Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017

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1 Fall 8 Bode Bohne (B) ist Eigentümer einer kleinen Hotelanlage auf Ibiza, eines Mehrfamilienhauses in Dortmund und einer Ferienwohnung auf Norderney. Die Hotelanlage wird ganzjährig von Touristen genutzt, die jeweils für 2 Wochen ein Zimmer inkl. Halbpension buchen. B erzielt jährlich Einkünfte i.h.v Euro. Die Gesamtverwaltung des Ferienkomplexes hat B einem renommierten Reiseveranstalter übertragen. Die vier Wohnungen im Dortmunder Mehrfamilienhaus hat B unbefristet gegen Zahlung einer ortsüblichen Miete an verschiedene Familien vermietet. Die Ferienwohnung auf Norderney nutzt B schließlich zu ¼ des Jahres selbst, weil er aufgrund chronischer Bronchienbeschwerden häufig zu mehrwöchigen Kuraufenthalten auf der Nordseeinsel verweilt. Zu ¼ vermietet B sie an Fremde zu ortsüblichen Konditionen. Die Hälfte des Jahres steht das Objekt entweder leer oder wird von B seinen Freunden und Verwandten zur kostenlosen Nutzung überlassen. Regelmäßig entstehen B insoweit jährliche negative Einkünfte i.h.v. ca Euro. Beurteilen Sie die einkommensteuerrechtliche Relevanz des Sachverhalts! Befassen Sie sich dabei ausschließlich mit der Einkünftequalifikation! 1

2 Lösungsskizze Fall 8: (Es handelt sich hier lediglich um Lösungshinweise und nicht um eine Musterlösung!) Beachte Fallfrage; es soll nur auf die Einkünftequalifikation eingegangen werden. A. Die Hotelanlage auf Ibiza Es könnte sich entweder um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 2 I 1 Nr. 6, 21 I Nr. 1 EStG) handeln, oder um solche aus Gewerbebetrieb ( 2 I 1 Nr. 2, 15 EStG). (P): Abgrenzung privater Vermögensverwaltung gegenüber gewerblicher Tätigkeit. Beachte 14 S. 3 AO: Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Gewerbliche Betätigung liegt hingegen vor, wenn sie den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreitet (vgl. Schmidt/Wacker EStG Tz. 46 m.w.n.). Maßgeblich ist das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung (BFH, GrS 1/98, BStBl. II 2002, 291). Die bloße Vermietung von mehreren (möblierten) Zimmern ist zwar grds. noch private Vermögensverwaltung ( 14 S. 3 AO, 21 I 1 Nr. 1 EStG). Kommen aber wesentliche Sonderleistungen hinzu, die das Ganze gewerblich prägen, so liegt insgesamt ein Gewerbebetrieb vor (so z.b. Angebot von Mahlzeiten, Transfers zu sonstigen Touristikleistungen, Verwaltung durch Touristikunternehmen). Der Betrieb eines Gasthofes, eines Hotels und einer Pension ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Verkehrsanschauung demnach Gewerbebetrieb, weil hier die Nutzungsüberlassung im Rahmen einer einheitlich zu beurteilenden, typisch gewerblichen Gesamtleistung in den Hintergrund tritt. Hier: Buchung eines Zimmers inklusive Halbpension; die Gesamtverwaltung des Ferienkomplexes erfolgt durch einen renommierten Reiseveranstalter. 2

3 Es liegt mithin nach der Verkehrsanschauung und dem Gesamtbild der Verhältnisse eine einheitlich zu beurteilende, typisch gewerbliche Gesamtleistung vor und damit keine bloße private Vermögensverwaltung. B erzielt somit durch den Betrieb der Hotelanlage auf Ibiza gewerbliche Einkünfte gemäß 2 I 1 Nr. 2, 15 I 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. B. Das Mehrfamilienhaus in Dortmund Die längerfristige Vermietung einzelner Wohnungen ist grds. private Vermögensverwaltung. Im Vordergrund steht der quellentheoretische Ansatz der Fruchtziehung bzw. Nutzung einer Vermögensquelle. Anhaltspunkte für eine Gewerblichkeit bestehen nicht. Vielmehr hat B die vier Wohnungen im Dortmunder Mehrfamilienhaus unbefristet gegen Zahlung einer ortsüblichen Miete an verschiedene Familien vermietet. B erzielt insofern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß 2 I 1 Nr. 6, 21 I 1 Nr. 1 EStG. C. Die Ferienwohnung auf Norderney Grundsätzlich ist das Halten und Vermieten der Ferienwohnung als private Vermögensverwaltung ( 14 S. 3 AO, 21 I 1 Nr. 1 EStG) und nicht als Gewerbebetrieb ( 15 I 1 Nr. 1, II EStG) einzuordnen. Die Verluste wären also bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. (P): Einkunftserzielungsabsicht: Fraglich ist jedoch, ob B insoweit auch die Absicht besitzt, mit dem Objekt überhaupt Einkünfte zu erzielen. (Merkmal der Einkünfteerzielungsabsicht als unabdingbare Voraussetzung einer einkommensteuerrechtlich relevanten Tätigkeit Abgrenzung zu einkommensteuerrechtlich irrelevanten Tätigkeiten, insbesondere zur 3

4 Liebhaberei). Dabei ist die Einkunftserzielungsabsicht für jede Immobilie gesondert zu prüfen (BFH v IX R 67/07, BStBl II 2009, 370) Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung gehen Rechtsprechung und Finanzverwaltung regelmäßig von einer Einkünfteerzielungsabsicht aus (Beweis des ersten Anscheins). Im vorliegenden Fall sprechen jedoch einzelne Anhaltspunkte gegen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht: Andauernde regelmäßige Verluste; Eigennutzung; Halbjähriger Leerstand bzw. Überlassung an Freunde und Verwandte zur kostenlosen Nutzung. Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht: Erforderlichkeit einer Totalgewinnprognose, in deren Rahmen festzustellen ist, ob das Objekt nach seiner Wesensart und Bewirtschaftung objektiv dazu geeignet ist, innerhalb der Totalperiode (Anschaffung bis Ende der Nutzung) Vermögensvorteile abzuwerfen. Längere Verluste in der Anlaufphase stehen einer positiven Totalgewinnprognose nicht entgegen. Die Prognose fällt im vorliegenden Fall negativ aus: B erzielt regelmäßig jährliche Verluste von ca , bei denen es sich folglich nicht mehr nur um bloße Anlaufverluste handelt. Die Art der Bewirtschaftung (Selbstnutzung und Überlassung an Freunde und Verwandte zu kostenlosen Nutzung bzw. teilweiser Leerstand, hingegen Vermietung an Fremde zu ortsüblichen Konditionen nur zu ¼ des Jahres) ist nicht dazu geeignet, in Zukunft nachhaltige Erträge abzuwerfen! Auch wenn die Ergebnisprognose (Totalgewinnprognose) negativ ist, kommt Liebhaberei nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit auf einkommensteuerrechtlich irrelevanten Motiven beruht. Bei einer 4

5 allgemein Ertrag bringend oder hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit sind langjährige Verluste allein somit i.d.r. noch nicht schädlich. Im vorliegenden Fall spricht einiges dafür, dass B die Ferienwohnung auf Norderney größtenteils aus privaten Motiven hält ( Liebhaberei ): Die Eigennutzung erfolgt seit längerem mehrmals jährlich aus gesundheitlichen Gründen (= typisch privaten Motiven). Die Vermietung an Freunde und Verwandte birgt ebenfalls Anknüpfungspunkte zur privaten Lebensführung. B bemüht sich ferner nicht, die Ertragslage seiner Einkunftsquelle zu verbessern, sondern findet sich mit den Leerzeiten und den daraus resultierenden Verlusten ab. Die Verluste i.h.v sind damit einkommensteuerrechtlich irrelevant. Literaturhinweise Fall 8: Zur Einkunftserzielungsabsicht bei vermieteten (Ferien-)Wohnungen: BFH v IX R 56/07, BStBl II 2010, 24; BFH v IX R 67/07, BStBl II 2009, 370 BFH v IX B 146/09 BFH v IX R 22/12 BFH v IX R 21/15, juris 5

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