabsenkung im Haushaltsbegleitgesetz 2004 insbesondere noch die folgenden Änderungen des EStG beschlossen worden. - Die Freigrenze für unentgeltlich oder verbilligt überlassene Sachbezüge insbesondere an Arbeitnehmer ( 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) wird von bisher 50 EUR monatlich auf 44 EUR monatlich herabgesetzt; der Freibetrag für einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich überlassene Waren oder Dienstleistungen ( 8 Abs. 3 EStG) beträgt künftig EUR statt EUR. - Die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten wird von 0,40 EUR auf 0,36 EUR je Entfernungskilometer herabgesetzt. - Fahrtkostenzuschüsse sind künftig zu versteuern; ebenso der steuerpflichtige geldwerte Vorteil aus Jobtickets (bisher 3 Nr. 34 EStG). - Heirats- oder Geburtszuwendungen des Arbeitgebers für Arbeitnehmer ( 3 Nr. 15 EStG) sind bis zu 315 EUR (statt 358 EUR) einkommensteuerfrei. - Den Arbeitnehmern überlassene Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen wie z.b. Miles & More der Deutschen Lufthansa ( 3 Nr. 38 EStG) sind zu versteuern, soweit sie EUR (bisher EUR) übersteigen. - Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass ( 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) sind nur noch zu 70 % (bisher 80 %) als Betriebsausgaben abziehbar. - Aufwendungen für Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer ( 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) können nur noch bis 35 EUR (statt 40 EUR) als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für Rückfragen steht Ihnen Ihr Betreuer gerne zur Verfügung.
7 Seite 7 Mit freundlichen Grüßen Eller Huber Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft Zweigniederlassung für Baden-Württemberg Leitungsbereich Financial Services Industrie- und Maklervertrieb Uhlandstraße Stuttgart
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