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1 Seite Landeshauptstadt 1 von 6 München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, München AWO München gemeinnützige Betriebs-GmbH Gravelottestr München Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe FQA/Heimaufsicht KVR-I/24 Ruppertstr München heimaufsicht.kvr@muenchen.de Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum Vollzug des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG Träger der Einrichtung: Geprüfte Einrichtung: AWO München gemeinnützige Betriebs-GmbH Gravelottestr München Haus der Arbeiterwohlfahrt Gravelottestr München Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrer Einrichtung wurde am eine turnusmäßige Prüfung durchgeführt. Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Pflege und Dokumentation Freiheit einschränkende Maßnahmen Soziale Betreuung Personal Arzneimittel Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: U-Bahn: Linien U3,U6 Haltestelle Poccistraße Bus: Linien 131,152 Haltestelle Poccistraße
2 Seite 2 von 6 I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart: Stationäre Pflegeeinrichtung Angebotene Wohnformen: Vollstationäre Pflege Junge Pflege Platzzahl gesamt: 119 Allgemeine Vollstationäre Pflegeplätze: 97 Plätze für Junge Pflege: 22 Anteil an vollstationären Einzelwohnplätzen: 25 % Belegte Plätze: 119 Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 48,51 % Anzahl der Auszubildenden in der Einrichtung: 9 II. Informationen zur Einrichtung II. 1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen (Hier folgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.) In der Einrichtung wurden in den Wohnbereichen 1 bis 4 stichprobenartig die Bewohnerinnen und Bewohner anhand ihrer Pflegebedarfe und Risikofaktoren ausgewählt und soweit möglich befragt. Die anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter konnten individuelle Verhaltensweisen, Vorlieben und Abneigungen der Pflegebedürftigen sehr gut beschreiben und einordnen. Stichprobenartig wurde Einsicht in die Pflegedokumentation genommen und mit den bei den Gesprächen mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie den Pflegekräften gewonnenen Erkenntnissen abgeglichen. Im Gespräch mit Einrichtungs- und Pflegedienstleitung wurde deutlich, dass diese über die persönlichen Belange der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen sehr gut informiert waren. Im Verlauf der Prüfung wurde ein zugewandter und empathischer Umgang der Leitungskräfte sowohl mit den Bewohnerinnen und Bewohnern, als auch mit den Mitarbeitern beobachtet. Die Einrichtung bietet seit kurzem ein Nachtcafe an, das überwiegend von den Bewohnerinnen und Bewohnern der Jungen Pflege, jedoch zum Teil auch von Pflegebedürftigen der anderen Wohnbereiche genutzt wird. Für die Betreuung im Nachtcafe wird ein zusätzlicher Nachtdienst eingesetzt. Laut Aussage der Leitungskräfte wird das Angebot sehr gut angenommen. Während der Prüfung wurde ein sehr wertschätzender und freundlicher Umgang seitens der Pflegekräfte beobachtet. Die anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter konnten umfassend Auskunft über individuelle Verhaltensweisen, Vorlieben und Abneigungen sowie biographiebezogene Besonderheiten der Pflegebedürftigen geben. Auf Basis dieser Informationen wird die indivi-
3 Seite 3 von 6 duelle Pflegeprozessplanung erstellt und umgesetzt. Bewohnerinnen und Bewohner mit Einschränkungen in der Mobilität erhalten die dafür notwendige Unterstützung. Individuelle Wünsche der Pflegebedürftigen werden hierbei berücksichtigt und kreative Lösungen erarbeitet. Hervorzuheben ist der sensible, bedürfnisorientierte Umgang im Einzugsprozess der Bewohnerinnen und Bewohner. Im Angehörigengespräch wurde dies bestätigt. Zudem entwickelt die Einrichtung derzeit eine Begrüßungsmappe für Bewohner und Angehörige. Diese enthält Informationen über die Einrichtung, die zuständigen Mitarbeiter und einen Übersichtsplan. Der Entwurf der Mappe konnte von den Mitarbeiterinnen der FQA eingesehen werden und wurde als sehr positiv bewertet. Im Bereich der medizinischen Behandlungspflege konnte eine nachvollziehbare Kommunikation mit den behandelnden Ärzten der Bewohnerinnen und Bewohner dargelegt werden. Bei Pflegebedürftigen mit behandlungspflegerischem Bedarf waren ärztliche Anordnungen vorhanden und wurden entsprechend dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbracht. Die sorgfältig geführte Wunddokumentation gab Aufschluss über den sachgerechten Umgang mit Wunden und ihren Begleiterscheinungen, sowie über prophylaktische Maßnahmen zur Vermeidung von Hautschäden. Die Medikamente wurden vorschriftsmäßig und bewohnerbezogen in einem verschließbaren Schrank gelagert. Die Bedarfsmedikation war vorrätig und mit genauer Indikation und Dosierung dokumentiert. Auch der Umgang mit Betäubungsmitteln entsprach den gesetzlichen Vorschriften. Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass verhältnismäßig viele Freiheit einschränkende Maßnahmen zur Anwendung kommen. Der Großteil hiervon jedoch auf eigenen Wunsch der Bewohnerinnen und Bewohner. Bezüglich der nötigen Alternativprüfung wurde ein Beratungstermin mit der Einrichtung für den vereinbart. II. 2 Qualitätsentwicklung (Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusmäßige Überprüfungen hinweg.) Die in den letzten beiden Prüfungen festgestellten Mängel im Bereich Pflege und Dokumentation wurden abgestellt. Auf den Wohnbereichen zeigte sich gegenüber den vorangegangenen Prüfungen eine deutliche Qualitätssteigerung in der Ergebnisqualität. Bei der Prüfung wurde ein Mangel aufgrund einer Unterschreitung der Fachkraftquote festgestellt. Die Einrichtung konnte jedoch im Gespräch darlegen, dass die Fachkraftquote bereits zwei Tage später, zum , wieder erfüllt sein wird, da mehrere Auszubildende ihre Ausbildung abgeschlossen haben werden.
4 Seite 4 von 6 III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG erfolgt. III.1 Qualitätsbereich: Personal III.1.1 Sachverhalt: Um die Erfüllung der Fachkraftquote zu überprüfen, wurde anhand einer aktuellen Personalliste sowie der aktuellen Belegungszahlen (mit Pflegeeinstufung) der Bewohnerinnen und Bewohner ein Abgleich des Dienstplanes mit dem Stellenplan vorgenommen. Die Berechnung für den Prüfungstag ergab, dass die gesetzlich festgeschriebene Quote von mindestens 50 % in der Einrichtung mit 48,51 % nicht erfüllt wurde. III.1.2 Gemäß 15 Abs. 1 AVPfleWoqG dürfen betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muss bei mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern mindestens jede zweite weitere betreuende Person eine Fachkraft sein. Die Unterschreitung der Fachkraftquote zum Stichtag stellt gemäß Art. 3 Abs. 3 PfleWoqG i.v.m. 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AVPfleWoqG einen Mangel dar. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III.1.3 Der Einrichtung wird dringend empfohlen, weitere Fachkräfte zu beschäftigen, um die Fachkraftquote von mindestens 50% erfüllen zu können. Insbesondere wird angeraten, mehr Personal, als das durch den Personalschlüssel vorgesehene, zu beschäftigen. Dabei soll sichergestellt werden, dass beispielsweise bei Langzeiterkrankung oder Kündigung genügend Fachkräfte vorhanden sind. (Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.) gel festgestellt. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeit der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine wiederholten Mängel festgestellt.
5 Seite 5 von 6 V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. Mit Schreiben vom wurde dem Träger die Möglichkeit gegeben, sich zu den Mängeln gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zu äußern. Hiervon machte der Träger keinen Gebrauch. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes wurden beachtet. Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht auf freiwilliger Basis veröffentlicht werden kann. Nähere Informationen hierzu enthält unser Schreiben vom Falls Sie sich für eine freiwillige Veröffentlichung auf der Serviceplattform der FQA entschieden haben, haben Sie die Möglichkeit uns innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prüfberichtes eine Gegendarstellung in elektronischer Form zu übermitteln. Die Gegendarstellung würde dann zeitgleich mit dem Prüfbericht auf der hierfür vorgesehenen Website zur Verfügung gestellt. Die Gegendarstellung darf aus datenschutzrechtlichen Gründen keine personenbezogenen Daten enthalten. Im Abschlussgespräch wurde darauf hingewiesen, dass die FQA für Fragen und Beratung gerne zur Verfügung steht. Die Einrichtung, die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern, die Regierung von Oberbayern, der Bezirk Oberbayern, das Referat für Gesundheit und Umwelt, das Sozialreferat und der MDK haben einen Abdruck dieses Schreibens zur Kenntnisnahme erhalten. Die Kostenfestsetzung erhalten Sie in einem gesonderten Schreiben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch (siehe 1.) eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.). 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, Ruppertstr. 19, München einzulegen. Er kann auch elektro-
6 Seite 6 von 6 nisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse heimaufsicht.kvr@muenchen.de eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München Postanschrift: Postfach , München Hausanschrift: Bayerstraße 30, München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
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