Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017
|
|
- Lioba Feld
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fall 8 Bode Bohne (B) ist Eigentümer einer kleinen Hotelanlage auf Ibiza, eines Mehrfamilienhauses in Dortmund und einer Ferienwohnung auf Norderney. Die Hotelanlage wird ganzjährig von Touristen genutzt, die jeweils für 2 Wochen ein Zimmer inkl. Halbpension buchen. B erzielt jährlich Einkünfte i.h.v Euro. Die Gesamtverwaltung des Ferienkomplexes hat B einem renommierten Reiseveranstalter übertragen. Die vier Wohnungen im Dortmunder Mehrfamilienhaus hat B unbefristet gegen Zahlung einer ortsüblichen Miete an verschiedene Familien vermietet. Die Ferienwohnung auf Norderney nutzt B schließlich zu ¼ des Jahres selbst, weil er aufgrund chronischer Bronchienbeschwerden häufig zu mehrwöchigen Kuraufenthalten auf der Nordseeinsel verweilt. Zu ¼ vermietet B sie an Fremde zu ortsüblichen Konditionen. Die Hälfte des Jahres steht das Objekt entweder leer oder wird von B seinen Freunden und Verwandten zur kostenlosen Nutzung überlassen. Regelmäßig entstehen B insoweit jährliche negative Einkünfte i.h.v. ca Euro. Beurteilen Sie die einkommensteuerrechtliche Relevanz des Sachverhalts! Befassen Sie sich dabei ausschließlich mit der Einkünftequalifikation! 1
2 Lösungsskizze Fall 8: (Es handelt sich hier lediglich um Lösungshinweise und nicht um eine Musterlösung!) Beachte Fallfrage; es soll nur auf die Einkünftequalifikation eingegangen werden. A. Die Hotelanlage auf Ibiza Es könnte sich entweder um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 2 I 1 Nr. 6, 21 I Nr. 1 EStG) handeln, oder um solche aus Gewerbebetrieb ( 2 I 1 Nr. 2, 15 EStG). (P): Abgrenzung privater Vermögensverwaltung gegenüber gewerblicher Tätigkeit. Beachte 14 S. 3 AO: Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Gewerbliche Betätigung liegt hingegen vor, wenn sie den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreitet (vgl. Schmidt/Wacker EStG Tz. 46 m.w.n.). Maßgeblich ist das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung (BFH, GrS 1/98, BStBl. II 2002, 291). Die bloße Vermietung von mehreren (möblierten) Zimmern ist zwar grds. noch private Vermögensverwaltung ( 14 S. 3 AO, 21 I 1 Nr. 1 EStG). Kommen aber wesentliche Sonderleistungen hinzu, die das Ganze gewerblich prägen, so liegt insgesamt ein Gewerbebetrieb vor (so z.b. Angebot von Mahlzeiten, Transfers zu sonstigen Touristikleistungen, Verwaltung durch Touristikunternehmen). Der Betrieb eines Gasthofes, eines Hotels und einer Pension ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Verkehrsanschauung demnach Gewerbebetrieb, weil hier die Nutzungsüberlassung im Rahmen einer einheitlich zu beurteilenden, typisch gewerblichen Gesamtleistung in den Hintergrund tritt. Hier: Buchung eines Zimmers inklusive Halbpension; die Gesamtverwaltung des Ferienkomplexes erfolgt durch einen renommierten Reiseveranstalter. 2
3 Es liegt mithin nach der Verkehrsanschauung und dem Gesamtbild der Verhältnisse eine einheitlich zu beurteilende, typisch gewerbliche Gesamtleistung vor und damit keine bloße private Vermögensverwaltung. B erzielt somit durch den Betrieb der Hotelanlage auf Ibiza gewerbliche Einkünfte gemäß 2 I 1 Nr. 2, 15 I 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. B. Das Mehrfamilienhaus in Dortmund Die längerfristige Vermietung einzelner Wohnungen ist grds. private Vermögensverwaltung. Im Vordergrund steht der quellentheoretische Ansatz der Fruchtziehung bzw. Nutzung einer Vermögensquelle. Anhaltspunkte für eine Gewerblichkeit bestehen nicht. Vielmehr hat B die vier Wohnungen im Dortmunder Mehrfamilienhaus unbefristet gegen Zahlung einer ortsüblichen Miete an verschiedene Familien vermietet. B erzielt insofern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß 2 I 1 Nr. 6, 21 I 1 Nr. 1 EStG. C. Die Ferienwohnung auf Norderney Grundsätzlich ist das Halten und Vermieten der Ferienwohnung als private Vermögensverwaltung ( 14 S. 3 AO, 21 I 1 Nr. 1 EStG) und nicht als Gewerbebetrieb ( 15 I 1 Nr. 1, II EStG) einzuordnen. Die Verluste wären also bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. (P): Einkunftserzielungsabsicht: Fraglich ist jedoch, ob B insoweit auch die Absicht besitzt, mit dem Objekt überhaupt Einkünfte zu erzielen. (Merkmal der Einkünfteerzielungsabsicht als unabdingbare Voraussetzung einer einkommensteuerrechtlich relevanten Tätigkeit Abgrenzung zu einkommensteuerrechtlich irrelevanten Tätigkeiten, insbesondere zur 3
4 Liebhaberei). Dabei ist die Einkunftserzielungsabsicht für jede Immobilie gesondert zu prüfen (BFH v IX R 67/07, BStBl II 2009, 370) Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung gehen Rechtsprechung und Finanzverwaltung regelmäßig von einer Einkünfteerzielungsabsicht aus (Beweis des ersten Anscheins). Im vorliegenden Fall sprechen jedoch einzelne Anhaltspunkte gegen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht: Andauernde regelmäßige Verluste; Eigennutzung; Halbjähriger Leerstand bzw. Überlassung an Freunde und Verwandte zur kostenlosen Nutzung. Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht: Erforderlichkeit einer Totalgewinnprognose, in deren Rahmen festzustellen ist, ob das Objekt nach seiner Wesensart und Bewirtschaftung objektiv dazu geeignet ist, innerhalb der Totalperiode (Anschaffung bis Ende der Nutzung) Vermögensvorteile abzuwerfen. Längere Verluste in der Anlaufphase stehen einer positiven Totalgewinnprognose nicht entgegen. Die Prognose fällt im vorliegenden Fall negativ aus: B erzielt regelmäßig jährliche Verluste von ca , bei denen es sich folglich nicht mehr nur um bloße Anlaufverluste handelt. Die Art der Bewirtschaftung (Selbstnutzung und Überlassung an Freunde und Verwandte zu kostenlosen Nutzung bzw. teilweiser Leerstand, hingegen Vermietung an Fremde zu ortsüblichen Konditionen nur zu ¼ des Jahres) ist nicht dazu geeignet, in Zukunft nachhaltige Erträge abzuwerfen! Auch wenn die Ergebnisprognose (Totalgewinnprognose) negativ ist, kommt Liebhaberei nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit auf einkommensteuerrechtlich irrelevanten Motiven beruht. Bei einer 4
5 allgemein Ertrag bringend oder hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit sind langjährige Verluste allein somit i.d.r. noch nicht schädlich. Im vorliegenden Fall spricht einiges dafür, dass B die Ferienwohnung auf Norderney größtenteils aus privaten Motiven hält ( Liebhaberei ): Die Eigennutzung erfolgt seit längerem mehrmals jährlich aus gesundheitlichen Gründen (= typisch privaten Motiven). Die Vermietung an Freunde und Verwandte birgt ebenfalls Anknüpfungspunkte zur privaten Lebensführung. B bemüht sich ferner nicht, die Ertragslage seiner Einkunftsquelle zu verbessern, sondern findet sich mit den Leerzeiten und den daraus resultierenden Verlusten ab. Die Verluste i.h.v sind damit einkommensteuerrechtlich irrelevant. Literaturhinweise Fall 8: Zur Einkunftserzielungsabsicht bei vermieteten (Ferien-)Wohnungen: BFH v IX R 56/07, BStBl II 2010, 24; BFH v IX R 67/07, BStBl II 2009, 370 BFH v IX B 146/09 BFH v IX R 22/12 BFH v IX R 21/15, juris 5
Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2010/2011 Fall 5a
Fall 5a Arzt Anton Amsel (A) hat sich eine Anlagemöglichkeit für sein Geld gesucht und im Januar 2004 zwei Immobilien in Bochum erworben. Hierzu zählen ein kleines Einfamilienhaus sowie ein mit einem Doppelhaus
MehrWintersemester 2014/2015
Fall 4a Arzt Anton Amsel (A) hat sich eine Anlagemöglichkeit für sein Geld gesucht und im Januar 2010 zwei Immobilien in Bochum erworben. Hierzu zählen ein kleines Einfamilienhaus sowie ein mit einem Doppelhaus
MehrSteuerliche Gewinnermittlung
Betriebsvermögensvergleich i.s.v. 5 I EStG Pflicht: Gewerbetreibende (stl. Begriff), die aufgrund gesetzlicher Vorschrift verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel- mäßig Abschlüsse zu machen (insbesondere
MehrDNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten
MehrWerbungskostenabzug bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit einer Veräußerungsabsicht hinsichtlich der Immobilie
9 Nr. 1/2013 Jg. 2013 EStG Werbungskostenabzug bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit einer Veräußerungsabsicht hinsichtlich der Immobilie 9 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 2, 21 Abs.
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/1237-W/09 und GZ. RV/1238-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. November 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes
MehrArbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2010/2011 Fall 2
Fall 2 Peter (P) ist 45 Jahre alt, vermögend und lebt in Freiburg. Nach der Scheidung von seiner Ehefrau verließ er das gemeinsame Familienwohnheim und erwarb im Jahre 2001 ein kleines Einfamilienhaus
MehrBuch Seite 266 Einkunftserzielungsabsicht BMF vom
Seite 266 Einkunftserzielungsabsicht BMF vom 08.10.2004 Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist grundsätzlich ohne weitere Prüfung von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen. Selbst bei Veräußerung
MehrGrundstücksgemeinschaften
Grundstücksgemeinschaften Zurechnung von Einnahmen und Werbungskosten 1. Grundsätze [1] Einnahmen und Werbungskosten sind den Miteigentümern grundsätzlich im Verhältnis der nach bürgerlichem Recht anzusetzenden
MehrArbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2010/2011 Fall 1
Fall 1 Nach Abschluss der Ausbildung zum staatlich geprüften Maschinenbautechniker arbeitete der polnische Staatsangehörige T zunächst fünf Jahre als Sachbearbeiter für technische Beschreibungen von Betriebsanlagen.
MehrGewinnermittlungstechnik als steuerliches Entscheidungsproblem
Gewinnermittlungstechnik als steuerliches Entscheidungsproblem 14. DEZEMBER 2016 Gewinnermittlungsarten Zweistufige Gewinnermittlung Einkünfte aus: (Betriebs-) Einnahmen./. (Betriebs-) Ausgaben = Gewinn/Verlust
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 35/02
Bundesfinanzhof Urt. v. 23.02.2005, Az.: XI R 35/02 Gewerbesteuer: Die 3-Objekt-Grenze kann auch schon bei 2Häusern überschritten sein Teilt ein privater Immobilienbesitzer seine (hier: 2) Mehrfamilienhäuser
MehrArbeitsgemeinschaft im Unternehmensteuerrecht. Besteuerung von Personengesellschaften
Besteuerung von Personengesellschaften Lösungsskizzen zu den Fällen 1-13: Fall 1: Die Behandlung des U als Alleinunternehmer erfolgte zu Unrecht, wenn Gesellschafter einer KG immer und ohne Einschränkung
MehrAbschlussklausur im Unternehmenssteuerrecht SS 2007 Prof. Dr. Roman Seer. Skizze des Sachverhalts 535 BGB. Y-GmbH. Z-GbR. Grdst.
Skizze des Sachverhalts Z-GbR 535 BGB Grdst. Y-GmbH K 49% 51% 80% 20% Z GF F 1 Lösungshinweise Abschlussklausur im Unternehmenssteuerrecht SS 2007 A. Steuerpflicht des Z I. Subjektive Einkommensteuerpflicht
MehrTatbestand ./
Gewinnerzielungsabsicht trotz langjähriger Verluste aus Anwaltstätigkeit BFH, Urt. v. 22. April 1998, Az: XI R 10/97, BFHE 186, 206 = BStBl. II 1998, 663 Tatbestand I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger)
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 35/05
Bundesfinanzhof Urt. v. 10.05.2006, Az.: IX R 35/05 Das Finanzamt darf keine Einnahmekalkulation anfordern Der Besitzer einer möblierten Eigentumswohnung, der seine Immobilie an ständig wechselnde Mieter
MehrArbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014
Fall 3 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2010 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2010 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,
MehrLösungsskizze Abschlussklausur Einkommensteuerrecht WS 2007/08 - Kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit -
1 Lösungsskizze Abschlussklausur Einkommensteuerrecht WS 2007/08 - Kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit - Vorbemerkung: Die Arbeit besteht aus 3 Schwerpunkten: die Abgrenzung zwischen gewerblicher
MehrDie Lehre vom Steuertatbestand in bezug auf die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Jörg Behrends Die Lehre vom Steuertatbestand in bezug auf die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Theorie und Forschung, Bd. 624 Rechtswissenschaften, Bd. 58 S. Roderer Verlag, Regensburg 1999 Inhaltsverzeichnis
MehrTitel: (Gewinnerzielungsabsicht bei nebenberuflichen Handel im Rahmen eines Strukturvertriebs)
FG München, Urteil v. 17.02.2014 7 K 1802/12 Titel: (Gewinnerzielungsabsicht bei nebenberuflichen Handel im Rahmen eines Strukturvertriebs) Normenketten: 2 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002 15 Abs 2 EStG 2002 15
MehrSachverhaltsschilderung ( reale Wirklichkeit )
Sachverhaltsschilderung ( reale Wirklichkeit ) anonyme Mitteilung an das Finanzamt: Karin und Hubert Z. besitzen auf der Handelsplattform ebay mehrere Nutzerkonten unter verschiedenen Pseudonymen, über
MehrVorinstanz: FG Düsseldorf vom 20. Oktober K 6541/02 E (EFG 2004, 189)
BUNDESFINANZHOF Vermietet eine Eigentümergemeinschaft, an der der Besitzeinzelunternehmer beteiligt ist, ein Grundstück an die Betriebs-GmbH, ist die anteilige Zuordnung des Grundstücks zum Betriebsvermögen
MehrArbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014
Fall 2a Nach Abschluss der Ausbildung zum staatlich geprüften Maschinenbautechniker arbeitete der polnische Staatsangehörige T zunächst fünf Jahre als Sachbearbeiter für technische Beschreibungen von Betriebsanlagen.
MehrÜbung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern
Europarecht Ende der Nationalen Steuersouveränität? Institut für Ausländisches und Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Übung 2: Die sieben Einkunftsarten
MehrVerluste oder Liebhaberei bei der Vermietung von Immobilien
Verluste oder Liebhaberei bei der Vermietung von Immobilien lis 19 5 7 9 1... 23 zur Einkunftserzielungsabsicht 26... 29 ielungsabsicht allgemein 26... 29 ; Entwicklung 26... 29 > anhand des Gesetzes (?)
Mehr- auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich nur an den Wochenenden dort aufhält - im August 07 beziehen L und
Aufgabe 1: Unbeschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt ( 9 AO) in Deutschland ( 1 Abs. 1 EStG) - Welteinkommensprinzip Liegt keine unbeschränkte Steuerpflicht vor, beschränkte
MehrEinkunftserzielung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. vom 15. August 2003 (BStBl I S. 427) und vom 20. November 2003 (BStBl I S.
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Dienstsitz Bonn Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn +49 (0) 18 88 6 82-0 E-MAIL
MehrPrivate Veräußerungsgeschäfte im Einkommensteuerrecht Hans-Joachim Beck Leiter Abteilung Steuern IVD Bundesverband Veräußerung eines Grundstücks Grundstück gehört zu einem Betriebsvermögen Gewerbliche
MehrTenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14
FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 Titel: (Aussetzung der Vollziehung: Kein Verlust der erweiterten Kürzung nach 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG infolge Umschichtung des Grundbesitzbestands und Beteiligungen
MehrSteuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Alternatives Outsourcing im Konzern Susanne Schreiber, Lovells München 15. Juni 2004 Besteuerungskonzept Kein einheitliches
MehrInhaltsübersicht. A Steuervorteile durch Haus und Grundbesitz (Geltendes Recht) Inhaltsübersicht. Seite Vorwort 5
Inhaltsübersicht Vorwort 5 A Steuervorteile durch Haus und Grundbesitz (Geltendes Recht) I. Steuervergünstigungen durch Erwerb und Herstellung von Wohngebäuden 1 Allgemeines 13 2 Die Abschreibungen 15
MehrErhöhte Gebäudeabschreibung, beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, isolierende Betrachtungsweise, Kapitalverkehrsfreiheit
Erhöhte Gebäudeabschreibung, beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, isolierende Betrachtungsweise, Kapitalverkehrsfreiheit Die Versagung der erhöhten 3%igen Gebäudeabschreibung nach 7 Abs. 4
MehrLösungsskizze zur 3. Klausur EinkommensteuerR vom
Lösungsskizze zur 3. Klausur EinkommensteuerR vom 8.1.2014 Vorab: Die vorliegende Klausur ist als original VAK im Sommersemester 2013 gelaufen. Sie ist in drei Teilbereiche untergliedert, in denen mehrere
MehrAbfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall)
Abfindungen Jörg-Thomas Knies 2 Neben der Besteuerung des Arbeitslohns spielt häufig auch die Frage der Besteuerung von Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit
MehrLohnsteuer. 1 Ausschließlich berufliche Nutzung. 2 Arbeitsmittel als Arbeitslohn HI HI
TK Lexikon Sozialversicherung Arbeitsmittel Lohnsteuer 1 Ausschließlich berufliche Nutzung HI1053793 HI7330173 Wirtschaftsgüter rechnen dann zu den Arbeitsmitteln, wenn sie nahezu ausschließlich für eine
MehrBUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.7.2010, IX R 49/09
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.7.2010, IX R 49/09 Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten - Aufwendungen für die Privatpilotenlizenz als Werbungskosten Leitsätze Bei der Vermietung
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05
BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines
MehrFerienwohnungen. Rechtsprechungs- Report. Urteile Anhängige Verfahren Erlasse. Zusatz-Service: Original-Urteile kostenlos im Internet abrufbar
Urteile Anhängige Verfahren Erlasse Zusatz-Service: Original-Urteile kostenlos im Internet abrufbar Zu allen Urteilen und Verwaltungsanweisungen, die in unserer Datenbank verfügbar sind, nennen wir Ihnen
MehrDienstleistungen der Hotels
Kap 1 Dienstleistungen der Hotels 1.1 Nächtigungsleistungen 1.1.1 Leistungsort Bei der Vermietung von Unterkünften (zb Zimmervermietung in Hotels und Pensionen aber auch Vermietung von Stellplätzen auf
MehrSteuerratgeber Vermietung Verpachtung S elb stnutzung
Steuerratgeber Vermietung Verpachtung S elb stnutzung Handbuch zu Steuerfragen bei Immobilien im Privatvermögen Dipl.-Kfm. Dr. Ludwig Bauer Studiendirektor an der Berufsschule für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
MehrS E P T E M B E R W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E. Immobilieninvestitionen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?
S E P T E M B E R 2 0 1 0 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E V O L LTEXTSERVICE Immobilieninvestitionen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb? BFH, Urteil vom 17.12.2009, Az. III R 101/06 Gründe
MehrÜber Wohnwert und Nutzungen im Unterhalt Von Vors. Richter am OLGDr. WINFRIED MAIER; Augsburg
426 Maier: Wohnwert und Nutzungen FamRZ 2016, Heft 6 Über Wohnwert und Nutzungen im Unterhalt Von Vors. Richter am OLGDr. WINFRIED MAIER; Augsburg Unterhaltsrechtliches Einkommen sind alle Einkünfte ohne
MehrLösungsskizze zur Klausur vom
Aufgabe 1 Lösungsskizze zur Klausur vom 12.7.2016 A) Strukturierung des Sachverhalts Steuersubjekte: A n.p.; Wohnsitz in Frankfurt, Deutschland geschieden, 2 minderjährige Kinder Gegenstände: PKW, Hemd,
MehrBei einer Betriebsverpachtung ist 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht anzuwenden.
BUNDESFINANZHOF Bei einer Betriebsverpachtung ist 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht anzuwenden. GewStG 2 Abs. 1, 9 Nr. 1 Satz 2 EStG 15 Abs. 2, 3 Nr. 1 und 2 Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 3/03
MehrPflichtübungsklausur aus Finanzrecht,
Pflichtübungsklausur aus Finanzrecht, 14.11.2012 Mag. Gabriele Alkan-Bruderhofer Mag. Corinna Engenhart Die Arbeitszeit beträgt 35 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht;
Mehr2. Die Einkommensteuer
9 Als sog. Personensteuer kommt der Einkommensteuer mit einem Anteil von etwa einem Drittel am Gesamtsteueraufkommen eine hohe Bedeutung in Deutschland zu. Der weitaus größte Teil entfällt dabei auf die
MehrTeil II rechtliche Informationen und Hintergründe
Teil II rechtliche Informationen und Hintergründe Inhalt I. Grundsätzliches 1) Straßenausbaubeitrag - Was ist das? 2) Rechtsgrundlage? 3) Wer muss ihn zahlen? 4) Kann ich diese Kosten steuerlich geltend
MehrBayerisches Landesamt für Steuern. ESt-Kartei Datum: Karte 1.3 S /7 St32. 10d
Bayerisches Landesamt für Steuern 10d ESt-Kartei Datum: 18.11.2011 Karte 1.3 S 2225.2.1-7/7 St32 Vererbbarkeit von Verlusten Auswirkungen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007
Mehr23. Göttinger Informationsveranstaltung zum Immobilienrecht am 20. April 2013
Immo-goe 23. Göttinger Informationsveranstaltung zum Immobilienrecht am 20. April 2013 Aktuelle Gestaltungsmöglichkeiten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung WP/StB Harnald Henze 37073 Göttingen
MehrSteuerrechtliche Falllösungstechniken anhand aktueller BFH-Urteile Einkommensteuer
Die Jus(z des Landes Nordrhein-Wes4alen Steuerrechtliche Falllösungstechniken anhand aktueller BFH-Urteile Einkommensteuer Münster, 2. Mai 2016 Dr. Jens Reddig Richter am Finanzgericht Münster A. Subjektive
MehrSteuern sparen mit sauberem Strom: Optimierung des Steuersparmodells Photovoltaik
- 1 - Steuern sparen mit sauberem Strom: Optimierung des Steuersparmodells Photovoltaik I. Ansatzpunkt Als Besitzer einer PV Anlage hat man die Möglichkeit, mit der Sonderabschreibung nach 7 g Abs. 5 EStG
MehrDie eigengenutzte Wohnung in einem zu einem Betriebsvermögen gehörenden Baudenkmal Rudolf Kleeberg
Die eigengenutzte Wohnung in einem zu einem Betriebsvermögen gehörenden Baudenkmal Rudolf Kleeberg Dipl.-Kfm. Dr. Rudolf Kleeberg, WP/StB München, hat aus aktuellem Anlass den nachfolgenden Aufsatz für
MehrArbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017
Fall 1 Die Eheleute Franziska (F) und Max (M) sind österreichische Staatsbürger und unterhalten mit ihren Kindern eine Wohnung in Köln. Während F in den Jahren 2013 bis 2015 beinahe ausschließlich in Frankreich
MehrDie Immobilie im Zivil- und Steuerrecht
Die Immobilie im Zivil- und Steuerrecht Veranstaltungsorte: 29. Januar 2016 in Nürnberg 30. Januar 2016 in München Prof. Dr. Thomas Küffner Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Dr. Ulrich Schallmoser
MehrVerwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage
BUNDESFINANZHOF Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.s. des 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG
MehrDie Entwicklung des Unternehmerbegriffs des UStG Univ.-Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel
Die Entwicklung des Unternehmerbegriffs des UStG Univ.-Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel Linz, am 9.11.2016 Entwicklung des positiven Rechts 1 UStG 1926 1 UStG 1926 Der Umsatzsteuer unterliegen 1. Lieferungen
MehrDas Sonderbetriebsvermögen in der Gestaltungsberatung
Berufsausübungsgemeinschaft Das Sonderbetriebsvermögen in der Gestaltungsberatung von StB Dr. Rolf Michels, Köln Das Vermögen, das eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) für die ärztliche Tätigkeit benötigt,
MehrDie EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis
6. Konferenz Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis Aktuelles zur Besteuerung der EWIV Frankfurt a.m., 05.11.2004 Gliederung 1 Grundlagen der Besteuerung 1.1 Transparenzprinzip 1.2 Einkünfteerzielung
MehrDie Unterhaltskonstellation
Wenn Sie ein Beratungsprodukt zum Unterhaltsrecht bestellen möchten, füllen Sie bitte dieses Formular aus. Nichtzutreffendes können Sie leer lassen bzw. streichen. Die Unterhaltskonstellation Sie (=im
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07
BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der
MehrBundesministerium der Finanzen Berlin, 7. Oktober 2002
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 7. Oktober 2002 IV A 6 S 2240 134/02 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) TEL +49 (0)1888 682-0 (oder 682 0) Oberste Finanzbehörden der Länder Bedeutung
MehrDie Unterhaltskonstellation
Wenn Sie ein Beratungsprodukt zum Unterhaltsrecht bestellen möchten, füllen Sie bitte dieses Formular aus. Nichtzutreffendes können Sie leer lassen bzw. streichen. Die Unterhaltskonstellation Von Ihnen
MehrDerzeitiger Stand der steuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken im Einfamilienhaus
Ralph Zickner, Dipl.-Ing. Energie- und Umwelttechnik Stand:05.10.2006 Derzeitiger Stand der steuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken im Einfamilienhaus Bisheriger Stand In den vergangenen Jahren,
MehrFachplan FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN. Einkommensteuer. in Königs Wusterhausen. für das Studienfach. Grundstudium E Lehrbereich I.
FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-2-ESt Fachplan für das Studienfach Einkommensteuer Grundstudium E 2012 1. Semester 2. Semester 3. Semester Stand 01.10.2012 Lehrbereich I 1 Semester
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 V 271/15 Beschluss des Senats vom 13.05.2016 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 15, EStG 21 Leitsatz: Die Vermietung von einzelnen Zimmern in sog. Modellwohnungen an Prostituierte
MehrDie Steuerfachwirtprüfung
Lösung Klausur Nr.5 1 Wichtiger Berichtigungshinweis zu Sikorski/Mölleken/Zbanyszek Die Steuerfachwirtprüfung 3., überarbeitete und erweiterte Auflage Aufgrund eines bedauerlichen Versehens ist die Lösung
MehrBUNDESFINANZHOF. KStG 8 Abs. 3 Satz 2. Urteil vom 17. November 2004 I R 56/03
BUNDESFINANZHOF 1. Tätigt eine Kapitalgesellschaft ohne angemessenes Entgelt verlustträchtige Geschäfte, die im privaten Interesse ihrer Gesellschafter liegen, so kann dies zu einer vga führen. Ob eine
MehrFachplan FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN. Einkommensteuer. in Königs Wusterhausen. für das Studienfach. Grundstudium E Lehrbereich I.
FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-2-ESt Fachplan für das Studienfach Einkommensteuer Grundstudium E 2013 1. Semester 2. Semester 3. Semester Stand 01.10.2013 Lehrbereich I Seite
MehrBayerisches Landesamt für Steuern
Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Dienststelle München ٠ 80284 München Bekanntgabe im AIS An alle Finanzämter und Außenstellen Datum Aktenzeichen Bearbeiter Anton Reichbauer
MehrTeil E: Laufende Besteuerung I. Betriebsvermögen
Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2014 Teil E: Laufende Besteuerung I. Betriebsvermögen Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater
MehrEinkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher Personen I)
Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg Fakultät II Steuer- und Wirtschaftsrecht Fachgruppe 1 Lehrplan für die Modulveranstaltung (Modul 2) Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher
MehrDie Unterhaltskonstellation
Wenn Sie ein Beratungsprodukt zum Unterhaltsrecht bestellen möchten, füllen Sie bitte dieses Formular aus. Nichtzutreffendes können Sie leer lassen bzw. streichen. Die Unterhaltskonstellation Sie (=im
MehrBFH, Urteil vom 17. Dezember IV R 72/07
1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Personengesellschaft wegen Überschreitung der sog. Drei-Objekt-Grenze den Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen hat, sind solche Grundstücksaktivitäten
MehrNach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
Mehr17. Behandlung steuerlich irrelevanter Tätigkeiten (Liebhaberei) durch die Finanzämter
143 17. Behandlung steuerlich irrelevanter Tätigkeiten (Liebhaberei) durch die Finanzämter Die Finanzämter prüfen nur unzureichend, ob Verluste steuerlich zu berücksichtigen sind oder ob die Steuerpflichtigen
Mehr(FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ganz allgemein 2
Einkommensteuer (FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; http://www.tobiasott.de) 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN 2 1.1 ganz allgemein 2 1.2 Gewinneinkünfte 2 Abs.2 Nr.1 EStG 2 1.2 Überschusseinkünfte
MehrAufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB
Aufgabe 1 Der deutsche Staatsangehörige Adalbert lebt seit Jahren in Dänemark. Er betreibt in Tönning (Schleswig-Holstein) einen Gewerbebetrieb. Aus diesem Betrieb hat er im Jahr 2008 einen Gewinn i. H.
Mehr5. Verluste aus Kapitalanlagen
47 5. Verluste aus Kapitalanlagen Es ist nichts Neues, das mit Kapitalanlagen nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste erzielt werden können. Die Verlustverrechnung ist daher für jeden Steuerpflichtigen
Mehr1. Angaben zur ausländischen Gesellschaft (nachfolgend vereinfachend als Zwischengesellschaft bezeichnet) Name, Firma 1
Finanzamt Eingangsstempel Anlage ASt 1 C-1 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach 18 Abs. 4 AStG der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung i. S. d. 15 AStG für das Feststellungsjahr
MehrEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einkommensteuerliche Problemfälle (ohne 21II EStG) von Professor Dr. iur. Christian Rasenack, LL. M. Steuerberater in Berlin ni Verlag Recht und Wirtschaft GmbH
MehrOption für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien
Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Praxis-Info 07 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien Titel der MWST-Info XX Eidgenössisches Finanzdepartement
MehrAuswahl an Hausarbeitsthemen des Einstellungsjahrgangs 2003 im Fachbereich Steuer der FHVD Altenholz
Die Grundlagen von Stress am Arbeitsplatz und Ansätze von Umgangsmöglichkeiten Umsätze unter Einbeziehung von Mittelpersonen Der Rechtsweg zum Bundesfinanzhof Probleme bei der Abgrenzung zwischen Verbindlichkeiten-
MehrBMF-Schreiben vom 24. Dezember IV B 4 -S /99 -
Anlage C Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze); Änderung auf Grund des Gesetzes
MehrZuordnung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei gleichzeitiger Finanzierung eigengenutzter und vermieteter Wohnungen
BUNDESFINANZHOF Zuordnung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei gleichzeitiger Finanzierung eigengenutzter und vermieteter Wohnungen 1. Finanziert der Steuerpflichtige die Herstellung von Eigentumswohnungen,
MehrLösungshinweise zu den. Prüfungsklausuren Teilbereich I ESt II
Lösungshinweise zu den Prüfungsklausuren 200 Teilbereich I ESt II ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Lösungen zur Aufgabe aus der Einkommensteuer vom 8.09.200 Prüfungsteil: EStG
MehrDas Steuer-1x1 des Familienpools
Erben und Schenken Das Steuer-1x1 des Familienpools Mit einem Familienpool können Immobilien frühzeitig und im Rahmen der persönlichen Freibeträge an die nächste Generation übertragen werden. Lesen Sie
MehrBesteuerungssystematik und Teileinkünfteverfahren 157 BFH, Urteil v ,1 R15/06, BStBl 2007 II S
Teil 1 : Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften Besteuerung von Anteilsverkäufen 3 17 EStG BFH, Urteil v. 25.6.2009, IX R 42/08, BFH/NV 2009 S. 1696 911 BFH, Urteil v. 25.2.2009,
MehrFraglich ist zunächst, welcher Einkunftsart die Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnung zuzuordnen sind.
Lösung: Frage 1 I. Subjektive Steuerpflicht Die Lebenspartner A und B sind als natürliche Personen mit Wohnsitz gem. 8 AO im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, 1 Abs. 1 S. 1 EStG. Da A und B
MehrDie freiberufliche Personengesellschaft an der Grenze zur Gewerblichkeit
Die freiberufliche Personengesellschaft an der Grenze zur Gewerblichkeit 1. Karnevals-/Gesangsgruppe (BFH, 27.8.2014, VIII R 16/11, BFH/NV 2015, 592) 2. Angestellter Insolvenzverwalter (BFH, 27.8.2014,
MehrParagraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1. Entscheidungsform: Datum: 08.05.2001
Gericht: BFH Entscheidungsform: Urteil Datum: 08.05.2001 Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 Vorinstanz(en): FG Nürnberg Kurzleitsatz: Werbungskosten bei Beteiligung an
MehrUmsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden des Bundes und der Länder nachrichtlich: Vertretungen
MehrHerstellungs- und Erhaltungskosten bei Gebäuden
Herstellungs- und Erhaltungskosten bei Gebäuden von Dr. Rudi W. Märkle. Ministerialdirigent! RCHARD BOORBERG VERLAG l STUTTGART - MÜNCHEN - HANNOVER BERLW - WEAWR I. Einleitung 1. Vereinfachungsregelung
MehrEinkommen und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 18. Juni 2012
Einkommen und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 18. Juni 2012 1 Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde
MehrBeschrånkte Steuerpflicht - EinkÅnfte aus Land- und Forstwirtschaft ( 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
Fall 28 FALL 28 Beschrånkte Steuerpflicht - EinkÅnfte aus Land- und Forstwirtschaft ( 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG) Der brasilianische Forstwirt Jos Carlos besitzt neben umfangreichen Wåldereien in Brasilien auch
MehrIst der Säumniszuschlag in Höhe von 50 gegenüber der B entstanden?
Die Eheleute A und B geben für das Jahr 2013 fristgerecht im Mai 2014 eine gemeinsame Steuererklärung ab und beantragen die gemeinsame Veranlagung. Noch im selben Monat entbrennt zwischen A und B ein heftiger
MehrWerbungskostenabzug bei nur teilweiser Weiterverwendung eines Darlehens für neuen Immobilienkauf
BUNDESFINANZHOF Werbungskostenabzug bei nur teilweiser Weiterverwendung eines Darlehens für neuen Immobilienkauf Veräußert ein Steuerpflichtiger seine bisher selbst genutzte und durch ein Darlehen finanzierte
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 7.12 OVG 1 KO 612/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter
MehrEinkommensteuer und Steuerwirkungslehre
Michael Wehrheim Einkommensteuer und Steuerwirkungslehre 3. F vollständig überarbeitete Auflage GABLER ABBILDUNGSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS XIII XIV 1 EINLEITUNG 1 1.1' Definition grundlegender
MehrEnergieabgabenvergütung
Energieabgabenvergütung (Information des Bundesministeriums für Finanzen) 1 Änderung der Rechtslage durch das Bundesgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I Nr. 92/2004 Auf Grund des In-Kraft-Tretens der Energiesteuerrichtlinie
Mehr