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1 Seite Landeshauptstadt 1 von 10 München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, München Gegen Zustellungsurkunde MFZ Münchner Förderzentrum GmbH Garmischer Str. 241 Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe FQA/Heimaufsicht KVR-I/24 Ruppertstr München heimaufsicht.kvr@muenchen.de München Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum Vollzug des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG Träger der Einrichtung: MFZ Münchner Förderzentrum GmbH Garmischer Str München Geprüfte Einrichtung: MFZ Münchner Förderzentrum Freimann Burmesterstr München Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrer Einrichtung wurde im Bereich Seniorenwohnen am eine turnusmäßige Prüfung durchgeführt. Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Pflege und Dokumentation Freiheit einschränkende Maßnahmen Personal Arzneimittel Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: U-Bahn: Linien U3,U6 Haltestelle Poccistraße Bus: Linien 131,152 Haltestelle Poccistraße

2 Seite 2 von 10 I. Daten zur Einrichtung Einrichtungsart Stationäre Pflegeeinrichtung Angebotene Wohnformen Vollstationäre Pflege Therapieangebote Krankengymnastik Ergotherapie Logopädie Platzzahl gesamt: 80 davon vollstationäre Pflegeplätze: 80 davon beschützende Plätze: 0 davon Plätze für Rüstige: 0 Anteil an vollstationären Einzelwohnplätzen: 100 % Belegte Plätze: 50 Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 36,63 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 3 II. Informationen zur Einrichtung II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen (Hier folgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.) Im Rahmen der unangemeldeten Prüfung wurden alle Wohnbereiche durch die Mitarbeiterinnen der FQA überprüft. Zehn Bewohnerinnen und Bewohner wurden anhand ihrer Pflegebedarfe und Risikofaktoren ausgewählt und soweit möglich befragt. Punktuell wurde Einsicht in die Pflegedokumentation genommen und mit den bei den Gesprächen mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie den Pflegekräften gewonnenen Erkenntnissen abgeglichen. Einvernehmlich wurde festgestellt, dass auch im Rahmen einer Dokumentationsumstellung die Planungen sämtlicher Bewohnerinnen und Bewohner den Ist-Zustand in für die Betroffenen wesentlichen Lebensbereichen weiterhin abbilden müssen. Im Rahmen der Begehung konnten Gespräche mit Bewohnerinnen und Bewohnern geführt werden. Aussagefähige Bewohner, die mit der Einrichtung überwiegend zufrieden waren, teilten der FQA ihre Verständigungsprobleme mit häufig wechselnden, der deutschen Sprache zum Teil nur im Ansatz kundigen Pflegekräften mit. So führte ein Bewohner aus, dass er seine sich nicht verändernden täglichen kleinen Wünsche bei der Pflege immer wieder erklären müsse. Auf seinen Hinweis, bei Verständnisproblemen doch noch mal nachzufragen, drehten sich Pflegekräfte häufig um und gingen, ohne seine Wünsche umzusetzen. Im Anschluss müsse er häufig den Notruf

3 Seite 3 von 10 bedienen und sein Anliegen erneut schildern, damit seine Pflege fortgesetzt werde. Die bei einigen der Bewohnerinnen und Bewohner vorhandenen gefährdenden Ernährungszustände wurden erkannt und Maßnahmen ergriffen. Die Bewohnerinnen und Bewohner waren ohne Ausnahme mit den Mahlzeiten zufrieden. Die gesehenen Bewohnerzimmer waren wohnlich und individuell eingerichtet. Auf zwei Wohnbereichen wurden die betäubungsmittelpflichtigen Arzneimittel überprüft. Der Umgang erfolgte ordnungsgemäß. Gemäß 15 Abs. 3 AVPfleWoqG sind im Bereich der vollstationären Pflege gerontopsychiatrische Fachkräfte im Verhältnis von 1:30 Bewohnerinnen und Bewohner zu beschäftigen. Am Prüfungstag erfüllt die Einrichtung diese gesetzliche Anforderung. Während der Prüfung wurde auf die baulichen Mindestanforderungen der Ausführungsverordung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz hingewiesen, welche bis zum umgesetzt werden müssen. Es wurde beraten, sich bezüglich etwaiger Abweichungen mit der FQA frühzeitig in Verbindung zu setzen. II.2 Qualitätsentwicklung (Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusmäßige Überprüfungen hinweg.) Bei der letzten Prüfung am wurde eine sich leicht stabilisierende Personalsituation vorgefunden, sodass die Fachkraftquote wieder erfüllt werden konnte. Hingewiesen wurde im Bericht dennoch auf einen weiterhin sehr hohen Zeitarbeitspersonaleinsatz speziell in der Nacht. Bei dieser Prüfung dagegen war zwar ein geringerer Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Zeitarbeitsfirmen festzustellen, dafür wurde aber die Fachkraftquote in einem ungewöhnlich hohen Umfang unterschritten. Diese deutliche Unterschreitung des Anteils an Pflegefachkräften schlug sich besonders in der Ergebnisqualität des überwiegend den Pflegefachkräften obliegenden Bereichs der Behandlungspflege nieder. So wurden Medikamente vorgefunden, die bereits seit Dezember 2015 bzw. Januar 2016 abgelaufen waren. Weiterhin wurden u.a. erhebliche Mängel im Stellen von Medikamenten und im Umgang mit Bedarfsmedikamenten u.a. bei Schmerzen festgestellt. Aufgrund der festgestellten Mängel sowie der deutlich unterschrittenen Fachkraftquote wurde ein Aufnahmestopp angeordnet. Zudem wurde im Bereich Schmerzen das nach der Prüfung am angedrohte Zwangsgeld für fällig erklärt.

4 Seite 4 von 10 III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG erfolgt. III.1 Qualitätsbereich: Personal III.1.1 Sachverhalt: Um die Erfüllung der Fachkraftquote zu überprüfen, wurde anhand einer aktuellen Personalliste sowie der aktuellen Belegungszahlen (mit Pflegeeinstufung) der Bewohnerinnen und Bewohner ein Abgleich des Dienstplanes mit dem Stellenplan vorgenommen. Die Berechnung für den Prüfungstag ergab, dass die gesetzlich festgeschriebene Quote von mindestens 50 % in der Einrichtung mit 36,63 % nicht erfüllt wurde. III.1.2 Gemäß 15 Abs. 1 der Ausführungsverordnung dürfen betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muss bei mehr als vier Pflegebedürftigen mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. Das Unterschreiten der Fachkraftquote stellt gemäß Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 i.v.m. 15 Abs. 1 AVPfleWoqG einen Mangel dar. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III.1.3 Der Einrichtung wird dringend empfohlen, weitere Fachkräfte zu beschäftigen, um die Fachkraftquote von mindestens 50% erfüllen zu können. Insbesondere wird angeraten, mehr Personal, als das durch den Personalschlüssel vorgesehene, zu beschäftigen. Dabei soll sichergestellt werden, dass beispielsweise bei Langzeiterkrankung oder Kündigung genügend Fachkräfte vorhanden sind. III.2 Qualitätsbereich: Personal III.2.1 Sachverhalt: Auf den jeweiligen Dienstplänen der einzelnen Wohnbereiche konnte nicht nachvollzogen werden, wie viele und welche Pflegekräfte im Dienst eingeteilt sind. Auf Nachfrage wurde erläutert, dass an Tagen, an denen auf dem Dienstplan im Wohnbereich nicht ausreichend Pflegekräfte eingeteilt sind, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der anderen Bereiche aushelfen würden. Auf keinem der Dienstpläne wurde vermerkt, auf welchem Bereich die jeweilige Kraft an welchem Tag tätig ist. III.2.2 Der Dienstplan verstößt gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung gemäß Art. 7 PfleWoqG. Der Dienstplan ist ein Dokument mit Beweiskraft. Es muss nachvollziehbar sein, welche Pflegekraft am jeweiligen Tag, in welcher Schicht und auf welchem Bereich arbeitet. Die fehlende Nachvollziehbarkeit stellt gemäß Art. 7 PfleWoqG einen Mangel dar. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III.2.3 Der Einrichtung wird dringend empfohlen, den Dienstplan ordnungsgemäß zu führen, sodass alle Dienste von Pflegekräften nachvollziehbar sind.

5 Seite 5 von 10 III.3 Qualitätsbereich: Arzneimittel III Sachverhalt: Bei vier Bewohnerinnen und Bewohnern wurden Bedarfsmedikamente, deren Haltbarkeitsdatum deutlich abgelaufen war, vorgefunden. III.3.2 Arzneimittel sind nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums nicht zu verwenden, da die angestrebte Wirkweise nicht mehr sichergestellt ist. Der festgestellte Umgang mit Arzneimitteln entspricht nicht dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse und ist somit als Mangel gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 PfleWoqG zu bewerten. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb sicherzustellen. III.3.3 Der Einrichtung wird dringend empfohlen, sämtliche Medikamente, die sie für die Bewohnerinnen und Bewohner in Verwahrung hat, regelmäßig auf das Haltbarkeitsdatum und somit auf ihre Verwendungsfähigkeit für die Bewohnerinnen und Bewohner zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. III.4 Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation III.4.1 Sachverhalt: Bei zwei Bewohnerinnen zeigte die Wundbeschreibung deutliche Lücken bzw. fehlte vollständig. So wurde bei einer Bewohnerin zur vorliegenden Wunde über zwei Wochen keine korrekte Wundbeschreibung vorgenommen. Bei einer weiteren Bewohnerin wurde weder bei der Wunde unter der Brust noch bei einem Abszess eine Wundbeschreibung durchgeführt. III.4.2 Aufgrund der lückenhaften bzw. fehlenden Erfassung der Wunden war der Zustand und der Heilungsverlauf nicht nachvollziehbar bzw. nicht beurteilbar. Somit waren die Bewohnerinnen nicht ausreichend vor Beeinträchtigungen geschützt und es bestand die Gefahr, dass sich die Wunden verschlechterten, ohne dass zeitnah eine notwendige Intervention erfolgte. Das Unterlassen der Beschreibung der Wunden als Basis der Beobachtung des Wundheilungsprozesses ist somit als Mangel gem. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 PfleWoqG und Art. 7 PfleWoqG zu bewerten. III.4.3 Der Einrichtung wird dringend empfohlen, sämtliche Pflegekräfte im Bereich des Wundmanagements zu schulen, um einen Umgang mit Wunden sowohl in der Durchführung als auch in der Dokumentation nach allgemein anerkanntem Stand gewährleisten zu können. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeit der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt.

6 Seite 6 von 10 IV.1 Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation IV.1.1 Sachverhalt: Bei einer Bewohnerin wurde festgestellt, dass die sitzfähige und täglich mobilisierte Bewohnerin erneut und weiterhin komplett (Ober- und Unterkörper) im Bett gewaschen wird. Vor Ort zeigten sich die durchführenden Pflegehilfskräfte über die fachliche Notwendigkeit einer aktivierenden Pflege nicht informiert. IV.1.2 Die Körperpflege hat im Sinne einer Hilfe zur Selbsthilfe oberste Priorität, um, wenn auch möglicherweise nur in Teilbereichen, eine größtmögliche Unabhängigkeit und Selbstständigkeit zu erhalten bzw. sogar zu erreichen. Daher sollte, soweit möglich, die tägliche Körperpflege ganz oder zumindest teilweise am Waschbecken erfolgen, um durch die damit verbundene Aktivierung sowohl die Selbstpflegefähigkeiten und die Erhaltung von Gewohnheiten zu fördern und drohender Immobilität bereits hier vorzubeugen. Die festgestellte Durchführung der Maßnahmen im Bereich der Körperpflege entsprach nicht dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse und ist als Mangel zu bewerten. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb sicherzustellen (Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 PfleWoqG). IV.1.3 Der Einrichtung wird erneut wie bereits in der Prüfung vom eindringlich empfohlen, die Körperpflege nach den individuellen Bedürfnissen und Ressourcen der Pflegebedürftigen auf Basis des allgemein anerkannten Standes pflegerischer Erkenntnisse durchzuführen. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt. V.1 Qualitätsbereich: Arzneimittel V.1.1 Sachverhalt: Bei einer Bewohnerin wurde festgestellt, dass die von der Einrichtung gerichteten Medikamente nicht der ärztlichen Verordnung entsprachen. So wurde der Bewohnerin das gegen starke Schmerzen anzuwendende, zur Gruppe der Opioiden gehörende Medikament Tilidin nicht korrekt angeboten. Laut der ärztlichen Verordnung sollte die Bewohnerin morgens und abends jeweils eine Tablette erhalten. In der Dosette wurde der Bewohnerin das Medikament morgens nicht angeboten. Stattdessen erhielt sie am Abend zwei Tabletten und somit die doppelte Dosierung des hochwirksamen und nebenwirkungsreichen Medikaments. V.1.2 Die Ausübung der Heilkunde, die Diagnoseerstellung, die Therapieentscheidung und somit die Verordnung von Medikamenten für seine Patienten ist eine ärztliche Tätigkeit. Die Einrichtung hat im Sinne einer Delegation sicherzustellen, dass das vorgehaltene Fachpersonal die deligierfähigen Tätigkeiten korrekt im Sinne der Anordnung des Arztes und zum Wohl des Bewohners durchführt. Falsch gestellte und somit möglicherweise auch falsch gegebene Medikamente können zu einem erheblichen Schaden bei den Betroffenen führen. So kann eine nicht der ärztlichen Anordnung entsprechende Gabe von Tilidin zu Schlafstörungen, Störungen

7 Seite 7 von 10 der Wahrnehmung, Depression, Appetitlosigkeit bis hin zu Krampfanfällen führen. Eine doppelte Gabe von an sich heilenden oder lindernden Medikamenten kann zu schwerwiegenden Folgen führen. Nicht nur durch die Pharmakodynamik des Medikaments selbst, sondern auch durch die Neben- und Wechselwirkungen. Durch die fehlende Übersicht der Pflegefachkräfte über die verordneten Medikamente und die mangelnde Fachaufsicht der einzelnen Pflegefachkraft war die Bewohnerin gefährdet schwerwiegende zusätzliche Erkrankungen und damit Schäden zu erleiden. Der unzureichende fachliche Umgang mit Arzneimitteln ist als erheblicher Mangel gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 PfleWoqG zu bewerten. V.1.3 Der Einrichtung wird eindringlich empfohlen, die Pflegekräfte im Umgang mit Arzneimitteln zu schulen, um eine gesicherte Behandlungspflege für die Pflegebedürftigen auf Basis des allgemein anerkannten Standes pflegerischer und medizinischer Erkenntnisse zu gewährleisten. V.2 Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation V.2.1. Sachverhalt: Einem Bewohner wurden seine Medikamente am morgens von der stellvertretenden Pflegedienstleitung übergeben. Etwas später kam die Fachkraft der Zeitarbeit zum Bewohner und wollte ihm die Morgenmedikamente verabreichen. Der orientierte Bewohner lehnte die Einnahme ab, da er die Morgenmedikation schon erhalten hatte. Die stellvertretende Pflegedienstleitung bestätigte im Gespräch, dass die Fachkraft die Absprache über die morgendliche Gabe der Medikamente durch die stellvertretende Pflegedienstleitung nicht verstanden bzw. vergessen haben musste. V.2.2 Die Ausübung der Heilkunde, die Diagnoseerstellung, die Therapieentscheidung und somit die Verordnung von Medikamenten für seine Patienten ist eine ärztliche Tätigkeit. Die Einrichtung hat im Sinne einer Delegation sicherzustellen, dass das vorgehaltene Fachpersonal die deligierfähigen Tätigkeiten korrekt im Sinne der Anordnung des Arztes und zum Wohl des Bewohners durchführt. Falsch gegebene Medikamente können zu einem erheblichen Schaden bei den Betroffenen führen. Eine doppelte Gabe von an sich heilenden oder lindernden Medikamenten kann zu schwerwiegenden Folgen führen. Nicht nur durch die Pharmakodynamik des Medikaments selbst, sondern auch durch die Neben- und Wechselwirkungen. Durch die fehlende Übersicht der Pflegefachkräfte über die Vergabe der verordneten Medikamente war der Bewohner gefährdet schwerwiegende zusätzliche Erkrankungen und damit Schäden zu erleiden. Der unzureichende fachliche Umgang mit Arzneimitteln ist als erheblicher Mangel gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 PfleWoqG zu bewerten. V.2.3 Der Einrichtung wird eindringlich empfohlen, die Pflegekräfte im Umgang mit Arzneimitteln zu schulen, um eine gesicherte Behandlungspflege für die Pflegebedürftigen auf Basis des allgemein anerkannten Standes pflegerischer und medizinischer Erkenntnisse zu gewährleisten. V.3 Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation V.3.1 Sachverhalt: Am äußerte laut der Dokumentation eine Bewohnerin Übelkeit über den ganzen Tag. Das Angebot bzw. die Gabe des als Bedarfsmedikament angeordneten Iberogast ( bei Übelkeit) war der Dokumentation nicht zu entnehmen.

8 Seite 8 von 10 V.3.2 Die Ausübung der Heilkunde, die Diagnoseerstellung, die Therapieentscheidung und somit die Verordnung von Medikamenten für seine Patienten ist eine ärztliche Tätigkeit. Die Einrichtung hat im Sinne einer Delegation sicherzustellen, dass das vorgehaltene Fachpersonal die deligierfähigen Tätigkeiten korrekt im Sinne der Anordnung des Arztes und zum Wohl des Bewohners durchführt. Durch das Fehlen des Angebots des zur Linderung der Übelkeit ärztlich verordneten Medikaments hatte die Bewohnerin einen Schaden zu erlitten. Der unzureichende fachliche Umgang mit dem Bedarfsarzneimitteln ist als erheblicher Mangel gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 PfleWoqG zu bewerten. V.3.3 Der Einrichtung wird eindringlich empfohlen, die Pflegekräfte im Umgang mit Bedarfsmedikamenten zu schulen, um eine gesicherte Behandlungspflege für die Pflegebedürftigen auf Basis des allgemein anerkannten Standes pflegerischer und medizinischer Erkenntnisse zu gewährleisten. V.4 Qualitätsbereich: Arzneimittel V Sachverhalt: Eine Bewohnerin litt laut dem Pflegebericht vom an Schmerzen in der Rippengegend. Eine nähere Beschreibung bzw. Abfrage zu den individuell empfundenen Schmerzen war weder dem Gespräch mit der Pflegefachkraft noch der Dokumentation zu entnehmen. Das gegen Schmerzen am Rücken ärztlich verordnete Bedarfsmedikament Voltaren Emulgel wurde der Bewohnerin laut dem Pflegebericht nicht angeboten. Eine erneute Befragung der Bewohnerin zu ihren Schmerzen im Laufe des Tages war der Dokumentation nicht zu entnehmen. V Sachverhalt: Am wurde im Pflegebericht dokumentiert, dass eine Bewohnerin an Knieschmerzen litt. Eine nähere Beschreibung bzw. Abfrage zu den individuell empfundenen Schmerzen erfolgte nicht. Laut dem Pflegebericht wurde der Bewohnerin eine Kniemassage mit einer Creme angeboten, deren nähere Bezeichnung nicht lesbar bzw. nachvollziehbar war. Eine ärztliche Verordnung für eine Creme lag nicht vor. Das ärztlich angeordnete Schmerzmedikament Metamizol 500 mg bei Beinschmerzen, dass wie dem Pflegebericht und dem Gespräch mit der Pflegefachkraft üblicher Weise der Bewohnerin bei Knieschmerzen angeboten wurde und eine gute Wirkungsweise zeigte, erhielt die Bewohnerin nicht. Eine weitere Beobachtung des Schmerzverhaltens wurde nicht dokumentiert. V.4.2 Zum Basiswissen von Pflegefachkräften gehört die Erkenntnis, dass Schmerzen zu den existentiellen Erfahrungen zählen, dass sie das physische, psychische und soziale Befinden negativ beeinflussen und für die betroffene Bewohnerin einen hohen Grad an Verlust an Lebensqualität bedeuten. Schmerzen verunsichern und verängstigen, vor allem dann, wenn man sich von ihnen nicht eigenständig lösen kann. Hinzu kommt, dass Schmerzen immer ganzheitlich erlebt werden, unabhängig davon, inwieweit eine sichtbare Ursache vorhanden ist. Durch die fehlenden Reaktionen der Pflegefachkräfte auf die geäußerten Schmerzen musste die Bewohnerin Schmerzen erleiden. Die ärztlich verordnete Bedarfsmedikation zur Linderung der Schmerzen wurde in den benannten Fällen nicht eingesetzt. Alternative, nichtmedikamentöse Maßnahmen (z.b. Positionswechsel im Bett) konnten ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Der unzureichende fachliche Umgang mit Schmerzen ist als erheblicher Mangel gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 PfleWoqG zu bewerten. Die Bewohnerin hat Schmerzen erleiden müssen und somit einen unmittelbaren Schaden an ihrer Gesundheit er-

9 Seite 9 von 10 litten. V.4.3 Es wurde eindringlich empfohlen, der individuellen Situation der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend, ein fachlich angemessenes Schmerzmanagement anzuwenden. Zu den oben angeführten erheblichen Mängeln in den Bereichen Umgang mit Schmerzen und Schmerzmedikamenten wurde bereits bei der letzten Prüfung gesondert ein Anordnungsbescheid erlassen. Dem Träger wurde mit Schreiben vom Gelegenheit gegeben, sich zu den Mängeln gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zu äußern. Hiervon machte der Träger keinen Gebrauch. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes wurden beachtet. Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht auf freiwilliger Basis veröffentlicht werden kann. Nähere Informationen hierzu enthält unser Schreiben vom Falls Sie sich für eine freiwillige Veröffentlichung auf der Serviceplattform der FQA entschieden haben, haben Sie die Möglichkeit uns innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prüfberichtes eine Gegendarstellung in elektronischer Form zu übermitteln. Die Gegendarstellung würde dann zeitgleich mit dem Prüfbericht auf der hierfür vorgesehenen Website zur Verfügung gestellt. Die Gegendarstellung darf aus datenschutzrechtlichen Gründen keine personenbezogenen Daten enthalten. Im Abschlussgespräch wurde darauf hingewiesen, dass die FQA für Fragen und Beratung gerne zur Verfügung steht. Die Einrichtung, die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern, die Regierung von Oberbayern, der Bezirk Oberbayern, das Referat für Gesundheit und Umwelt, das Sozialreferat und der MDK haben einen Abdruck dieses Schreibens zur Kenntnisnahme erhalten. Die Kostenfestsetzung erhalten Sie in einem gesonderten Schreiben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch (siehe 1.) eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.). 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, Ruppertstr. 19, München einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach

10 Seite 10 von 10 dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München Postanschrift: Postfach , München Hausanschrift: Bayerstraße 30, München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig. - Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

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