Aktuelle Steuerinformationen I/2004 Sonderrundschreiben vom zur beschlossenen Steuerreform vom Dezember 2003

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1 TREUHAND-GESELLSCHAFT DR. STEINEBACH & PARTNER GMBH WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT Aktuelle Steuerinformationen I/2004 Sonderrundschreiben vom zur beschlossenen Steuerreform vom Dezember 2003 Inhalt: I. Wichtige Änderungen der Abgabenordnung II. III. IV. 1. Wegfall der Abgabe-Schonfrist ab Januar Verkürzung der Zahlungs-Schonfrist von 5 auf 3 Tage Wichtige Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1. System der Verlustbehandlung 2. Steuertarif 3. Entfernungspauschale 30 Cent / km 4. Wegfall der Halbjahres-AfA 5. Geschenke und Bewirtungsaufwendungen 6. Verbilligte Wohnungsüberlassung 7. Anschaffungsnaher Aufwand 8. Behandlung grösseren Erhaltungsaufwands bei Gebäuden ( 82b EStDV) Wichtige Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes 1. Neufassung der Gesellschafterfremdfinanzierung 8a KStG 2. Änderung des 8b KStG Wichtige Änderungen des Umsatzsteuergesetzes 1. Erweiterte Rechnungsanforderungen als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug 2. Voller Vorsteuerabzug für privat genutzte betriebliche Kfz V. Änderungen des Gewerbesteuergesetzes VI. VII. Keine wesentlichen Änderungen bei der Gewerbesteuer, ausgenommen die Verlustverrechnungsbeschränkungen, siehe Pkt. II.1. Wichtige Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes Absenken des Freibetrages für Betriebsvermögen von auf Euro sowie Verringerung des Bewertungsabschlages von 40 auf 35 % Sonstige wichtige Änderungen 1. Eigenheimzulage 2. Absenken der Freigrenze für bestimmte Sachbezüge (z.b. Benzingutscheine) von 50 auf 44 Euro monatlich 3. Absenken des Freibetrages für Personalrabatte von auf Euro jährlich GESCHÄFTSFÜHRER WP STB DR. WILLI STEINEBACH UND WP STB DIPL.ING. MARTIN STEINEBACH SITZ BAD SODEN AM TAUNUS * AMTSGERICHT KÖNIGSTEIN/TS. * HRB NR * Steuernummer BÜRO BAUTZEN: PAULISTRASSE 28 * BAUTZEN * TELEFON 03591/ * FAX 03591/ BÜRO BAD SODEN: WIESENWEG 14 * BAD SODEN A. TS. * TELEFON /27277 * FAX 06196/61986

2 Seite 2 Sehr geehrte Damen und Herren, die Steuergesetzgebung wird immer hektischer und kurzfristiger durchgeführt, so dass eine vernünftige Steuerplanung und gestaltung nicht mehr möglich ist. Wir möchten Sie im Folgenden über aus unserer Sicht für Sie wichtige Änderungen der steuerlichen Vorschriften ab 2004 informieren. Gesetzliche Grundlagen dieser Änderungen sind: - Steueränderungsgesetz 2003 vom Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz ( Korb II Gesetz) ; Zustimmung im Vermittlungsausschuss am Haushaltsbegleitgesetz 2004; Zustimmung im Vermittlungsausschuss am I. Wichtige Änderungen der Abgabenordnung 1. Wegfall der Abgabe-Schonfrist ab Januar 2004 Die bisherige Abgabe-Schonfrist von 5 Tagen für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Lohnsteuer-Anmeldungen fällt ab Januar 2004 weg. Das bedeutet, dass die monatlichen bzw. vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie die monatlichen Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt einzureichen sind, um Verspätungszuschläge zu vermeiden (zu 152 Nr. 7 AEAO). 2. Verkürzung der Zahlungs-Schonfrist von 5 auf 3 Tage Die Zahlungs-Schonfrist nach 240 Abs. 3 AO wird ab Januar 2004 von 5 auf 3 Tage verkürzt. Die Zahlungs-Schonfrist ist die Frist zwischen Fälligkeitstag einer Steuer und dem Zahlungseingang auf dem Konto des Finanzamtes. Bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung als auch bei der Lohnsteuer- Anmeldung tritt die Fälligkeit mit Eingang der entsprechenden Anmeldung beim Finanzamt ein. Hier sollten Sie darauf achten, dass die entsprechenden Steuerbeträge spätestens 3 Tage nach Eingang der Anmeldung auf dem Konto des Finanzamtes eingegangen sind (beachte Banklaufzeiten). Wenn Sie der Steueranmeldung gleichzeitig einen Scheck beifügen, gilt die Zahlung als zeitgleich geleistet. Bei verspäteter Zahlung, z.b. 4 Tage nach Steueranmeldung entsteht sofort ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des auf 50 Euro abgerundeten Steuerbetrages

3 Seite 3 II. Wichtige Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1. System der Verlustbehandlung Das System der Verlustbehandlung im deutschen Steuerrecht ist grundlegend überarbeitet worden. Die Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs zwischen den verschiedenen Einkunftsarten nach 2 Abs. 3 EStG wird wieder aufgehoben. Im Gegenzug wird im Rahmen des Verlustvortrages eine Mindestbesteuerung eingeführt. Gewinne bzw. positive Einkünfte können zunächst bis zu 1 Mio. Euro vollständig mit einem Verlustvortrag verrechnet werden. Darüber hinaus gehende Gewinne können nur bis 60 % um verbleibende Verlustvorträge gekürzt werden. Diese Regelung gilt für Einkünfte nach dem EStG als auch analog für die KSt. und für die GewSt. 2. Steuertarif Durch das teilweise Vorziehen der Steuerreform 2005 auf 2004 kommt es zur Absenkung der Steuersätze ab wie folgt: Spitzensteuersatz von 48,5 % auf 45 % Eingangssteuersatz von 19,9 % auf 16 % Allerdings wurden im Gegenzug der Sparer-Freibetrag von auf Euro sowie der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von auf 920 Euro gesenkt. 3. Entfernungspauschale 30 Cent / km Die Entfernungspauschale für den Weg zur Arbeit wird auf 30 Cent / km abgesenkt (bisher 36 Cent für die ersten 10 km und 40 Cent für jeden weiteren Entfernungs-km). 4. Wegfall der Halbjahres-AfA Die bisherige Vereinfachungsregel, wonach für im ersten Halbjahr angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter die volle Jahres-AfA und für im zweiten Halbjahr angeschaffte bewegliche WG die halbe Jahres-AfA gebucht werden konnte, fällt weg. Somit ist nur noch die monatsgenaue AfA zulässig. Dies gilt auch für die degressive AfA. 5. Geschenke und Bewirtungsaufwendungen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, können bis zu einer Freigrenze von 35 Euro abgezogen werden (bisher 40 Euro). Angemessene Bewirtungsaufwendungen sind bis 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig (bisher 80 %)

4 Seite 4 6. Verbilligte Wohnungsüberlassung Bei der verbilligten Überlassung von Wohnungen zu Wohnzwecken ist eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Anteil durchzuführen, wenn das Entgelt weniger als 56 % (bislang 50 %) der ortsüblichen Miete beträgt. 7. Anschaffungsnaher Aufwand Entgegen der BFH-Rechtsprechung (siehe unser Mandantenrundschreiben Juni 2003) hat der Gesetzgeber die bisherige Verwaltungsregelung, wonach Renovierungskosten innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung einer Immobilie, die 15 % der Anschaffungskosten übersteigen, Anschaffungskosten sind, nunmehr gesetzlich festgelegt. 8. Behandlung grösseren Erhaltungsaufwands bei Gebäuden ( 82 b EStDV) Bis 1998 konnten Steuerpflichtige grösseren Erhaltungsaufwand bei vermieteten Wohngebäuden im Privatvermögen auf 2 bis 5 Jahre verteilen und somit die Werbungskosten nach Bedarf steuern. Diese Regelung wird ab wieder eingeführt. III. Wichtige Änderungen des Körperschaftsteuergestzes 1. Neufassung der Gesellschafterfremdfinanzierung 8 a KStG Die bisherige Einschränkung bei der Gesellschafterfremdfinanzierung, die nur für ausländische Gesellschafter galt, wird nunmehr auch auf das Inland ausgedehnt. Die Regelung besagt vereinfacht, dass Zinsen auf Darlehen, die ein Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft gewährt, ab einer Eigenkapital-Fremdkapitalrelation von 1:1,5 eine verdeckte Gewinnausschüttung ist. Die Umqualifizierung greift ein, sofern die Vergütungen für Fremdkapital die Freigrenze von 250 TEuro überschreiten. 2. Änderung des 8 b KStG Bislang können inländische und ausländische Dividenden und ähnliche Erträge steuerfrei gemäss 8 b KStG vereinnahmt werden. Gleiches gilt für Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Im Gegenzug dazu dürfen bei inländischen Dividenden nach 3 c EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Aufwendungen nicht abgezogen werden. Ab 2004 gilt auch für inländische Dividenden ein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot von 5 % der Dividenden. Im Ergebnis sind Dividenden nur noch zu 95 % steuerfrei. Diese Fiktion gilt auch für Veräusserungsgewinne bei Anteilsverkäufen von Kapitalgesellschaften

5 Seite5 IV. Wichtige Änderungen des Umsatzsteuergesetzes 1. Erweiterte Rechnungsanforderungen als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug Es werden zusätzliche Anforderungen an eine Rechnung gestellt. Neu ist dabei, dass die Erfüllung dieser Anforderungen zwingend Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers ist. Dazu wird in Kürze ein detailliertes BMF-Schreiben ergehen. Dem Vernehmen nach soll es insbesondere für den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger bis zum nicht beanstandet werden, wenn in einer Rechnung lediglich die bisherigen Angaben gemacht worden sind. Die Änderungen betreffen insbesondere folgende Angaben: - vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers - vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers - die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder USt-ID-Nr. - Ausstellungsdatum - eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen (Rechnungsnummer) - den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts in den Fällen der Vorauszahlung - das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt - den anzuwendenen Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt 2. Voller Vorsteuerabzug für privat genutzte Pkw Im Jahre 1999 wurde die Regelung eingeführt, dass der Vorsteuerabzug bei Anschaffung und Leasing und für laufende Kosten eines betrieblichen Pkw, der auch privat genutzt wird, zu 50 % versagt wird. Diese Regelung wird zum wieder aufgehoben, so dass die Vorsteuer wieder zu 100 % abziehbar ist. Allerdings ist die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe entweder nach der pauschalen 1 % - Methode oder der Fahrtenbuchmethode zu versteuern. Zu den Fahrzeugen, die nach dem und vor dem angeschafft worden sind und die unter die 50 % - ige Vorsteuerabzugsbeschränkung des 15 Abs. 1 b UStG gefallen sind, soll zum von Gesetz wegen eine Vorsteuerkorrektur nach 15 a UStG ausgelöst werden, sofern der massgebliche Berichtigungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Die neue (alte) Regelung ist auch bereits im Jahr 2003 unter Berufung auf die EuGH-Rechtsprechung anwendbar. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, welche Regelung günstiger ist

6 Seite6 V. Änderungen des Gewerbesteuergesetzes Die ursprüngliche geplante Weiterentwicklung der Gewerbesteuer zur Gemeindewirtschaftssteuer unter Einbeziehung auch der Freiberufler ist entfallen. Die Gewerbesteuer bleibt mit ihrem alten Namen in der bisherigen Form (vorerst) erhalten. Die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer durch weitere Hinzurechnungen (z.b. Mieten und Leasing) wurde nicht verbreitert. Allerdings gilt auch für die Gewerbesteuer die Regelung der begrenzten Verlustverrechnung durch bestehende Verlustvorträge, siehe Pkt.II.1. VI. Wichtige Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird der besondere Freibetrag für übergebenes Betriebsvermögen von auf Euro gekürzt. Der Abschlag vom Wert des Betriebsvermögens wird von 40 % auf 35 % eingeschränkt. VII. Sonstige wichtige Änderungen 1. Eigenheimzulage Die Eigenheimförderung wird, entgegen den ursprünglichen Plänen, nun doch nicht abgeschafft, sondern lediglich eingeschränkt. Gefördert wird nur noch die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnimmobilie, jedoch nicht mehr der Ausbau oder die Erweiterung eines bereits vorhandenen Wohngebäudes. Die Einkunftsgrenze (Gesamtbetrag der Einkünfte Erstjahr zzgl. Vorjahr) wird für Alleinstehende von auf Euro abgesenkt. Verluste werden dabei nicht mehr berücksichtigt. Die Einkunftsgrenze erhöht sich pro Kind um Euro. Bei der Höhe der Eigenheimzulage wird nicht mehr zwischen Alt- und Neubauten unterschieden. Die Eigenheimzulage beträgt pro Jahr 1 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, max Euro, für den Zeitraum von 8 Jahren. Die Kinderzulage wird geringfügig auf 800 Euro pro Kind erhöht. Eine Familie mit zwei Kinder kann somit insgesamt maximal 8 x = Euro Eigenheimzulage erhalten. 2. Absenken der Freigrenze für bestimmte Sachbezüge (z.b. Benzingutscheine) von 50 auf 44 Euro monatlich Die Freigrenze nach 8 Abs. 2 Satz 9 EStG für steuerfreie Sachbezüge wird von 50 auf 44 Euro abgesenkt. Unternehmen, die ihren Mitarbeitern Benzingutscheine ausgeben, müssen unbedingt aufpassen, die Literzahl zu korrigieren, um nachträgliche Lohnsteuerhaftung zu vermeiden

7 Seite7 3. Absenken des Freibetrages für Personalrabatte von auf Euro jährlich Der Freibetrag für Personalrabatte gem. 8 Abs. 3 EStG wurde von auf Euro jährlich abgesenkt. Nach dieser Regelung können Mitarbeiter Waren oder Dienstleistungen, die das Unternehmen des Arbeitgebers herstellt, bis zur Höhe von Euro jährlich steuerfrei erhalten (Bsp. Deputatbier in Brauereien). Im Rahmen dieses Sonder-Rundschreibens können wir natürlich nicht auf alle Änderungen detailliert eingehen. Falls Sie Fragen haben können Sie sich gern an uns wenden. Mit freundlichen Grüssen Treuhand-Gesellschaft Dr. Steinebach & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gezeichnet Dirk Urban Steuerberater

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