in der Einrichtung wurde am von 11:15 Uhr bis 17:00 Uhr eine turnusgemäße Prüfung durchgeführt.
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- Lars Raske
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1 Landratsamt Unterallgäu Postfach Mindelheim Senioren, FQA Hafner Villa Susanne Vonier Luitpoldstraße Ottobeuren Gesch.-Nr. Bearbeiter/in Zimmer-Nr. Telefon Telefax Datum Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG nach erfolgter Anhörung nach Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG); Träger der Einrichtung: Susanne Vonier, Luitpoldstraße 9, Ottobeuren Geprüfte Einrichtung: Hafner Villa, Luitpoldstraße 9, Ottobeuren Sehr geehrte Frau Vonier, in der Einrichtung wurde am von 11:15 Uhr bis 17:00 Uhr eine turnusgemäße Prüfung durchgeführt. Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: 1. Wohnqualität 2. Verpflegung 3. Freiheit einschränkende Maßnahmen 4. Pflege und Dokumentation 5. Qualitätsmanagement 6. Arzneimittel 7. Hygiene 8. Personal 9. bauliche Gegebenheiten Landratsamt Unterallgäu Öffnungszeiten Telefon ( ) Konto der Kreiskasse Bad Wörishofer Straße 33 Mo - Fr 8:00-12:00 Uhr Telefax ( ) Sparkasse Mindelheim Mindelheim zus. Do 14:00-17:00 Uhr Kto.-Nr und nach Vereinbarung info@lra.unterallgaeu.de BLZ
2 Seite 2 von 6 Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart Stationäre Einrichtung für ältere Menschen Stationäre Pflegeeinrichtung Stationäre Einrichtung für Menschen mit Demenz Stationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung für alte Menschen Therapieangebote: Logopädie Ergotherapie Krankengymnastik Angebotene Plätze: 37 davon Beschützende Plätze: 0 davon Plätze für Rüstige: 0 Belegte Plätze: 36 Einzelzimmerquote: 81 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 57 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 2
3 Seite 3 von 6 II. II.1 Informationen zur Einrichtung Positive Aspekte und allgemeine Informationen Alle besuchten Bewohnerinnen und Bewohner machten einen sehr gepflegten und zufriedenen Eindruck. Auf die Individualität der Bewohnerinnen und Bewohner wird großer Wert gelegt: so sind zum Beispiel die eigenen Räumlichkeiten unterschiedlich eingerichtet. Die Bewohnerinnen und Bewohner äußerten sich soweit sie adäquat antworten konnten sehr positiv über die Einrichtung sowie die Freundlichkeit des Personals. In der Einrichtung werden Fachkräfte weit über den gesetzlichen Vorgaben beschäftigt die Fachkraftquote beträgt am Stichtag 57 %. Die Dienstpläne werden dabei so geplant, dass zu jeder Zeit mindestens eine Fachkraft im Dienst eingeteilt ist. Das Personal ist sehr freundlich und aufmerksam, Bewohnerinnen und Bewohner werden respektvoll und herzlich versorgt und gepflegt. Das diensthabende Personal unterstützt sich gegenseitig - eine freundschaftliche Arbeitsatmosphäre ist spürbar, welche sich auch positiv auf die Bewohnerinnen und Bewohner auswirkt. Bei der Mahlzeiten- und Essensversorgung konnte beobachtet werden wie auf die Wünsche der Bewohnerinnen und Bewohner eingegangen wird Gerichte werden entsprechend der jeweiligen Fähigkeiten und Bedürfnisse gereicht und Unterstützung bei Bedarf angeboten. Die Atmosphäre dabei ist ruhig und angenehm. Die Bewohnerinnen und Bewohner sitzen an verschiedenen Tischgruppen zusammen - Gespräche an den Tischen finden statt. Vereinzelt kommen Bewohnerinnen und Bewohner auch selbstständig später zu Tisch bzw. lesen erst noch in den ausliegenden Zeitschriften um das Essen später einzunehmen. Eine sehr große Getränkeauswahl - 7 verschiedene Getränke - steht täglich für die Bewohnerinnen und Bewohner, deren Gäste sowie Besucher zur Verfügung. Die familiäre Atmosphäre im Haus ist deutlich spürbar. Alle Räumlichkeiten sind gemütlich und ansprechend entsprechend der Jahreszeit dekoriert. Die Medikamente werden bewohnerbezogen in verschließbaren Schränken aufbewahrt. Die Temperatur des Medikamentenkühlschrankes befand sich innerhalb der empfohlenen Temperaturgrenze und wird täglich überprüft sowie das Ergebnis dokumentiert. Nachweis und Bestand der Betäubungsmittel waren am Stichtag korrekt. II.2 Qualitätsentwicklung In der Einrichtung werden Fachkräfte regelmäßig über den gesetzlichen Anforderungen von 50 % beschäftigt.
4 Seite 4 von 6 III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 Pfle- WoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt. III.1 Qualitätsbereich: Arzneimittel III.1.1. Sachverhalt Bei Bewohnern mit liegender PEG Sonde werden die Medikamente zusammen gemörsert sowie verabreicht. III.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.1.3. Etwaige Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels: Für die Applikation von Arzneimitteln über eine Sonde gelten einige Grundregeln, welche dringend einzuhalten sind. Die Medikamente müssen einzeln gemörsert sowie verabreicht werden - das Vermischen von Arzneistoffen bedeutet die Herstellung eines neuen Arzneimittels und ist unzulässig. Nach jedem Medikament soll die Sonde mit ml Wasser durchgespült werden um auszuschließen, dass mehrere Wirkstoffe im Schlauch zusammentreffen sowie Verstopfungen des Leitungssystems zu vermeiden. III.2 Qualitätsbereich: Qualitätsmanagement III.2.1. Sachverhalt Eine letzte Sturzrisikoeinschätzung sowie die Einschätzung des Kontrakturenrisikos wurden am durchgeführt. Laut Vorgaben der Einrichtung sind bei allen Bewohnerinnen und Bewohnern im Juni und Dezember - bei Bedarf öfter - eine Neueinschätzung der Risiken vorzunehmen. Zudem ergab die Überprüfung einer weiteren Dokumentation, dass monatliche eine RR-Kontrolle durchgeführt werden sollte (keine ärztliche Anordnung, sondern Standard der Einrichtung). Dokumentiert ist hingegen der Wert von April 2011, der darauf folgende Wert ist von August III.2.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.2.3. Etwaige Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels: Die Vorgaben im Qualitätsmanagement werden von der Einrichtung selbst erstellt, da die jeweilige Notwendigkeit der Maßnahmen gesehen wird, somit ist eine regelmäßige Evaluation und Überprüfung nötig. Die selbst gestellten Anforderungen sollen darüber hinaus gemäß PDCA-Zyklus durchgeführt und dabei auch geprüft und bewertet werden. Sind Maßnahmen nicht im engen, vorgegebenen Rhythmus notwendig, soll dies entweder bei den betroffenen Verfahrensanweisungen angepasst bzw. beim jeweiligen Einzelfall einer Bewohnerin bzw. eines Bewohners dokumentiert werden. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine Mängel erneut festgestellt.
5 Seite 5 von 6 V. Festgestellte erhebliche Mängel Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. VI. Veröffentlichung des Prüfberichts Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht veröffentlicht wird. Daher kann der zuständigen Behörde binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Prüfberichts seitens des Trägers eine Gegendarstellung in elektronischer Form übermittelt werden, die als gesondertes Dokument zeitgleich mit dem Prüfbericht veröffentlicht wird. Die Gegendarstellung darf sich ausschließlich auf die von der zuständigen Behörde für den Tag der Überprüfung der Einrichtung getroffenen Feststellungen beziehen. In ihr kann beispielsweise dargestellt werden, inwieweit seitens der Einrichtung die im Prüfungszeitpunkt festgestellten Mängel mittlerweile abgestellt wurden. VII. Aufhebung Dieser Bericht ersetzt den Bericht vom (der nicht veröffentlicht wurde).
6 Seite 6 von 6 VII. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Unterallgäu Bad Wörishofer Str. 33, Mindelheim einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Landratsamt Unterallgäu) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg Postfachanschrift: Postfach , Augsburg Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Landratsamt Unterallgäu) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Heimrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrecht ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Mit freundlichen Grüßen Abdruck: Überprüfte Einrichtung Regierung ggf. mit Gegendarstellung der Einrichtung Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern MDK-Bayern, Ressort Pflege Überörtlicher Träger der Sozialhilfe Bewohnervertretung
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