Aktuelle Steuerinformation II/2004 Sonderrundschreiben vom zur Erweiterung des 13b UStG Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft
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- Christin Steinmann
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1 TREUHAND-GESELLSCHAFT DR. STEINEBACH & PARTNER GMBH WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT Aktuelle Steuerinformation II/2004 Sonderrundschreiben vom zur Erweiterung des 13b UStG Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Sie im Folgenden über eine für Sie wichtige Änderung der steuerlichen Vorschriften ab dem informieren. Gesetzliche Grundlagen dieser Änderung sind: - Steueränderungsgesetz 2003 vom BMF-Schreiben vom Inhalt: 1. Wie lautet die Neuregelung? 2. Ab wn gilt die Neuregelung? 3. Was bedeutet Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers? 4. Welche Umsätze sind betroffen? 5. Was gilt es in Bezug auf die Ausstellung von Rechnungen zu beachten? 6. Was gibt es in der Finzbuchhaltung zu beachten? 7. Was gibt es bei den Umsatzsteuer-Vormeldungen zu beachten? GESCHÄFTSFÜHRER WP STB DR. WILLI STEINEBACH UND WP STB DIPL.ING. MARTIN STEINEBACH SITZ BAD SODEN AM TAUNUS * AMTSGERICHT KÖNIGSTEIN/TS. * HRB NR * Steuernummer BÜRO BAUTZEN: PAULISTRASSE 28 * BAUTZEN * TELEFON 03591/ * FAX 03591/ BÜRO BAD SODEN: WIESENWEG 14 * BAD SODEN A. TS. * TELEFON /27277 * FAX 06196/61986
2 Seite 2 1. Wie lautet die Neuregelung? Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in Bezug auf die Umsatzsteuer wird auf alle Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen und auf bestimmte Bauleistungen erweitert (Änderung 13 b Abs.1 S.1 Nr.3 und Hinzufügung von 13 b Abs.1 S.1 Nr.4 UStG). 2. Ab wn gilt die Neuregelung? Die Neuregelung gilt seit dem Für den Zeitraum bis zum gilt eine Überggsfrist, in der sich die beteiligten Unternehmer über die Anwendung der neuen oder der bisherigen Regelung einigen können. Für Leistungen, die nach dem erbracht werden, ist die Neuregelung zwingend zuwenden. 3. Was bedeutet Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers? Steuerschuldner ist umsatzsteuerlich grundsätzlich der Unternehmer, der die Leistung ausführt ( 13 a Abs.1 Nr.1 UStG). Er hat die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer das für ihn zuständige Finzamt abzuführen. Durch 13b wird nun diese Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übertragen. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer auf die empfgenen Leistungen laut Rechnung nicht mehr der Leistende, sondern der Empfänger der Leistung sein Finzamt abführen muss. Ist der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt, kommt es wegen der Verrechnung von Umsatzsteuerschuld und Vorsteuer im gleichen Vormeldungszeitraum zu einem Nullsummenspiel. 4. Welche Umsätze sind betroffen? Die Regelung betrifft zwei Umsatzgruppen: 1. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen 2. bestimmte Bauleistungen
3 Seite 3 zu 1. Unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt insbesondere der Umsatz mit unbebauten und bebauten Grundstücke. Das ist vor allem die Veräusserung von Grundstücken und Gebäuden, aber auch z.b. die Bestellung von Erbbaurechten. Anzumerken ist hier, dass diese Umsätze grundsätzlich nach 4 Nr. 9a UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Insoweit gilt die Neuregelung nicht. Allerdings kn der leistende Unternehmer nach 9 UStG auf die Steuerbefreiung verzichten, wenn er Leistungen einen deren Unternehmer für dessen Unternehmen erbringt und der Leistungsempfänger das Objekt ausschließlich für Umsätze verwenden will, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (Option). Dn würde die Neuregelung gelten. zu 2. Als bestimmte Bauleistungen gelten vereinfachend alle Leistungen eines Subunternehmers, die der Herstellung, Instdsetzung, Instdhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken im weitesten Sinne dienen. I.d.R. sind das die in der Baubetriebe-Verordnung aufgeführten Tätigkeiten, die wir als Anlage diesem Schreiben beigefügt haben. Erforderlich ist immer, dass Substz geschaffen, in die Substz eines Gebäudes eingegriffen oder Substz verändert wird. Insbesondere folgende Bauleistungen fallen nicht darunter: reine Materiallieferungen (Baustoffhändler) Vermietung von Baugeräten ohne Personal Entsorgung von Bauschutt Gerüstbau Arbeiternehmerüberlassung einzelne Leistungen, deren Nettoentgelt unter 500,-- liegt Die Neuregelung ist nur für Leistungsempfänger zuwenden, die Unternehmer sind und nachhaltig selbst Bauleistungen erbringen. Von einer nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen ist gemäß BMF Schreiben vom dn auszugehen, wenn der Leistungsempfänger im vorgeggenen KJ Bauleistungen erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage (Netto-Umsatz) mehr als 10 % der Summe seiner steuerbaren Umsätze betragen hat, oder der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Freistellungsbescheinigung nach 48 b EStG (Bauabzugssteuer) vorlegt.
4 Seite 4 Wegen der aufwändigen Berechnung der eventuell zusätzlich einzubehaltenen Bauabzugssteuer empfehlen wir, Aufträge nur Unternehmer zu vergeben, die eine Freistellungsbescheinigung vorlegen. Das bedeutet, dass der Leistende bei Leistungen Unternehmer, die keine Bauunternehmer sind, die öffentliche Hd, soweit sie nicht als Bauunternehmer tätig wird, und Privatpersonen wie bisher als Steuerschuldner gilt. Die Neuregelung betrifft also vor allem Subunternehmer und Generalunternehmer. Der Leistungsempfänger ist bei Vorliegen der gennten Merkmale auch Steuerschuldner, wenn er die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezieht. Allerdings ist insoweit der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ( 15 Abs.1 S.1 Nr.1 UStG). 5. Was gilt es in Bezug auf die Ausstellung von Rechnungen zu beachten? Sollten die oben erwähnten Merkmale zutreffen, müssen aufgrund der Neuregelungen die Rechnungen als Nettorechnung ausgestellt werden. Das heißt, auf den Rechnungen wird die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen. Stattdessen muss auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hingewiesen werden. Bsp. Rechnung Grundstücksverkauf Bsp. Bauleistungs-Rechnung Grundstücks- Mustergrund, den... A GmbH Baustadt, den... hdels GmbH A-Strasse 1 Grundstrasse A-Stadt Grundstadt An die Rechnungsnummer Industrie Rechnungsnummer B AG Steuernummer GmbH Steuernummer B-Strasse 2 Gewerbestrasse B-Stadt Industriestadt Rechnung Rechnung erbrachte Leistungen: XXXX Euro verkauftes Grundstück... im Gewerbegebiet von Industriestadt XXXX Euro Die Umsatzsteuer für die umsatzsteuerpflichtige Die Umsatzsteuer für die umsatzsteuerpflichtige Werkleistung schuldet der Auftraggeber nach Lieferung schuldet der Käufer nach 13b UStG. 13b UStG.
5 Für Abschlagsrechnungen kommt die Neuregelung alog zur Anwendung. Aktuelle Steuerinformation II/2004 Seite 5 6. Was gibt es in der Finzbuchhaltung zu beachten? Im Hinblick auf die Umsatzsteuerverprobung empfehlen wir, getrennte Konten für Leistungen, die unter die Neuregelung fallen, einzurichten. Bei den Erlösen könnte die Bezeichnung lauten: Veräusserungserlöse Grundstücke 13b UStG bzw. Bauleistungen 13b UStG. Hinsichtlich der Leistungen, die ein Generalunternehmer von seinen Subunternehmern bezieht, wäre ein Ausweis unter den bezogenen Leistungen mit der Bezeichnung bezogene Bauleistungen 13b UStG sinnvoll. a) Buchungstechnik Grundstücksverkäufer Folgender Buchungssatz erscheint sinnvoll: per Forderungen aus Lieferungen Veräusserungserlöse Grundstücke 13b UStG EUR [Netto- Umsatzsteuer fällt nicht. b) Buchungstechnik Grundstückskäufer Buchungssätze: per Grundstücke Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen per Vorsteuer 16% Umsatzsteuer 16% EUR [Netto- EUR [Steuer- Die Steuerbeträge erscheinen wahrscheinlich nicht in der automatischen Umsatzsteuer-vormeldung ihrer Software. Das sollte bei der Meldung das Finzamt beachtet werden.
6 Seite 6 c) Buchungstechnik Subunternehmer Die erbrachten Leistungen werden wie folgt abgebildet: per Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Bauleistungen 13b UStG EUR [Netto- Umsatzsteuer fällt hier nicht. d) Buchungstechnik Generalunternehmer per bezogene Bauleistungen 13b UStG Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen per Vorsteuer 16% Umsatzsteuer 16% EUR [Netto- EUR [Steuer- Die Steuerbeträge erscheinen auch hier wahrscheinlich nicht in der automatischen Umsatzsteuervormeldung ihrer Software. Das sollte bei der Meldung das Finzamt beachtet werden. Beim Grundstückskäufer bzw. beim Generalunternehmer wäre auch das Einrichten von gesonderten Vorsteuer- und Umsatzsteuerkonten sinnvoll. Das erweist sich als unumgänglich, sollte die Software ein direktes Bebuchen der Steuerkonten nicht ermöglichen.
7 7. Was gibt es bei den Umsatzsteuer-Vormeldungen zu beachten? Aktuelle Steuerinformation II/2004 Seite 7 Es stellt sich die Frage, in welchen Zeilen die entsprechenden Umsätze und bezogenen Leistungen bzw. Abführungsbeträge einzutragen sind. a) Grundstücksverkäufer & Subunternehmer Die Umsätze sind in den Vormeldungen nicht einzutragen. Im Rahmen der Umsatzsteuer- Jahreserklärung werden diese Umsätze in der Anlage UR dargestellt. Für 2004 liegen uns die Formulare noch nicht vor. In 2003 waren die Beträge unter Punkt E., Zeile 53 einzutragen. b) Grundstückskäufer & Generalunternehmer Die abzuführenden Umsatzsteuerbeträge sind in den Vormeldungen mit den zugrundeliegenden Bemessungsgrundlagen in den Zeilen einzutragen. Die Vorsteuer wird in der Zeile 58 eingetragen. Die Summe der Zeilen muss dem Betrag in Zeile 58 entsprechen. Dies gilt für einen Generalunternehmer allerdings nur dn, wenn alle Leistungen für den Unternehmensbereich bezogen wurden. Bei Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Neuregelung nur bei dem Verzicht auf die Steuerbefreiung (Option) gilt. Im Rahmen dieses Sonder-Rundschreibens können wir natürlich nicht auf alle Einzelfälle detailliert eingehen. Falls Sie Fragen haben können Sie sich gern uns wenden. Mit freundlichen Grüssen Treuhd-Gesellschaft Dr. Steinebach & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gezeichnet Dirk Urb Wirtschaftsprüfer Steuerberater
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