Widersprüche und Klagen bei Windenenergieprojekten in Deutschland und Frankreich

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1 Widersprüche und Klagen bei Windenenergieprojekten in Deutschland und Frankreich Eine Vortragsveranstaltung des DFBEE Widerspruchs- und Klageverfahren Dritter gegen Windenergieprojekte in Deutschland: Ausgewählte Abwehrstrategien RA Philipp v. Tettau 1

2 Thomas Rosenthal 2

3 Gliederung 1) Grundlagen der Rechtsbehelfe Dritter 2) Abwehrstrategien 3

4 Grundlagen der Rechtsbehelfe Dritter: Klagen und Widerspruchsverfahren - Jede BImSchG-Genehmigung für WEA können Dritte durch Klage vor den Verwaltungsgerichten angreifen - Grundsätzlich ist vor jeder Klage ein behördliches Überprüfungsverfahren vorgesehen, das Widerspruchsverfahren Bundesländer können hiervon Ausnahmen vorsehen: Beispiele: o o Sachsen-Anhalt: Kein Widerspruchsverfahren zulässig Mecklenburg-Vorpommern: Widerspruchsführer kann selbst entscheiden, ob er klagt oder zunächst Widerspruch erhebt 4

5 Grundlagen der Rechtsbehelfe Dritter: Aufschiebende Wirkung - Jeder Widerspruch / jede Klage hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung hemmt also den Bau oder (bei in Betrieb befindlichen WEA) den Betrieb - Projektentwickler kann hiergegen Antrag auf sofortige Vollziehung bei Behörde bzw. Gericht stellen; bei positiver Entscheidung entfällt aufschiebende Wirkung - Abwehrstrategie 1: Diesen Sofortvollzugsantrag präventiv stellen, nicht erst nach Widerspruch oder Klage Sofortvollzugsantrag kann vor Genehmigungserteilung gestellt werden; Genehmigung ist dann ab Erteilung vollziehbar, auch wenn Drittrechtsbehelf eingeht Damit entfällt Notwendigkeit, nach Eingang des Drittrechtsbehelfs Baustelle/Windpark bis Erhalt Sofortvollzugsbescheid still zu legen 5

6 Grundlagen der Rechtsbehelfe Dritter: Gerichtliche Eilverfahren - Eilverfahren spielen im umkämpften Bereich des Sofortvollzugs: Behörde hat sofortige Vollziehung angeordnet Vorhabensgegner versucht, im gerichtlichen Eilverfahren aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs wiederherstellen zu lassen Behörde hat sofortige Vollziehung verweigert Vorhabensträger versucht, im gerichtlichen Eilverfahren sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung zu erreichen - Gerichtsverfahren über zwei Instanzen möglich, können Monate dauern 6

7 Grundlagen der Rechtsbehelfe Dritter: Notwendige Beteiligung am Genehmigungsverfahren - BImSchG ermöglicht zwei Varianten von Genehmigungsverfahren: Gestrecktes Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, 10 BImSchG Einfaches Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, 19 BImSchG Gesetzlich geregelter Unterschied der Verfahrensdauer 4 Monate (in der Praxis oft länger) - Wichtige Vorteile des gestreckten Verfahrens: Widerspruchs-/Klagefrist für Dritte bei gestrecktem Verfahren ein Monat, bei einfachem wohl ein Jahr ab Baubeginn Widerspruch/Klage nur zulässig, wenn und soweit Dritter im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erhoben hat 7

8 Grundlagen der Rechtsbehelfe Dritter: Rügefähige Rechte - Grundsätzlich bei Klage einer natürlichen Person Verletzung in eigenen Rechten erforderlich: o Unzulässige Schall- oder Schatten-Immissionen? Maßstäbe sind die TA Lärm und die Rechtsprechung zu Schattenwurf o Erdrückende Wirkung? In der Regel ab dreifacher Gesamthöhe zwischen WEA und Haus nicht mehr o Sonderkonstellation: Bauordnungsrechtliche Abstände zum Grundstück (je nach Bundesland von ca. 0 bis 1-fachem der Gesamthöhe) eingehalten? 8

9 Grundlagen der Rechtsbehelfe Dritter: Rügefähige Rechte - Mittlerweile aber Klage u. U. auch erfolgreich, wenn o UVP nicht durchgeführt wurde, aber hätte durchgeführt werden müssen oder o UVP mit falschem Ergebnis durchgeführt wurde - Naturschutzverbände dürfen grundsätzlich wegen aller Naturschutzaspekte Widerspruch führen/klagen 9

10 Rechtsbehelfe Dritter: Abwehrstrategien Abwehrstrategie 1: (siehe oben): Sofortvollzug vor Genehmigung beantragen Abwehrstrategie 2: Frühzeitig Öffentlichkeit produktiv einbeziehen, nicht erst im Genehmigungsverfahren - Widerstand Dritter wird oft erst zu spät sichtbar, z. B. o wenn schon viel Geld in Projektentwicklung investiert wurde, o wenn Genehmigungsverfahren läuft und nicht ohne Risiken änderbar ist (Beispiel: EEG-Übergangsfrist 2016/2017!), o wenn Bevölkerung sich vor vollendete Tatsachen gestellt sieht, o wenn es zu spät ist, um mit frühzeitiger Beteiligung Nachteile für spätere Drittwiderspruchsführer zu schaffen. Frühzeitige Beteiligung auch formlos (Bürgerversammlungen, Info-Briefe, Einladungen auf Gemeindesitzungen zum Vorhaben etc.) vermeidet dies 10

11 Rechtsbehelfe Dritter: Abwehrstrategien Abwehrstrategie 3: Immer das gestreckte Verfahren gem. 10 BImSchG wählen, Vorteile: - Weitgehend sichere Verkürzung der Widerspruchs-/Klagefrist von 1 Jahr ab Baubeginn auf 1 Monat ab Ende der Auslegung - Zusätzliche Hürden für Dritte: Nur wenn und soweit sie Einwendungen erheben, können sie diese auch im Widerspruchs-/Klageverfahren vortragen - Weitgehende Vermeidung großer Risiken aus Rechtsprechung zur Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVP ) 11

12 Rechtsbehelfe Dritter: Abwehrstrategien Abwehrstrategie 4: Wenn schon Genehmigung im einfachen Verfahren gem. 19 BImSchG vorliegt: - Möglichst vielen möglichen Widerspruchsführern Genehmigung förmlich durch Behörde zustellen lassen; setzt Monatsfrist in Gang - Vorhaben möglichst breit bekannt machen o Fakultative öffentliche Bekanntmachung gemäß 21a der 9. BImSchV nutzen (sich aber nicht hierauf verlassen; setzt Monatsfrist nach bisheriger Rspr. wohl nicht zuverlässig in Gang) o Frühzeitig sichtbar mit Bau beginnen o Das Vorhaben und den Baubeginn selbst in Gemeindeblättern, in Aushängen, in örtlichen Tageszeitungen, mit Postwurfsendungen in kritischer Nachbarschaft etc. bekannt machen 12

13 Rechtsbehelfe Dritter: Abwehrstrategien Ziele: o Die ggf. anwendbare Jahresfrist ab Baubeginn möglichst frühzeitig beginnen lassen o Argumentationsmaterial sammeln, um diese Jahresfrist ggf. auch zu verkürzen (kürzere Fristen im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis?) 13

14 Rechtsbehelfe Dritter: Abwehrstrategien Abwehrstrategie 5: Vorschaltung einer Bauleitplanung: Flächennutzungs- und / oder Bebauungsplanverfahren vor Genehmigungsverfahren oder parallel dazu mit zeitlichem Vorlauf ratsam, weil o dort auch förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung stattfindet und Gegner in der Regel aus der Deckung kommen frühzeitige Kenntnis über Art und Umfang von deren Einwendungen (ersetzt allerdings nicht BImSchG- Öffentlichkeitsbeteiligung) o diese Öffentlichkeitsbeteiligung oftmals als Blitzableiter des Widerstands funktioniert und Beteiligungserfordernis der Gegner im BImSchG-Verfahren übersehen wird o Gemeinde auf Einwendungen ein wenig flexibler reagieren kann (manche Belange kann sie wegwägen ) und damit Genehmigungsbehörde bindet o Bauleitplanung auch andere Vorteile bieten kann (z. B. in Brandenburg Vermeidung der Rückbausicherheit gegenüber der Behörde) 14

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Haben Sie Fragen? Sprechen Sie mich auch gerne nach der Veranstaltung an! Rechtsanwalt Philipp v. Tettau Partner der Kanzlei Müller-Wrede & Partner Leibnizstraße 53, Berlin Tel.: (0) Fax: (0) tettau@mwp-berlin.de 15

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