VI. Außenverhältnis. Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend.

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1 VI. Außenverhältnis 1. Rechtsfähigkeit 2. Deliktsfähigkeit 3. Insolvenzfähigkeit 4. Vertretung Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend. Folie 324

2 1. Rechtsfähigkeit Als Personengesellschaft ist die OHG keine juristische Person. 124 Abs. 1 HGB spricht davon, dass die OHG unter ihrer Firma Recht erwerben und Pflichten begründen sowie vor Gericht klagen und verklagt werden kann. Damit tritt sie als geschlossene Einheit nach außen auf (daher offene ); wird als Rechtssubjekt behandelt. Die OHG kann unter ihrer Firma handeln, Rechtsgeschäfte abschließen; Sie handelt durch Gesellschafter, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte. Folie 325

3 Beispiel 61 (BGH NJW-RR 1965, 106) Wird der vertretungsberechtigte oder nicht vertretungsberechtigte Gesellschafter einer OHG vor Gericht als Partei ( 445 ff. ZPO) oder als Zeuge ( 373 ff. ZPO) vernommen? Folie 326

4 Lösung Beispiel 61 Die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer OHG werden als Partei ( 445 ff., 455 ZPO), die nicht vertretungsberechtigten Gesellschafter als Zeugen ( 373 ff. ZPO) vernommen. Folie 327

5 VI. Außenverhältnis 2. Deliktsfähigkeit 31 BGB findet analoge Anwendung: Planwidrige Regelungslücke besteht mangels Haftungsvorschrift im HGB OHG ist als Denkgebilde nicht strafrechtlich zur Verantwortung ziehbar, vgl. telos von 14 StGB, für die Organe der Gesellschaft Aber Geldbußen nach 30 OWiG können wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und Pflichtverletzungen der Gesellschafter für die Gesellschaft festgesetzt werden 3. Insolvenzfähigkeit Die OHG ist nach 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch insolvenzfähig Folie 328

6 4. Vertretung a) Grundsatz der Selbstorganschaft und Einzelvertretung 125 Abs. 1 HGB. b) Abweichungen vom Grundsatz im Gesellschaftsvertrag möglich: Einzelne Gesellschafter können von Vertretung ausgeschlossen werden, 125 Abs. 1 HGB. Es kann bestimmt werden, dass mehrere oder alle Gesellschafter nur gemeinsam vertretungsbefugt sind, 125 Abs. 2 HGB (echte Gesamtvertretung). Es kann eine unechte Gesamtvertretung bestimmt werden, 125 Abs. 3 HGB : - Einzelne oder mehrere Gesellschafter nur zusammen mit Prokuristen - Vertretung durch Gesellschafter (ohne Prokuristen) muss zulässig bleiben Folie 329

7 4. Vertretung c) Umfang Nach 126 Abs. 1 HGB ist die organschaftliche Vertretungsmacht unbeschränkt: Beispiele: - Geschäfte, zu denen auch ein Prokurist befugt ist. - Vertretungsbefugter Gesellschafter kann zudem Grundstücke der OHG belasten oder veräußern. - Er kann Prokura erteilen und widerrufen. - Gewöhnliche und ungewöhnliche Geschäfte sind von der Vertretungsmacht umfasst. - Gesellschafter kann Angestellten Weisungen erteilen. Folie 330

8 Beispiel 62 (BGH NJW 1995, 596) Der Kl. war Kommanditist der Night-Club E.-KG, die den Night-Club E in M. betrieb. Der persönlich haftende Gesellschafter der KG, A übertrug Anfang Februar 1982 den Nachtlokalbetrieb auf die Bekl., die Cabaret E-Night-Club GmbH. Ist dies von der Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters gedeckt? Folie 331

9 Lösung Beispiel 62 Gesellschaft veräußert ihr gesamtes Unternehmen. Dies bedeutet Einstellung des Geschäftsbetriebs; kein werbendes Unternehmen mehr. OHG war hier nicht Objekt, sondern Subjekts des Verkaufs. Auflösung der Gesellschaft, zumindest aber Änderung des Gesellschaftszwecks. Rechtsgedanke des 179a AktG: Unternehmensveräußerung nicht mehr von Vertretungsmacht gedeckt. Beschluss der Gesellschafter nach 119 HGB notwendig. Folie 332

10 4. Vertretung c) Umfang Nach 126 Abs. 2 HGB ist die organschaftliche Vertretungsmacht unbeschränkbar. - Zum Schutz des Rechtsverkehrs fest umschrieben; nicht durch Gesellschaftsvertrag einschränkbar. - Unterschied zur Geschäftsführungsbefugnis, die nur das Innenverhältnis betrifft. - Ausnahme: 126 Abs. 3 HGB: Vertretungsmacht auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen beschränkbar. Folie 333

11 4. Vertretung c) Umfang: Beschränkungen Missbrauch der Vertretungsmacht (nur der redliche Rechtsverkehr ist schützenswert, daher teleologische Reduktion des 126 Abs. 2 HGB): - Kollusives Zusammenwirken zwischen Dritten und Gesellschaftern zum Schaden der OHG. - Dritter hat erkannt oder hätte erkennen müssen, dass der Gesellschafter sine eingeschränkte Vertretungsmacht zum Schaden der OHG bewusst ausgenutzt hat. Verbot des Selbstkontrahierens, 181 BGB. Folie 334

12 4. Vertretung d) Entzug Aus wichtigem Grund kann auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch Gerichtsurteil die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, ähnlich wie Geschäftsführungsbefugnis, entzogen werden, 127 HGB. Folie 335

13 VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 1. Gesellschaftsschuld Gesellschaftsschulden sind alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, 128 HGB, nicht aber die Privatschulden der Gesellschafter. Beispiele: Pflichten aus den im Namen der Gesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäften; auf Gesetz beruhende Verbindlichkeiten: unerlaubte Handlungen, ungerechtfertigte Bereicherung, öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten. Folie 336

14 VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär: Gläubiger kann Gesellschafter und/oder Gesellschaft in Anspruch nehmen; es gibt z. B. keine Einrede der Vorausklage wie bei der Bürgschaft, 771 BGB. Gesamtschuldner: Gesellschafter haften untereinander gesamtschuldnerisch, nicht pro rata. Nicht gesamtschuldnerisch haften Gesellschaft und Gesellschafter. Akzessorisch: Haftung ereilt das gleiche rechtliche Schicksal wie die Haftung der Gesellschaft; Einwendungen richten sich nach 129 HGB. Folie 337

15 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB b) Haftungsinhalt: Problematisch, wenn andere Schuld als auf Geldleistung: Haftungs- vs. Erfüllungstheorie. - Haftungstheorie: Gesellschafter trifft nur Einstandspflicht in Geld. Argument: Gesellschafterschuld ist von der Gesellschaftsschuld zu unterscheiden. OHG ist Rechtsträgerin; Forderung gegen Gesellschafter nur akzessorisch. - Erfüllungstheorie: Gesellschafter schuldet ggü. Dritten die gleiche Leistung wie die Gesellschaft. Haftung der Gesellschafter primär; nicht bloße Erfüllungshaftung, vgl. 128 HGB. 128 HGB soll Kreditfähigkeit der OHG erhöhen, indem Gesellschaftsgläubiger geschützt. Bei Haftung auf Geldersatz wäre die Haftung der Gesellschafter nicht primär. - Zu folgen ist Erfüllungstheorie: Gesellschafter sind bei vertretbaren Leistungen wie die OHG zur Erfüllung verpflichtet. Folie 338

16 Beispiel 63 (BGH NJW 1979, 1361) Bekl. ist Gesellschafter einer OHG, die Häuser in Fertigbau- und Massivbauweise errichtet. Kl. erhebt gegen die Gesellschaft Klage auf Beseitigung verschiedener Mängel, insbesondere mangelhafte Isolierung. Wegen Insolvenz der Gesellschaft will Kl. nun vom Gesellschafter Mängelbeseitigung. Kann er Mangelbeseitigung vom Gesellschafter verlangen? Folie 339

17 Lösung Beispiel 63 Dann müsste der Erfüllungstheorie zu folgen sein, 634 Nr. 1, 635 I BGB i. V. m. 128 HGB. Argumente: Gesellschaftsgläubiger hat Interesse an Erfüllung, nicht an Geldleistung. Abwägung Gläubigerinteressen und Interessen des Gesellschafters auf Schutz seiner Privatsphäre. Gesellschafter könnte selbst Handwerker beauftragen. Ihm wird nicht mehr zugemutet als dem Gläubiger bei Haftungstheorie. Deshalb kann Erfüllungstheorie auch in diesem Fall gefolgt werden; Kl. kann von Bekl. Mangelbeseitigung verlangen. Folie 340

18 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB b) Haftungsinhalt: Ausnahmen von Erfüllungstheorie Bei unzumutbaren Übergreifen in die Privatsphäre des Gesellschafters kann Erfüllungsinteresse des Gesellschaftsgläubigers kein Vorrang eingeräumt werden. Differenzierung gemäß 242 BGB. Nicht vertretbare Leistung, die nur von OHG, nicht von ihren Gesellschaftern erbracht werden kann. Dann nur Geldersatz. Beispiele: Bestimmte Sache befindet sich in Gesellschaftsvermögen, OHG soll Willenserklärung abgeben; OHG hat technisches Know-How. Vereinbarung mit Dritten, dass nur OHG auf Erfüllung haftet. Folie 341

19 Beispiel 64 (BGHZ 59, 64) Kiesabbau-OHG hatte sich gegenüber einem Dritten verpflichtet, in einem bestimmten Gebiet selbst nicht abzukiesen. OHG-Gesellschafter gründeten dann weitere OHG, die die Auskiesung übernahm. Dritter verlangt Einhaltung des Wettbewerbsverbots von weiterer OHG. Folie 342

20 Lösung Beispiel 64 Vertragliches Wettbewerbsverbot der Gesellschaft muss zumindest bei einer Personengesellschaft auch für Gesellschafter gelten. Herleitung aus - Umgehungsgedanken und Treuwidrigkeit, 242 BGB oder - Auslegung des Verbotsvertrags nach 133, 157, 242 BGB dahingehend, dass auch eine Umgehung des Wettbewerbsverbots umfasst ist. Folie 343

21 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB c) Einwendungslehre Gesellschafter kann nach 129 Abs. 1 HGB zunächst eigene Einwendungen, die in seiner Person begründet sind, erheben. Gesellschafter kann alle Einreden geltend machen, die der OHG tatsächlich zustehen, 129 Abs. 1 HGB. Wegen Akzessorietät führt Verzicht der OHG auf Einrede auch zu einem Verlust für den Gesellschafter. 129 Abs. 2 und 3 HGB gewähren dem Gesellschafter eine dilatorische (aufschiebende) Einrede, wenn OHG ein Recht zu Anfechtung, Aufrechung, zum Rücktritt oder zu weiteren Gestaltungsrechten zusteht: Solange OHG ein Gestaltungsrecht hat, dass ein nichtalleinvertretungsberechtigter Gesellschafter nicht geltend machen kann, kann er daher die Erfüllung verweigern. Folie 344

22 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB d) Rückgriff des in Anspruch genommenen Gesellschafters (Sozialverpflichtung) - Gegen OHG: Aufwendungsersatz aus 110 HGB (+) - Gegen Mitgesellschafter: keine Außenhaftung über die auf Sozialverbindlichkeiten nicht passende Haftung aus 128 HGB aber Gesamtschuldnerausgleich, 426 BGB Folie 345

23 Beispiel 65 (nach BGHZ 37, 299) Der Kl. [ist Gesellschafter einer OHG und] hat vorgetragen, er habe auf Verlangen der Stadt rückständige Gewerbesteuer der Gesellschaft in Höhe von 7.845,89 DM gezahlt. Er verlangt mit der Klage vom Bekl. [,dem anderen Gesellschafter,] Erstattung dieses Betrages, [weil er von der OHG selbst keine Befriedigung erlangen könne]. Wird das Gericht der zulässigen Klage stattgeben? Folie 346

24 Lösung Beispiel 65 In Anspruch genommener Gesellschafter muss Rückgriff nehmen können, weil Zufall, welcher Gesellschafter in Anspruch genommen wird. Aufwendungsersatz aus 110 HGB während des Bestehens der Gesellschaft nur gegen die Gesellschaft, nicht auch gegen die einzelnen Gesellschafter aus 128 HGB. Gesamtschuldnerausgleich ( 426 BGB) unter im Außenverhältnis haftenden Gesellschaftern. Das Gericht wird der Klage zu ½ stattgeben. Folie 347

25 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB e) Gesellschafter als Gläubiger: Drittgläubigeransprüche Doppelstellung des Gesellschafters: Selbst Gläubiger der Gesellschaft, weiterhin aber auch persönliche, unmittelbare, primäre, unbeschränkte und unbeschränkbare Haftung als Gesamtschuldner. Daraus folgt Treuepflicht, dass Gesellschafter zunächst Gesellschaft in Anspruch nehmen muss. Im Innenverhältnis hat er den auf ihn entfallenden Anteil selbst zu tragen - Gesamtschuldner. Folie 348

26 Beispiel 66 (BGH NJW 1983, 749) OHG schließt mit einem ihrer Gesellschafter Mietvertrag. OHG zahlt Miete ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr. Gesellschafter verklagt Mitgesellschafter auf ausstehende Miete. Ist diese Klage begründet? Folie 349

27 Lösung Beispiel 66 Dem Gesellschafter einer OHG, der Inhaber einer Drittgläubigerforderung ist - hier die Mietforderung - haften die Mitgesellschafter als Gesamtschuldner. Er darf aber einen Mitgesellschafter nur auf den seinen Verlustanteil übersteigenden Überschuss seiner Forderung in Anspruch nehmen. Der Forderung auch seines Verlustanteils steht die Einrede der Arglist aus 242 BGB ( dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est ) entgegen. Ergebnis: Die Klage ist teilweise begründet. Folie 350

28 VIII. Gesellschafterwechsel 1. Eintritt a) Grundsatz OHG ist Personengesellschaft, also grds. vom unveränderten personellen Fortbestand abhängig. b) Aufnahmevertrag Aufnahmevertrag wird zwischen eintretendem und bisherigen Gesellschaftern geschlossen. Gesellschaftsvertrag sieht regelmäßig Erleichterungen vor, z. B. lässt einen Mehrheitsbeschluss genügen. Damit wird Zustimmung der Gesellschafter in die Aufnahme vorgezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags. Folie 351

29 1. Eintritt c) Erbfolge Nach 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB führt der Tod eines Gesellschafters zu dessen Ausscheiden aus der OHG; seinen Erben steht ein Abfindungsanspruch zu, der zum Nachlass gehört. Sollen ein oder mehrere Erben des Erblassers oder auch Personen, die nicht seine Erben sind, an seiner Stelle Gesellschafter werden, muss das gesellschaftsvertraglich und erbrechtlich geregelt werden. Schwierige Rechtsfolgen, weil Erbrecht und Gesellschaftsrecht gesetzlich nicht aufeinander abgestimmt. Folie 352

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