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1 Seite Landeshauptstadt 1 von 7 München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, München Gegen Zustellungsurkunde AWO München gemeinnützige Betriebs-GmbH Gravelottestr München Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe FQA/Heimaufsicht KVR-I/24 Ruppertstr München heimaufsicht.kvr@muenchen.de Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum Vollzug des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG Träger der Einrichtung: AWO München gemeinnützige Betriebs-GmbH Gravelottestr München Geprüfte Einrichtung: Saul-Eisenberg-Seniorenheim Kaulbachstraße München eisenberg-seniorenheim@awo-muenchen Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrer Einrichtung wurde am eine turnusmäßige Prüfung durchgeführt. Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Wohnqualität Pflege und Betreuung Arzneimittel Personal Freiheit einschränkende Maßnahmen (FeM) Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: U-Bahn: Linien U3,U6 Haltestelle Poccistraße Bus: Linien 131,152 Haltestelle Poccistraße

2 Seite 2 von 7 I. Daten zur Einrichtung Einrichtungsart Stationäre Pflegeeinrichtung Angebotene Wohnformen Vollstationäre Pflege Angebotene Plätze: 54 Belegte Plätze: 50 Anteil an vollstätionären Einzelwohnplätzen: 64,44 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 40,89 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 5 II. II.1 Informationen zur Einrichtung Positive Aspekte und allgemeine Informationen (Hier folgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.) Am fand in der Einrichtung eine turnusmäßige, unangemeldete Prüfung statt. Dabei wurden stichprobenartig die Wohnbereiche im zweiten und dritten Obergeschoss überprüft. Mit den anwesenden Bewohnerinnen und Bewohnern wurden Gespräche geführt sowie stichprobenartig die Pflegedokumentation begutachtet. Auf allen Wohnbereichen wurden zudem die Freiheit einschränkenden Maßnahmen überprüft. Zu Beginn der Prüfung wurde ein Hausrundgang durch die Einrichtung gemacht. Die besuchten Wohnbereiche waren angenehm und wohnlich eingerichtet. Weiter waren die Räumlichkeiten sauber und ordentlich. Unter anderem ist positiv hervorzuheben, dass auf dem Wohnbereich drei eine Frühstücksoase eingerichtet wurde, an der täglich speziell an Demenz erkrankte Bewohnerinnen und Bewohner teilnehmen. Die Einrichtung hat sich mit den spezifischen kulturellen als auch muttersprachlichen Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner auseinander gesetzt, so wird zum Beispiel der Speiseplan in deutscher und russischer Sprache ausgehängt. Die befragten Bewohnerinnen und Bewohner äußerten sich sehr positiv über die Versorgung in der Einrichtung, sie beschrieben das Pflegepersonal als stets höflich und zuvorkommend. Besonders wurde die Qualität und Vielfalt des Essens hervorgehoben und gelobt. Die hauseigene Synagoge wird vereinzelt für das Gebet aufgesucht. Die besuchten Bewohnerzimmer waren, sofern möglich, individuell eingerichtet. Bei einer sturzgefährdeten Bewohnerin werden im Rahmen der Sturzprophylaxe zahlreiche

3 Seite 3 von 7 Maßnahmen ergriffen, um die Mobilität der Bewohnerin zu erhalten. Ein sehr individueller Hilfsmitteleinsatz und eine intensive Auseinandersetzung mit den speziellen Anforderungen der Bewohnerin, konnten im fachlichen Gespräch mit den anwesenden Mitarbeiterinnen nachvollzogen werden. Bei Pflegebedürftigen mit eingeschränkter bzw. reduzierter Fähigkeit zur Eigenbewegung wurden prophylaktische Maßnahmen durchgeführt. Einvernehmlich wurde besprochen, dass abweichende bzw. ausbleibende Angebote zur Mobilisation ausschließlich bewohnerorientiert begründet sein sollten. Im Fachgespräch wurde weiterhin auf die Wichtigkeit von Beschäftigungsmaßnahmen besonders in eventuell notwendigen bzw. gewünschten Bettphasen hingewiesen. Die anwesenden Pflegekräfte waren über die individuellen Pflegeprobleme und Ressourcen der Bewohnerinnen und Bewohner umfassend informiert. Aktuelle Veränderungen bezüglich der Pflegebedarfe der Bewohnerinnen und Bewohner wurden zeitnah in die täglichen Pflegemaßnahmen integriert. Dies spiegelte sich jedoch häufig nicht in der Pflegedokumentation wider. Die Veränderungen sollten zeitnah in den Pflegeprozess aufgenommen und die Maßnahmen in der Pflegedokumentation handlungsleitender gestaltet werden. Gemäß 15 Abs. 3 AVPfleWoqG müssen in stationären Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkräfte entsprechend dem Verhältnis von je einer Fachkraft pro 30 Bewohnerinnen und Bewohner, in Bereichen mit gerontopsychatrischem Schwerpunkt für je 20 Bewohnerinnen und Bewohner eingesetzt werden. Die Einrichtung hat am Tag der Prüfung diese gesetzliche Forderung mit 1,75 Stellen erfüllt. Die Einrichtung beschäftigt 2,25 Betreuungskräfte für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach 87b SGB XI. II. 2 Qualitätsentwicklung (Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusmäßige Überprüfungen hinweg.) Die Einrichtung hat weiterhin einen sehr verantwortungsvollen Umgang mit Freiheit einschränkenden Maßnahmen. Bei allen Bewohnerinnen und Bewohnern mit FeM werden regelmäßig Alternativmaßnahmen überprüft. Die Zahl der Anwendungen wurde nochmals reduziert. Nur noch bei zwei Bewohnerinnen und Bewohnern werden Freiheit einschränkende Maßnahmen angewendet. III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt.

4 Seite 4 von 7 III.1 Qualitätsbereich: Personal III.1.1 Sachverhalt: Um die Erfüllung der Fachkraftquote zu überprüfen, wurde anhand einer aktuellen Personalliste sowie der aktuellen Belegungszahlen mit Pflegeeinstufung der Bewohnerinnen und Bewohner ein Abgleich des Dienstplanes mit dem Stellenplan vorgenommen. Die Berechnung für den Prüfungstag ergab, dass die gesetzlich festgeschriebene Quote von mindestens 50 % gem. 15 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (AVPfleWoqG) in der Einrichtung mit 40,89 % nicht erfüllt wird. III.1.2 Gemäß 15 Abs. 1 AVPfleWoqG dürfen betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muss bei mehr als vier Pflegebedürftigen mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. Die Nichterfüllung der gesetzlichen Fachkraftquote von 50 % stellt einen Mangel dar. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 Abs. 3 PfleWoqG i.v.m. 15 Abs. 1 AVPfleWoqG). III.1.3 Der Einrichtung wird dringend empfohlen, mehr Personal als das durch den Personalschlüssel vorgesehene zu beschäftigen, um sicherstellen zu können, dass auch bei Langzeiterkrankung oder Kündigung ausreichend Fachkräfte vorgehalten werden. Die Einrichtung erklärte sich mit Schreiben vom bereit, bis zur Erfüllung der Fachkraftquote keine weiteren Bewohnerinnen und Bewohner aufzunehmen. III.2 Qualitätsbereich: Arzneimittel III.2.1 Sachverhalt: Bei vier Bewohnerinnen und Bewohnern waren die angeordneten (Bedarfs-)Medikamente, beispielsweise angebrochene Salben oder Tropfen, abgelaufen. Ebenfalls fehlten teilweise Anbruchs- oder Ablaufdaten so dass nicht nachgewiesen werden konnte, inwieweit die Medikamente noch haltbar waren. III.2.2 Der fachgerechte Umgang mit Arzneimitteln wurde nicht korrekt umgesetzt. Die richtige Verwendungsdauer und die gegebenenfalls anschließende Entsorgung wurde nicht umgesetzt. Dieses Fehlverhalten ist als Mangel zu bewerten. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 PfleWoqG). III.2.3 Es wird dringend empfohlen, betreffende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umgang mit Medikamenten und der damit verbundenen notwendigen Sorgfalt zu sensibilisieren. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeit der Abstellung der Mängel,

5 Seite 5 von 7 aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneuten Mängel festgestellt. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. (Eine Beratung über die Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit und Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.) Dem Träger wurde mit Schreiben vom Gelegenheit gegeben, sich bis zum zu den festgestellten Mängeln gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zu äußern. Hiervon wurde kein Gebrauch gemacht. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes wurden beachtet. Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht auf freiwilliger Basis veröffentlicht werden kann. Nähere Informationen hierzu enthält unser Schreiben vom Falls Sie sich für eine freiwillige Veröffentlichung auf der Serviceplattform der FQA entschieden haben, haben Sie die Möglichkeit uns innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prüfberichtes eine Gegendarstellung in elektronischer Form zu übermitteln. Die Gegendarstellung würde dann zeitgleich mit dem Prüfbericht auf der hierfür vorgesehenen Website zur Verfügung gestellt. Die Gegendarstellung darf aus datenschutzrechtlichen Gründen keine personenbezogenen Daten enthalten. Im Abschlussgespräch wurde darauf hingewiesen, dass die FQA für Fragen und Beratung gerne zur Verfügung steht. Die Einrichtung, die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern, die Regierung von Oberbayern, der Bezirk Oberbayern, das Referat für Gesundheit und Umwelt, der MDK und das Sozialreferat haben einen Abdruck dieses Schreibens zur Kenntnisnahme erhalten. Die Kostenfestsetzung erhalten Sie in einem gesonderten Schreiben.

6 Seite 6 von 7 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch (siehe 1.) eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.). 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, Ruppertstr. 19, München einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse heimaufsicht.kvr@muenchen.de eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München Postanschrift: Postfach , München Hausanschrift: Bayerstraße 30, München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig.

7 Seite 7 von 7 - Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

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