Beschrånkte Steuerpflicht - EinkÅnfte aus Land- und Forstwirtschaft ( 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
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- Stefanie Brandt
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1 Fall 28 FALL 28 Beschrånkte Steuerpflicht - EinkÅnfte aus Land- und Forstwirtschaft ( 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG) Der brasilianische Forstwirt Jos Carlos besitzt neben umfangreichen Wåldereien in Brasilien auch 10 ha Hochwald in der Nåhe von MÅnchen. Die Bewirtschaftung erfolgt nach seinen Anweisungen durch den FÇrster des Nachbarreviers. Er selbst kommt nur zur Jagdzeit får einige Wochen in seine bayerische JagdhÅtte hat er den gesamten Besitz verkauft. Bezieht Jos Carlos inlåndische EinkÅnfte gemåß 49 EStG? Lehrbuch Internationales Steuerrecht, Abschn. 6. I. 2. b) Jos Carlos ist beschrånkt steuerpflichtig nach 1 Abs. 4 EStG. Die inlåndische JagdhÅtte stellt keinen Wohnsitz im Sinne des 8 AO dar (Tz. 4 AEAO zu 8 AO). Sowohl der laufende Ertrag als auch der Gewinn aus der Veråußerung des Forstbesitzes stellen inlåndische EinkÅnfte im Sinne des 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Die Forstwirtschaft wird im Inland betrieben, weil die bewirtschafteten GrundstÅcke im Inland liegen. Die Leitung der Bewirtschaftung vom Ausland aus ist unbedeutend. Gemåß Art. 6 Abs. 1 des zum Ablauf des zum gekåndigten - DBA-Brasilien steht der Bundesrepublik Deutschland die Besteuerung zu. Ohne das DBA steht der Bundesrepublik das Besteuerungsrecht uneingeschrånkt zu. Rechtsprechungshinweise: BFH v I R 95/96, BStBl 1998 II 260; BFH v IV R 35/77, BStBl 1979 II 100 FALL 29 Der saudische Bauunternehmer Karim Gezzar hat die Errichtung eines Geschåftshauses in MÅnchen Åbernommen und dieses in der Zeit vom bis fertig gestellt. UrsprÅnglich war nur eine Bauzeit von vier Monaten geplant. Die gesondert erstellte Endabrechnung weist einen Gewinn von A aus. 44
2 Fall 30 Darf Deutschland die inlåndischen EinkÅnfte des Karim Gezzar besteuern? WÅrde sich daran etwas åndern, wenn Deutschland mit Saudi-Arabien ein DBA abgeschlossen håtte, welches dem OECD-MA entspricht? Karim Gezzar erzielt inlåndische EinkÅnfte im Sinne des 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG, da er im Inland eine Betriebståtte unterhålt. Nach 12 Satz 2 Nr. 8 AO sind BauausfÅhrungen, die långer als sechs Monate dauern, als Betriebståtte anzusehen. FÅr die Fristberechnung kommt es nicht auf die voraussichtliche, sondern nur auf die tatsåchliche Dauer der Tåtigkeit an. Deshalb liegt auch dann von Anfang an eine Betriebståtte vor, wenn die Tåtigkeit planwidrig die Sechsmonatsfrist Åberschreitet. Die Voraussetzungen des 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG sind damit erfållt. Da mit Saudi-Arabien kein DBA besteht, wird das Besteuerungsrecht Deutschlands auch nicht beschrånkt. Gemåß Art. 5 Abs. 1 OECD-MA steht das Besteuerungsrecht får EinkÅnfte aus Gewerbebetrieb dem Vertragsstaat zu, in dem sich die Betriebståtte befindet, aus der die EinkÅnfte bezogen werden. Nach Art. 5 Abs. 3 OECD-MA liegt eine Betriebståtte bei BauausfÅhrungen aber erst dann vor, wenn die Dauer der Bauzeit 12 Monate Åbersteigt. Der Betriebståttenbegriff des OECD-MA ist enger als der Betriebståttenbegriff der AO, d. h. nicht jede Betriebståtte im Sinne der AO ist auch eine Betriebståtte im Sinne des jeweils einschlågigen DBA. WÅrde ein dem OECD-MA entsprechendes DBA mit Saudi-Arabien bestehen, dann wåre der Gewinn von A in der Bundesrepublik Deutschland steuerfrei und wårde in Saudi-Arabien erfasst. Rechtsprechungshinweis: BFH v I B 71/56 U, BStBl 1957 III 8 Verwaltungsanweisungen: BMF v , BStBl 1999 I 1076, geåndert durch BMF v , BStBl 2000 I 1509 und BMF v , BStBl I 888, Tz ; ; 4.3 sowie Anlage II FALL 30 Der in Gibraltar ansåssige Schiffbauer Pedro Rodrigues vertreibt seine Yachten in Deutschland durch die Maklerfirma M-GmbH in Hamburg. Diese besorgt får ihn die Vermittlung und den Abschluss von Kaufvertrågen Åber bereits fertig gestellte Schiffe und nimmt Bestellungen får 45
3 Fall 31 den Bau neuer Schiffe entgegen. Die M-GmbH nimmt diese Aufgaben seit Jahren wahr und richtet sich dabei nach den Weisungen von Pedro Rodrigues. Bezieht Pedro Rodrigues EinkÅnfte, die der deutschen Besteuerung unterliegen? Alternative Pedro Rodrigues ist Portugiese und hat seine Werft in Faro/Portugal. Pedro Rodrigues erzielt inlåndische EinkÅnfte gemåß 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG. Er unterhålt zwar keine Betriebståtte ( 12 AO) im Inland, aber die Firma M-GmbH in Hamburg wird får ihn als ståndiger Vertreter im Inland tåtig. Die Voraussetzungen des 13 AO sind erfållt, da auch ein inlåndischer Gewerbetreibender (hier die M-GmbH), der får eine gewisse Dauer damit beauftragt ist, im Inland anstelle des auslåndischen Unternehmers in dessen Betrieb fallende Tåtigkeiten vorzunehmen und dabei die sachlichen Anweisungen des Unternehmers zu befolgen hat, ståndiger Vertreter im Sinne von 13 AO sein kann. Alternative Art. 7 Abs. 1 DBA-Portugal schrånkt das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland ein. Die M-GmbH stellt zwar einen ståndigen Vertreter im Sinne von 13 AO aber keinen abhångigen Vertreter im Sinne von Art. 5 Abs. 5 DBA-Portugal dar. Wie bereits im vorigen Fall der sachlichen AnknÅpfung (Betriebståtte als feste, kçrperliche Einrichtung) ist auch im Fall der persçnlichen AnknÅpfung der abkommensrechtliche Vertreterbetriebståttenbegriff enger als der nationale Begriff des ståndigen Vertreters. Rechtsprechungshinweis: BFH v I R 35/79, BStBl 1972 II 785 Verwaltungsanweisungen: BMF v , BStBl 1999 I 1076, geåndert durch BMF v , BStBl 2000 I 1509 und BMF v , BStBl I 888, Tz , sowie Anlage III; R 49 Abs. 1 Satz 2, 3 EStR FALL 31 Der in Beirut/Libanon ansåssige libanesische Einzelunternehmer Karim Gezzar ist durch Erbfall Mitunternehmer einer deutschen OHG (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) in Hamburg geworden. Ein ebenfalls geerbtes GrundstÅck in Hamburg dient ausschließlich den Zwecken der OHG. Ne- 46
4 Fall 32 ben der Miete får das GrundstÅck in HÇhe von A entfållt auf Karim Gezzar får 2010 ein Gewinnanteil in HÇhe von A. Anfang 2009 sind ihm auf Anforderung A seines Gewinnanteiles 2010 auf ein Bankkonto in Beirut Åberwiesen worden. Hat Karim Gezzar in 2010 inlåndische EinkÅnfte gem. 49 EStG erzielt? Karim Gezzar ist Mitunternehmer einer inlåndischen Personengesellschaft. Damit nutzt Karim Gezzar die Betriebståtte der OHG får die Erzielung seiner EinkÅnfte und unterhålt somit eine Betriebståtte im Inland. Der Gewinn ist nach 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO får alle Gesellschafter einheitlich festzustellen (unabhångig davon, ob diese unbeschrånkt oder beschrånkt steuerpflichtig sind). Einschließlich der SondervergÅtung får die GrundstÅcksÅberlassung (Sonderbetriebseinnahmen gem. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS 2 EStG) betrågt der Gewinnanteil 2010 von Karim Gezzar A. Nach 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG gilt der Gewinn in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (also 2010). Da ein DBA mit dem Libanon nicht besteht, kommt es hier ausschließlich auf 49 EStG an. Rechtsprechungshinweis: BFH v I R 17/01, BStBl 2003 II 631 FALL 32 Beschrånkte Einkommensteuerpflicht EinkÅnfte aus Gewerbebetrieb ( 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG) Der irakische Profiboxer Mohammed Al Shami ist 2010 får einen Rahmenkampf in der Boxveranstaltung eines Hamburger Boxpromoters nach Deutschland gekommen. Unterliegt Al Shami mit seiner KampfbÇrse der deutschen Einkommensteuer? 47
5 Fall 33 Als Berufssportler Åbt Al Shami, der nicht in einem Arbeitsverhåltnis steht, nach ståndiger Rechtsprechung eine gewerbliche Tåtigkeit aus. Das einmalige Auftreten in der Bundesrepublik Deutschland begråndet keine Betriebståtte; es ist auch kein ståndiger Vertreter bestellt, so dass die Voraussetzungen des 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG nicht gegeben sind. Es liegen jedoch inlåndische EinkÅnfte im Sinne von 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG vor, da es bei EinkÅnften aus einer sportlichen Darbietung får die BegrÅndung der beschrånkten Steuerpflicht nicht darauf ankommt, ob im Inland eine Betriebståtte unterhalten wird oder ein ståndiger Vertreter bestellt worden ist. Da mit dem Irak kein DBA besteht, gilt 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG ohne Einschrånkung. Rechtsprechungshinweis: BFH v IV 77/535, BStBl 1955 III 100 Verwaltungsanweisung: R 49.1 Abs. 3 EStR FALL 33 Beschrånkte Einkommensteuerpflicht EinkÅnfte aus Gewerbebetrieb ( 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG) Der irakische Profiboxer Mohammed Al Shami aus Fall 32 tritt zwei Monate nach seinem Kampf in einer Talkshow im Fernsehen bei RTL auf. FÅr seinen Auftritt erhålt er eine Gage von A. Muss Al Shami seine Gage in Deutschland versteuern? Die Teilnahme des Profiboxers Al Shami an der Talkshow in 2010 ist keine sportliche Darbietung. Seit dem VZ 2009 (eingefågt durch das JStG 2009) erfasst 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG aber auch unterhaltende Darbietungen. Diese unterlagen zuvor weder als inlåndische gewerbliche EinkÅnfte im Sinne von 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG noch als inlåndische sonstige EinkÅnfte im Sinne von 49 Abs. 1 Nr. 9 i.v. m. 22 Nr. 3 EStG der beschrånkten Einkommensteuerpflicht. Rechtsprechungshinweise: BFH v I R 81, 82/06, BFH/NV 2008, 356; BFH v I B 99/98, BStBl 2000 II
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