Seestraße Wurmannsquick

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1 Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) Prüfbericht gemäß PfleWoqG nach erfolgter Anhörung nach Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG); Träger der Einrichtung: BRK Kreisverband Rottal-Inn Arno-Jacoby-Str Pfarrkirchen Geschäftsführer Herr Herbert Wiedemann als vertretungsber. Person Geprüfte Einrichtung: BRK Seniorenwohn- und Pflegeheim St. Andreas Seestraße Wurmannsquick In der Einrichtung wurde am von 08:30 Uhr bis ca. 15:30 Uhr eine turnusgemäße Prüfung durchgeführt. Die Prüfung erfolgte zusammen mit Vertretern des MDK. An der Prüfung haben teilgenommen: Von Seiten der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA): Verwaltung Pflegefachkraft Von Seiten der Einrichtung: Einrichtungs- und Pflegedienstleitung Stellvertretende Einrichtungs- und Pflegedienstleitung Vertreter des Trägers Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Wohnqualität Freiheit einschränkende Maßnahmen

2 2 Pflege und Dokumentation Teilnehmende Beobachtung beim Mittagessen Arzneimittel Hygiene Personal Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart: Stationäre Einrichtung für ältere Menschen Stationäre Pflegeeinrichtung Stationäre Einrichtung für Menschen mit Demenz Stationäre Pflegeeinrichtung mit eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen Angebotene Wohnformen: Stationäre Hausgemeinschaft Angebotene Plätze: 49 davon Beschützende Plätze: 0 davon Plätze für Rüstige: keine (gemäß Versorgungsvertrag) Belegte Plätze am Tag der Prüfung: 48 Einzelzimmerquote: 80,5 % Fachkraftquote (gesetzl. Mindestanforderung 50 %): 54,8 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 2

3 3 II. Informationen zur Einrichtung II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen [Hier erfolgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.] Die Teilnehmer an der Prüfung zeigten eine große Kooperationsbereitschaft und Aufgeschlossenheit, so dass die Prüfung in einem ruhigen und entspannten Rahmen erfolgen konnte. Die konzeptionelle Ausrichtung der Einrichtung auf das sog. Hausgemeinschaftsmodell ermöglicht es den Bewohnern, abhängig von ihrem Gesundheitszustand, aktiv oder zumindest passiv am Tagesgeschehen in der Wohngruppe teilzunehmen. So können die Bewohner kleinere hauswirtschaftliche Aufgaben, wie das Zusammenlegen der Wäsche oder einfache Tätigkeiten beim Kochen, übernehmen. Eine noch relativ fitte Bewohnerin half beispielsweise der Präsenzkraft bei der Zubereitung des Mittagessens, indem sie Schinken in kleine Würfel schnitt. Aber auch die dementiell erkrankten Bewohner profitieren von diesem Konzept, da die optischen Eindrücke und die angenehmen Gerüche beim Kochen eine sehr positive und stimulierende Wirkung erzielen. Hierbei ist auch zu erwähnen, dass die Wohn- und Aufenthaltsbereiche, in denen überwiegend das Tagesgeschehen stattfindet, sehr wohnlich und einladend eingerichtet sind. Es wurde ein Bewohner mit Selbstversorgungsdefiziten bei der Körperpflege überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass dieser individuell nach Wunsch bzw. Tagesform bei der tgl. Körperpflege unterstützt bzw. begleitet wird. Ein dekubitusgefährdeter Bewohner wurde hinsichtlich der notwendigen Prophylaxen begutachtet. Es wurde festgestellt, dass die durchgeführten Maßnahmen ausreichend und fachlich korrekt waren. Weitere Bewohner wurden aufgrund ihrer Sturzgefährdung begutachtet. Die durchgeführten Maßnahmen waren individuell und zielführend angewandt. Alle begutachteten Bewohner waren augenscheinlich in einem sehr guten Pflegezustand. Es war zu erkennen, dass die Bewohner individuell je nach ihren Ressourcen und Bedürfnissen gepflegt werden, die Anforderungen einer aktivierenden Pflege werden somit erfüllt.

4 4 Die Befragung verschiedener Bewohner lässt den Rückschluss zu, dass sich die Bewohner insgesamt betrachtet in der Einrichtung wohl und heimisch fühlen, insbesondere die Einsatzbereitschaft und Fürsorge der Mitarbeiter wurde herausgestellt. Eine Bewohnerin gab an, dass sie überhaupt nicht mehr nach Hause wolle, weil sie sich in der Einrichtung so wohl und geborgen fühle. Die zentrale Lage trägt unter anderem dazu bei, dass die Einrichtung sehr gut in die örtliche Gemeinschaft integriert ist. II.2 Qualitätsentwicklung [Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusgemäße Überprüfungen hinweg.] Erfreulich ist, dass die Einrichtung und v.a. das Modell der Hausgemeinschaften in der örtlichen Gemeinde und der Umgebung mittlerweile eine deutlich höhere Akzeptanz und Wertschätzung erfährt. Daher unterliegen auch die Bewohnerzahlen nicht mehr solchen Schwankungen, wie zu Beginn. Die Einrichtung ist derzeit mit 48 Plätzen fast voll belegt, somit werden Kurzzeitpflegeplätze nur noch eingestreut angeboten. Dies erweckt den Eindruck, dass die Aufbauphase nun weitestgehend abgeschlossen ist und sich die Mitarbeiter in Zukunft auf die Optimierung des alltäglichen Betriebs und die Entwicklung einer Routine konzentrieren können. Im Bereich der EDV-Pflegedokumentation hat die Einrichtung in den letzten Monaten sehr viel Zeit und Arbeit investiert, um die teilweise lückenhafte Dokumentation zu vervollständigen. Unter anderem wurde auch das Anlegen der Pflegeplanungen auf bestimmte Pflegefachkräfte begrenzt, umso in Zukunft eine exakte und transparente EDV-Pflegedokumentation zu gewährleisten. III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt [Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.]

5 5 III.1 Qualitätsbereich: Freiheit einschränkende Maßnahmen III.1.1 Sachverhalt: a) Bei einer nicht selbst einwilligungsfähigen Bewohnerin, die zu willentlich gesteuerten Bewegungen fähig ist, war ein Vorsatztisch am Rollstuhl angebracht. Ein richterlicher Beschluss für die freiheitseinschränkende Maßnahme lag vor, jedoch waren keinerlei Aufzeichnungen über die Prüfung von Alternativen vorhanden. Außerdem wurde weder der Maßnahmenbeginn, noch das Ende der Maßnahme, dokumentiert. b) Bei einer geh-und stehunfähigen Bewohnerin wurden ebenfalls keine Alternativen zum Anbringen eines Bettgitters geprüft. Ein gültiges ärztliches Attest über die Unfähigkeit zu willentlich koordinierten Bewegungen lag vor. III.1.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, (hier Art. 3 Abs. 2 Nrn. 2 und 4, Art. 7 PfleWoqG i. V. m. 48 Abs. 1 Nr. 8 AVPfleWoqG). III.1.3 Beratung: a) Bei der Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen sollten stets Alternativen geprüft werden. Es wird empfohlen, sowohl die Alternativenprüfung, als auch die genaue Zeitdauer der Anwendung der freiheitseinschränkenden Maßnahme auf einem entsprechenden Dokumentationsblatt zu verzeichnen. b) Auch bei Bewohnern, die geh- und stehunfähig sind, sollten Alternativen z. B. zu einem Bettgitter geprüft und anschließend dokumentiert werden. III.2 Qualitätsbereich: Hygiene III.2.1 Sachverhalt: Im Bereich Birnengarten stand die Türe zu einem Unrein-Raum offen, weshalb im Flur ein sehr unangenehmer Geruch vernommen werden konnte.

6 6 III.2.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, (Art. 3 Abs. 2 Nr. 5 PfleWoqG). III.2.3 Beratung Aus hygienischen Gründen sollte ein unreiner Raum stets verschlossen sein, um unangenehme Geruchsbelästigungen sowie ein unbefugtes Betreten des Raumes zu verhindern. III.3 Qualitätsbereich: Teilnehmende Beobachtung beim Mittagessen III.3.1 Sachverhalt: Es ist aufgefallen, dass Mitarbeiter den Bewohnern das Essen teilweise im Stehen angereicht haben. Bei einer kachektischen Bewohnerin wurde die Eingabe der Suppe unterbrochen, weil die Präsenzkraft die Hauptspeise an die anderen Bewohner verteilen musste. Als die Präsenzkraft zu der betroffenen Bewohnerin zurückkehrte, wollte die Bewohnerin nicht mehr weiter essen. III.3.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, (Art. 3 Abs. 2 Nrn. 1, 3, und 6 PfleWoqG). III.3.3 Beratung Das Essenanreichen hat unter allen Pflege- und Betreuungsmaßnahmen eine hohe Priorität, daher sollten sich Pflegekräfte so viel Zeit wie möglich dafür nehmen. Damit sich zwischen Bewohner und Pflegekraft ein Vertrauensverhältnis entwickeln kann, wird empfohlen die notwendige Essenseingabe bei den Bewohnern im Sitzen vorzunehmen und diese nicht durch andere Tätigkeiten zu unterbrechen. Vor allem bei einer untergewichtigen Bewohnerin sollte ein besonderes Augenmerk auf das Essenanreichen gelegt werden.

7 7 III.4 Qualitätsbereich: Umgang mit Medikamenten III.4.1 Sachverhalt: a) Bei der Kontrolle des Arzneimittelkühlschranks wurde festgestellt, dass in diesem mehrfach Arzneimittel gelagert wurden, die keiner kühlen Lagerung bedürfen. b) Es konnte eine angebrochene Tropfenflasche Neurocil gefunden werden, dessen Haltbarkeitsdatum falsch berechnet wurde. Durch die Falschberechnung wurde nicht erkannt, dass die Laufzeit bereits überschritten war. Daher stand das Medikament irrtümlicherweise noch zur Weiterverwendung bereit. c) BZ Teststreifen, Lanzetten und Penkanülen werden nicht bewohnerbezogen benutzt. III.1.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, (Art. 3 Abs. 2 Nr. 5 PfleWoqG). III.1.3 Beratung a) Um Qualitäts- bzw. Wirkungsverluste zu vermeiden, sollten Medikamente stets nach Herstellerangaben gelagert werden. b) Bei zu lange gelagerten Medikamenten kann es nach Ablauf des Verfallsdatums zu einer verminderten Wirkung oder zur Bildung von schädlichen Abbauprodukten kommen. Arzneimittel sollten deshalb nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums nicht mehr verwendet und zuverlässig entsorgt werden. Eine entscheidende Voraussetzung für die Verwendung von Medikamenten nach Anbruch des Präparats ist die ordnungsgemäße Berechnung des Ablaufdatums. Außerdem sind nach Ablauf dieses Datums rechtliche Bestimmungen zum Schutz des Bewohners/Patienten nicht mehr gültig d.h. der Hersteller übernimmt keine Haftung mehr. c) Teststreifen und Pen - Kanülen sind Eigentum des Bewohners und sollten dementsprechend personenbezogen gelagert und benutzt werden. Empfehlenswert wären Insulinspritzentabletts, auf welchen die für die Injektion benötigten Materialien (z.b. Desinfektionsspray, Tupfer, Teststreifen ) griffbereit

8 8 liegen. Eine weitere Alternative wäre eine namentlich gekennzeichnete Box, in der das Zubehör für den jeweiligen Diabetiker gelagert werden kann. III.5 Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation III.5.1 Sachverhalt: a) Anhand eines Einfuhrprotokolls konnte festgestellt werden, dass bei einem Bewohner die lt. Arztanordnung festgesetzte Flüssigkeitsmenge von tgl ml, seit ca. 5 Tagen erheblich unterschritten wurde. Die ärztl. Anordnung, bei Unterschreitung der Mindesttrinkmenge, eine Kurzinfusion (Ringerlösung) s.c. anzuhängen wurde nicht umgesetzt. III.5.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, (Art. 3 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 PfleWoqG). III.5.3 Beratung a) Eine Dehydration hat gravierende Auswirkungen auf die Gesundheit des Bewohners, weshalb ärztl. Anordnungen zuverlässig umgesetzt werden sollten. III.6 Qualitätsbereich: Hygiene III.6.1 Sachverhalt: a) Im Zimmer einer Person konnte ein verschmutzter Sauerstoffkonzentrator gefunden werden. Das gebrauchte Insufflationssystem war augenscheinlich schon seit längerer Zeit nicht mehr gewechselt worden. Der Vorfilter (aus Schaumstoff) war erheblich verschmutzt. Außerdem konnte nach Rücksprache mit der Pflegekraft nicht abschließend geklärt werden, wie häufig und wann zuletzt das destillierte Wasser (Aqua dest.) im Befeuchter gewechselt wurde. III.6.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, (Art. 3 Abs. 2 Nrn. 1, 4 und 5 PfleWoqG).

9 9 III.6.3 Beratung a) Der Sauerstoffkonzentrator sollte regelmäßig gereinigt werden, ebenso der Filter, der an der Raumluftansaugung sitzt. Der aus Schaumstoff bestehende Vorfilter kann von Hand ausgewaschen werden. Die benutzten Insufflationssysteme gehören regelmäßig gewechselt, i.d.r. nach 24 bis 48 Stunden, bzw. bei Verunreinigungen. Wegen der hohen Verkeimungsgefahr sollte umgefülltes Aqua dest. nach max. 24 h entsorgt werden. Der mehrfachverwendbare Sprudlertopf sollte täglich (vor dem erneuten Befüllen) einer chemischdesinfizierenden Reinigung unterzogen werden (Herstellerangaben sind zu beachten). IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 Pfle- WoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. IV.1 Qualitätsbereich: Personal IV.1.1 Sachverhalt: Auch wenn bei den meisten Pflegefachkräften die angehäuften Überstunden aus dem Vorjahr bereits abgebaut wurden, verfügen vor allem die Pflegefachkräfte mit Führungsfunktion nach Abschluss des Monats Oktober 2013 über sehr ausgeprägte Überstunden (ÜS) (330,98 ÜS, 319,72 ÜS, 164,15 ÜS). Die Anhäufung von Überstunden in diesem Ausmaß ist unabhängig davon, wie diese zustande gekommen sind in mehrerer Hinsicht problematisch: Zum einen werden die betroffenen Mitarbeiter im Übermaß körperlich und psychisch beansprucht, was in Zukunft zu einem Anstieg der Krankheitsausfallzeiten führen könnte. Andererseits geht der umfangreiche Überstundenabbau einher mit Schwierigkeiten bei der Personaleinsatzplanung, wenn in dieser Phase keine Personalüberkapazitäten vorgehalten werden sollten, die dann die Aufrechterhaltung einer gleichmäßigen und ausreichenden Schichtbelegung sichern.

10 10 IV.1.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, (Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG, 15 Abs. 4 AVPfleWoqG). IV.1.3 Beratung Die Einrichtung sollte einen weiteren Überstundenaufbau möglichst vermeiden und speziell bei diesen Mitarbeitern mit den ausgeprägten Überstunden einen kontinuierlichen Abbau beginnen bzw. weiterführen, notfalls müssen dazu vorübergehend auch Personalüberkapazitäten (höhere Fachkraft- und Gesamtpersonalquote als gesetzlich und vertraglich gefordert) vorgehalten werden. Vor allem Mitarbeiter mit Führungsfunktion leisten einen hohen Beitrag zur Sicherstellung einer angemessenen Pflegequalität und stehen unter einem zusätzlichen Druck. Das Ableisten von Überstunden in diesem Umfang stellt dabei noch eine zusätzliche Belastung dar. Es ist daher empfehlenswert, neben dem o. g. Überstundenabbau die Ursachen (organisatorische Optimierung, Schnittstellenmanagement, etc.) für den ausgeprägten Überstundenaufbau zu analysieren und ggf. zu beheben. V. Festgestellte erhebliche Mängel Am Tag der Prüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. VI. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Rottal-Inn in Pfarrkirchen, Ringstraße 4 7, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfach , Haidplatz 1, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

11 11 dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfach , Haidplatz 1, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: o Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl Nr. 13/2007, Seite 390) wurde im Bereich des Heimrechts (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz sowie die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen) ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. o Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) sind unzulässig. o Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

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