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1 Seite Landeshauptstadt 1 von 7 München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, München Gegen Zusellungsurkunde Münchenstift GmbH Severinstr München Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe FQA/Heimaufsicht KVR-I/24 Ruppertstr München heimaufsicht.kvr@muenchen.de Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum Vollzug des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG Träger der Einrichtung: Geprüfte Einrichtung: Münchenstift GmbH Severinstr München Haus St. Josef Luise-Kiesselbach-Platz München Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrer Einrichtung wurde durch die Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) am eine anlassbezogene Prüfung durchgeführt. Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Pflege und Dokumentation Arzneimittel Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: U-Bahn: Linien U3,U6 Haltestelle Poccistraße Bus: Linien 131,152 Haltestelle Poccistraße

2 Seite 2 von 7 I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart: Stationäre Pflegeeinrichtung Angebotene Wohnformen: Vollstationäre Pflege Wachkomabereich Beschützender Wohnbereich Hausgemeinschaften angebotene Plätze: 277 davon Beschützende Plätze: 35 davon Wachkomaplätze: 27 davon Hausgemeinschaft Plätze: 22 Belegte Plätze: wurde nicht geprüft Anteil an vollstationären Einzelwohnplätzen: 79,8 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): wurde nicht geprüft II. Informationen zur Einrichtung II. 1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen (Hier folgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.) Im Rahmen einer anlassbezogenen Prüfung wurde der Wohnbereich 6 für Menschen mit schweren erworbenen Schädigungen des zentralen Nervensystems in der Phase F1/F2 überprüft. Anlass der Prüfung war eine Beschwerde, die pflegerische Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner betreffend. Auf dem Bereich wohnen derzeit 21 Bewohnerinnen und Bewohner. Für diesen Bereich gilt seit vergangenem Jahr ein Aufnahmestopp, den sich die Einrichtung selbst auferlegt hatte, weshalb 6 Plätze frei sind. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerde überwiegend bestätigt hat. Auffallend war, dass viele der aufgesuchten Zimmer durch die Menge der Pflegehilfsmittel, die sich ungeordnet im Blickfeld der zu Pflegenden befanden, keine Gemütlichkeit sondern eher eine Krankenhausatmosphäre ausstrahlten. Eine Verantwortung der einzelnen Pflege- und Betreuungskraft im Sinne eines Teams für den Zustand und die Ordnung sowohl der Gemeinschaftsräume als auch der Bewohnerzimmer war nicht spür- bzw. sichtbar. II. 2 Qualitätsentwicklung (Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusmäßige Überprüfungen hinweg.)

3 Seite 3 von 7 III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG erfolgt. III.1 Pflege und Dokumentation III.1.1 Sachverhalt: Bei zwei Bewohnern waren, trotz der vorhandenen Fingerkontrakturen, ungepflegte lange, teilweise scharfkantige Fingernägel vorhanden. Zum Teil berührten die Fingernägel durch die Fingerstellung die noch intakte Haut der Handinnenfläche. Die Betroffenen waren auf umfangreiche Unterstützung bei der Körperpflege angewiesen und nicht in der Lage, eine Hand- und Nagelpflege eigenständig durchzuführen. III.1.2 Gepflegte Fingernägel unterstützen das Wohlbefinden und sind Voraussetzung für zwanglose Berührungskontakte mit anderen Menschen. Die grundlegende Pflege der Fingernägel erfolgt üblicherweise im Rahmen des mindestens einmal wöchentlich durchzuführenden Duschens bzw. Badens. Die Erhaltung des Sauberkeitszustandes dagegen ist Teil der täglich durchzuführenden Grundpflegemaßnahmen. Eine besondere Bedeutung hat eine korrekte Fingernagelpflege bei vorhandenen Finger- und Handkontrakturen, da durch den Kontakt der langen und scharfkantigen Fingernägel mit der empfindlichen und häufig leicht feuchten Haut der Handinnenflächen Wunden entstehen können. Die festgestellte Durchführung der Maßnahmen im Bereich der Nagelpflege entspricht nicht dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse und ist als Mangel zu bewerten. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb sicherzustellen (Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 PfleWoqG). III.1.3 Der Einrichtung wird empfohlen, Pflegekräfte speziell in der Hand- und Fingernägelpflege zu schulen, um eine Pflege nach allgemein anerkanntem Stand zu gewährleisten. III.2 Pflege und Dokumentation III.2.1 Sachverhalt: Bei einer Bewohnerin und vier Bewohnern, bei denen keine orale Nahrungs- und Flüssigkeitsversorgung möglich war, wurde der Mundpflegenachweis stark lückenhaft geführt. An einigen Tagen wurde bei den Betroffenen ein vollständiges Fehlen der Nachweise sowohl im Mundpflegenachweis als auch im Lagerungsplan und Pflegebericht festgestellt. Den Planungen nach sollten entsprechende Maßnahmen nur zweimal täglich morgens und abends, bzw. viermal täglich und bei einer Bewohnerin korrekterweise 5 bis 6 mal durchgeführt werden. Eine Nachvollziehbarkeit der unterschiedlichen Planungsansätze durch den individuellen Bedarf der Bewohner und der Bewohnerin war vor Ort weder der Dokumentation noch den Ausführungen der Pflegefachkräfte zu entnehmen. Bis auf einen Bewohner, der bei geschlossenem Mund krustige Lippen aufwies, wirkte der Zustand der Mundhöhlen während der Prüfung morgens nach der ersten Grundpflege gepflegt.

4 Seite 4 von 7 III.2.2 Bewohnerinnen und Bewohner mit fehlender oraler Flüssigkeits- und Nahrungsversorgung unterliegen einem besonders hohen Risiko für Erkrankungen im Mundraum. Zur Basisversorgung im Bereich der Pflege gehört somit die Vermeidung von zusätzlich erworbenen körperlichen Schäden, wie u.a. Soor- und Parotitis. Soor ist eine meist lokale Pilzinfektion mit weißlichen anfangs abwischbaren Belägen und geröteter Schleimhaut. Die Schleimhaut kann auch bluten und ulzerieren und kann in ausgeprägten Fällen auch Schmerzen bereiten. Parotitis ist eine Entzündung der Ohrspeicheldrüse durch Staphylokokken oder Streptokokken. Normalerweise können keine Bakterien in die Ausführungsgänge dieser Drüsen gelangen, da sie sofort durch den kontinuierlich vorhandenen Mundspeichel z.b. beim Essen heraus gespült würden. Bei einer Nahrungskarenz wird jedoch weniger Speichel gebildet, wodurch Keime in die Ausführungsgänge dringen können. Die Folge kann eine stark schmerzhafte Entzündung der Ohrspeicheldrüse sein. Als Maßnahmen zur Soor- und Parotitsprophylaxe wird nach allgemein anerkanntem Stand vor allem auf eine regelmäßige und gewissenhafte Mundhygiene verwiesen. Bei einer Nahrungskarenz ist unter einer angemessenen pflegerischen Versorgung von einem quantitativen Angebot von 6-8 mal in 24 Stunden auszugehen. Die dokumentierte Durchführung der Maßnahmen im Bereich der Mundpflege sowie deren quantitative Planung entspricht bei diesen besonders gefährdeten Bewohnerinnen und Bewohnern nicht dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse und ist als Mangel zu bewerten. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb sicherzustellen (Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 PfleWoqG). III.2.3 Der Einrichtung wird empfohlen, die Pflegekräfte sowohl in der Planung als auch in der Dokumentation der individuellen Quantität der Mundpflegemaßnahmen bei den Bewohnerinnen und Bewohnern mit Nahrungskarenz, zu schulen, um eine Pflege nach allgemein anerkanntem Stand zu gewährleisten. III.3 Pflege und Dokumentation III.3.1 Sachverhalt: Bei einer Bewohnerin und vier Bewohnern war den Bewegungsförderungsplänen zu entnehmen, dass sie entgegen der jeweiligen Planung z.t. bis zu 17 Tage im Juni nicht mobilisiert wurden. Eine bewohnerorientierte Begründung für die Unterlassung der Mobilisation war weder dem Gespräch mit der Pflegefachkraft noch der Dokumentation zu entnehmen. III.3.2 Die Isolationsgefahr ist für schwer hirngeschädigte Menschen durch die vollständige Abhängigkeit in den Bewegungsbedürfnissen und -möglichkeiten sehr hoch. Sie bedürfen somit einer Unterstützung bei der Erhaltung und Förderung sowohl der körperlichen als auch der geistigen Mobilität, um eine Teilnahme am Alltagsgeschehen des Wohnbereichs zu ermöglichen und zu verbessern. Das Unterlassen von Mobilisationen außerhalb des Bettes zur Teilhabe am Leben entspricht nicht dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse und ist als Mangel zu bewerten. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb sicherzustellen (Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 PfleWoqG).

5 Seite 5 von 7 III.3.3 Der Einrichtung wird eindringlich empfohlen, allen Bewohnerinnen und Bewohnern eine Teilhabe am Leben ihren Gewohnheiten, Möglichkeiten und Vorlieben entsprechend anzubieten und die Abläufe so zu gestalten, dass eine angemessene Lebensqualität für die einzelnen Bewohnerinnen und Bewohner im Bereich der Mobilität und Teilhabe am Leben gewährleistet ist. III.4. Arzneimittel III.4.1 Sachverhalt: Bei fünf Bewohnerinnen und Bewohnern wurden angebrochene Salben im Salbenkästchen ohne Anbruchsdatum vorgefunden, sodass nicht gesichert war, ob sie weiterhin gefahrlos verwendbar waren. Weiterhin wurden abgelaufene Salben aufbewahrt und festverordnete Salben nicht vorgehalten. Bei einem Bewohner wurde eine fast vollständig vorhandene Salbe gesehen, die am angebrochen wurde. Bei einem zweimal täglichen Gebrauch entsprechend der Verordnung hätte die Salbe am Prüfungstag verbraucht sein müssen. III.4.2 Pflegekräfte, die Salben verabreichen, tragen die Vergabeverantwortung für die entsprechenden Arzneimittel. Dies setzt voraus, dass verordnete Salben bis zur Absetzung vom behandelnden Arzt vorhanden sein müssen und dass sie dem Bewohner in der verordneten Art angeboten werden. Auf geöffneten Salben sollten das Anbruchs- und Verfallsdatum vermerkt werden, um möglicherweise die vom verordneden Arzt gewollte Wirkung bei Überschreiten der Daten zu vermeiden. Der Umgang mit den Salben entsprach insgesamt nicht dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse und ist als Mangel gem. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 PfleWoqG zu bewerten. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III.4.3 Es wird eindringlich empfohlen, den Umgang mit den ärztlichen Verordnungen und der Aufbewahrung von Salben sicherzustellen und das Personal darin zu schulen. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeit der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneuten Mängel festgestellt. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG

6 Seite 6 von 7 erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. (Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.) Mit Schreiben vom wurde dem Träger die Möglichkeit gegeben, sich gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zu den festgestellten Mangelsachverhalten zu äußern. Der Träger machte von seinem Recht keinen Gebrauch. Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht auf freiwilliger Basis veröffentlicht werden kann. Nähere Informationen hierzu enthält unser Schreiben vom Falls Sie sich für eine freiwillige Veröffentlichung auf der Serviceplattform der FQA entschieden haben, haben Sie die Möglichkeit uns innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prüfberichtes eine Gegendarstellung in elektronischer Form zu übermitteln. Die Gegendarstellung würde dann zeitgleich mit dem Prüfbericht auf der hierfür vorgesehenen Website zur Verfügung gestellt. Die Gegendarstellung darf aus datenschutzrechtlichen Gründen keine personenbezogenen Daten enthalten. Im Abschlussgespräch wurde darauf hingewiesen, dass die FQA für Fragen und Beratung gerne zur Verfügung steht. Die Einrichtung Haus St. Josef, die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern, die Regierung von Oberbayern, der Bezirk Oberbayern, das Referat für Gesundheit und Umwelt sowie der MDK haben einen Abdruck dieses Schreibens zur Kenntnisnahme erhalten. Die Kostenfestsetzung (sog. Zahlungsaufforderung) erhalten Sie in einem gesonderten Schreiben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch (siehe 1.) eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.). 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, Ruppertstr. 19, München

7 Seite 7 von 7 einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse heimaufsicht.kvr@muenchen.de eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München Postanschrift: Postfach , München Hausanschrift: Bayerstraße 30, München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig. - Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

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